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Was gilt als Meinungsäußerung?
Ob Sie als Chef oder Chefin gegen die Aussage eines Mitarbeiters arbeitsrechtliche Schritte einleiten können, hängt davon ab, ob es sich noch um eine Meinungsäußerung eines Teammitglieds oder schon um eine Beleidigung handelt. Eine Meinungsäußerung beziehungsweise Tatsachenbehauptung wäre beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter einen Kollegen lautstark mit diesen Worten anraunzt: „So eine Scheiße, jetzt hast du schon wieder Mist gebaut!“
Wann dürfen Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen?
Verletzt ein Mitarbeiter erheblich die Ehre eines Kollegen oder Vorgesetzten, handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um eine grobe Beleidigung. In solchen Fällen können sich Beschäftigte nicht mehr auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Sagt ein Beschäftigter beispielsweise wiederholt „Als Chef sind Sie ein Ass, als Mensch ein Arschloch“, sind Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter fristlos zu kündigen. Das gilt insbesondere, wenn das Unternehmen befürchten muss, dass der Beschäftigte seine Aussage wiederholt.
Eine vorherige Abmahnung sei nicht zwingend notwendig, sagt Arbeitsrechtlerin Alexandra Groth von der Kanzlei Oppenhoff in Köln. Bei erheblichen Ehrverletzungen gelte dies selbst für Branchen, in denen häufig ein rauerer Umgangston herrscht, wie beispielsweise der Baubranche.
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