Inhalt: Darum geht's in diesem Beitrag
Steuertipps für Unternehmerinnen und Unternehmer
1. Turboabschreibung fürs E-Mobil
Neu gekaufte und ausschließlich rein elektrisch betriebene E-Autos bringen jetzt noch bessere Steuervorteile. Als Unternehmer oder Unternehmerin darfst du die Firmenwagen fix abschreiben. Die Anschaffung muss nach dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028 erfolgen. Das funktioniert so: Im Jahr der Anschaffung können 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Im den nächsten Jahren geht es zunächst runter auf 10 Prozent, dann auf 5 Prozent im dritten und im vierten Jahr, 3 Prozent im fünften und 2 Prozent im sechsten Jahr. Man geht von einer Gesamtnutzungsdauer von sechs Jahren aus.
Vorsicht: Wer least statt kauft, hat von der neuen schnellen AfA nichts. Nur wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, kann das E-Auto abschreiben – in der Regel also der Leasinggeber.
Beispiel: Die Unternehmerin kauft Anfang 2026 ein E-Auto für 60.000 Euro, das sie in seinem Anlagevermögen hält. Die Turbo-Abschreibung sieht so aus:
| Beispielrechnung | |||
|---|---|---|---|
| 2026 | 75 % | = | 45.000 Euro |
| 2027 | 10 % | = | 6.000 Euro |
| 2028 | 5 % | = | 3.000 Euro |
| 2029 | 5 % | = | 3.000 Euro |
| 2030 | 3 % | = | 1.800 Euro |
| 2031 | 2 % | = | 1.200 Euro |
2. Neue degressive Abschreibung nutzen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (also etwa Maschinen oder Lkw), die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gewährt das Finanzamt die neue degressive
Abschreibung (AfA) in Höhe von bis zu 30 Prozent. Sie darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung ausmachen.
Die degressive AfA ist in der Regel in den ersten Jahren nach der Anschaffung vorteilhafter. Die schnelle Abschreibung darfst du auch bei gebrauchten Neuanschaffungen einsetzen. Diese Neuerung steht im Investitionssofortprogramm der Bundesregierung („Investitionsbooster“), das für Wachstum sorgen soll. Doch Achtung: Man kann Anschaffungskosten nur einmal abschreiben. Der steuerpflichtige Gewinn bleibt über die Jahre gleich, er verteilt sich dadurch nur anders.
Beispiel: Eine Anlage kostet 100.000 Euro, sie ist über 10 Jahre abzuschreiben.
| Degressive Abschreibung | ||
|---|---|---|
| 1. Jahr 30.000 Euro | – | Restwert 70.000 Euro |
| 2. Jahr 21.000 Euro | – | Restwert 49.000 Euro |
| 3. Jahr 14.700 Euro | – | Restwert 34.300 Euro |
| 4. Jahr 10.290 Euro | – | Restwert 24.010 Euro |
Die lineare AfA beträgt 10.000 Euro jährlich. Deshalb bietet sich ab dem 5. Jahr ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung an.
3. Sonderabschreibung für KMU nutzen
Kleine und mittlere Unternehmen können die degressive AfA mit einer neuen Sonderabschreibung kombinieren. Klug verteilt, ergibt das einen sehr ordentlichen Effekt. Nutzen dürfen die Sonderabschreibung von 40 Prozent Betriebe, wenn sie im Jahr zuvor nicht mehr als 200.000 EUR Gewinn gemacht haben. Wie der Gewinn ermittelt wird (ob per Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung), ist unerheblich.
Beispiel: Eine kleine Firma investiert in eine neue Anlage 60.000 Euro. Die Abschreibung im ersten Jahr:
| Die degressive AfA im Beispiel 30 % von 60.000 Euro | = | 18.000 Euro |
| Es bleibt ein Restwert in Höhe | 42.000 Euro | |
| PLUS | ||
| Sonder-AfA in Höhe von 40 % von 42.000 Euro | = | 16.800 Euro |
| Abschreibung gesamt 18.000 Euro + 16.800 Euro | = | 34.800 Euro |
4. Sonnenstrom steuerfrei produzieren
Die Erträge aus der Produktion kleinerer Fotovoltaikanlagen mit bis zu 30 kWPeak bleiben seit 2022 einkommensteuerfrei. Neu ist, dass diese Steuerbefreiung ab 2025 für alle Gebäudearten gilt. Bislang waren Anlagen auf Zwei- und Mehrfamilienhäusern nur bis zu einer Bruttoleistung von 15 kWPeak steuerbefreit. Das fällt nun weg.
Für die Lieferung und für die Installation von neuen PV-Anlagen sowie für Zubehör und Speicher ist schon seit 2023 in der Regel ein Null-Prozent-Steuersatz zu berechnen, womit auf den Einbau faktisch keine Umsatzsteuer zu zahlen ist. Details, etwa zum Umfang der Steuerbefreiung, sowie Beispiele hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben, Az.: IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).
5. Homeoffice-Pauschale nutzen
Arbeitest du häufig von zu Hause aus? Dann kannst du mit der sogenannten Homeoffice-Pauschale Steuern sparen: Sie gilt, wenn du einen Großteil deiner unternehmerischen Tätigkeit im Homeoffice ausübst. Dann kannst du pauschal einen Betriebsausgabenabzug von 6 Euro pro Tag geltend machen, maximal 1260 Euro pro Jahr – aber nur, wenn du tatsächlich den ganzen Tag im Homeoffice verbringst.
Die Pauschale ist allerdings nicht auf Werktage beschränkt. Wenn du also am Wochenende oder an Feiertagen einige Stunden von zu Hause aus arbeitest, kannst du diese Tage entsprechend geltend machen.
6. Investitionsabzugsbetrag nutzen
Wollen Unternehmen im kommenden Jahr in Maschinen, den Fuhrpark und andere bewegliche Güter investieren, können sie 50 Prozent schon in 2025 gewinnmindernd ansetzen – maximal bis zum Betrag von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass ihr Gewinn höchstens 200.000 Euro beträgt, nachdem dieser Investitionsabzugsbetrag (IAB) abgezogen wurde.
Hinweis: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und noch ein Jahr danach zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Und wenn es nicht innerhalb von drei Jahren angeschafft wird, ist der IAB steuerpflichtig wieder aufzulösen.
Beispiel: Ein Unternehmer investiert 120.000 Euro in eine neue Maschine. Die Nutzungsdauer beträgt laut AfA-Tabelle 12 Jahre. So viel Steuern spart der Unternehmer im ersten Schritt:
| Anschaffungskosten Maschine 120.000 Euro | ||
|---|---|---|
| 50 % Abzugsbetrag vor der Investition | = | 60.000 Euro |
| Folge: Steuervorteil bei 42 % Steuersatz | = | 25.200 Euro |
| Bei Kauf der Maschine wird der Steuervorteil neutralisiert: | ||
| Auflösung Abzugsbetrag bei Anschaffung | – | 60.000 Euro |
| AfA-Grundlage 120.000 Euro – 60.000 Euro | = | 60.000 Euro |
7. Geschenke für Geschäftsfreunde
Geschenke für Geschäftspartner, Kunden oder auch langjährige Mitarbeiter können von Chef oder Chefin bei der Steuer abgezogen werden. Allerdings sollte man die Vorgaben kennen: So ist aufzuzeichnen, wer was bekommen hat. Zusätzlich sind Freigrenzen zu beachten. Die wichtigste Grundregel lautet: Unternehmer können Präsente im Wert von 50 Euro (netto) pro Jahr und Person steuerlich geltend machen. Geschenke, die über diesem Betrag liegen, müssen Chef oder Chefin aus der Privatkasse zahlen.
8. Verluste für die Vergangenheit nutzen
Unternehmerinnen und Unternehmer können Verluste bis zu einem Sockelbetrag von 5 Millionen Euro (Singles) und 10 Millionen Euro (Paare) unbeschränkt drei Jahre zurücktragen. 2025 angefallene Verluste können also auf die Jahre 2022 bis 2024 zurückgetragen werden.
9. Verluste für die Zukunft nutzen
Unternehmer und Kapitalgesellschaften können auch Verluste bis zu 1 Million Euro (Singles) und 2 Millionen Euro (Paare) vortragen. Liegt das Minus darüber, lässt das Finanzamt das aber nur für bis zu 70 Prozent der Gesamteinkünfte zu. Dies gilt auch für die Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Ab 2028 soll die Rolle rückwärts kommen, dann gelten wieder nur 60 Prozent.
10. Betriebsrente für Chefs richtig ansetzen
Wenn Führungskräfte aus Altersgründen in Rente gehen, arbeiten viele weiter für die Firma. In der Regel fließt dann ein Gehalt, oft aber ein niedrigeres. Die Finanzämter gehen dann schnell von einer verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH aus. Der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: I R 41/19) erlaubt es aber, wenn GmbH-Chefinnen und -Chefs Betriebsrente und Lohn gleichzeitig beziehen. Wichtig ist, dass der Chef oder die Chefin ein Gehalt maximal bis zur Höhe der Differenz zwischen Versorgung und den letzten Bezügen erhält.
11. Kleinunternehmer haben es leichter
Rückwirkend zum Jahresanfang 2024 haben sich die Schwellenwerte für Kleinunternehmer erhöht. Wer im Vorjahr bis zu 25.000 Euro Umsatz erzielte und im laufenden Jahr maximal 100.000 Euro erreicht, kann die Kleinunternehmerregelung wählen. Die Angaben beziehen sich auf Werte ohne Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung muss man nur noch machen, wenn das Finanzamt dazu auffordert.
Hinweis: Seit Jahresanfang 2025 müssen Selbstständige selbst kontrollieren, ob sie während des Jahres die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregel noch erfüllen. Ab dem 1. Umsatzeuro, mit dem du die Schwelle von 100.000 Euro überschreitest, zahlst du regulär Umsatzsteuer. Im Gegenzug gibt es den Vorsteuerabzug bei Anschaffungen.
| Kleinunternehmerregel (KUR) | Ohne KUR | |
|---|---|---|
| Bruttoumsatz im Jahr | 10.000 | 10.000 |
| Umsatz abzüglich Umsatzsteuer (19 %) | 10.000 | 8.403 |
| Betriebsausgaben brutto im Jahr | 15.000 | 15.000 |
| Betriebsausgaben nach Vorsteuerabzug | entfällt | 12.605 |
| Verlust | –5.000 | –4.202 |
Alle Angaben in Euro
12. Kleininvestitionen tätigen
Auch eine Shoppingtour auf Firmenkosten hilft beim Gewinnsenken. Wer in kleinere Maschinen, Büroausstattung, Computer oder Smartphones investiert, kann rasch ein paar hundert Euro Steuern sparen. Solche Gegenstände („geringwertige Wirtschaftsgüter“, kurz: GWG) sind bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar.
Standard-Software wie MS-Office oder Computerhardware kann sogar noch im Jahr der Anschaffung ohne betragsmäßige Begrenzung sofort abgeschrieben werden. Welche Computer-Hardware und -Software das betrifft, ist in einem BMF-Schreiben genauer definiert.
Teurere Gegenstände müssen jeweils über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Bei Investitionen zwischen 250 Euro bis zu 1000 Euro netto können Unternehmer ein Wahlrecht nutzen: Abschreibung über fünf Jahre oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Günstig ist das etwa für Büromöbel, deren Anschaffungskosten sonst über 13 Jahre zu verteilen sind.
Beispiel: Eine Selbstständige hat ihre Büros mit neuen Schreibtischen und Schränken ausstatten lassen. Alle Teile haben einzeln weniger als 1000 Euro gekostet. Die Gesamtsumme der Investitionen liegt bei 25.000 Euro:
| Abschreibung über 13 Jahre | |
|---|---|
| Anschaffungskosten | 25.000 Euro |
| Abschreibung pro Jahr | 1.923 Euro |
| Steuerersparnis (bei 40 Prozent Steuersatz) | 769 Euro |
| Abschreibung über 5 Jahre | |
|---|---|
| Anschaffungskosten | 25.000 Euro |
| Abschreibung pro Jahr | 5.000 Euro |
| Steuerersparnis (bei 40 Prozent) | 2.000 Euro |
| Liquiditätsvorteil für fünf Jahre | 1.231 Euro |
13. Mit Mitarbeiter-Smartphones Steuern sparen
Ein Smartphone mögen alle. Unternehmen können Angestellten jeweils ein Modell steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen, solange es Eigentum des Betriebes bleibt. Der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 50/20) hat 2022 ein interessantes Modell abgesegnet: In dem Fall kaufte die Firma den Angestellten ihre eigenen Mobiltelefone ab, zu Kaufpreisen zwischen 1 und 6 Euro. Damit wird der Arbeitgeber zivilrechtlich wie auch wirtschaftlich Eigentümer, der Mitarbeiter aber nutzt das Gerät privat steuerfrei weiter.
14. Reisekosten optimieren
Haben Unternehmerinnen und Unternehmer in diesem Jahr aufwändige Geschäftsreisen mit ein paar Tagen Urlaub kombiniert, können sie einen großen Teil der Reisekosten abziehen und damit Steuern sparen. Absetzbar sind die Reisekosten, etwa für die Bahn oder den Flieger. Und zwar im Verhältnis der geschäftlichen und privaten Reisezeit.
Ein Beispiel: Ein Unternehmer-Ehepaar besucht im März Geschäftsfreunde in den USA (3 Tage). Anschließend geht es nach New York zum Shopping (2 Tage).
| Beispielrechnung | |
|---|---|
| Flugpreis | 15.000 Euro |
| Absetzbar (3/5) | 9.000 Euro |
| Steuerersparnis (bei 45 Prozent Steuersatz) | 4.050 Euro |
15. Kapitalkonto aufstocken
Erwartet eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine GmbH & Co. KG für dieses Jahr rote Zahlen, sollten die Kommanditisten genau rechnen. Zu prüfen ist, ob sie den zu erwartenden Verlustanteil mit ihren anderen Einkünften Steuer sparend verrechnen können. Das funktioniert nur dann komplett, wenn das Kapitalkonto plus noch nicht erbrachter Einlage mindestens so hoch ist wie der zu erwartende Verlust. Ist das nicht der Fall, gehen die überschießenden Verluste für die Steuer verloren. Um das zu vermeiden, stockt der Teilhaber rasch das Kapitalkonto auf.
16. Rechtsform wechseln
Zeichnet sich bei Personenfirmen ein hoher Gewinn ab, könnte sich der Wechsel zur Rechtsform der GmbH lohnen. Das macht sich bezahlt, wenn Unternehmerinnen und Unternehmer den Gewinn nicht für sich verbrauchen, sondern in der Firma stehen lassen. In der GmbH kosten Erträge 23 bis 33 Prozent Steuern – je nach Gewerbesteuerhebesatz. Ähnliche Sätze gelten zwar auch in Personenfirmen, wenn die Gewinne thesauriert werden, also in der Firma bleiben. Doch in der GmbH können sich der Chef oder die Chefin ein ordentliches Gehalt plus Altersvorsorge gönnen und als Betriebsausgabe absetzen.
17. Rücklagen bilden
Es kann sich lohnen, Gewinne im Unternehmen zu lassen – also zu thesaurieren. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften werden einbehaltene Gewinne mit einem Satz in Höhe von 28,25 Prozent besteuert. So bleibt das auch bis 2027. Auf Antrag reduziert sich der Satz für die Jahre 2028 und 2029 auf 27 Prozent. 26 Prozent sind es dann für 2030 bis 2031. Ab 2032 sind es nur noch 25 Prozent. Also kann es sich auch hier rentieren, die Gewinne über die nächsten Jahre zu glätten.
Das lohnt sich aber nur, wenn man die thesaurierten Gewinne auch ein paar Jahre in der Gesellschaft stehen lässt. Carsten Nicklaus, Steuerberater bei Dr. Dreist & Nicklaus in Krefeld, rechnet dafür mit einem fiktiven Zinssatz: „Wenn der Unternehmer alternativ zur Thesaurierung einen teuren Dispo-Kredit bei seiner Bank finanzieren muss, dürfte es sich rechnen, lieber die Gewinne einzubehalten. Muss er das nicht, kann er das Geld möglicherweise besser entnehmen und zu einem attraktiven Zins am Markt investieren.“
Das Beispiel verdeutlicht, was ein Unternehmer spart, wenn er in diesem Jahr die Hälfte seines 600.000-Euro-Gewinns in der Bilanz stehen lässt:
| Bei Rücklagenbildung | |
|---|---|
| Gewinn | 600.000 |
| Steuer (ohne Rücklage) | 238.612 |
| Rücklage | 300.000 |
| Pauschalsteuer (28,25 Prozent) | 84.750 |
| Entnahme | 300.000 |
| Steuer | 109.656 |
| Steuer mit Rücklage | 194.406 |
| Für die Dauer von 7 Jahren gespart | 44.206 |
| Bei Auflösung der Rücklage | |
|---|---|
| Rücklage | 300.000 |
| Bereits gezahlte Steuern | 84.750 |
| Entnahmebetrag | 215.250 |
| Nachsteuer (25 Prozent) | 53.812 |
| Steuer gesamt | 248.218 |
| Nach 7 Jahren mehr Steuern gezahlt | 9.606 |
Alle Angaben in Euro
Der Steuervorteil bleibt nur so lange bestehen, wie das Geld in der Firma bleibt. Wird das Geld später doch entnommen, werden noch einmal 25 Prozent Extrasteuer draufgeschlagen. Deshalb die Faustregel: Die Rücklage rechnet sich nur, wenn ein Unternehmer oder eine Unternehmerin hohe Gewinne versteuern muss und wenn das Geld mindestens sieben Jahre in der Firma bleibt. Wer das Geld nur in den nächsten drei bis vier Jahren für den Betrieb braucht, sollte die Erträge lieber sofort voll versteuern.
18. Eine Rentenzusage machen
GmbH-Chefs, die auf eine Pensionszusage setzen wollen, sollten prüfen, ob sie die notwendigen Vereinbarungen zwischen GmbH und ihnen persönlich aufsetzen sollten. Denn es gelten zeitliche Fristen. Erst zehn Jahre nach der Zusage und entsprechenden Rückstellungen in der Firmenbilanz darf die Rente fließen. Ansonsten droht von Anfang an eine verdeckte Gewinnausschüttung mit teuren Steuerfolgen. Bei Jungunternehmern sind es sogar bis zu 15 Jahre. Denn die müssen erst warten, bis sie sich überhaupt eine Firmenrente genehmigen dürfen. Und zwar fünf Jahre, wenn sie das Unternehmen selbst gründen oder drei Jahre, wenn sie einen bestehenden Betrieb übernehmen.
19. Rechnung mit Vermerk ausstellen
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 Euro können die so genannte Ist-Versteuerung wählen. Das heißt: Sie führen ihre Umsatzsteuer erst ab, wenn der Kunde bezahlt hat. Umgekehrt dürfen sie schon Vorsteuer ziehen, sobald sie von ihren Lieferanten eine Rechnung erhalten. Wann überwiesen wird, ist egal.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-9/20) hat die günstige Regel allerdings gekippt. Firmenchefs sollen nun auf einer Rechnung angeben, wenn sie zu den Ist-Versteuerern gehören. „Die Neuregelung hätte Folgen für die Kunden. Sie könnten erst dann Vorsteuer geltend machen, wenn sie die Rechnung beglichen haben“, erklärt Florian Mack, Steuerberater der Kanzlei Rittershaus in Frankfurt am Main. Diese Neuerung soll erst 2028 kommen. Clevere Unternehmerinnnen und Unternehmer stellen sich schon jetzt darauf ein.
20. Arbeitgeber-Bonus fürs Zweirad
Unternehmen können ihren Mitarbeitenden abgabenfrei jedes Fahrrad finanzieren, aber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Pedelecs, die schneller als 25 Kilometer in der Stunde fahren, sind nicht begünstigt. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer überlassen die Fahrräder via Gehaltsumwandlung. In diesem Fall sind 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Damit sind dann sämtliche Aufwendungen wie Anschaffungskosten oder Leasingraten, Versicherungen bis hin zur Wartung abgegolten.
| Lohnberechnung mit E-Bike via Gehaltsumwandlung | |
|---|---|
| Monatslohn | 5.000 Euro |
| Vereinbarte monatliche Gehaltsumwandlung bzw. -kürzung | 80 Euro |
| Geldwerter Vorteil beim Preis von 4.000 Euro fürs Fahrrad: 1 % von 1.000 Euro |
10 Euro |
| Steuerpflichtiger Arbeitslohn | 4.930 Euro |
21. Mitarbeiter stärker beteiligen
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz ist der steuerfreie Höchstbetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung von 1.440 Euro auf 2.000 Euro im Jahr gestiegen. Die Beteiligung ist zusätzlich zum Lohn zu gewähren. Das Gesetz entschärft auch die sogenannte Dry-Income-Problematik: Früher mussten Mitarbeitende den Wert ihrer Anteile nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel versteuern, selbst wenn sie diese nicht verkaufen konnten. Die Frist liegt nun bei 20 Jahren.
22. Nachfolge richtig angehen
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer präferieren einen Nachfolger aus der Familie. Damit ein Kind übernehmen kann, müssen Firmenchefs mitunter kreativ sein, wie ein Fall vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az.: 3 V 276/21) zeigt: Der Sohn sollte als Gesellschafter einer GmbH einsteigen, war als Arzt aber nicht vom Fach. Um ihn qualifiziert zu begleiten, erhielten auch die fünf Führungskräfte der Firma Unternehmensanteile, ohne jegliche Gegenleistung und bedingungslos. Das Finanzamt ging bei ihnen von Arbeitslohn aus und besteuerte den Zufluss.
„Die Finanzrichter sahen in dieser Gestaltung aber eine Schenkung“, sagt Thomas Kuth, Geschäftsführer der FRTG Steuerberatungsgesellschaft in Essen. Eine Schenkung ist für die Führungskräfte steuerlich deutlich günstiger. Entscheidend, so die Richter, sei das Motiv des Seniorchefs: Die Übertragung muss ausdrücklich der Nachfolge dienen und darf nicht mit der Arbeitsleistung der leitenden Angestellten verknüpft sein. Wichtig: Potenzielle Nachfolger müssen vorbehaltlos über ihre Anteile verfügen dürfen.
23. Die Betriebsprüfung nicht verzögern
Betriebsprüfungen sollen schneller ablaufen. Ziel des Fiskus ist es seit 2025 auch, schneller Nachzahlungen zu kassieren. Aber Vorsicht: Die Beamten können ein so genanntes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen anordnen. Die Steuerpflichtigen müssen aktiv mitarbeiten und geforderte Unterlagen entsprechend beibringen. Wer nicht mitmacht, kann mit einem „Mitwirkungsverzögerungsgeld“ in empfindlicher Höhe von 75 Euro pro Tag, maximal für 150 Tage, rechnen. Tipp: Unternehmerinnen und Unternehmer können ein steuerliches Kontrollsystem installieren, um permanent vorbereitet zu sein, wenn eine Außenprüfung ansteht. Sie dokumentieren damit dem Finanzamt, dass sie ihren Steuerpflichten nachkommen.
24. Mahnungen schreiben
Ein Tipp für die zweite Jahreshälfte: Firmenchefinnen und -chefs lassen sich von der Buchhaltung die Liste der säumigen Kunden vorlegen. Wenn erforderlich, schicken sie zügig eine Mahnung. Hilft die nicht, geht noch vor dem 31. Dezember eine zweite raus. Nur dann können Unternehmer und Unternehmerinnen für die Bilanz die offenen Forderungen abspecken – je nach Bonität bis zu 50 Prozent, bei ganz faulen Kunden auch voll und ganz.
25. Bestände bei Inventur abwerten
Bei der Inventur von Waren, Rohstoffen oder Halbfabrikaten sollten die Bestände kritisch geprüft werden: Was nicht zum ursprünglich kalkulierten Preis abgesetzt werden kann, gehört radikal abgewertet – auf den „Teilwert“, also den Marktwert abzüglich der üblichen Gewinnspanne. Damit das Amt die niedrige Bewertung in der Betriebsprüfung akzeptiert, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer Argumente sammeln, etwa Prospekte der Konkurrenz oder eigene Preisänderungslisten.
Zudem sollten sich Selbstständige spätestens jetzt mit den technischen Vorbereitungen befassen. Dazu gehört etwa, die Funktionsfähigkeit der Aufnahmegeräte zu prüfen, Artikel zu kennzeichnen, die nur noch begrenzt verkaufsfähig oder für den Produktionsbetrieb nutzbar sind oder notwendige Retouren an Lieferanten durchzuziehen.
26. Zwischenrechnung von Handwerkern anfordern
Ein Tipp für die zweite Jahreshälfte: Der Gewinn fürs laufende Jahr lässt sich schnell und nachhaltig drücken, indem ohnehin notwendige Reparaturen an Maschinen oder Firmengebäuden noch vor Jahresultimo in Auftrag gegeben werden. Auch wenn die Arbeiten bis Ende Dezember nicht abgeschlossen werden können, senkt eine Zwischenrechnung des Handwerkers das Einkommen des Auftraggebers und damit seine Steuerlast.
Wer in der Hektik des Jahresendgeschäfts keine Zeit für Handwerker hat, schätzt den Reparaturaufwand großzügig und packt ihn für die Bilanz in eine Rückstellung für unterlassene Reparaturen. Allerdings nur dann, wenn die Arbeiten in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres abgeschlossen sind.
Steuertipps für Vermieterinnen und Vermieter
27. Mit der Wärmepumpe Steuern sparen
Renovierst du dein mehr als zehn Jahre altes Haus energetisch, kannst du nach Paragraf 35c Einkommensteuergesetz (EStG) einen Steuerbonus kassieren. Aber die Frist läuft: Relevant sind Lohnkosten und Materialaufwendungen, wenn die Maßnahme bis 2030 abgeschlossen ist. Du bekommst maximal 40.000 Euro – insgesamt 20 Prozent der Kosten – zurück.
In einem neuen Schreiben (Az.: IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050) hat das Bundesfinanzministerium Einzelfragen geklärt. Wichtig ist es, dass Rechnungen von Fachunternehmen vorliegen und dass alles überwiesen wurde. Gefördert werden unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie der Einbau einer Wärmepumpe.
Vorsicht: Ehepaare, die sich während der Renovierung trennen, müssen aufpassen. Übernimmt einer das Haus, geht der Förderanteil des anderen verloren.
28. Renovierungskosten absetzen
Eigentümer können Maler, Installateur, Gärtner oder andere Handwerker bestellen, um die vermietete Immobilie richtig in Schuss zu bringen. Denn mit den fälligen Rechnungen können Hausbesitzer ihr steuerpflichtiges Einkommen drücken. Das geht mit Sofortwirkung – die Renovierungen können umgehend als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgesetzt werden.
Wer mehr investiert, als an Miete hereinkommt, kann die roten Zahlen gut mit anderen Einkünften verrechnen. Wer sich mit dem Absetzen mehr Zeit lassen möchte, kann höhere Kosten ab 2.000 Euro gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen – ganz wie es in die persönliche Steuerplanung passt.
29. Das Drei-Konten-Prinzip
Für Vermieter sind drei Konten besser als eins. Ein Konto ist für die privaten Geschäfte reserviert, auf ein anderes überweisen die Mieter ihre fälligen Mieten. Und vom dritten überweist der Hausbesitzer sämtliche Kosten. Damit lassen sich private Ausgaben umstandslos in Werbungskosten umfunktionieren: Für größere private Ausgaben wird das Geld vom Mieteinnahmenkonto auf das private umgebucht. Die Aufwendungen laufen weiter über das dritte Konto, dessen Schuldenstand währenddessen wächst. Die fälligen Schuldzinsen wiederum sind (absetzbare) Werbungskosten.
Ein Beispiel verdeutlicht das Drei-Konten-System: Ein lediger Vermieter (Jahreseinkommen 150.000 Euro) legt sich einen Sportwagen zu – Kaufpreis: 100.000 Euro. Das Geld wird vom Mieteinnahmenkonto auf das private umgebucht, das Auto wird bar bezahlt. Weil das Geld für die Kosten der Immobilie jetzt fehlt, besorgt sich der Vermieter für acht Prozent Zinsen einen Bankkredit:
| Ohne Drei-Konten-Modell | |
|---|---|
| Einkommen | 150.000 |
| Zu versteuern | 150.000 |
| Steuer | 54.828 |
| Mit Drei-Konten-Modell | |
|---|---|
| Einkommen | 150.000 |
| Zinsen | 8.000 |
| Zu versteuern | 142.000 |
| Steuer | 51.460 |
| Gespart | 3.368 |
Alle Angaben in Euro
30. Blick in den Mietspiegel
Wer Haus oder Wohnung an Verwandte vermietet hat, sollte die Mietpreise vor Ort regelmäßig kontrollieren. Denn die Kosten für die Immobilie sind nur dann voll und ganz absetzbar, wenn die Angehörigen mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete überweisen. Da die Mieten in vielen Ballungsräumen dauernd steigen, ist dieser Grenzwert rasch unterschritten.
Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, musst du dem Finanzamt eine Prognose vorlegen, dass du mit der Vermietung Einkünfte erzielen kannst („Totalüberschussprognose“). Nur wenn diese Prüfung positiv ausfällt, kannst du alle Kosten vollständig von der Steuer absetzen. Wenn die Miete unter 50 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, kannst du die Kosten nur teilweise geltend machen. Dann gilt: Miete anpassen.
31. Disagio vereinbaren
Besitzer von Mietimmobilien mit akutem Kreditbedarf vereinbaren mit der Bank ein Disagio – eine sofort fällige Zahlung, die die spätere Zinsbelastung senkt. Das Disagio lässt sich sofort mit den Mieteinnahmen steuersparend verrechnen. Bei Krediten mit fünf Jahren Zinsbindung akzeptiert das Finanzamt ohne Murren einen Abschlag von fünf Prozent der Darlehenssumme, bei längerer Zinsbindung auch mehr.
32. Zwei Darlehen abschließen
Wer jetzt ein Mehrfamilienhaus mit einer selbst genutzten Wohnung baut oder kauft, vereinbart mit der Bank zwei Darlehen. Eines für die eigenen vier Wände – nach Nutzung des gesamten Eigenkapitals. Und eines für den vermieteten Teil. Auf ein separates Konto fließt das Geld, mit dem die Rechnungen für die zu vermietenden Räume beglichen werden. Auf diese Weise können die kompletten Zinsen für das Mietkonto abgezogen werden.
33. Kosten für unvermietete Immobilien als Werbungskosten geltend machen
Ein Problem, das sich auf dem Land häufiger stellt: Lässt sich eine bislang selbst genutzte Immobilie nicht so einfach vermieten, zieht der Eigentümer die laufenden Ausgaben dennoch als Werbungskosten bei der Steuer ab. Allerdings muss er sich ernsthaft um eine Vermietung kümmern und das dem Finanzamt beweisen, beispielsweise durch regelmäßige Anzeigen in Tageszeitungen oder Internetportalen. Dabei gilt: Je mehr, desto besser. Die Inseratskosten erhöhen die steuerwirksamen Verluste.
34. Malerkosten absetzen
Hausbesitzer, die demnächst in ihre eigene, bislang fremdvermietete Wohnung einziehen wollen, sorgen rechtzeitig dafür, dass die Maler anrücken. Sie müssen noch innerhalb der Mietzeit die Immobilie auf Vordermann bringen (zumindest Fassaden, Nebenräume, Keller und Außenanlagen). Nur der Innenanstrich wird auf die Zeit der Eigennutzung verschoben.
Solange der Hausbesitzer Einkünfte aus der Vermietung zieht, kann er seine Kosten gegenrechnen. Wenn der Mieter bereits ausgezogen ist, geht das nicht mehr.
Steuertipps für Kapitalanlegerinnen und -anleger
35. Steuern sparen mit der Rentenversicherung
Wer sein Geld statt in einen Sparplan in eine Rentenversicherung steckt, zahlt unter dem Strich weniger Steuern. Denn in der Ansparphase für das spätere Altersruhegeld wird für die Zinsen keine Abgeltungsteuer einbehalten. Das Geld kann ungeschmälert Gewinne bringen. Später – nach Rentenbeginn – kassiert der Fiskus für die monatlichen Zahlungen nur Steuern nach dem sogenannten Ertragsanteil. Der beträgt bei Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr 18 Prozent.
36. Aktiengewinne wieder investieren
Wer in Aktienfonds investiert, sollte einen wählen, der die Gewinne wieder investiert, also thesaurierend ist. Denn dann werden die 25 Prozent Abgeltungsteuer nicht fällig.
Das gleiche gilt für aktiv gemanagte Dachfonds – allerdings sollte man hier auch einen kritischen Blick auf die oft hohen Gebühren werfen. Dachfonds bündeln eine Vielzahl von Anteilen an anderen Investmentfonds. Ihr großer Vorteil: Diese Fonds können ihr Portfolio auch umschichten, ohne dass 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig werden. Privatinvestoren können das nicht, da kostet jedes Umschichten renditesenkende Steuern.
37. Freistellungsaufträge prüfen
Anleger und Anlegerinnen sollten bei den verschiedenen Banken unbedingt Freistellungsaufträge hinterlegen. Kapitalerträge von 2000 Euro für Paare und 1000 Euro für Ledige sind nämlich steuerfrei. Ansonsten zahlt man unnötig Abgeltungsteuer und kann sie erst später über die Einkommensteuererklärung zurückholen.
38. Riester-Rente über Ehepartner abschließen
Ist der Ehepartner Arbeitnehmer mit eigenem Vertrag, können auch Firmenchefs und -chefinnen trotz Selbstständigkeit riestern. Dazu schließen sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag ab, etwa bei der Bank oder über eine Versicherung. Ohne dass der Chef oder die Chefin selbst einzahlen muss, schießt Vater Staat die staatliche Zulage zu – immerhin 175 Euro pro Jahr.
39. Powerseller werden gemeldet
Ebay, Etsy oder Airbnb melden seit 2024 immer im Januar jeden Anbieter, der mehr als 30 Geschäfte im Jahr macht oder mindestens 2000 Euro Einnahmen erzielt. Das Finanzamt erfährt, wie viele Transaktionen getätigt wurden und wie hoch die Erlöse aus Verkäufen oder Vermietungen waren.
Vorsicht: Wer viel verkauft oder vermietet, gilt womöglich als gewerblicher Anbieter. Dann drohen hohe Nachzahlungen.
40. Verluste bescheinigen lassen
Ein Tipp zum Jahreswechsel: Wer mit verschiedenen Kreditinstituten arbeitet, hat mehr Aufwand, wenn er bei dem einen oder anderen Investment rote Zahlen schreibt. Die sind in diesem Fall nicht so einfach mit Gewinnen auf anderen Anlagekonten zu verrechnen. Das geht nur über die Steuerveranlagung beim Finanzamt. Dafür braucht es die notwendigen Verlustbescheinigungen der Bankinstitute. Diese Papiere müssen bis 15. Dezember dort beantragt werden. Mit diesen Schreiben sorgen Kapitalanleger dafür, dass das Finanzamt in der Einkommensteuererklärung die roten Zahlen mit schwarzen saldiert. Die Kreditinstitute dürfen das nicht.
Steuertipps für die Familie
41. Ein Booster für die Pendlerpauschale
Für den einfachen Arbeitsweg dürfen Pendlerinnen und Pendler jetzt 38 Cent pro Kilometer geltend machen. Bislang gab es die 38 Cent erst ab dem 21. Entfernungskilometer, vom 1. bis zum 20. Kilometer durften nur 30 Cent angesetzt werden. Diese Einschränkung ist seit Anfang 2026 weggefallen.
Über die höhere Pauschale freuen dürfen sich nicht nur Autofahrer, sondern auch Fußgänger, Radfahrer sowie Bus- und Bahnpendler. Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich im Jahr 176 Euro zusätzliche Werbungskosten, hat das Bundesfinanzministerium errechnet.
Streit gibt es bisweilen um die Frage, welche Entfernung maßgebend ist. Das Finanzamt verlangt regelmäßig, die kürzeste Strecke anzusetzen. Nutzen Pendler eine Strecke, die nachweislich schneller geht, können sie die Mehrkilometer geltend machen.
42. Neue E-Auto-Förderung
Die Regierung will mehr E-Autos unters Volk bringen und hat die Förderung für Privathaushalte wieder aufgelegt. Für die Anschaffung eines reinen E-Autos gibt es eine Basisförderung von 3000 Euro, für Plug-In-Hybride und Elektroautos mit Range-Extender noch die Hälfte.
Voraussetzung: Das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt nicht über 80.000 Euro im Jahr. Pro Kind werden 5000 Euro aufgeschlagen und je 500 Euro Förderungsbonus gewährt, allerdings werden maximal zwei Kinder berücksichtigt. Eine Familie mit drei Sprösslingen und mit 89.000 Euro Haushaltseinkommen erhält also eine E-Auto-Förderung von 4000 Euro.
Familien, die bis zu 45.000 Euro im Jahr zur Verfügung haben, können die Maximalsumme von 6000 Euro bekommen. Das Auto muss sowohl bei Leasing als auch Kauf mindestens 36 Monate gehalten werden. Stichtag für die Förderung ist die Erstzulassung nach dem 1. Januar 2026.
Die Förderung gilt rückwirkend zum 2. Januar 2026. Förderanträge können voraussichtlich ab Mai online gestellt werden, schreibt die Bundesregierung.
43. Fehler beim Fahrtenbuch
Fährst du privat wenig mit deinem teuren Firmenwagen, kann es besser für dich sein, ein Fahrtenbuch zu führen. Dieses musst du zeitnah und lückenlos ausfüllen. Der Bundesfinanzhof sagt in einem neueren Urteil (BFH, Az.: VIII R 12/21) aber auch, dass die Angaben nicht allein deshalb verworfen werden dürfen, weil das Buch nicht ordnungsgemäß geführt ist.
In dem Fall hatte ein Selbstständiger mehrere Fahrzeuge: Zwei Wagen hielt er betrieblich, zwei noch schickere privat. Er führte ein Fahrtenbuch für die beiden Firmenwagen. Teilweise gab es nachträgliche und nicht lesbare Einträge, weshalb das Finanzamt dieses nicht akzeptieren wollte.
Tipp: Für die obersten Finanzrichter war das kein Grund, von einer Privatnutzung auszugehen. Auch wenn es fehlerhaft ist, müsse ein Fahrtenbuch berücksichtigt werden, um zu klären, ob eine Privatnutzung überhaupt vorliegt. Überprüfe also genau, ob die Aufzeichnungen korrekt sind. Lass dich bei einer Prüfung aber nicht verunsichern.
44. Privates mit Gewinn verkaufen
Ein Ehepaar bekam mit dem Kauf und dem Verkauf eines teuren Wohnmobils innerhalb eines Jahres Stress mit dem Finanzamt. Die Frage ist, ob es sich hier wie bei einem Gebrauchtwagen um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs handelt. Dann bliebe der Gewinn steuerfrei. Das Sächsische Finanzgericht (FG) meint (Az.: 5 K 960/24): Güter des täglichen Bedarfs unterliegen dem „Wertverzehr“, es ist also nicht davon auszugehen, dass deren Wert steigt. Das Gut muss nicht dauernd genutzt werden, aber dies sollte möglich sein. Diese Kriterien erfülle ein teures Wohnmobil. Der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 4/25) beschäftigt sich jetzt mit dem Fall.
45. Pflege bringt Vorteile bei Erbschaftsteuer
Der Gesetzgeber belohnt Pflegeleistungen bei der Erbschaftsteuer, wenn zum Beispiel Ehepartner oder Kinder den kranken Seniorchef betreuen – bis zu 20.000 Euro sind dann steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt auch bei Schenkungen. Aber nur, wenn die Pfleger aus der Familie nicht von anderer Stelle entlohnt werden. Sinnvoll ist es daher, zumindest einige Wochen lang ein Pflegetagebuch zu führen, um den Aufwand für das Finanzamt belegen zu können. Bei der Bewertung der Pflege werden später die vor Ort üblichen Sätze für Pflegeleistungen zugrunde gelegt.
46. Der Staat zahlt das Fitnessstudio mit
Beiträge für das Fitnessstudio können unter bestimmten Umständen steuerlich abgesetzt werden – als außergewöhnliche Belastung. Doch das ist an Voraussetzungen gebunden: Das Training muss der Heilung oder Linderung einer Verletzung oder Krankheit dienen und regelmäßig unter Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers stattfinden. Außerdem ist ein amtsärztliches Attest einzureichen. Dies muss bereits bei Vertragsabschluss mit dem Sportstudio vorliegen.
47. Kosten für Kinderbetreuung absetzen
Eltern können die Betreuungskosten für ihre Kinder, also Kosten für Kita, Au-pair-Mädchen oder Tagesmutter von bis zu 6.000 Euro, bei der Steuer absetzen. Freilich nicht ganz: Eltern dürfen 80 Prozent der Kosten geltend machen, also maximal 4.800 Euro pro Sohn oder Tochter, und das auch nur bis zu deren 14. Lebensjahr. Die Altersgrenze spielt keine Rolle, wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht selbst für sich sorgen kann.
48. Schulgeld absetzen
Auf einer Schule im Ausland kann das Unternehmerkind eine internationale Ausbildung machen. Bei Lehranstalten innerhalb der EU oder in einigen assoziierten Ländern (etwa der Schweiz) können die Eltern 30 Prozent des Schulgelds bei der Steuer absetzen, maximal aber 5000 Euro. Das entspricht einem jährlichen Schulgeld von 16.666 Euro.
Das gilt auch, wenn Sohn oder Tochter die Abschlussprüfungen in Deutschland ablegen, weil die besuchte Schule nicht zu einem Abschluss führt.
Den gleichen Vorteil gibt es, wenn der Nachwuchs eine Privatschule in Deutschland besucht. Steuerlich anerkannt werden aber nur die Ausgaben für den Unterricht, nicht für Unterkunft und Verpflegung. Steuerplus: 30 Prozent der Schulkosten sind absetzbar, höchstens 5000 Euro pro Jahr und Kind.
Beispiel: Die Tochter besucht ein Internat in England. Die Eltern zahlen 18.000 Euro Schulgeld pro Jahr. Diese Steuerersparnis ist möglich:
| Beispielrechnung | |
|---|---|
| Schulkosten | 18.000 Euro |
| Davon 30 Prozent | 5.400 Euro |
| Maximal | 5.000 Euro |
| Steuerersparnis (45 Prozent) | 2.250 Euro |
49. Familienmitglieder als Minijobber beschäftigen
Im Weihnachtsgeschäft spannen Unternehmer und Unternehmerinnen gerne all ihre Liebsten ein, etwa als Aushilfen im Verkauf oder in der Buchhaltung. Verdienen Ehemann oder -frau, Sohn oder Tochter maximal 603 Euro pro Monat, werden für diese Minijobs maximal 31,04 Prozent pauschale Abgaben an die Minijobzentrale abgeführt. Selbst dann, wenn die Angehörigen im Hauptjob bei einer anderen Firma tätig sind. 2027 soll der Mindeslohn auf 14,60 Euro pro Stunde steigen, dann liegt die Mindestlohngrenze bei monatlich 633 Euro.
Das rechnet sich für die Familie als Gesamtes dennoch, da der Unternehmer Gehalt und Pauschalabgaben als Betriebsausgaben verbuchen kann und damit bis zu 45 Prozent Steuern spart.
50. Leider selbst schuld
Das Finanzgericht Münster (Az.: 1 K 360/25) hat jüngst entschieden, dass Steuerzahler in Folge eines geglückten Trickbetrugs nicht außergewöhnlich belastet sind. Folglich gibt es keinen Sonderausgabenabzug. Vermögensverluste zum Beispiel durch einen „Enkeltrick“, bei denen die Täter am Telefon vortäuschen, ein naher Angehöriger müsste ohne Zahlung in Untersuchungshaft, seien steuerlich nicht relevant. Solche Aufwendungen seien nicht außergewöhnlich, sondern allgemeines Lebensrisiko. Die Betrugsmasche könnte jeden treffen.
