Inflationsprämie
3000 Euro Inflations-Bonus für Mitarbeiter – müssen Arbeitgeber zahlen?

Der Gesetzgeber hat eine Inflationsprämie von bis zu 3000 Euro beschlossen. Arbeitgeber können sie bis Ende 2024 steuerfrei an ihre Teammitglieder auszahlen. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

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Inflationsprämie
© the_burtons/Moment/Getty Images

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten zu entlasten, hat die Regierung eine Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Die zahlt allerdings nicht der Staat, sondern Unternehmen an ihre Mitarbeiter – auf freiwilliger Basis. Mit bis zu 3000 Euro können Arbeitgeber ihre Beschäftigten unterstützen, steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Inflationsausgleichs- oder auch nur Inflationsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets und im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ geregelt. Die Regelung hat ein Ablaufdatum: Die Prämie bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn Arbeitgeber sie im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen.

Welchen Vorteil hat die Inflationsprämie für Arbeitgeber?

Wer sein Team in Krisenzeiten finanziell entlasten will, hat normalerweise zwei Optionen: eine Gehaltserhöhung oder eine Einmalzahlung. Die Gehaltserhöhung bringt dauerhaft Mehrkosten mit sich, bei der Einmalzahlung werden normalerweise Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Letzteres entfällt nun bei Zahlungen bis zu 3000 Euro – beim Mitarbeiter kommt also die gesamte Prämie an.

„Die Inflationsprämie ist als Überbrückung in der Krise interessant“, sagt Armin Pfirmann, Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Dornbach. So könnten Arbeitgeber ihre Teammitglieder durch die Zahlung vorübergehend entlasten und erst später über dauerhafte Gehaltserhöhungen nachdenken.

„Die Unternehmen, für die wir zuständig sind, wollen eigentlich alle eine Inflationsprämie zahlen“, sagt Bettina Steinberg, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und Inhaberin der Kanzlei Steinberg Rechtsanwälte. „Die Frage ist aber: Kann man das zahlen? Viele werden es sich einfach nicht leisten können.“ Sie kritisiert, dass der Staat mit dem Gesetz die Verantwortung auf die Arbeitgeber gelegt habe.

Die Experten
Bettina Steinberg Bettina Steinberg ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt nationales und internationales Arbeitsrecht. Sie ist Inhaberin der Kanzlei Steinberg Rechtsanwälte mit Standorten in Köln und Hamburg.
 
Armin Pfirmann ist Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter bei Dornbach. Die Dornbach Gruppe bietet an 20 Standorten Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung an und betreut vorwiegend mittelständische Unternehmen aus ganz Deutschland.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit keine Steuer anfällt?

„Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss“, sagt Steuerberater Pfirmann. „Es darf also keine Entgeltumwandlung stattfinden, beispielsweise von 3000 Euro Bruttogehalt 300 Euro abgezogen und als Prämie gezahlt werden. Das geht nicht.“

Auf der Lohnabrechnung müssen Arbeitgeber kennzeichnen, dass es sich bei der steuerfreien Zahlung um die Inflationsausgleichsprämie handelt.

Können Mitarbeiter die Inflationsprämie einfordern?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben kein Recht auf eine Inflationsprämie. Der Bonus ist freiwillig. Ob und wieviel ein Arbeitgeber den Teammitgliedern als Inflationsausgleich zahlen will, ist ihm selbst überlassen.

Mehr zum Thema: Inflationsausgleich: So gehen Sie souverän mit Forderungen um

Können Arbeitgeber die Prämie auch in Sachleistungen zahlen?

Laut Gesetz kann der Inflationsausgleich auch als Sachleistung gezahlt werden. Denkbar ist laut Pfirmann alles, was Arbeitnehmer in Zeiten der Inflation entlastet, etwa:

  • Tankgutscheine
  • Warengutscheine
  • Gutschein beim Energieversorger
  • Essensgutscheine für die Kantine

Damit keine Steuern anfallen, unterliegen solche Gutscheine normalerweise der Grenze von 50 Euro im Monat. Daneben sind mit der Inflationsprämie bis Ende 2024 steuerfreie Gutscheine bis zu 3000 Euro möglich.

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Rechtsanwältin Bettina Steinberg geht allerdings davon aus, dass die meisten Unternehmen statt Sachbezügen Geld auszahlen: „Ich kann mir nicht vorstellen, welche Vorteile es haben soll, statt des Geldes Sachbezüge zu geben. Bei unseren Mandaten beobachten wir, dass die meisten Geld zahlen wollen.“

Sind Zahlungen in Teilbeträgen möglich?

„Die Inflationsprämie kann auch gestückelt werden, zum Beispiel jeden Monat 100 Euro“, so Steuerberater Pfirmann. Denkbar ist auch, dass Betriebe zunächst eine kleine Summe zahlen – und sollte es ihnen wirtschaftlich besser gehen, 2023 oder 2024 nochmal drauflegen. Aber: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die 3000 Euro auszuschöpfen.

Dürfen Arbeitgeber die Prämie nur einzelnen Mitarbeitern zahlen?

Mitarbeiterin Schmidt einen Inflationsausgleich von 2000 Euro zahlen, der Rest des Teams geht leer aus? Eine schlechte Idee. „Bei solchen Zahlungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz“, sagt Rechtsanwältin Steinberg. Arbeitgeber dürfen keine einzelnen Teammitglieder oder bestimmte Gruppen gegenüber anderen bevorzugen.

Dennoch sind abweichende Zahlungen möglich: „Wer Unterschiede machen möchte, muss dafür einen sachlichen Grund haben. Der kann zum Beispiel sein, dass Besserverdiener die Inflationsausgleichsprämie nicht brauchen, dass das Unternehmen die unteren Einkommenskategorien stärken will.“ Denkbar sei auch, die Höhe der Prämie ans Einkommen zu knüpfen.

Pfirmann zufolge können Unternehmen verschiedene Kategorien festlegen – und so etwa Geringverdienern mehr auszahlen als Besserverdienern, oder letztere aussparen.

Gilt die Inflationsprämie auch für Minijobber, Azubis und Werkstudenten?

Auch Minijobber, Auszubildende und Werkstudenten dürfen die Inflationsprämie empfangen. „Minijobber und Werkstudenten werden oft als Nicht-Arbeitnehmer behandelt, aber sie sind reguläre Arbeitnehmer“, sagt Anwältin Steinberg. Die Prämie nur an ausgelernte Vollzeitkräfte zu zahlen, verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch hier bräuchten Unternehmer einen triftigen Grund, um einzelne Gruppen auszuschließen.

Dürfen Arbeitgeber andere Zahlungen in eine Inflationsprämie umwandeln?

„Wie bei der Coronaprämie dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht umwandeln“, sagt Bettina Steinberg. Das heißt: vertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld oder andere regelmäßigen Zahlungen dürfen nicht als Inflationsprämie umdeklariert werden. „Es kann aber auch Zahlungen geben, die sich aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung ergeben“, sagt Steinberg. Zahlt ein Unternehmen beispielsweise drei Jahre in Folge Weihnachts- oder Urlaubsgeld, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt, ergibt sich daraus ein Anspruch auf regelmäßige Zahlung. Und auch diese Leistungen dürfen nicht in eine Inflationsprämie umgewandelt werden. Rechtsanwältin Steinberg empfiehlt daher, die bisherige Zahlungspraxis zunächst einmal zu prüfen.

Auch Sachleistungen, die eine Firma bereits regelmäßig zahlt, dürfen nicht umgewandelt werden.

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten zu entlasten, hat die Regierung eine Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Die zahlt allerdings nicht der Staat, sondern Unternehmen an ihre Mitarbeiter - auf freiwilliger Basis. Mit bis zu 3000 Euro können Arbeitgeber ihre Beschäftigten unterstützen, steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Inflationsausgleichs- oder auch nur Inflationsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets und im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ geregelt. Die Regelung hat ein Ablaufdatum: Die Prämie bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn Arbeitgeber sie im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen. Welchen Vorteil hat die Inflationsprämie für Arbeitgeber? Wer sein Team in Krisenzeiten finanziell entlasten will, hat normalerweise zwei Optionen: eine Gehaltserhöhung oder eine Einmalzahlung. Die Gehaltserhöhung bringt dauerhaft Mehrkosten mit sich, bei der Einmalzahlung werden normalerweise Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Letzteres entfällt nun bei Zahlungen bis zu 3000 Euro – beim Mitarbeiter kommt also die gesamte Prämie an. „Die Inflationsprämie ist als Überbrückung in der Krise interessant“, sagt Armin Pfirmann, Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Dornbach. So könnten Arbeitgeber ihre Teammitglieder durch die Zahlung vorübergehend entlasten und erst später über dauerhafte Gehaltserhöhungen nachdenken. „Die Unternehmen, für die wir zuständig sind, wollen eigentlich alle eine Inflationsprämie zahlen“, sagt Bettina Steinberg, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und Inhaberin der Kanzlei Steinberg Rechtsanwälte. „Die Frage ist aber: Kann man das zahlen? Viele werden es sich einfach nicht leisten können.“ Sie kritisiert, dass der Staat mit dem Gesetz die Verantwortung auf die Arbeitgeber gelegt habe. [zur-person] Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit keine Steuer anfällt? „Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss“, sagt Steuerberater Pfirmann. „Es darf also keine Entgeltumwandlung stattfinden, beispielsweise von 3000 Euro Bruttogehalt 300 Euro abgezogen und als Prämie gezahlt werden. Das geht nicht.“ Auf der Lohnabrechnung müssen Arbeitgeber kennzeichnen, dass es sich bei der steuerfreien Zahlung um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Können Mitarbeiter die Inflationsprämie einfordern? Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben kein Recht auf eine Inflationsprämie. Der Bonus ist freiwillig. Ob und wieviel ein Arbeitgeber den Teammitgliedern als Inflationsausgleich zahlen will, ist ihm selbst überlassen. Mehr zum Thema: Inflationsausgleich: So gehen Sie souverän mit Forderungen um Können Arbeitgeber die Prämie auch in Sachleistungen zahlen? Laut Gesetz kann der Inflationsausgleich auch als Sachleistung gezahlt werden. Denkbar ist laut Pfirmann alles, was Arbeitnehmer in Zeiten der Inflation entlastet, etwa: Tankgutscheine Warengutscheine Gutschein beim Energieversorger Essensgutscheine für die Kantine Damit keine Steuern anfallen, unterliegen solche Gutscheine normalerweise der Grenze von 50 Euro im Monat. Daneben sind mit der Inflationsprämie bis Ende 2024 steuerfreie Gutscheine bis zu 3000 Euro möglich. Rechtsanwältin Bettina Steinberg geht allerdings davon aus, dass die meisten Unternehmen statt Sachbezügen Geld auszahlen: „Ich kann mir nicht vorstellen, welche Vorteile es haben soll, statt des Geldes Sachbezüge zu geben. Bei unseren Mandaten beobachten wir, dass die meisten Geld zahlen wollen.“ [mehr-zum-thema] Sind Zahlungen in Teilbeträgen möglich? „Die Inflationsprämie kann auch gestückelt werden, zum Beispiel jeden Monat 100 Euro“, so Steuerberater Pfirmann. Denkbar ist auch, dass Betriebe zunächst eine kleine Summe zahlen - und sollte es ihnen wirtschaftlich besser gehen, 2023 oder 2024 nochmal drauflegen. Aber: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die 3000 Euro auszuschöpfen. Dürfen Arbeitgeber die Prämie nur einzelnen Mitarbeitern zahlen? Mitarbeiterin Schmidt einen Inflationsausgleich von 2000 Euro zahlen, der Rest des Teams geht leer aus? Eine schlechte Idee. „Bei solchen Zahlungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz“, sagt Rechtsanwältin Steinberg. Arbeitgeber dürfen keine einzelnen Teammitglieder oder bestimmte Gruppen gegenüber anderen bevorzugen. Dennoch sind abweichende Zahlungen möglich: „Wer Unterschiede machen möchte, muss dafür einen sachlichen Grund haben. Der kann zum Beispiel sein, dass Besserverdiener die Inflationsausgleichsprämie nicht brauchen, dass das Unternehmen die unteren Einkommenskategorien stärken will.“ Denkbar sei auch, die Höhe der Prämie ans Einkommen zu knüpfen. Pfirmann zufolge können Unternehmen verschiedene Kategorien festlegen - und so etwa Geringverdienern mehr auszahlen als Besserverdienern, oder letztere aussparen. Gilt die Inflationsprämie auch für Minijobber, Azubis und Werkstudenten? Auch Minijobber, Auszubildende und Werkstudenten dürfen die Inflationsprämie empfangen. „Minijobber und Werkstudenten werden oft als Nicht-Arbeitnehmer behandelt, aber sie sind reguläre Arbeitnehmer“, sagt Anwältin Steinberg. Die Prämie nur an ausgelernte Vollzeitkräfte zu zahlen, verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch hier bräuchten Unternehmer einen triftigen Grund, um einzelne Gruppen auszuschließen. Dürfen Arbeitgeber andere Zahlungen in eine Inflationsprämie umwandeln? „Wie bei der Coronaprämie dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht umwandeln“, sagt Bettina Steinberg. Das heißt: vertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld oder andere regelmäßigen Zahlungen dürfen nicht als Inflationsprämie umdeklariert werden. „Es kann aber auch Zahlungen geben, die sich aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung ergeben“, sagt Steinberg. Zahlt ein Unternehmen beispielsweise drei Jahre in Folge Weihnachts- oder Urlaubsgeld, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt, ergibt sich daraus ein Anspruch auf regelmäßige Zahlung. Und auch diese Leistungen dürfen nicht in eine Inflationsprämie umgewandelt werden. Rechtsanwältin Steinberg empfiehlt daher, die bisherige Zahlungspraxis zunächst einmal zu prüfen. Auch Sachleistungen, die eine Firma bereits regelmäßig zahlt, dürfen nicht umgewandelt werden.