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Lohnpfändung: Was Arbeitgeber beachten müssen

Was muss ein Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung beachten, wenn ein Arbeitnehmer seine Schulden nicht mehr bezahlen kann? Und wie berechnet man Pfändungsfreigrenzen? Ein Überblick.

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Dr. Alexander Lorenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei RölfsPartner in Frankfurt/Main.
Dr. Alexander Lorenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei RölfsPartner in Frankfurt/Main.
© Alexander Lorenz/RölfsPartner

Wenn ein Arbeitnehmer seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, droht ihm die Lohnpfändung. Da eine Pfändung in das Eigentum des Arbeitnehmers sehr aufwendig ist und oft wenig Erfolg verspricht, wenden sich Gläubiger gerne an den Arbeitgeber. Dafür erwirbt der Gläubiger bei Gericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Der Gerichtsvollzieher stellt dem Arbeitgeber den PfÜB zu und sperrt damit die Gehaltszahlungen. Der Arbeitgeber darf den gepfändeten Betrag damit nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen.

Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber den PfÜB beachtet. Zahlt er nämlich den vollen Lohn weiter, ohne den PfÜB zu berücksichtigen, bleibt die Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger bestehen. Der Gläubiger muss sich nicht an den Arbeitnehmer wenden, sondern kann nach wie vor die Auszahlung vom Arbeitgeber verlangen. Folge: Der Arbeitgeber muss doppelt zahlen!

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, eine sog. Drittschuldnererklärung abzugeben. Er hat innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er die Forderung anerkennt. Haben bereits andere Gläubiger das Gehalt gepfändet, muss der Arbeitgeber dies mitteilen. Bei mehreren Pfändungen gilt der Prioritätsgrundsatz, d.h. „first come first serve“. Zahlt der Arbeitgeber versehentlich an den falschen Gläubiger, wird er gegenüber dem berechtigten Gläubiger nicht von seiner Zahlungspflicht befreit. Er muss diesen also auch noch bezahlen!

Tipp: Ist sich der Arbeitgeber bei mehreren erfolgten Pfändungen nicht sicher, an wen er zuerst zahlen soll, sollte er den pfändbaren Betrag hinterlegen und die Verteilung dem Vollstreckungsgericht überlassen.

Verpflichtungen des Arbeitgebers bei einer Lohnpfändung

Allerdings läuft der Arbeitnehmer nicht Gefahr, am Monatsende völlig ohne Lohn dazustehen. Die Pfändungsfreigrenzen schützen den Arbeitnehmer. Sie dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen den Arbeitnehmer wenigstens dazu in die Lage versetzen, seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können.

Den Arbeitgeber treffen damit zwei Verpflichtungen. Zum einen muss er den gepfändeten Betrag an den Gläubiger zahlen und zum anderen muss er darauf achten, dass dem Arbeitnehmer der Pfändungsfreibetrag bleibt. Reicht der freie Betrag nicht aus, erhält der Gläubiger sein Geld in Raten.
Der Arbeitgeber hat den Pfändungsfreibetrag des Arbeitnehmers selbst zu ermitteln. Dahinter steckt eine komplizierte Berechnung: Zunächst muss er festlegen, welche Zahlungen überhaupt als pfändbares Einkommen gelten. Denn nicht alle Zahlungen an den Arbeitnehmer werden mit einberechnet. Das Gesetz spricht von „in Geld zahlbaren Lohnbestandteilen“ und meint Zahlungen wie regelmäßiger Arbeitslohn, Provisionen, Prämien, Zuschläge (z.B. für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit), Gratifikationen und Abfindungen. Aus diesen Zahlungen ist der Nettobetrag zu errechnen. Abgezogen werden: Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge.

Pfändungsfreibetrag bei Lohnpfändung

Schließlich hat der Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag des Arbeitnehmers zu berechnen. Seit 1. Juli 2015 gelten neue Pfändungsfreigrenzen! Die Erhöhung erfolgt alle zwei Jahre und orientiert sich an der Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum. Damit ist sichergestellt, dass auch die Pfändungsfreigrenzen einen Inflationsausgleich erhalten.

Seit dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1073,88 Euro (bisher: 1045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person, für die der Arbeitnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil. Details hierzu finden sich in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

Fazit: Ein Arbeitgeber sollte Pfändungsbeschlüsse und die damit abzugebenden Erklärungen ernst nehmen. Sonst läuft er Gefahr, die Beträge mehrmals zahlen zu müssen.

Alexander Lorenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei RölfsPartner in Frankfurt/Main.

Wenn ein Arbeitnehmer seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, droht ihm die Lohnpfändung. Da eine Pfändung in das Eigentum des Arbeitnehmers sehr aufwendig ist und oft wenig Erfolg verspricht, wenden sich Gläubiger gerne an den Arbeitgeber. Dafür erwirbt der Gläubiger bei Gericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Der Gerichtsvollzieher stellt dem Arbeitgeber den PfÜB zu und sperrt damit die Gehaltszahlungen. Der Arbeitgeber darf den gepfändeten Betrag damit nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber den PfÜB beachtet. Zahlt er nämlich den vollen Lohn weiter, ohne den PfÜB zu berücksichtigen, bleibt die Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger bestehen. Der Gläubiger muss sich nicht an den Arbeitnehmer wenden, sondern kann nach wie vor die Auszahlung vom Arbeitgeber verlangen. Folge: Der Arbeitgeber muss doppelt zahlen! Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, eine sog. Drittschuldnererklärung abzugeben. Er hat innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er die Forderung anerkennt. Haben bereits andere Gläubiger das Gehalt gepfändet, muss der Arbeitgeber dies mitteilen. Bei mehreren Pfändungen gilt der Prioritätsgrundsatz, d.h. "first come first serve". Zahlt der Arbeitgeber versehentlich an den falschen Gläubiger, wird er gegenüber dem berechtigten Gläubiger nicht von seiner Zahlungspflicht befreit. Er muss diesen also auch noch bezahlen! Tipp: Ist sich der Arbeitgeber bei mehreren erfolgten Pfändungen nicht sicher, an wen er zuerst zahlen soll, sollte er den pfändbaren Betrag hinterlegen und die Verteilung dem Vollstreckungsgericht überlassen. Verpflichtungen des Arbeitgebers bei einer Lohnpfändung Allerdings läuft der Arbeitnehmer nicht Gefahr, am Monatsende völlig ohne Lohn dazustehen. Die Pfändungsfreigrenzen schützen den Arbeitnehmer. Sie dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen den Arbeitnehmer wenigstens dazu in die Lage versetzen, seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können. Den Arbeitgeber treffen damit zwei Verpflichtungen. Zum einen muss er den gepfändeten Betrag an den Gläubiger zahlen und zum anderen muss er darauf achten, dass dem Arbeitnehmer der Pfändungsfreibetrag bleibt. Reicht der freie Betrag nicht aus, erhält der Gläubiger sein Geld in Raten. Der Arbeitgeber hat den Pfändungsfreibetrag des Arbeitnehmers selbst zu ermitteln. Dahinter steckt eine komplizierte Berechnung: Zunächst muss er festlegen, welche Zahlungen überhaupt als pfändbares Einkommen gelten. Denn nicht alle Zahlungen an den Arbeitnehmer werden mit einberechnet. Das Gesetz spricht von „in Geld zahlbaren Lohnbestandteilen" und meint Zahlungen wie regelmäßiger Arbeitslohn, Provisionen, Prämien, Zuschläge (z.B. für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit), Gratifikationen und Abfindungen. Aus diesen Zahlungen ist der Nettobetrag zu errechnen. Abgezogen werden: Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge. Pfändungsfreibetrag bei Lohnpfändung Schließlich hat der Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag des Arbeitnehmers zu berechnen. Seit 1. Juli 2015 gelten neue Pfändungsfreigrenzen! Die Erhöhung erfolgt alle zwei Jahre und orientiert sich an der Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum. Damit ist sichergestellt, dass auch die Pfändungsfreigrenzen einen Inflationsausgleich erhalten. Seit dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1073,88 Euro (bisher: 1045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person, für die der Arbeitnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil. Details hierzu finden sich in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Fazit: Ein Arbeitgeber sollte Pfändungsbeschlüsse und die damit abzugebenden Erklärungen ernst nehmen. Sonst läuft er Gefahr, die Beträge mehrmals zahlen zu müssen. Alexander Lorenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei RölfsPartner in Frankfurt/Main.
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