Aussehen am Arbeitsplatz: Kleiderordnung: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht
Aussehen am Arbeitsplatz
Kleiderordnung: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht
Ob Anzug mit Krawatte oder T-Shirt mit Firmenlogo – gerade im Kundenkontakt wünschen sich viele Arbeitgeber, dass ihr Team einheitlich auftritt. Eine Anwältin erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
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Inhalt: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung sie tragen sollen?
Das kommt darauf an. Klar ist der Fall, wenn es um Sicherheit und Hygiene geht. In bestimmten Berufen regelt das Arbeitsschutzgesetz, welche Kleidung zu tragen ist, zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Helme oder medizinische Kleidung und Masken. „Das sind Sicherheitsaspekte, die einfach eingehalten werden müssen“, sagt Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin.
Anders sieht es aus, wenn der Chef sich ein einheitliches Auftreten wünscht. „In den meisten Fällen gibt es dazu keine gesetzlichen Regelungen“, sagt die Anwältin. „Insofern gilt zunächst das Weisungsrecht des Arbeitgebers.“ Dieses besagt, dass Chefs etwa Inhalt, Zeit und Ort ihrer Angestellten festlegen dürfen.
Aber das Weisungsrecht gilt nicht uneingeschränkt. „Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, dass eine Kleidungsvorschrift rechtfertigt. Dieses Interesse wird dann abgewogen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.“ Dieses besagt: Jedes Teammitglied soll sich am Arbeitsplatz frei entfalten können.
Eine Kleiderordnung muss deswegen verhältnismäßig sein. Merla: „Das Unternehmensinteresse muss erkennbar sein. Wenn jemand zum Beispiel im Lager ohne Kundenkontakt arbeitet, gibt es eigentlich kein unternehmerisches Interesse für eine Kleiderordnung.“
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Die Situation liegt der Anwältin zufolge anders, wenn „branchenüblich“ ein seriöses Erscheinungsbild gefordert ist, etwa in Banken oder in einer Anwaltskanzlei. Oder wenn Teammitglieder gut als solche erkennbar sein müssen, wie es bei Stewards und Stewardessen der Fall ist.
Die Expertin
Livia Merla ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP in Berlin. Sie betreut vorwiegend kleine bis mittelständische Unternehmen und Start-ups. (Foto: derfotografberlin)
Müssen Arbeitgeber bei Kleidungsvorschriften die Kleidung bezahlen?
Kleidungsstücke, die aus Sicherheitsgründen gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen vom Arbeitgeber gestellt werden.
Genauso ist es, wenn die Kleidung speziell auf das Unternehmen zugeschnitten ist, zum Beispiel, weil sie eine bestimmte Farbe oder ein Logo aufweist. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Kleidung bereitstellen.
Aber: „Schreibt der Arbeitgeber lediglich einen richtungsweisenden Stil vor, muss der Arbeitnehmer für die Kosten der Kleidung selbst aufkommen“, sagt Anwältin Merla. Das gelte etwa bei der Vorgabe, sich seriös zu kleiden oder ein weißes Oberteil zu tragen. Denn hier sei davon auszugehen, dass jeder die entsprechenden Kleidungsstücke besitzt.
Sind unterschiedliche Kleiderordnungen für Männer und Frauen erlaubt?
Fordert ein Arbeitgeber etwa, dass alle Mitarbeiterinnen einen kurzen Minirock tragen sollen, ist das laut der Expertin nicht gerechtfertigt. Einerseits, weil es in der Regel kein gerechtfertigtes unternehmerisches Interesse dafür gibt. Und andererseits, weil die Anwältin geschlechtsbezogene Kleidungsvorschriften für schwierig hält: „Der Dresscode sollte bestenfalls geschlechterunspezifisch sein. Wenn die Männer flache Schuhe tragen dürfen, sollten Frauen das auch. Wenn Frauen an warmen Tagen Kleidung tragen dürfen, die nur knapp übers Knie geht, dann sollte das auch für Männer gelten.“
Kann die Kleiderordnung bei Hitze gelockert werden?
Arbeitgeber können festlegen, ab wie viel Grad ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etwa eine kurze Hose anziehen dürfen – oder eben auch nicht.
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„Auch hier hängen die Kleidervorschriften von der jeweiligen Branche ab“, sagt Anwältin Merla. So kann eine kurze Hose bei einem Kundenberater einer Bank unter Umständen auch bei 35 Grad verboten sein und in anderen Branchen wiederum in Ordnung. Viele Arbeitgeber lockern aber die Kleiderordnung bei hohen Temperaturen freiwillig.
Müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Piercings und Tattoos verdecken?
„In manchen Berufen, die einen hohen Kundenkontakt beinhalten und konservativ geprägt sind, werden Piercings und Tattoos oftmals nicht gerne gesehen“, sagt Merla. Eine gesetzliche Basis, Tattoos grundsätzlich verbieten zu dürfen, gebe es zwar nicht. „Trotzdem kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts fordern, dass sie abgedeckt werden. Das muss allerdings wieder gut durch ein berechtigtes Interesse begründet sein.“
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Piercings hingegen können in manchen Berufen aus Sicherheitsgründen verboten sein. Weil etwa die Gefahr besteht, hängenzubleiben und sich zu verletzen. „Piercings dürfen weder Mitarbeiter noch Kunden gefährden“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin „Darüber hinaus kann der Arbeitgeber im Einzelfall vorgeben, dass Piercings abzukleben sind. Das hängt natürlich auch von der Sichtbarkeit und der Größe des Körperschmucks ab.“
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer seine Frisur und die Haarfarbe frei wählen. „Arbeitskleidung kann man schnell ändern, anders als sich den Bart abzurasieren oder die Haare zu färben“, sagt Anwältin Merla. Die Verhältnismäßigkeit ist hier deutlich strenger – in der Regel steht das Persönlichkeitsrecht der Angestellten darüber.
In manchen Berufen kann die Frisur oder der Bart ein Hygiene- oder Sicherheitsrisiko darstellen, etwa, weil sich die Haare in einer Maschine verfangen könnten. Dann wäre es Arbeitgebern zumindest erlaubt, vorzuschreiben, dass eine Kopfbedeckung oder ein Bartnetz zu tragen ist.
Können Chefs Mitarbeiterinnen dazu auffordern, ihr Kopftuch abzunehmen?
Will ein Arbeitgeber gegenüber seinen Kunden Neutralität vermitteln, kann er seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbieten, „sichtbare Ausdrucksformen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen“ zu tragen, entschied der Europäische Gerichtshof 2021 (EuGH, Urt. v. 15.07.2021 – C-804/18 und C-341/19). Dazu gehört auch ein Kopftuch.
Aber dafür braucht es gute Gründe: „Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar begründen, dass seine unternehmerische Freiheit sonst sehr stark eingeschränkt ist. Zum Beispiel, warum es durch ein Kopftuch am Arbeitsplatz zu einer konkreten Störung bei der Arbeit oder zu Wettbewerbsnachteilen kommt“, sagt Merla. Auch müsse sich ein solches Verbot dann gegen alle weltanschaulichen Zeichen richten; nicht nur gegen ein Kopftuch. Zum Beispiel auch gegen das Tragen einer katholischen Kreuzkette.
Wie sollten Arbeitgeber die Kleiderordnung festhalten?
Im besten Fall steht die Regelung zur Kleiderordnung im Arbeitsvertrag. „Durch seine Unterschrift stimmt der Mitarbeiter zu und zeigt sich damit einverstanden“, erklärt Merla. Jedoch heißt das nicht automatisch, dass sie dann auch wirksam ist. „Zu enge Regelungen können selbst dann unwirksam sein, wenn sie vom Mitarbeiter unterschrieben wurden“, sagt die Anwältin.
Eine Alternative sind Unternehmensrichtlinien, die das Auftreten und Aussehen im Kundenkontakt beschreiben. „Unternehmensrichtlinien sind, wie der Name sagt, richtungsweisend und haben die Funktion einer Dienstanweisung“, sagt Merla.
Was, wenn ein Mitarbeiter sich weigert, die Kleiderordnung einzuhalten?
Verstößt ein Mitarbeiter wiederholt gegen eine berechtigte Kleiderordnung, kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und ihn abmahnen. Hält er sich trotz Abmahnung weiterhin nicht daran, kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung sie tragen sollen?
Das kommt darauf an. Klar ist der Fall, wenn es um Sicherheit und Hygiene geht. In bestimmten Berufen regelt das Arbeitsschutzgesetz, welche Kleidung zu tragen ist, zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Helme oder medizinische Kleidung und Masken. „Das sind Sicherheitsaspekte, die einfach eingehalten werden müssen“, sagt Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin.
Anders sieht es aus, wenn der Chef sich ein einheitliches Auftreten wünscht. „In den meisten Fällen gibt es dazu keine gesetzlichen Regelungen“, sagt die Anwältin. „Insofern gilt zunächst das Weisungsrecht des Arbeitgebers.“ Dieses besagt, dass Chefs etwa Inhalt, Zeit und Ort ihrer Angestellten festlegen dürfen.
Mehr zum Thema: Weisungsrecht: Müssen Arbeitnehmer jede Anweisung befolgen?
Aber das Weisungsrecht gilt nicht uneingeschränkt. „Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, dass eine Kleidungsvorschrift rechtfertigt. Dieses Interesse wird dann abgewogen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.“ Dieses besagt: Jedes Teammitglied soll sich am Arbeitsplatz frei entfalten können.
Eine Kleiderordnung muss deswegen verhältnismäßig sein. Merla: „Das Unternehmensinteresse muss erkennbar sein. Wenn jemand zum Beispiel im Lager ohne Kundenkontakt arbeitet, gibt es eigentlich kein unternehmerisches Interesse für eine Kleiderordnung.“
Die Situation liegt der Anwältin zufolge anders, wenn „branchenüblich“ ein seriöses Erscheinungsbild gefordert ist, etwa in Banken oder in einer Anwaltskanzlei. Oder wenn Teammitglieder gut als solche erkennbar sein müssen, wie es bei Stewards und Stewardessen der Fall ist.
Müssen Arbeitgeber bei Kleidungsvorschriften die Kleidung bezahlen?
Kleidungsstücke, die aus Sicherheitsgründen gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen vom Arbeitgeber gestellt werden.
Genauso ist es, wenn die Kleidung speziell auf das Unternehmen zugeschnitten ist, zum Beispiel, weil sie eine bestimmte Farbe oder ein Logo aufweist. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Kleidung bereitstellen.
Aber: „Schreibt der Arbeitgeber lediglich einen richtungsweisenden Stil vor, muss der Arbeitnehmer für die Kosten der Kleidung selbst aufkommen“, sagt Anwältin Merla. Das gelte etwa bei der Vorgabe, sich seriös zu kleiden oder ein weißes Oberteil zu tragen. Denn hier sei davon auszugehen, dass jeder die entsprechenden Kleidungsstücke besitzt.
Sind unterschiedliche Kleiderordnungen für Männer und Frauen erlaubt?
Fordert ein Arbeitgeber etwa, dass alle Mitarbeiterinnen einen kurzen Minirock tragen sollen, ist das laut der Expertin nicht gerechtfertigt. Einerseits, weil es in der Regel kein gerechtfertigtes unternehmerisches Interesse dafür gibt. Und andererseits, weil die Anwältin geschlechtsbezogene Kleidungsvorschriften für schwierig hält: „Der Dresscode sollte bestenfalls geschlechterunspezifisch sein. Wenn die Männer flache Schuhe tragen dürfen, sollten Frauen das auch. Wenn Frauen an warmen Tagen Kleidung tragen dürfen, die nur knapp übers Knie geht, dann sollte das auch für Männer gelten.“
Kann die Kleiderordnung bei Hitze gelockert werden?
Arbeitgeber können festlegen, ab wie viel Grad ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etwa eine kurze Hose anziehen dürfen – oder eben auch nicht.
„Auch hier hängen die Kleidervorschriften von der jeweiligen Branche ab“, sagt Anwältin Merla. So kann eine kurze Hose bei einem Kundenberater einer Bank unter Umständen auch bei 35 Grad verboten sein und in anderen Branchen wiederum in Ordnung. Viele Arbeitgeber lockern aber die Kleiderordnung bei hohen Temperaturen freiwillig.
Müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Piercings und Tattoos verdecken?
„In manchen Berufen, die einen hohen Kundenkontakt beinhalten und konservativ geprägt sind, werden Piercings und Tattoos oftmals nicht gerne gesehen“, sagt Merla. Eine gesetzliche Basis, Tattoos grundsätzlich verbieten zu dürfen, gebe es zwar nicht. „Trotzdem kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts fordern, dass sie abgedeckt werden. Das muss allerdings wieder gut durch ein berechtigtes Interesse begründet sein.“
Piercings hingegen können in manchen Berufen aus Sicherheitsgründen verboten sein. Weil etwa die Gefahr besteht, hängenzubleiben und sich zu verletzen. „Piercings dürfen weder Mitarbeiter noch Kunden gefährden“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin „Darüber hinaus kann der Arbeitgeber im Einzelfall vorgeben, dass Piercings abzukleben sind. Das hängt natürlich auch von der Sichtbarkeit und der Größe des Körperschmucks ab.“
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Was gilt bei ungewöhnlichen Frisuren oder Bärten?
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer seine Frisur und die Haarfarbe frei wählen. „Arbeitskleidung kann man schnell ändern, anders als sich den Bart abzurasieren oder die Haare zu färben“, sagt Anwältin Merla. Die Verhältnismäßigkeit ist hier deutlich strenger – in der Regel steht das Persönlichkeitsrecht der Angestellten darüber.
In manchen Berufen kann die Frisur oder der Bart ein Hygiene- oder Sicherheitsrisiko darstellen, etwa, weil sich die Haare in einer Maschine verfangen könnten. Dann wäre es Arbeitgebern zumindest erlaubt, vorzuschreiben, dass eine Kopfbedeckung oder ein Bartnetz zu tragen ist.
Können Chefs Mitarbeiterinnen dazu auffordern, ihr Kopftuch abzunehmen?
Will ein Arbeitgeber gegenüber seinen Kunden Neutralität vermitteln, kann er seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbieten, „sichtbare Ausdrucksformen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen“ zu tragen, entschied der Europäische Gerichtshof 2021 (EuGH, Urt. v. 15.07.2021 – C-804/18 und C-341/19). Dazu gehört auch ein Kopftuch.
Aber dafür braucht es gute Gründe: „Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar begründen, dass seine unternehmerische Freiheit sonst sehr stark eingeschränkt ist. Zum Beispiel, warum es durch ein Kopftuch am Arbeitsplatz zu einer konkreten Störung bei der Arbeit oder zu Wettbewerbsnachteilen kommt“, sagt Merla. Auch müsse sich ein solches Verbot dann gegen alle weltanschaulichen Zeichen richten; nicht nur gegen ein Kopftuch. Zum Beispiel auch gegen das Tragen einer katholischen Kreuzkette.
Wie sollten Arbeitgeber die Kleiderordnung festhalten?
Im besten Fall steht die Regelung zur Kleiderordnung im Arbeitsvertrag. „Durch seine Unterschrift stimmt der Mitarbeiter zu und zeigt sich damit einverstanden“, erklärt Merla. Jedoch heißt das nicht automatisch, dass sie dann auch wirksam ist. „Zu enge Regelungen können selbst dann unwirksam sein, wenn sie vom Mitarbeiter unterschrieben wurden“, sagt die Anwältin.
Eine Alternative sind Unternehmensrichtlinien, die das Auftreten und Aussehen im Kundenkontakt beschreiben. „Unternehmensrichtlinien sind, wie der Name sagt, richtungsweisend und haben die Funktion einer Dienstanweisung“, sagt Merla.
Was, wenn ein Mitarbeiter sich weigert, die Kleiderordnung einzuhalten?
Verstößt ein Mitarbeiter wiederholt gegen eine berechtigte Kleiderordnung, kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und ihn abmahnen. Hält er sich trotz Abmahnung weiterhin nicht daran, kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Mehr dazu: Verhaltensbedingte Kündigung: 10 Kündigungsgründe
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