Unfall mit dem Firmenwagen
Selbstständige müssen Ausfallentschädigung komplett versteuern

Ist ein Firmenwagen nach einem Unfall kaputt und zahlt die Versicherung eine Entschädigung für den Nutzungsausfall, müssen Selbstständige diese versteuern. Ob das auch gilt, wenn der Fahrer privat unterwegs war, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.

,

Kommentieren
Wer mit seinem Firmenwagen einen Unfall hat und von der Versicherung eine Ausfallentschädigung bekommt, muss diese versteuern.
Wer mit seinem Firmenwagen einen Unfall hat und von der Versicherung eine Ausfallentschädigung bekommt, muss diese versteuern.
© dpa

Wer als Selbstständiger nach einem Unfall eine Entschädigung für seinen kaputten Firmenwagen erhält, muss diese voll als Betriebseinnahme versteuern. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug während des Unfalls privat genutzt wurde. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (Az: X R 2/14).

Die Richter wiesen damit die Klage eines selbstständigen Versicherungsvertreters ab, dessen Auto nach einem Unfall für längere Zeit in die Werkstatt musste. Für den Nutzungsausfall erhielt er von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung eine Entschädigung von 1210 Euro. Diese gab er aber nicht in der Steuererklärung an.

Durch eine Betriebsprüfung bekam das Finanzamt Wind von der Sache und wertete die Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme. Dagegen wehrte sich der Vertreter mit dem Hinweis, der Unfall habe sich bei einer Privatfahrt ereignet. Während des Nutzungsausfalls habe er Urlaub genommen.

Kein Unterschied zwischen privater oder betrieblicher Nutzung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt nun Recht. Es komme nicht darauf an, ob der Schaden während einer betrieblichen oder privaten Fahrt entstanden sei. Entscheidend sei nicht der Anlass der Fahrt – also ob privat oder beruflich –, sondern dass der Selbstständige den Wagen nach dem Unfall auch beruflich nicht mehr habe nutzen können. Keine Rolle spielt laut Bundesfinanzhof (BFH) auch, ob ein Selbstständiger für die Reparaturphase ein Ersatzfahrzeug anmietet oder den Dienstwagen in der Zeit faktisch nicht nutzt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist.

In eigener Sache
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Online-Workshop für Unternehmer
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Im Online Workshop "Zukunft sichern: So entwickeln Sie Ihr Geschäftsmodell weiter" gehen Sie dieses Ziel an.
Wer als Selbstständiger nach einem Unfall eine Entschädigung für seinen kaputten Firmenwagen erhält, muss diese voll als Betriebseinnahme versteuern. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug während des Unfalls privat genutzt wurde. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (Az: X R 2/14). Die Richter wiesen damit die Klage eines selbstständigen Versicherungsvertreters ab, dessen Auto nach einem Unfall für längere Zeit in die Werkstatt musste. Für den Nutzungsausfall erhielt er von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung eine Entschädigung von 1210 Euro. Diese gab er aber nicht in der Steuererklärung an. Durch eine Betriebsprüfung bekam das Finanzamt Wind von der Sache und wertete die Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme. Dagegen wehrte sich der Vertreter mit dem Hinweis, der Unfall habe sich bei einer Privatfahrt ereignet. Während des Nutzungsausfalls habe er Urlaub genommen. Kein Unterschied zwischen privater oder betrieblicher Nutzung Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt nun Recht. Es komme nicht darauf an, ob der Schaden während einer betrieblichen oder privaten Fahrt entstanden sei. Entscheidend sei nicht der Anlass der Fahrt – also ob privat oder beruflich –, sondern dass der Selbstständige den Wagen nach dem Unfall auch beruflich nicht mehr habe nutzen können. Keine Rolle spielt laut Bundesfinanzhof (BFH) auch, ob ein Selbstständiger für die Reparaturphase ein Ersatzfahrzeug anmietet oder den Dienstwagen in der Zeit faktisch nicht nutzt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist.
Mehr lesen über