Rassismus im Unternehmen
„Negerkuss“ bestellt: Ist Kündigen erlaubt?

Darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, weil er in der Kantine einen Negerkuss bestellte? Über diese Frage hat nun ein Gericht entschieden. Doch was zunächst kurios klingt, scheint einen ernsten Hintergrund zu haben.

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Als Negerkuss kennen viele die Schaumwaffel noch aus der Kindheit. Auch wenn dieses Wort heute nicht mehr politisch korrekt ist: Kündigen kann ein Arbeitgeber deshalb nicht.
Als Negerkuss kennen viele die Schaumwaffel noch aus der Kindheit. Auch wenn dieses Wort heute nicht mehr politisch korrekt ist: Kündigen kann ein Arbeitgeber deshalb nicht.
© Björn Wylezich / Fotolia.com

Verkauft werden sie heute als Schaum- oder Schokoküsse: runde Waffeln mit Schaumzuckerhaube und Schokoladenüberzug. Früher kannte man die Süßigkeit unter anderen Namen; doch weil Bezeichnungen wie Negerkuss oder Mohrenkopf einen rassistischen Beigeschmack haben, verwendet man sie heute nicht mehr.

Dennoch bestellte der Mitarbeiter eines Reiseunternehmens in einer Kantine einen „Negerkuss“ – ausgerechnet bei einer aus Kamerun stammenden Frau. Der Arbeitgeber durfte den langjährigen Mitarbeiter dafür aber nicht fristlos entlassen, wie das Arbeitsgericht Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschied (Az. 15 Ca 1744/16).

Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt

Da der Mann aus dem mittleren Management mehr als zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet habe, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, befand das Gericht. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Über den Fall hatte zuvor die „Bild“-Zeitung berichtet.

Ein Sprecher des Reiseunternehmens Thomas Cook sagte, man werde vor weiteren Schritten die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Es habe sich aber um keinen einmaligen Vorfall gehandelt, sondern um eine fortgesetzte Provokation gegen die betroffene Person über einen längeren Zeitraum. Als multikulturelles Unternehmen setze sich Thomas Cook gegen jede Form der Diskriminierung ein.


Ausländerfeindlichkeit wollen viele Arbeitgeber nicht dulden, egal ob am Stammtisch, bei Facebook oder im Betrieb. Lesen Sie dazu unseren Rechtsratgeber: „Ausländerfeindlichkeit: Wann hat eine Kündigung wegen Fremdenhass Aussicht auf Erfolg?“.

Verkauft werden sie heute als Schaum- oder Schokoküsse: runde Waffeln mit Schaumzuckerhaube und Schokoladenüberzug. Früher kannte man die Süßigkeit unter anderen Namen; doch weil Bezeichnungen wie Negerkuss oder Mohrenkopf einen rassistischen Beigeschmack haben, verwendet man sie heute nicht mehr. Dennoch bestellte der Mitarbeiter eines Reiseunternehmens in einer Kantine einen „Negerkuss“ - ausgerechnet bei einer aus Kamerun stammenden Frau. Der Arbeitgeber durfte den langjährigen Mitarbeiter dafür aber nicht fristlos entlassen, wie das Arbeitsgericht Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschied (Az. 15 Ca 1744/16). Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt Da der Mann aus dem mittleren Management mehr als zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet habe, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, befand das Gericht. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Über den Fall hatte zuvor die „Bild“-Zeitung berichtet. Ein Sprecher des Reiseunternehmens Thomas Cook sagte, man werde vor weiteren Schritten die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Es habe sich aber um keinen einmaligen Vorfall gehandelt, sondern um eine fortgesetzte Provokation gegen die betroffene Person über einen längeren Zeitraum. Als multikulturelles Unternehmen setze sich Thomas Cook gegen jede Form der Diskriminierung ein. Ausländerfeindlichkeit wollen viele Arbeitgeber nicht dulden, egal ob am Stammtisch, bei Facebook oder im Betrieb. Lesen Sie dazu unseren Rechtsratgeber: "Ausländerfeindlichkeit: Wann hat eine Kündigung wegen Fremdenhass Aussicht auf Erfolg?".