Urlaubsanspruch bei Kündigung
Wie viel Urlaub Mitarbeitern ausgezahlt werden muss

Wenn ein Mitarbeiter geht, müssen Arbeitgeber ihm unter Umständen den restlichen Urlaub auszahlen. Aber für wie viele Tage genau? Über diese Streitfrage hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

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Wie viel Resturlaub muss einem Mitarbeiter nach einer fristlosen Kündigung ausgezahlt werden? Darüber entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
Wie viel Resturlaub muss einem Mitarbeiter nach einer fristlosen Kündigung ausgezahlt werden? Darüber entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
© dpa

Wie viele Urlaubstage muss ein Unternehmen seinem Mitarbeiter auszahlen, wenn dieser die Firma verlässt? Um diese Frage drehte sich ein aktueller Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht. Ein Mitarbeiter hatte seinen Arbeitsvertrag zum 30. Juni gekündigt. Am 21. Juni – also kurz vor seinem Ausscheiden – bekam er einen neuen Vertrag in der alten Firma. Doch das neue Arbeitsverhältnis währte nur kurz: Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter am 12. Oktober fristlos.

Daraufhin forderte der Mitarbeiter die Auszahlung seines ganzen restlichen Jahresurlaubs, insgesamt 23 Tage. Der Arbeitgeber wollte ihm jedoch nur für die Zeit von Juli bis Mitte Oktober den Resturlaub erstatten.

Das Bundesarbeitsgericht gab jetzt dem Mitarbeiter Recht: Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf den vollen restlichen Jahresurlaub, weil der neue Arbeitsvertrag unterschrieben worden sei, bevor der alte auslief. Damit würden beide Verträge als einheitliches Arbeitsverhältnis gelten – der Urlaubsanspruch dürfe nicht gekürzt werden.


Urlaubsanspruch – was grundsätzlich gilt:

Arbeitnehmer haben, wenn sie neu im Unternehmen anfangen, von Anfang an einen Anspruch auf Urlaub. Wenn zum Beispiel 24 Urlaubstage pro Jahr vereinbart sind, haben Arbeitnehmer für jeden Monat ein Anrecht auf zwei Tage Urlaub – auch schon im ersten halben Jahr. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Am 1. Juli könnte also zum Beispiel ein Arbeitnehmer, der zum Jahresbeginn seinen Job angefangen hat, 24 Tage lang in den Urlaub gehen, sagt Alexander Birkhahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Dornbach.

Endet ein Arbeitsverhältnis, müssen nach § 7 (4) Bundesurlaubsgesetz die restlichen Urlaubstage ausgezahlt werden, sofern der Urlaub nicht mehr vollständig gewährt werden kann. Das gilt auch für eine fristlose Kündigung. Wenn der Mitarbeiter das Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte wieder verlässt, hat er laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Wie viele Urlaubstage muss ein Unternehmen seinem Mitarbeiter auszahlen, wenn dieser die Firma verlässt? Um diese Frage drehte sich ein aktueller Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht. Ein Mitarbeiter hatte seinen Arbeitsvertrag zum 30. Juni gekündigt. Am 21. Juni – also kurz vor seinem Ausscheiden – bekam er einen neuen Vertrag in der alten Firma. Doch das neue Arbeitsverhältnis währte nur kurz: Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter am 12. Oktober fristlos. Daraufhin forderte der Mitarbeiter die Auszahlung seines ganzen restlichen Jahresurlaubs, insgesamt 23 Tage. Der Arbeitgeber wollte ihm jedoch nur für die Zeit von Juli bis Mitte Oktober den Resturlaub erstatten. Das Bundesarbeitsgericht gab jetzt dem Mitarbeiter Recht: Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf den vollen restlichen Jahresurlaub, weil der neue Arbeitsvertrag unterschrieben worden sei, bevor der alte auslief. Damit würden beide Verträge als einheitliches Arbeitsverhältnis gelten - der Urlaubsanspruch dürfe nicht gekürzt werden. Urlaubsanspruch - was grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben, wenn sie neu im Unternehmen anfangen, von Anfang an einen Anspruch auf Urlaub. Wenn zum Beispiel 24 Urlaubstage pro Jahr vereinbart sind, haben Arbeitnehmer für jeden Monat ein Anrecht auf zwei Tage Urlaub – auch schon im ersten halben Jahr. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Am 1. Juli könnte also zum Beispiel ein Arbeitnehmer, der zum Jahresbeginn seinen Job angefangen hat, 24 Tage lang in den Urlaub gehen, sagt Alexander Birkhahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Dornbach. Endet ein Arbeitsverhältnis, müssen nach § 7 (4) Bundesurlaubsgesetz die restlichen Urlaubstage ausgezahlt werden, sofern der Urlaub nicht mehr vollständig gewährt werden kann. Das gilt auch für eine fristlose Kündigung. Wenn der Mitarbeiter das Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte wieder verlässt, hat er laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.