Reverse-Charge-Verfahren
Das sollten Unternehmer wissen, wenn sie Geschäfte mit ausländischen Firmen machen

Wie funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren? Für wen gilt es und welche Vorteile hat es? Antworten rund um die Regelung, die Geschäfte innerhalb der EU erleichtern soll.

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Wer Bares mit Geschäften mit Firmen im Ausland machen will, sollte das Reverse-Charge-Verfahren kennen.
Wer Bares mit Geschäften mit Firmen im Ausland machen will, sollte das Reverse-Charge-Verfahren kennen.
© Daniel Grizelj / DigitalVision/ Getty Images

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Verkauft ein Unternehmer einem Kunden Waren oder Dienstleistungen, berechnet er dafür 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer. Der Kunde zahlt, der Verkäufer führt die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Soweit der Normallfall.

Beim Reverse-Charge-Verfahren gilt es andersherum: Nicht die liefernde Firma, sondern der Kunde zahlt 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt – die er aber als Vorsteuerabzug erstattet bekommt (§13b Umsatzsteuergesetz (UStG)). Für den Verkäufer heißt das: Er berechnet seinem Kunden nur den Netto-Betrag und darf auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aufführen. Die berechnet und zahlt der Kunde selbst. Das Reverse-Charge-Verfahren wird auch Umkehr der Steuerschuldnerschaft genannt. Es gilt für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU.

Beispiel: „Angenommen, eine Werbeagentur in Salzburg, Österreich, wird für unsere Steuerkanzlei in Bayern tätig“, sagt Daniel Ritz, Steuerberater und Gründer der Steuerkanzlei RNHS. Die österreichische Werbeagentur entwirft eine Plakatkampagne für die deutsche Steuerkanzlei und berechnet dafür 4000 Euro. Dafür werden in Deutschland 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, also 760 Euro. Die muss Ritz‘ Kanzlei zahlen. „Die österreichische Firma stellt uns eine Netto-Rechnung aus mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Wir führen für die Werbeagentur die 19 Prozent Umsatzsteuer ab und bekommen die 19 Prozent gleichzeitig als Vorsteuerabzug zurück“, sagt Ritz.

Welche Vorteile bringt das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren soll Geschäfte zwischen verschiedenen EU-Ländern erleichtern: „Ohne das Verfahren müsste sich die österreichische Agentur in Deutschland registrieren, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresklärungen und so weiter leisten“, sagt Ritz. „Das ist zu kompliziert. Deshalb hat der Gesetzgeber das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt.“

Das Gleiche gilt natürlich auch für deutsche Firmen, die Geschäfte mit Firmen im EU-Ausland anbieten: Würde Ritz Steuerkanzlei die Werbeagentur in Österreich beraten, müsste die Agentur die Umsatzsteuer in ihrem Land abführen. Die deutsche Steuerkanzlei erspart sich den Aufwand, sich in Österreich zu registrieren.

Achtung: Voraussetzung für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist laut Ritz, dass es sich bei den Geschäftspartnern um zwei Unternehmen handelt – nicht um Privatpersonen. Privatleute führen keine Umsatzsteuer ab und haben keine Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen ins EU-Ausland verkaufen, müssen quartalsweise eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Was das ist und wie das geht, lesen Sie in unserem Artikel „Diese Pflicht sollten Unternehmer mit Auslandsumsätzen kennen“.

Zur Person
Steuerberater Daniel Ritz hat mit drei Kollegen die Steuerberatungsgesellschaft RNHS gegründet. Im impulse-Duell „Kreative Zerstörer“ tritt er gegen das Steuer-Start-up Wundertax an.

Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Nicht-EU-Länder?

Nein. Das Umsatzsteuerrecht ist nur innerhalb der EU einheitlich geregelt. Entwirft die Werbeagentur in Salzburg Marketingkonzepte für eine Firma in den USA oder in der Schweiz, gelten andere Bestimmungen.

Achtung: Für bestimmte Branchen und Leistungen gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch innerhalb Deutschlands.

Für welche Leistungen innerhalb Deutschlands gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt innerhalb Deutschlands in solchen Branchen, in denen Firmen laut Ritz früher häufig Steuerbetrug begangen haben. Um das zu verhindern, gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft laut §13b UStG auch für folgende Leistungen innerhalb Deutschlands:

  • Bauunternehmer, die Bauleistungen für andere Bauunternehmen erbringen
  • Umsätze, die unter das sogenannte Grunderwerbssteuergesetz fallen – also zum Beispiel der Verkauf von Grundstücken
  • Gebäudereinigungsleistungen
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Spielekonsolen
  • Lieferungen von bestimmten Edelmetallen (die vollständige Liste können Sie in Anlage IV des Umsatzsteuergesetzes nachlesen)
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität

Was müssen Unternehmer beim Reverse-Charge-Verfahren bei Rechnungen beachten?

Unternehmen, die bei innerdeutschen oder grenzüberschreitenden Lieferungen das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, müssen dies auf ihrer Rechnung kenntlich machen. Neben den üblichen Pflichtangaben muss dort der Hinweis stehen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Unternehmer dürfen außerdem nur den Netto-Betrag ausweisen.

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Was zwingend auf jeder Rechnung stehen muss und wie eine Musterrechnung aussieht, lesen Sie in unserem Artikel „Diese Angaben dürfen auf Rechnungen nicht fehlen“.

Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer?

Nein. „Kleinunternehmer sind ein Sonderfall“, sagt Daniel Ritz. Wer im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro Jahresumsatz gemacht hat und somit unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss keine Umsatzsteuer abführen. „Kleinunternehmer bekommen im Umkehrschluss bei einem Kauf nicht die 19 Prozent Umsatzsteuer zurück“, sagt Ritz.

Würde die Werbeagentur aus Salzburg Flyer für einen deutschen Kleinunternehmer gestalten, hat der Kleinunternehmer ein Problem: Er muss für die Agentur 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen, kann sie aber vom Finanzamt nicht als Vorsteuer zurückverlangen. „Er würde darauf sitzenbleiben“, sagt Ritz. Sein Rat an Kleinunternehmer: „Wenn es sich vermeiden lässt, keine ausländischen Firmen beauftragen.“

Was passiert, wenn Unternehmer den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung vergessen?

Vergisst zum Beispiel ein französischer Unternehmensberater, auf seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass sein deutscher Kunde die Umsatzsteuer zahlen muss, ist das nicht weiter dramatisch: Der Kunde kann regulär die Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung alle anderen Pflichtangaben enthält. Früher musste der leistende Unternehmer laut Ritz bei solchen falschen Rechnungen trotzdem die Umsatzsteuer bezahlen – das habe sich mittlerweile geändert. Trotzdem empfiehlt der Steuerberater, die Rechnung im Nachhinein zu korrigieren.

Anders sieht es aus, wenn ein Lieferant trotz Reverse-Charge-Verfahren versehentlich die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist: Er muss sie gemäß §14c UStG  zahlen. In §14c heißt es auch: „Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen“. Unternehmer können also versuchen, eine nachträgliche Korrektur beim Finanzamt anzufordern.

Wenden Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren bei innerdeutschen oder grenzüberschreitenden Geschäften an, sollten sie also genau aufpassen, wenn sie Rechnungen schreiben – sonst kann es zu aufwendigen nachträglichen Korrekturen kommen.

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Was ist das Reverse-Charge-Verfahren? Verkauft ein Unternehmer einem Kunden Waren oder Dienstleistungen, berechnet er dafür 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer. Der Kunde zahlt, der Verkäufer führt die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Soweit der Normallfall. Beim Reverse-Charge-Verfahren gilt es andersherum: Nicht die liefernde Firma, sondern der Kunde zahlt 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt – die er aber als Vorsteuerabzug erstattet bekommt (§13b Umsatzsteuergesetz (UStG)). Für den Verkäufer heißt das: Er berechnet seinem Kunden nur den Netto-Betrag und darf auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aufführen. Die berechnet und zahlt der Kunde selbst. Das Reverse-Charge-Verfahren wird auch Umkehr der Steuerschuldnerschaft genannt. Es gilt für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU. Beispiel: „Angenommen, eine Werbeagentur in Salzburg, Österreich, wird für unsere Steuerkanzlei in Bayern tätig“, sagt Daniel Ritz, Steuerberater und Gründer der Steuerkanzlei RNHS. Die österreichische Werbeagentur entwirft eine Plakatkampagne für die deutsche Steuerkanzlei und berechnet dafür 4000 Euro. Dafür werden in Deutschland 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, also 760 Euro. Die muss Ritz‘ Kanzlei zahlen. „Die österreichische Firma stellt uns eine Netto-Rechnung aus mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Wir führen für die Werbeagentur die 19 Prozent Umsatzsteuer ab und bekommen die 19 Prozent gleichzeitig als Vorsteuerabzug zurück“, sagt Ritz. Welche Vorteile bringt das Reverse-Charge-Verfahren? Das Reverse-Charge-Verfahren soll Geschäfte zwischen verschiedenen EU-Ländern erleichtern: „Ohne das Verfahren müsste sich die österreichische Agentur in Deutschland registrieren, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresklärungen und so weiter leisten“, sagt Ritz. „Das ist zu kompliziert. Deshalb hat der Gesetzgeber das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt.“ Das Gleiche gilt natürlich auch für deutsche Firmen, die Geschäfte mit Firmen im EU-Ausland anbieten: Würde Ritz Steuerkanzlei die Werbeagentur in Österreich beraten, müsste die Agentur die Umsatzsteuer in ihrem Land abführen. Die deutsche Steuerkanzlei erspart sich den Aufwand, sich in Österreich zu registrieren. Achtung: Voraussetzung für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist laut Ritz, dass es sich bei den Geschäftspartnern um zwei Unternehmen handelt – nicht um Privatpersonen. Privatleute führen keine Umsatzsteuer ab und haben keine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen ins EU-Ausland verkaufen, müssen quartalsweise eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Was das ist und wie das geht, lesen Sie in unserem Artikel „Diese Pflicht sollten Unternehmer mit Auslandsumsätzen kennen“. Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Nicht-EU-Länder? Nein. Das Umsatzsteuerrecht ist nur innerhalb der EU einheitlich geregelt. Entwirft die Werbeagentur in Salzburg Marketingkonzepte für eine Firma in den USA oder in der Schweiz, gelten andere Bestimmungen. Achtung: Für bestimmte Branchen und Leistungen gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch innerhalb Deutschlands. Für welche Leistungen innerhalb Deutschlands gilt das Reverse-Charge-Verfahren? Das Reverse-Charge-Verfahren gilt innerhalb Deutschlands in solchen Branchen, in denen Firmen laut Ritz früher häufig Steuerbetrug begangen haben. Um das zu verhindern, gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft laut §13b UStG auch für folgende Leistungen innerhalb Deutschlands: Bauunternehmer, die Bauleistungen für andere Bauunternehmen erbringen Umsätze, die unter das sogenannte Grunderwerbssteuergesetz fallen - also zum Beispiel der Verkauf von Grundstücken Gebäudereinigungsleistungen Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Spielekonsolen Lieferungen von bestimmten Edelmetallen (die vollständige Liste können Sie in Anlage IV des Umsatzsteuergesetzes nachlesen) Lieferungen von Gas und Elektrizität Was müssen Unternehmer beim Reverse-Charge-Verfahren bei Rechnungen beachten? Unternehmen, die bei innerdeutschen oder grenzüberschreitenden Lieferungen das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, müssen dies auf ihrer Rechnung kenntlich machen. Neben den üblichen Pflichtangaben muss dort der Hinweis stehen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Unternehmer dürfen außerdem nur den Netto-Betrag ausweisen. Was zwingend auf jeder Rechnung stehen muss und wie eine Musterrechnung aussieht, lesen Sie in unserem Artikel „Diese Angaben dürfen auf Rechnungen nicht fehlen“. Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer? Nein. "Kleinunternehmer sind ein Sonderfall", sagt Daniel Ritz. Wer im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro Jahresumsatz gemacht hat und somit unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss keine Umsatzsteuer abführen. „Kleinunternehmer bekommen im Umkehrschluss bei einem Kauf nicht die 19 Prozent Umsatzsteuer zurück“, sagt Ritz. Würde die Werbeagentur aus Salzburg Flyer für einen deutschen Kleinunternehmer gestalten, hat der Kleinunternehmer ein Problem: Er muss für die Agentur 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen, kann sie aber vom Finanzamt nicht als Vorsteuer zurückverlangen. „Er würde darauf sitzenbleiben“, sagt Ritz. Sein Rat an Kleinunternehmer: "Wenn es sich vermeiden lässt, keine ausländischen Firmen beauftragen." Was passiert, wenn Unternehmer den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung vergessen? Vergisst zum Beispiel ein französischer Unternehmensberater, auf seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass sein deutscher Kunde die Umsatzsteuer zahlen muss, ist das nicht weiter dramatisch: Der Kunde kann regulär die Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung alle anderen Pflichtangaben enthält. Früher musste der leistende Unternehmer laut Ritz bei solchen falschen Rechnungen trotzdem die Umsatzsteuer bezahlen – das habe sich mittlerweile geändert. Trotzdem empfiehlt der Steuerberater, die Rechnung im Nachhinein zu korrigieren. Anders sieht es aus, wenn ein Lieferant trotz Reverse-Charge-Verfahren versehentlich die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist: Er muss sie gemäß §14c UStG  zahlen. In §14c heißt es auch: „Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen“. Unternehmer können also versuchen, eine nachträgliche Korrektur beim Finanzamt anzufordern. Wenden Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren bei innerdeutschen oder grenzüberschreitenden Geschäften an, sollten sie also genau aufpassen, wenn sie Rechnungen schreiben – sonst kann es zu aufwendigen nachträglichen Korrekturen kommen.