Inhalt: Darum geht's in diesem Beitrag
Bundestag und Bundesrat haben das Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet, das die Wirtschaft jährlich um rund 944 Millionen Euro entlasten soll. Unternehmen und Bürger sollen zudem spürbar weniger Bürokratieaufwand haben.
Bürokratieentlastungsgesetz IV: Das steht drin
Insgesamt wurden sechzig Einzelmaßnahmen beschlossen, die wichtigsten im Überblick:
- Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege: Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten senkt der Gesetzgeber von zehn auf acht Jahre. Unternehmen können die Belege damit früher als bisher entsorgen.
- Zentrale Vollmachtsdatenbank: Eine zentrale Datenbank für Generalvollmachten soll die Verwaltung durch Steuerberater vereinfachen.
- Hotelmeldepflicht: Deutsche Staatsangehörige müssen künftig keinen Meldeschein bei Hotelaufenthalten ausfüllen. Gästen wie Hotellerie erspart das Aufwand.
- Digitalisierung: Bisher war bei vielen Verträgen die Schriftform Pflicht. Diese Schriftformerfordernis fällt weg und wird im Gesetz durch Textform ersetzt. Damit erfüllt auch eine E-Mail die gesetzlichen Vorgaben.
Die letzten Änderungen am Bürokratieentlastungsgesetz IV
Am 25. September hat der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ergänzt. Vorschläge von Verbänden und des Bundesrates wurden berücksichtigt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Digitaler Steuerbescheid: Für Elster-Nutzer wird der digitale Steuerbescheid zur Regel – ein Papierbescheid muss aktiv beantragt werden. Dadurch soll die Steuerverwaltung der Länder um schätzungsweise 116 Millionen Euro entlastet werden, da auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt Papier verzichtet werden könne.
- Aktienrecht: Unternehmen werden durch Änderungen im Aktienrecht entlastet. Künftig reicht es, Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung online zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung ist nicht mehr nötig.
- E-Mail-Verträge: Unternehmen können Arbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge per E-Mail abschließen, und so ihre Personalverwaltung digitalisieren. Bei solchen digitalen Arbeitsverträgen ausgenommen sind Branchen, die in Paragraf 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind – etwa Bau, Gastronomie, Logistik und Fleischwirtschaft. Auch im Bereich Leiharbeit wird es möglich sein, Überlassungsvereinbarungen per E-Mail abzuschließen.
- Aufbewahrungsfristen: Die Regelung zu den verkürzten Aufbewahrungsfristen wurden mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren angepasst: Die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Personen und Gesellschaften, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, gilt erst mit einer Verzögerung von einem Jahr. Die Nichtregierungsorganisation Finanzwende hatte den Gesetzentwurf vor den Änderungen scharf kritisiert. Finanzwende-Geschäftsführerin Anne Brorhilker sagte: „Viele CumCum-Täter könnten ungeschoren davonkommen, und Milliarden an Steuergeldern wären unwiderruflich verloren.“
Kritik am Bürokratieentlastungsgesetz IV
Wirtschaftsverbände zeigten sich im Vorfeld enttäuscht vom Gesetz. „Die ohnehin wenigen, noch dazu viel zu kleinteiligen Maßnahmen bleiben weit hinter den Erwartungen zurück“, sagt Tanja Gönner, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands der Deutschen Industrie. „Ein klares und in der Praxis spürbares Entlastungssignal sieht anders aus.“ Verschiedene Wirtschaftsverbände hätten viele Vorschläge zu besonders relevanten Themen erarbeitet und der Politik zur Verfügung gestellt. Dass so wenige davon Beachtung gefunden hätten, reiche vorne und hinten nicht.
Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, forderte: „Bürokratieabbau muss dauerhaft mitgedacht und vorangetrieben werden. Dafür sollte ein jährliches Bürokratieentlastungsgesetz fest etabliert werden, damit die Regierung immer aufs Neue aufgefordert ist, ernst beim Bürokratieabbau zu machen.“
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft – also voraussichtlich am 1. Januar 2025.
