Einkommensteuer-Vorauszahlung
Mehr für mich! So reduzieren Sie Ihre Vorauszahlungen an das Finanzamt

Laufen die Geschäfte schlechter, überweisen Sie vielleicht zu viel Steuer. Ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung muss jedoch gut begründet sein. Worauf Sie achten müssen.

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Einkommenssteuer
© Techa Tungateja / iStockphoto / Getty Images

Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmt das Finanzamt. Alles, was Unternehmerinnen und Unternehmer drüber wissen sollten:

Wer muss eine Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten?

Grundsätzlich alle Unternehmer oder Unternehmerinnen, die Inhaber einer Personengesellschaft (GbR, KG, OHG) oder Einzelunternehmer sind. Diese beziehen den Unternehmensgewinn persönlich als Einkommen. Deshalb wird darauf Einkommensteuer fällig.

Aber: Auch Angestellte – und das sind für die Steuer auch Unternehmer, die in ihrer eigenen AG oder GmbH als Geschäftsführer angestellt sind – müssen mitunter eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer leisten. Und zwar dann, wenn sie neben ihrem Gehalt weitere Einkünfte beziehen, etwa aus Vermietung und Verpachtung

Wie wird die Höhe ermittelt?

Das Finanzamt nimmt den letzten Einkommensteuerbescheid als Grundlage. Um die Höhe der Vorauszahlung zu berechnen, gehen die Beamten davon aus, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer im laufenden Jahr Einkünfte in derselben Höhe wie im Vorjahr erzielt.

Wer sein Unternehmen gerade erst gegründet hat und daher noch nie als Selbstständiger vom Finanzamt veranlagt wurde, wie das im Amtsdeutsch heißt, muss Angaben zum erwarteten Gewinn machen. Zu viel Optimismus führt dann zu – womöglich unnötig – hohen Vorauszahlungen. Mehr Realismus kann hier wertvoll sein.

Wann ist die Einkommensteuer-Vorauszahlung fällig?

Alle drei Monate müssen Chefs und Chefinnen die Vorauszahlungen auf ihre Einkommensteuer leisten. Und zwar immer zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.

Wer nicht pünktlich überweist, läuft Gefahr, eine Säumnisgebühr zahlen zu müssen. Die fällt je nach Finanzamt unterschiedlich hoch aus, beläuft sich in der Praxis aber oft nur auf zweistellige Beträge.

Darf ich die Zahlung reduzieren?

Zunächst: Einfach stoppen oder herabsetzen darf man die Vorauszahlung nicht. Sobald man aber merkt, dass die steuerpflichtigen Einnahmen geringer werden, besteht die Möglichkeit, die Reduzierung zu beantragen.

Die Höhe spielt dabei keine Rolle. „Es gibt keine Bagatellgrenze“, sagt Michaela Jeske, Steuerberaterin bei der Kanzle Ecovis BLB.

Der Antrag sollte jedoch sehr gut überlegt sein. Sollte sich später zeigen, dass die Grundlage für eine Herabsetzung gar nicht gegeben war, kann dies zu einem Verdacht auf Steuerhinterziehung und daraus folgend bei entsprechenden Indizien zu einem Steuerstrafverfahren führen.

Das Finanzamt wird dahingehend strikter, warnt Jeske. „Man sollte genau aufpassen, dass die Datengrundlage für die Herabsetzung korrekt ist.“

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Um einschätzen zu können, ob die Vorauszahlungen künftig zu hoch ausfallen, ist wichtig zu wissen, auf welcher Basis das Finanzamt die Höhe ermittelt hat. Dafür ist zu prüfen, ob den Beamten tatsächlich das vorangegangene Steuerjahr als Grundlage diente. Im Zweifelsfall reicht ein Anruf im zuständigen Amt.

Die Expertin
Michaela JeskeMichaela Jeske ist Steuerberaterin bei der Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft in Würzburg.

Wie beantrage ich die Reduzierung?

Um die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu reduzieren, genügt es, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellt. Das Schreiben sollte bis zur Erhebung der letzten Einkommensteuer-Vorauszahlung eines Jahres am 10. Dezember bei der Behörde eingehen.

Als Muster für das Anschreiben kann dieser Text dienen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Einkommensteuerbescheid vom [DATUM] haben Sie Vorauszahlungen auf [BETRAG] Euro festgesetzt. Hiermit beantrage ich, die Steuervorauszahlungen herabzusetzen.

Für eine Reduzierung gibt es die folgenden Gründe: […]

Welche Gründe akzeptiert das Finanzamt?

Damit das Finanzamt den Antrag annimmt, sollte zunächst dargestellt sein, wie sich das steuerpflichtige Einkommen im Vorjahr zusammengesetzt hat. Im Anschluss sollte plausibel erklärt werden, warum im laufenden Jahr ein geringerer Betrag anzusetzen ist.

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Folgende Gründe sprechen für eine Herabsetzung:

1. Gesunkener Gewinn

Sinken die Betriebseinnahmen oder steigen die Ausgaben, dürfte der Gewinn des laufenden Jahres geringer ausfallen als der Betrag, den das Finanzamt für die Berechnung der Vorauszahlung angesetzt hat.
Höhere Betriebsausgaben fallen an, wenn im laufenden Jahre zum Beispiel größere Investitionen anstehen. Fallen eingeplante Aufträge plötzlich weg, sinken die Betriebseinnahmen.

2. Unterhaltszahlungen

Wer geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt, muss mitunter Unterhaltszahlungen leisten. Ist der oder die Ex unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 13.805 Euro geltend gemacht werden, auch wenn die tatsächliche Summe höher ist.

Steuerberaterin Jeske rät, eine Scheidung dem Finanzamt sofort mitzuteilen, um die Vorauszahlung entsprechend der Verursachung aufteilen zu lassen. Bei Paaren, die eine gemeinsame Steuererklärung machen, wird auch die Vorauszahlung hälftig auf beide Personen verteilt.

Nach der Trennung ist das hinfällig. Dann zahlt die Vorauszahlung nur noch, wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder andere Nebenverdienste, etwa Mieteinnahmen, hat.

3. Versorgungsleistungen

Der Firmeninhaber oder die -inhaberin hat lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen zu zahlen. Ein typisches Beispiel dafür ist, wenn jemand den Betrieb von seinen Eltern geschenkt bekommen hat und diesen im Gegenzug regelmäßige Ausgleichszahlungen überweist, also eine Art Rente.

4. Kinderbetreuungskosten

Zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, aber maximal 4000 Euro jährlich, können steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht älter als 14 Jahre ist und beide Eltern entweder erwerbstätig sind, sich in der Ausbildung befinden oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sind.

5. Spenden

Geleistete Zahlungen, die in Summe mehr als 36 Euro betragen, können Sie geltend machen. Eine spürbare Auswirkung auf die Vorauszahlung haben jedoch erst weit höhere Beträge.

6. Außergewöhnliche Belastungen

Ein typisches Beispiel dafür sind Kosten, die aus einer Behinderung entstehen. Wer etwa einen schweren Unfall hatte und danach auf Grund einer Behinderung ein speziell ausgestattetes Auto benötigt, kann die Ausgaben geltend machen. Auch die Kosten für ein Hörgerät kann das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung akzeptieren. „Entsprechende ärztliche Atteste oder Verordnungen sind jedoch Voraussetzung“, sagt Steuerberaterin Jeske.

Als außergewöhnliche Belastungen akzeptiert werden nicht nur Kosten, die für den Antragsteller selbst entstehen. Auch wenn die Ehefrau oder der Ehemann oder ein Kind betroffen sind, können die Ausgaben eine Herabsetzung der Steuervorauszahlung begründen.

7. Negative Einkünfte

Wer mit einer Tätigkeit neben der Firma Verluste erzielt, kann diese steuerlich geltend machen. Ein Beispiel sind Verluste mit Immobilien, etwa wenn ein Gebäude teuer saniert wurde und die Mieteinnahmen de Kosten nicht gedeckt haben. Dann entstehen in der steuerlichen Einkunftsart Vermietung und Verpachtung Verluste, die bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen?

Zwar können Selbstständige den Antrag formlos stellen. Sollte das Finanzamt aber einzelne Gründe anzweifeln, wird es Nachweise und Belege verlangen. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, ist es daher sinnvoll, entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzuhalten, rät Steuerberaterin Jeske.

Wann sollte ich Einspruch einlegen?

Wer einen überhöhten Vorauszahlungsbescheid erhalten hat, kann dagegen Einspruch einlegen, genau wie gegen einen Einkommensteuerbescheid auch. Das ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Datum des Bescheids möglich.

Der Einspruch ist bei dem Finanzamt einzureichen, das den Vorauszahlungsbescheid erteilt hat. Aus dem Einspruch muss klar hervorgehen, welchen Bescheid der Unternehmer oder die Unternehmerin nicht akzeptiert. Das Wort Einspruch muss hingegen gar nicht erwähnt sein.

Eine Begründung muss im Einspruch zunächst nicht enthalten sein. Die Gründe können im weiteren Verfahren nachgereicht werden.

Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmt das Finanzamt. Alles, was Unternehmerinnen und Unternehmer drüber wissen sollten: Wer muss eine Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten? Grundsätzlich alle Unternehmer oder Unternehmerinnen, die Inhaber einer Personengesellschaft (GbR, KG, OHG) oder Einzelunternehmer sind. Diese beziehen den Unternehmensgewinn persönlich als Einkommen. Deshalb wird darauf Einkommensteuer fällig. Aber: Auch Angestellte – und das sind für die Steuer auch Unternehmer, die in ihrer eigenen AG oder GmbH als Geschäftsführer angestellt sind – müssen mitunter eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer leisten. Und zwar dann, wenn sie neben ihrem Gehalt weitere Einkünfte beziehen, etwa aus Vermietung und Verpachtung Wie wird die Höhe ermittelt? Das Finanzamt nimmt den letzten Einkommensteuerbescheid als Grundlage. Um die Höhe der Vorauszahlung zu berechnen, gehen die Beamten davon aus, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer im laufenden Jahr Einkünfte in derselben Höhe wie im Vorjahr erzielt. Wer sein Unternehmen gerade erst gegründet hat und daher noch nie als Selbstständiger vom Finanzamt veranlagt wurde, wie das im Amtsdeutsch heißt, muss Angaben zum erwarteten Gewinn machen. Zu viel Optimismus führt dann zu – womöglich unnötig – hohen Vorauszahlungen. Mehr Realismus kann hier wertvoll sein. Wann ist die Einkommensteuer-Vorauszahlung fällig? Alle drei Monate müssen Chefs und Chefinnen die Vorauszahlungen auf ihre Einkommensteuer leisten. Und zwar immer zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Wer nicht pünktlich überweist, läuft Gefahr, eine Säumnisgebühr zahlen zu müssen. Die fällt je nach Finanzamt unterschiedlich hoch aus, beläuft sich in der Praxis aber oft nur auf zweistellige Beträge. Darf ich die Zahlung reduzieren? Zunächst: Einfach stoppen oder herabsetzen darf man die Vorauszahlung nicht. Sobald man aber merkt, dass die steuerpflichtigen Einnahmen geringer werden, besteht die Möglichkeit, die Reduzierung zu beantragen. Die Höhe spielt dabei keine Rolle. „Es gibt keine Bagatellgrenze“, sagt Michaela Jeske, Steuerberaterin bei der Kanzle Ecovis BLB. Der Antrag sollte jedoch sehr gut überlegt sein. Sollte sich später zeigen, dass die Grundlage für eine Herabsetzung gar nicht gegeben war, kann dies zu einem Verdacht auf Steuerhinterziehung und daraus folgend bei entsprechenden Indizien zu einem Steuerstrafverfahren führen. Das Finanzamt wird dahingehend strikter, warnt Jeske. „Man sollte genau aufpassen, dass die Datengrundlage für die Herabsetzung korrekt ist.“ Um einschätzen zu können, ob die Vorauszahlungen künftig zu hoch ausfallen, ist wichtig zu wissen, auf welcher Basis das Finanzamt die Höhe ermittelt hat. Dafür ist zu prüfen, ob den Beamten tatsächlich das vorangegangene Steuerjahr als Grundlage diente. Im Zweifelsfall reicht ein Anruf im zuständigen Amt. [zur-person] Wie beantrage ich die Reduzierung? Um die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu reduzieren, genügt es, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellt. Das Schreiben sollte bis zur Erhebung der letzten Einkommensteuer-Vorauszahlung eines Jahres am 10. Dezember bei der Behörde eingehen. Als Muster für das Anschreiben kann dieser Text dienen: Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Einkommensteuerbescheid vom [DATUM] haben Sie Vorauszahlungen auf [BETRAG] Euro festgesetzt. Hiermit beantrage ich, die Steuervorauszahlungen herabzusetzen. Für eine Reduzierung gibt es die folgenden Gründe: [...] Welche Gründe akzeptiert das Finanzamt? Damit das Finanzamt den Antrag annimmt, sollte zunächst dargestellt sein, wie sich das steuerpflichtige Einkommen im Vorjahr zusammengesetzt hat. Im Anschluss sollte plausibel erklärt werden, warum im laufenden Jahr ein geringerer Betrag anzusetzen ist. Folgende Gründe sprechen für eine Herabsetzung: 1. Gesunkener Gewinn Sinken die Betriebseinnahmen oder steigen die Ausgaben, dürfte der Gewinn des laufenden Jahres geringer ausfallen als der Betrag, den das Finanzamt für die Berechnung der Vorauszahlung angesetzt hat. Höhere Betriebsausgaben fallen an, wenn im laufenden Jahre zum Beispiel größere Investitionen anstehen. Fallen eingeplante Aufträge plötzlich weg, sinken die Betriebseinnahmen. 2. Unterhaltszahlungen Wer geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt, muss mitunter Unterhaltszahlungen leisten. Ist der oder die Ex unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 13.805 Euro geltend gemacht werden, auch wenn die tatsächliche Summe höher ist. Steuerberaterin Jeske rät, eine Scheidung dem Finanzamt sofort mitzuteilen, um die Vorauszahlung entsprechend der Verursachung aufteilen zu lassen. Bei Paaren, die eine gemeinsame Steuererklärung machen, wird auch die Vorauszahlung hälftig auf beide Personen verteilt. Nach der Trennung ist das hinfällig. Dann zahlt die Vorauszahlung nur noch, wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder andere Nebenverdienste, etwa Mieteinnahmen, hat. 3. Versorgungsleistungen Der Firmeninhaber oder die -inhaberin hat lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen zu zahlen. Ein typisches Beispiel dafür ist, wenn jemand den Betrieb von seinen Eltern geschenkt bekommen hat und diesen im Gegenzug regelmäßige Ausgleichszahlungen überweist, also eine Art Rente. 4. Kinderbetreuungskosten Zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, aber maximal 4000 Euro jährlich, können steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht älter als 14 Jahre ist und beide Eltern entweder erwerbstätig sind, sich in der Ausbildung befinden oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sind. 5. Spenden Geleistete Zahlungen, die in Summe mehr als 36 Euro betragen, können Sie geltend machen. Eine spürbare Auswirkung auf die Vorauszahlung haben jedoch erst weit höhere Beträge. 6. Außergewöhnliche Belastungen Ein typisches Beispiel dafür sind Kosten, die aus einer Behinderung entstehen. Wer etwa einen schweren Unfall hatte und danach auf Grund einer Behinderung ein speziell ausgestattetes Auto benötigt, kann die Ausgaben geltend machen. Auch die Kosten für ein Hörgerät kann das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung akzeptieren. „Entsprechende ärztliche Atteste oder Verordnungen sind jedoch Voraussetzung“, sagt Steuerberaterin Jeske. Als außergewöhnliche Belastungen akzeptiert werden nicht nur Kosten, die für den Antragsteller selbst entstehen. Auch wenn die Ehefrau oder der Ehemann oder ein Kind betroffen sind, können die Ausgaben eine Herabsetzung der Steuervorauszahlung begründen. 7. Negative Einkünfte Wer mit einer Tätigkeit neben der Firma Verluste erzielt, kann diese steuerlich geltend machen. Ein Beispiel sind Verluste mit Immobilien, etwa wenn ein Gebäude teuer saniert wurde und die Mieteinnahmen de Kosten nicht gedeckt haben. Dann entstehen in der steuerlichen Einkunftsart Vermietung und Verpachtung Verluste, die bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. [mehr-zum-thema] Welche Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen? Zwar können Selbstständige den Antrag formlos stellen. Sollte das Finanzamt aber einzelne Gründe anzweifeln, wird es Nachweise und Belege verlangen. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, ist es daher sinnvoll, entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzuhalten, rät Steuerberaterin Jeske. Wann sollte ich Einspruch einlegen? Wer einen überhöhten Vorauszahlungsbescheid erhalten hat, kann dagegen Einspruch einlegen, genau wie gegen einen Einkommensteuerbescheid auch. Das ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Datum des Bescheids möglich. Der Einspruch ist bei dem Finanzamt einzureichen, das den Vorauszahlungsbescheid erteilt hat. Aus dem Einspruch muss klar hervorgehen, welchen Bescheid der Unternehmer oder die Unternehmerin nicht akzeptiert. Das Wort Einspruch muss hingegen gar nicht erwähnt sein. Eine Begründung muss im Einspruch zunächst nicht enthalten sein. Die Gründe können im weiteren Verfahren nachgereicht werden.
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