Die Modedesignerin Christine Klein ist zwar Einzelkämpferin, braucht aber unbedingt zwei Standorte. Weil sie viele Jahre in Berlin gelebt hat, bedient sie auch heute noch ihre Stammkundinnen in einem Studio in der Hauptstadt, jeweils zwei Wochen im Monat.
Die übrige Zeit lebt und arbeitet sie in ihrem Wohnort Neukieritzsch südlich von Leipzig. Hier, in einem Raum ihrer Wohnung, entwirft und schneidert sie Abendmode, Brautkleider und Kollektionen für Show und Bühne. "Ein eigenes Ladenlokal zu eröffnen wäre sinnlos für mich", sagt die Unternehmerin, "weil ich keine Laufkundschaft habe." Für sie und ihre Steuerberaterin gibt es keinen Zweifel, dass das Finanzamt die Kosten für die Schneiderstube voll anerkennen muss.
Doch das ist trotz des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht selbstverständlich. Karlsruhe hat zwar kürzlich die restriktiven Steuerregeln für das Heimbüro gekippt (Az.: 2 BvL 13/09). Doch davon können zunächst nur Menschen profitieren, denen für ihre Tätigkeit kein adäquater Arbeitsraum zur Verfügung steht, etwa Lehrer oder Handelsvertreter. "Firmenchefs, die zeitweilig in der Privatwohnung arbeiten, gehen bei der neuen Rechtsprechung meist leer aus", sagt Angela Pestner, Steuerberaterin bei Ecovis WWS in Borna. Sie müssen deshalb auch weiterhin bewährte Steuertricks nutzen.
Einer dieser Tricks lautet, das Heimbüro den Steuern der Firma zuzuordnen. So macht es die Designerin Christine Klein. Genau genommen handelt es sich dann steuerlich gesehen nicht mehr um ein Arbeitszimmer, sondern um einen "Betriebsraum". Das kommt aber nur für Räumlichkeiten infrage, bei denen eine private Zweitnutzung ausgeschlossen ist. Bei Christine Klein, in deren Atelier tausend Kilo Stoffe und Schneiderpuppen herumstehen, ist das der Fall; auch Werkstätten, Zahnarztpraxen oder Archive im Einfamilienhaus lassen sich so deklarieren. Sämtliche Kosten können dann mit dem Einkommen verrechnet werden.
Abstand von der Familie halten!
Beim zweiten Trick, dem "außerhäuslichen Arbeitszimmer", werden die Dinge schon etwas komplizierter. Profitieren können davon Chefs, die im eigenen Mehrfamilienhaus leben. Nutzen sie eine der Wohnungen für betriebliche Zwecke, sind alle Kosten bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Allerdings nur unter der Bedingung, dass Familien- und Arbeitsräume nicht miteinander verbunden sind. Bei der Heimarbeit gilt also: Abstand von der Familie halten!
Am besten, es liegt eine vermietete Etage zwischen Arbeits- und Wohnbereich. Bei diesem Modell gelten laut Bundesfinanzhof (BFH) die steuerlichen Einschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht mehr (siehe "Arbeitszimmer vor Gericht", Seite 128). "Etwas Distanz verschafft einen Steuervorteil im vierstelligen Bereich", weiß Expertin Pestner.
Wird das Arbeitszimmer hingegen der häuslichen Sphäre zugeschlagen, beginnen die wirklichen Probleme. 2006 setzte Peer Steinbrück durch, dass es nur noch dann einen Steuervorteil gab, wenn das Arbeitszimmer den Arbeitsmittelpunkt bildete. Er begründete das seinerzeit mit fiskalischen Nöten. Genau das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht moniert. Karlsruhe entschied, dass die Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Büro nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei jedoch, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich angekündigt, dass es Steuerbescheide mit nicht anerkannten Arbeitszimmern bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur vorläufig erlässt.
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