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Im Job passieren jeden Tag Fehler, aber dieser war so kurios, dass er Schlagzeilen machte: Im Jahr 2011 schrubbte eine eifrige Reinigungskraft im Dortmunder Ostwall-Museum versehentlich eine Installation des Berliner Künstlers Martin Kippenberger und zerstörte das Kunstwerk damit unwiederbringlich. Dabei sah sie nur einen mit Kalk verschmutzten Behälter, der Teil der Installation war, und scheuerte ihn pflichtbewusst blitzblank. Der geschätzte Schaden: 800 000 Euro.
Ob übermüdet, in Eile, aus Unwissenheit oder Übereifer – auch in normalen Betrieben verursachen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus den unterschiedlichsten Gründen Schäden, die für das Unternehmen sehr teuer werden können. Und dann stellt sich die Frage: Wer zahlt das jetzt?
Mitarbeitende stehen unter besonderem Schutz
Wer bei der Arbeit einen teuren Fehler macht, steht unter besonderem Schutz. Diesen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich, auch Haftungsprivileg genannt, entwickelt. Er regelt, in welchem Umfang Angestellte für Schäden haften müssen, die sie im Rahmen der Arbeit – also im Betrieb verursacht haben. Der innerbetriebliche Schadensausgleich soll Arbeitnehmer vor existenzgefährdenden Schadensersatzforderungen schützen. Die Regel steht so nicht im Gesetz, in der Rechtsprechung wird aber regelmäßig danach entschieden.
Grundlage dieser Rechtspraxis sind zwei Annahmen. Erstens: „Der Arbeitgeber gibt seinen Beschäftigten vor, was sie machen sollen. Deswegen hat er erst mal eine Verantwortung“, sagt Lena Rudkowski, Arbeitsrechtsexpertin und Professorin an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Und zweitens „können selbst den sorgfältigsten Arbeitnehmern irgendwann Fehler unterlaufen“, führt die Expertin fort.
Mitarbeitende haften daher nicht immer oder zumindest nicht immer voll. Wie viel sie zahlen müssten, hängt unter anderem davon ab, wie unvorsichtig sie waren beziehungsweise was der Grund dafür war. Es wird grob in vier Kategorien unterschieden: leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz.
Wer nur leicht unaufmerksam war, muss nicht für den Schaden haften. War die Unaufmerksamkeit etwas größer, teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden. Nur wenn Mitarbeitende extrem unvorsichtig waren, müssen sie für den vollen Schaden aufkommen. Ein Klassiker sind teure Geräte, die auf einer ungesicherten Baustelle zurückgelassen und über Nacht gestohlen wurden. Welche Form von Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden.
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