Weisungsrecht
Müssen Mitarbeiter jede Anweisung befolgen?

Im Unternehmen gibt der Chef die Richtung vor. Doch sein Weisungsrecht hat Grenzen. Nach einem neuen Urteil müssen Arbeitnehmer nicht mehr jede Anweisung befolgen.

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Hier geht´s lang! Chefs haben ein Weisungsrecht und dürfen ihren Mitarbeitern Anweisungen geben. Doch nicht alle Weisungen müssen Angestellte auch befolgen.
Hier geht´s lang! Chefs haben ein Weisungsrecht und dürfen ihren Mitarbeitern Anweisungen geben. Doch nicht alle Weisungen müssen Angestellte auch befolgen.

Alles hört auf sein Kommando – wer im Unternehmen das Sagen hat, ist klar: der Chef. Er hat ein Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt. Das heißt, er darf nach eigenem Ermessen festlegen, wer wann welche Arbeit übernimmt. Doch müssen Angestellte wirklich alle Anweisungen befolgen, auch strittige? Bisher war das so – zumindest bis ein Gericht anderes entschied. Die Richter waren sich diesbezüglich allerdings nicht immer einig. Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts bringt jetzt Klarheit.

Worum geht es in dem Urteil?

Ursprung ist ein Urteil des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2012 (5 AZR 249/11). Damals entschieden die Richter, ein Arbeitnehmer dürfe sich auch über eine unbillige, also ungerechte Weisung nicht hinwegsetzen. Das sei ihm erst dann erlaubt, wenn ein Gericht über die Sache entschieden habe. Weigerte sich ein Angestellter also, durfte ihm gekündigt werden. Doch an dieser Auffassung hält der 5. Senat nicht länger fest und macht jetzt den Weg frei für ein neues Urteil.

Geklagt hatte ein Immobilienkaufmann, der am Standort Dortmund arbeitete und nach Berlin versetzt werden sollte. Er weigerte sich, wurde zweimal abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt. Daraufhin klagte er: Er wollte feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet war, die Versetzung hinzunehmen. Nun gab ihm das Bundesarbeitsgericht Recht. (10 AZR 330/16)

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Arbeitgeber?

Dürfen Chefs jetzt nicht länger Anweisungen geben? Doch, sie dürfen. „Es geht nur um unbillige Weisungen. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auffordert, eine Aufgabe auszuführen, die durch das Direktionsrecht gedeckt ist, dann muss der Arbeitnehmer ihr nach wie vor nachkommen. Weigert er sich, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und gegebenenfalls kündigen. Das bleibt“, sagt die Juristin.

Was umfasst das Weisungsrecht?

Das Weisungsrecht gibt es, weil nicht jedes Detail einer Tätigkeit im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden kann. Genaueres dazu ist in § 106 der Gewerbeordnung geregelt. Dort heißt es: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.“ Anders formuliert: Ein Chef darf festlegen, wer was wann und wo macht. Allerdings hat das Weisungsrecht Grenzen: Weisungen dürfen weder gegen Gesetze und das Persönlichkeitsrecht verstoßen noch unbillig sein.

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Was sind unbillige Weisungen?

Unbillig heißt in der Rechtssprache so viel wie ungerecht, unangemessen und unzumutbar. Woran erkenne ich als Vorgesetzter, dass meine Anweisung unbillig ist? „Im Einzelfall müssen jeweils die Interessen beider Parteien abgewogen werden, weil es um Zumutbarkeit geht“, erklärt Marquardt. Folgende Beispiel machen deutlich, worauf es ankommt.

Arbeitsort

Ein Arbeitgeber darf laut Gewerbeordnung den Arbeitsort festlegen. Doch auch hier stößt das Weisungsrecht an Grenzen. Hat zum Beispiel ein Betrieb einen Standort in Dortmund und einen in Bochum, dann kann der Arbeitgeber einen Angestellten anweisen, nicht länger in Dortmund zu arbeiten, sondern in Bochum. Weil die beiden Orte nicht weit voneinander entfernt liegen, sind die Chancen gut, die Weisung durchzusetzen. „Solange der Arbeitnehmer noch pendeln kann, ist das in der Regel zumutbar, also eine billige Weisung. Wenn ein Umzug erforderlich wird, dann kippt das Ganze ein wenig zugunsten des Arbeitnehmers“, erklärt die Expertin.

Unsere Expertin
Cornelia MarquardtCornelia Marquardt arbeitet für die Kanzlei Norton Rose Fulbright. Sie leitet dort die Arbeitsrechtspraxis für die Regionen Europa, Naher Osten und Asien.

Doch es gibt laut Marquardt noch andere Kriterien. Beispielsweise: Ist der Mitarbeiter an einem bestimmten Ort familiär gebunden? Ist ihm längeres Pendeln nicht zumutbar, weil er nur Teilzeit arbeitet? „Deswegen ist es im Vorfeld oft sehr schwierig festzustellen, ob eine Weisung billig ist oder nicht“, sagt sie.

Arbeitszeiten

Wenn im Betrieb gerade viel zu tun ist, kann dann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten aufstocken? „Hier ist die Sache klarer, weil die Arbeitszeit meist im Arbeitsvertrag festgelegt wird. Ein Teilzeitarbeiter, der laut Arbeitsvertrag nur 20 Stunden pro Woche arbeiten muss, dem kann ich nicht 30 Stunden zuweisen“, sagt Marquardt. Auch Stunden zu reduzieren, sei nicht durch das Weisungsrecht gedeckt. „Hat ein Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Vollzeitstelle, kann ich nicht sagen, künftig arbeitest du nur noch 20 Stunden.“

Arbeitsinhalt

Wer erledigt welche Aufgabe im Betrieb – im Prinzip gilt auch hier das Weisungsrecht. Allerdings kommt es dabei auf die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags an. Arbeitsrechtlerin Marquardt erklärt, worauf Arbeitgeber dabei achten sollten: „Ist der Arbeitsvertrag so formuliert, dass ein sehr weites Aufgabenfeld abgedeckt ist, zum Beispiel Sachbearbeitung, dann kann ich demjenigen alle Tätigkeiten zuweisen, die typischerweise zu der Position gehören.“

Werde allerdings ganz konkret festgehalten, dass jemand als Außen-Monteur für Klimaanlagen im Raum München zuständig ist, seien Weisungen nur noch innerhalb des dadurch gesteckten Rahmens zulässig. Grundsätzlich gilt: „Je konkreter die Arbeitsbeschreibung, umso stärker ist das Weisungsrecht eingeschränkt, umso höher ist das Risiko, dass eine Weisung unbillig ist. Je weiter die Beschreibung im Arbeitsvertrag gefasst, desto mehr kann ich als Arbeitgeber zuweisen.“ Für Arbeitgeber sei es also sinnvoll, die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag möglichst weit zu fassen, weil er so ein umfassenderes Weisungsrecht habe.

„Ansonsten habe ich als Arbeitgeber noch die Möglichkeit, eine Versetzungsklausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, mit der ich mir vorbehalte, die Tätigkeit zu ändern“, erklärt Marquardt. Der Chef kann dann etwa festlegen, dass ein Mitarbeiter aus dem Einkauf in die Buchhaltung wechselt. Man behalte sich so laut Marquardt ganz allgemein vor, dem Arbeitnehmer andere Aufgaben zuzuweisen. „Die neue Aufgabe muss allerdings dem Ausbildungsstand entsprechen, die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen und es darf sich dabei nicht um eine Degradierung handeln. Eine Degradierung ist immer eine unbillige Weisung.“

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Kleidung

Wenn der Vertriebler Kunden in zerrissener Jeans empfängt, macht das sicher keinen guten Eindruck. Doch kann der Chef daran etwas ändern? „Im Grundsatz kann ich als Arbeitgeber meine Mitarbeiter anweisen, bestimmte Kleidungsvorgaben einzuhalten. Voraussetzung ist, dass dies die Interessen des Mitarbeiters nicht zu stark einschränkt und es dafür einen Grund gibt“, sagt die Arbeitsrechtlerin.

Was wäre so ein Grund? Immer wenn es um das Thema Sicherheit geht, hat der Arbeitgeber ganz klar das Recht, Weisungen zu erteilen. „Als Chef kann ich meinen Angestellten keine Vorschriften zur Unterwäsche machen. Ich kann aber auf jeden Fall Dinge anweisen, die sicherheitsrelevant sind“, sagt Marquardt. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter lange Haare habe und in der Nähe von Maschinen arbeite, in denen sich die Haare verfangen können, könne der Vorgesetzte ihn anweisen, sie zusammenzubinden oder zu kürzen.

Ist die Tätigkeit durch die Kleidung in keiner Weise beeinträchtigt, hat der Arbeitgeber kein Direktionsrecht, eine entsprechende Weisung wäre also unbillig. Das wäre zum Beispiel der Fall bei einem Backoffice-Mitarbeiter, der keinen Kundenkontakt hat.

Wer muss beweisen, dass eine Weisung unbillig war?

War eine Weisung unbillig, musste das bisher der Arbeitnehmer vor Gericht beweisen. Künftig hänge es laut Marquardt davon ab, welche Frage vor Gericht geklärt werden soll: Will ein Arbeitnehmer nicht gezahlten Lohn (Annahmeverzugslohn) einklagen oder ein Arbeitgeber eine Kündigung durchsetzen?

Annahmeverzugslohn

Widersetzt sich ein Arbeitnehmer einer Weisung, wird ihm vermutlich kein Lohn mehr gezahlt. Will er das Geld dennoch haben, kann er klagen und das Gericht entscheiden lassen, ob die Weisung billig war. Dann liegt es an ihm zu beweisen, dass er für den fraglichen Zeitraum leistungswillig war und bereit gewesen wäre, eine ordnungsgemäße Weisung auszuführen. Sollte das Gericht entscheiden, dass die Weisung nicht ordnungsgemäß war, bekommt er Recht – und den nicht gezahlten Lohn.

Kündigung

Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitgeber einen Angestellten kündigen will, weil er glaubt, dieser habe eine ordnungsgemäße Weisung nicht befolgt. Landet die Sache vor Gericht, so müsse laut Marquardt der Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen – und damit auch, dass die Weisung billig war.

Ist es sinnvoll, jede Weisung zu dokumentieren?

In den meisten Fällen empfiehlt es sich, eine Weisung zu dokumentieren. „Nur wenn ich dokumentiere, dass ich eine Weisung erteilt habe, kann ich auch den Verstoß dagegen beweisen“, sagt Marquardt. Anders sehe es aus, wenn von Beginn an klar sei, dass die Weisung unbillig sei, und sie der Arbeitgeber nur aus taktischen Gründen erteile, um einen Mitarbeiter loszuwerden.

Alles hört auf sein Kommando – wer im Unternehmen das Sagen hat, ist klar: der Chef. Er hat ein Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt. Das heißt, er darf nach eigenem Ermessen festlegen, wer wann welche Arbeit übernimmt. Doch müssen Angestellte wirklich alle Anweisungen befolgen, auch strittige? Bisher war das so – zumindest bis ein Gericht anderes entschied. Die Richter waren sich diesbezüglich allerdings nicht immer einig. Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts bringt jetzt Klarheit. Worum geht es in dem Urteil? Ursprung ist ein Urteil des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2012 (5 AZR 249/11). Damals entschieden die Richter, ein Arbeitnehmer dürfe sich auch über eine unbillige, also ungerechte Weisung nicht hinwegsetzen. Das sei ihm erst dann erlaubt, wenn ein Gericht über die Sache entschieden habe. Weigerte sich ein Angestellter also, durfte ihm gekündigt werden. Doch an dieser Auffassung hält der 5. Senat nicht länger fest und macht jetzt den Weg frei für ein neues Urteil. Geklagt hatte ein Immobilienkaufmann, der am Standort Dortmund arbeitete und nach Berlin versetzt werden sollte. Er weigerte sich, wurde zweimal abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt. Daraufhin klagte er: Er wollte feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet war, die Versetzung hinzunehmen. Nun gab ihm das Bundesarbeitsgericht Recht. (10 AZR 330/16) Welche Konsequenzen hat das Urteil für Arbeitgeber? Dürfen Chefs jetzt nicht länger Anweisungen geben? Doch, sie dürfen. "Es geht nur um unbillige Weisungen. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auffordert, eine Aufgabe auszuführen, die durch das Direktionsrecht gedeckt ist, dann muss der Arbeitnehmer ihr nach wie vor nachkommen. Weigert er sich, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und gegebenenfalls kündigen. Das bleibt", sagt die Juristin. Was umfasst das Weisungsrecht? Das Weisungsrecht gibt es, weil nicht jedes Detail einer Tätigkeit im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden kann. Genaueres dazu ist in § 106 der Gewerbeordnung geregelt. Dort heißt es: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen." Anders formuliert: Ein Chef darf festlegen, wer was wann und wo macht. Allerdings hat das Weisungsrecht Grenzen: Weisungen dürfen weder gegen Gesetze und das Persönlichkeitsrecht verstoßen noch unbillig sein. Was Chefs zum Weisungsrecht und der arbeitsrechtlichen Situation im Falle des neuen Coronavirus wissen müssen: Coronavirus und Arbeitsrecht: Diese Regelungen sollten Sie kennen Was sind unbillige Weisungen? Unbillig heißt in der Rechtssprache so viel wie ungerecht, unangemessen und unzumutbar. Woran erkenne ich als Vorgesetzter, dass meine Anweisung unbillig ist? "Im Einzelfall müssen jeweils die Interessen beider Parteien abgewogen werden, weil es um Zumutbarkeit geht", erklärt Marquardt. Folgende Beispiel machen deutlich, worauf es ankommt. Arbeitsort Ein Arbeitgeber darf laut Gewerbeordnung den Arbeitsort festlegen. Doch auch hier stößt das Weisungsrecht an Grenzen. Hat zum Beispiel ein Betrieb einen Standort in Dortmund und einen in Bochum, dann kann der Arbeitgeber einen Angestellten anweisen, nicht länger in Dortmund zu arbeiten, sondern in Bochum. Weil die beiden Orte nicht weit voneinander entfernt liegen, sind die Chancen gut, die Weisung durchzusetzen. "Solange der Arbeitnehmer noch pendeln kann, ist das in der Regel zumutbar, also eine billige Weisung. Wenn ein Umzug erforderlich wird, dann kippt das Ganze ein wenig zugunsten des Arbeitnehmers", erklärt die Expertin. [zur-person] Doch es gibt laut Marquardt noch andere Kriterien. Beispielsweise: Ist der Mitarbeiter an einem bestimmten Ort familiär gebunden? Ist ihm längeres Pendeln nicht zumutbar, weil er nur Teilzeit arbeitet? "Deswegen ist es im Vorfeld oft sehr schwierig festzustellen, ob eine Weisung billig ist oder nicht", sagt sie. Arbeitszeiten Wenn im Betrieb gerade viel zu tun ist, kann dann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten aufstocken? "Hier ist die Sache klarer, weil die Arbeitszeit meist im Arbeitsvertrag festgelegt wird. Ein Teilzeitarbeiter, der laut Arbeitsvertrag nur 20 Stunden pro Woche arbeiten muss, dem kann ich nicht 30 Stunden zuweisen", sagt Marquardt. Auch Stunden zu reduzieren, sei nicht durch das Weisungsrecht gedeckt. "Hat ein Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Vollzeitstelle, kann ich nicht sagen, künftig arbeitest du nur noch 20 Stunden." Arbeitsinhalt Wer erledigt welche Aufgabe im Betrieb – im Prinzip gilt auch hier das Weisungsrecht. Allerdings kommt es dabei auf die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags an. Arbeitsrechtlerin Marquardt erklärt, worauf Arbeitgeber dabei achten sollten: "Ist der Arbeitsvertrag so formuliert, dass ein sehr weites Aufgabenfeld abgedeckt ist, zum Beispiel Sachbearbeitung, dann kann ich demjenigen alle Tätigkeiten zuweisen, die typischerweise zu der Position gehören." Werde allerdings ganz konkret festgehalten, dass jemand als Außen-Monteur für Klimaanlagen im Raum München zuständig ist, seien Weisungen nur noch innerhalb des dadurch gesteckten Rahmens zulässig. Grundsätzlich gilt: "Je konkreter die Arbeitsbeschreibung, umso stärker ist das Weisungsrecht eingeschränkt, umso höher ist das Risiko, dass eine Weisung unbillig ist. Je weiter die Beschreibung im Arbeitsvertrag gefasst, desto mehr kann ich als Arbeitgeber zuweisen." Für Arbeitgeber sei es also sinnvoll, die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag möglichst weit zu fassen, weil er so ein umfassenderes Weisungsrecht habe. [mehr-zum-thema] "Ansonsten habe ich als Arbeitgeber noch die Möglichkeit, eine Versetzungsklausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, mit der ich mir vorbehalte, die Tätigkeit zu ändern", erklärt Marquardt. Der Chef kann dann etwa festlegen, dass ein Mitarbeiter aus dem Einkauf in die Buchhaltung wechselt. Man behalte sich so laut Marquardt ganz allgemein vor, dem Arbeitnehmer andere Aufgaben zuzuweisen. "Die neue Aufgabe muss allerdings dem Ausbildungsstand entsprechen, die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen und es darf sich dabei nicht um eine Degradierung handeln. Eine Degradierung ist immer eine unbillige Weisung." Kleidung Wenn der Vertriebler Kunden in zerrissener Jeans empfängt, macht das sicher keinen guten Eindruck. Doch kann der Chef daran etwas ändern? "Im Grundsatz kann ich als Arbeitgeber meine Mitarbeiter anweisen, bestimmte Kleidungsvorgaben einzuhalten. Voraussetzung ist, dass dies die Interessen des Mitarbeiters nicht zu stark einschränkt und es dafür einen Grund gibt", sagt die Arbeitsrechtlerin. Was wäre so ein Grund? Immer wenn es um das Thema Sicherheit geht, hat der Arbeitgeber ganz klar das Recht, Weisungen zu erteilen. "Als Chef kann ich meinen Angestellten keine Vorschriften zur Unterwäsche machen. Ich kann aber auf jeden Fall Dinge anweisen, die sicherheitsrelevant sind", sagt Marquardt. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter lange Haare habe und in der Nähe von Maschinen arbeite, in denen sich die Haare verfangen können, könne der Vorgesetzte ihn anweisen, sie zusammenzubinden oder zu kürzen. Ist die Tätigkeit durch die Kleidung in keiner Weise beeinträchtigt, hat der Arbeitgeber kein Direktionsrecht, eine entsprechende Weisung wäre also unbillig. Das wäre zum Beispiel der Fall bei einem Backoffice-Mitarbeiter, der keinen Kundenkontakt hat. Wer muss beweisen, dass eine Weisung unbillig war? War eine Weisung unbillig, musste das bisher der Arbeitnehmer vor Gericht beweisen. Künftig hänge es laut Marquardt davon ab, welche Frage vor Gericht geklärt werden soll: Will ein Arbeitnehmer nicht gezahlten Lohn (Annahmeverzugslohn) einklagen oder ein Arbeitgeber eine Kündigung durchsetzen? Annahmeverzugslohn Widersetzt sich ein Arbeitnehmer einer Weisung, wird ihm vermutlich kein Lohn mehr gezahlt. Will er das Geld dennoch haben, kann er klagen und das Gericht entscheiden lassen, ob die Weisung billig war. Dann liegt es an ihm zu beweisen, dass er für den fraglichen Zeitraum leistungswillig war und bereit gewesen wäre, eine ordnungsgemäße Weisung auszuführen. Sollte das Gericht entscheiden, dass die Weisung nicht ordnungsgemäß war, bekommt er Recht - und den nicht gezahlten Lohn. Kündigung Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitgeber einen Angestellten kündigen will, weil er glaubt, dieser habe eine ordnungsgemäße Weisung nicht befolgt. Landet die Sache vor Gericht, so müsse laut Marquardt der Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen - und damit auch, dass die Weisung billig war. Ist es sinnvoll, jede Weisung zu dokumentieren? In den meisten Fällen empfiehlt es sich, eine Weisung zu dokumentieren. "Nur wenn ich dokumentiere, dass ich eine Weisung erteilt habe, kann ich auch den Verstoß dagegen beweisen", sagt Marquardt. Anders sehe es aus, wenn von Beginn an klar sei, dass die Weisung unbillig sei, und sie der Arbeitgeber nur aus taktischen Gründen erteile, um einen Mitarbeiter loszuwerden.
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