Wachstumschancengesetz
8 Dinge, die Sie über das Wachstumspaket wissen müssen – und was Sie vergessen können

Das Wachstumschancengesetz ist beschlossen, aber wurde es im Vermittlungsausschuss ziemlich gerupft. Diese Steuervorteile sind für Unternehmer und Angestellte noch drin.

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Wachstumschancengesetz
© pishit / iStockphoto / Getty Images/iStockphoto

Für Markus Söder, den bayrischen Ministerpräsidenten, ist es nur ein „Gesetzchen“, für 18 mittelständische Verbände ein Schritt zur „Rettung des deutschen Mittelstands“: das Wachstumschancengesetz. Eines lässt sich mit Sicherheit sagen: Selten hat ein Steuergesetz so polarisiert wie dieses. Jetzt hat der Bundesrat das Gesetz nach wochenlanger Verzögerung beschlossen. Aber warum ist sein Inhalt so umstritten? Und was ist nach den Verhandlungen und Streichrunden noch übrig geblieben?

Hier sind alle acht Punkte, die Unternehmerinnen, Unternehmer und Angestellte über das Gesetz noch wissen müssen – und welche geplanten Neuregelungen sie vergessen können, weil sie nicht kommen werden.

1. Privatnutzung von E-Autos als Dienstwagen

Natürlich können Dienstwagen auch privat gefahren werden, es kostet aber was: Nutzer eines Verbrennerautos müssen dafür monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil ansetzen. Nutzer kleinerer, elektrisch betriebener Dienstwagen fahren besser: Sie müssen nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Allerdings galt bislang, dass das E-Auto nicht mehr als 60.000 Euro in der Anschaffung kosten durfte.

Dieses Kaufpreislimit für elektrisch angetriebene Dienstwagen steigt mit dem Wachstumschancengesetz jetzt auf 70.000 Euro. Die Bundesregierung will damit – so die offizielle Begründung – für mehr Nachfrage nach E-Autos sorgen, andererseits die gesetzliche Grenze an die gestiegenen Kaufpreise anpassen. Die Änderung gilt rückwirkend auch für E-Autos, die seit dem 1. Januar 2024 zugelassen wurden.

Was bringt’s? Durch die Erhöhung haben Unternehmen bei der Anschaffung von E-Dienstwagen mehr Entscheidungsspielraum. Gegner argumentieren, damit würden noch größere und schwerere Firmenwagen gefördert.

2. Degressive Abschreibung

Die degressive AfA (=Abschreibung für Abnutzung) ist wieder da – zumindest für neun Monate. Alle ab dem 1. April bis zum 31. Dezember 2024 angeschafften „beweglichen Güter des Anlagevermögens“ (das sind Maschinen, Werkzeuge, Gabelstapler usw.) dürfen degressiv, also schneller als üblich, abgeschrieben werden.

Normalerweise werden die Güter über ihre Nutzungsdauer in gleichen Jahresbeträgen, also linear abgeschrieben. Mit der degressiven Abschreibung will es die Bundesregierung erlauben, das Zweifache des jährlichen linearen Betrags abzuschreiben, maximal gedeckelt auf 20 Prozent des Buchwerts.

Die Bundesregierung hatte die degressive Abschreibung, die zuvor gut zehn Jahre lang nicht erlaubt war, während der Corona-Pandemie reaktiviert, um sie dann Ende 2022 wieder auslaufen zu lassen. Jetzt holt sie die degressive Afa wieder hervor. „Das kann den Unternehmen nutzen“, sagt Martin Bünning, Partner der Kanzlei Reed Smith in Frankfurt, „es sorgt für eine sofortige Steuerentlastung.“

Allerdings, so gibt Michael Krumwiede von der Nürnberger Kanzlei Theopark zu bedenken, muss ein Unternehmen einen Gewinn machen, um von der degressiven Abschreibung zu profitieren. In diesem Fall mindert sie den Profit, so dass die Firma weniger Steuern zahlen muss. „Aber wer schreibt in Krisenzeiten schon einen Gewinn?“, fragt der Steuerberater.

Was bringt’s? Wer am Anfang mehr abschreibt, hat in späteren Jahren weniger übrig, um den Gewinn zu drücken. De facto ist die degressive Abschreibung also keine Steuersenkung, sondern nur eine Verschiebung. Dennoch ein wichtiger Effekt: Direkt nach der Anschaffung gibt sie mehr Cash-Flow.

Die Experten
Martin Bünning ist Steuerberater und Partner der Kanzlei Reed Smith in Frankfurt.

 
 
 
 
 
 
Michael Krumwiede ist Steuerberater und Partner bei der Sozietät Theopark in Nürnberg.

3. Sonderabschreibung für kleine Unternehmen

Kleinere Unternehmen mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro bekommen noch eine Sonderabschreibung oben drauf: Sie dürfen beim Kauf beweglicher Wirtschaftsgüter 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich abschreiben. Bislang lag die Sonderabschreibung bei 20 Prozent. Wichtig: Das angeschaffte Teil muss mindestens zur Hälfte betrieblich im Einsatz sein.

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Was bringt’s?: Siehe oben – noch mehr Abschreibung, noch mehr Cash-Flow.

4. Geschenke für Geschäftspartner

Es ist nicht viel, aber es kommt von Herzen – künftig dürfen Geschenke für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (nicht für Angestellte!) bis zu 50 Euro im Jahr kosten, um die Steuer zu mindern. Bislang waren es 35 Euro.

Was bringt’s? Auch hier trägt die Regierung der Inflation in den vergangenen Jahren Rechnung. Immerhin ist jetzt eine ordentliche Flasche Schampus drin.

5. Verlustvortrag

Unternehmerinnen und Unternehmer können Verluste aus schwierigen Jahren in die Zukunft vortragen, wenn sie wieder Gewinne machen. Bis zu 1 Million Euro Verlust kann so in späteren Jahren mit Gewinnen verrechnet werden. Liegt das Minus über 1 Million Euro, so konnte der übersteigende Betrag bislang  zu 60 Prozent als Verlustvortrag bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Mit dem Wachstumschancengesetz liegt diese Grenze nun bei 70 Prozent.

Das gleiche Prinzip gilt übrigens auch für die Verlustvorträge von Unternehmen bei der Körperschaftsteuer.

Was bringt’s? Der Verlustvortrag setzt voraus, dass nach einer schwierigen Phase wieder die Sonne scheint. Aktuell dürfte es bei vielen Firmen aber genau umgekehrt sein: „In einer Phase des wirtschaftlichen Abschwungs sind eher dauerhafte Verluste wahrscheinlich“, sagt Steuerexperte Bünning. „Der Verlustvortrag wird für viele Unternehmen wahrscheinlich gar nicht relevant werden.“

Eine Erweiterung des Verlustrücktrags hätte mehr gebracht. „Dann könnten die Unternehmen ihre jetzigen Verlust leichter auf vergangene Gewinne verrechnen.“

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6. Umsatzsteuer für kleine Firmen

Wer im Vorjahr nicht mehr als 2000 Euro Umsatzsteuer entrichten musste, darf sich in Zukunft die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung sparen. Bisher war das nur bis 1000 Euro erlaubt.

Künftig fallen auch mehr Unternehmen unter die Ist-Besteuerung. Das bedeutet, dass sie die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen müssen, wenn sie auch wirklich von den Kunden bezahlt wurde. Die Betriebe müssen also gegenüber dem Staat nicht in Vorleistung gehen. In den Genuss der Ist-Besteuerung kamen Firmen bislang mit einem Umsatz von bis zu 600.000 Euro, mit dem Wachstumspaket ist die Grenze auf 800.000 Euro gestiegen.

Was bringt’s? „Letztlich verschiebt das die Steuerzahlung auf die Zukunft, wenn die Rechnung vom Kunden bezahlt wurde“, sagt Steuerberater Bünning. „Es ist also keine Steuerbefreiung, sondern eine Bürokratieentlastung.“

7. Sonderabschreibung für Wohnungen

Deutschland braucht mehr Wohnungen, und diesem Ziel soll auch das Wachstumschancengesetz dienen – mit einer degressiven Abschreibung von 5 Prozent. Voraussetzung ist, dass die neu errichtete Immobilie nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 gekauft oder gebaut wurde. Bislang mussten Immobilien linear mit 3 Prozent jährlich auf eine Nutzungsdauer von 33 Jahren abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung bei Immobilien war zuletzt bis 2005 möglich, jetzt kehrt sie zurück.

Zudem dreht die Regierung noch an der Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen: Hier können aktuell 5 Prozent der Herstellungskosten zusätzlich abgesetzt werden – in den ersten vier Jahren. Diese Sonderabschreibung wird um zwei Jahre bis 2029 verlängert. Die Baukosten, die gedeckelt sind, weil die Bundesregierung keine Luxusneubauten fördern will, dürfen bei Gebäuden seit Januar 2023 bei 5200 statt bei 4800 Euro pro Quadratmeter liegen.

Was bringt’s? „Die schnellere Abschreibung hat schon Auswirkungen darauf, ob sich eine Immobilieninvestition rechnet oder nicht“, sagt Martin Bünning. Für die Sonderabschreibung ist das aber nicht so sicher: Sie ist daran gebunden, dass das Mietshaus die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ erfüllt – das sind hohe Anforderungen, während das Gebäude gleichzeitig nicht so teuer erbaut werden darf.

8. Forschungsförderung

Im Ping-Pong zwischen Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuss ist die Forschung am besten weggekommen: Bei ihrer Förderung hat es im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf kaum Kürzungen gegeben.

So ist in Zukunft die Eigenleistung eines forschenden Einzelunternehmers besser förderfähig – es dürfen statt 40 künftig 70 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde angesetzt werden (aber nicht mehr als 40 Stunden pro Woche). Auch Sachkosten können nunmehr (statt bislang nur Personalkosten) gefördert werden. Wer eine Forschungsarbeit in Auftrag gibt, kann in Zukunft 70 statt 60 Prozent der Kosten geltend machen. Die Bemessungsgrundlage für die Förderung wird sogar verzweieinhalbfacht: von 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro.

Was bringt’s? Die Pläne der Regierung fanden schon früh Beifall in der Forschungsszene – und da sich kaum etwas an ihnen geändert hat, dürfte es keinen Grund zur Unzufriedenheit geben. Ursprünglich sollte die Bemessungsgrundlage für die Förderung sogar verdreifacht werden, der Vermittlungsausschuss strich dann aber zwei Millionen Euro weg. Im Ergebnis steht aber trotzdem eine stattliche Steigerung.

„Das ist extrem richtig und wichtig, weil viel Forschung ins Ausland abwandert“, sagt Steuerberater Krumwiede. „Abgesehen von der Forschungszulage sollte sich die Bundesregierung aber fragen, ob sie insgesamt genug tut, um Start-ups und Unternehmen im Land zu halten, damit sie hier Forschung betreiben.“

9. … und das können Sie vergessen

Eigentlich war das Wachstumschancengesetz um das zentrale Projekt der „Klimaschutz-Investitionsprämie“ herumgestrickt. Mit dieser Beihilfe wollte die Bundesregierung klimafreundliche Umbauten in den Betrieben fördern. 15 Prozent Prämie waren geplant – bei einer maximalen Investitionssumme von 200 Millionen Euro hätte ein Unternehmen also bis zu 30 Millionen Euro von seinem Gewinn abziehen dürfen (was ordentlich Steuern gespart hätte).

Die Bundesländer hatten sich offenbar dagegen gewehrt, dass ihre Finanzämter für die Auszahlung zuständig sein sollten. Die haben mit der Grundsteuer und ihren übrigen Aufgaben schon genug zu tun. „Das, was vom Gesetz übrig ist, hat auf die Gesamtwirtschaft wenig Einfluss“, sagt Steuerberater Bünning.

Insgesamt soll das Wachstumschancengesetz jetzt noch eine Entlastung von 3,2 Milliarden Euro bringen – vor den Kürzungen lag das Volumen bei 7 Millarden Euro. „Verglichen mit den billionenschweren Konjunkturpaketen in den USA ist das nicht viel“, so Steuerexperte Krumwiede. „Das sind Regelungen, die sonst in einem Jahressteuergesetz stehen. Ein Befreiungsschlag sieht anders aus.“

Und worüber sich besonders Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grämen dürfen: Der Pro-Kopf-Freibetrag für Betriebsfeiern, der von 110 auf 150 Euro steigen sollte, hat den Vermittlungsausschuss auch nicht überlebt. Vielleicht hat der Gesetzgeber beim nächsten Jahressteuergesetz ein Einsehen.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
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Für Markus Söder, den bayrischen Ministerpräsidenten, ist es nur ein „Gesetzchen“, für 18 mittelständische Verbände ein Schritt zur „Rettung des deutschen Mittelstands“: das Wachstumschancengesetz. Eines lässt sich mit Sicherheit sagen: Selten hat ein Steuergesetz so polarisiert wie dieses. Jetzt hat der Bundesrat das Gesetz nach wochenlanger Verzögerung beschlossen. Aber warum ist sein Inhalt so umstritten? Und was ist nach den Verhandlungen und Streichrunden noch übrig geblieben? Hier sind alle acht Punkte, die Unternehmerinnen, Unternehmer und Angestellte über das Gesetz noch wissen müssen – und welche geplanten Neuregelungen sie vergessen können, weil sie nicht kommen werden. 1. Privatnutzung von E-Autos als Dienstwagen Natürlich können Dienstwagen auch privat gefahren werden, es kostet aber was: Nutzer eines Verbrennerautos müssen dafür monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil ansetzen. Nutzer kleinerer, elektrisch betriebener Dienstwagen fahren besser: Sie müssen nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Allerdings galt bislang, dass das E-Auto nicht mehr als 60.000 Euro in der Anschaffung kosten durfte. Dieses Kaufpreislimit für elektrisch angetriebene Dienstwagen steigt mit dem Wachstumschancengesetz jetzt auf 70.000 Euro. Die Bundesregierung will damit - so die offizielle Begründung - für mehr Nachfrage nach E-Autos sorgen, andererseits die gesetzliche Grenze an die gestiegenen Kaufpreise anpassen. Die Änderung gilt rückwirkend auch für E-Autos, die seit dem 1. Januar 2024 zugelassen wurden. Was bringt's? Durch die Erhöhung haben Unternehmen bei der Anschaffung von E-Dienstwagen mehr Entscheidungsspielraum. Gegner argumentieren, damit würden noch größere und schwerere Firmenwagen gefördert. 2. Degressive Abschreibung Die degressive AfA (=Abschreibung für Abnutzung) ist wieder da – zumindest für neun Monate. Alle ab dem 1. April bis zum 31. Dezember 2024 angeschafften "beweglichen Güter des Anlagevermögens" (das sind Maschinen, Werkzeuge, Gabelstapler usw.) dürfen degressiv, also schneller als üblich, abgeschrieben werden. Normalerweise werden die Güter über ihre Nutzungsdauer in gleichen Jahresbeträgen, also linear abgeschrieben. Mit der degressiven Abschreibung will es die Bundesregierung erlauben, das Zweifache des jährlichen linearen Betrags abzuschreiben, maximal gedeckelt auf 20 Prozent des Buchwerts. Die Bundesregierung hatte die degressive Abschreibung, die zuvor gut zehn Jahre lang nicht erlaubt war, während der Corona-Pandemie reaktiviert, um sie dann Ende 2022 wieder auslaufen zu lassen. Jetzt holt sie die degressive Afa wieder hervor. "Das kann den Unternehmen nutzen", sagt Martin Bünning, Partner der Kanzlei Reed Smith in Frankfurt, "es sorgt für eine sofortige Steuerentlastung." Allerdings, so gibt Michael Krumwiede von der Nürnberger Kanzlei Theopark zu bedenken, muss ein Unternehmen einen Gewinn machen, um von der degressiven Abschreibung zu profitieren. In diesem Fall mindert sie den Profit, so dass die Firma weniger Steuern zahlen muss. "Aber wer schreibt in Krisenzeiten schon einen Gewinn?", fragt der Steuerberater. Was bringt's? Wer am Anfang mehr abschreibt, hat in späteren Jahren weniger übrig, um den Gewinn zu drücken. De facto ist die degressive Abschreibung also keine Steuersenkung, sondern nur eine Verschiebung. Dennoch ein wichtiger Effekt: Direkt nach der Anschaffung gibt sie mehr Cash-Flow. [zur-person] 3. Sonderabschreibung für kleine Unternehmen Kleinere Unternehmen mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro bekommen noch eine Sonderabschreibung oben drauf: Sie dürfen beim Kauf beweglicher Wirtschaftsgüter 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich abschreiben. Bislang lag die Sonderabschreibung bei 20 Prozent. Wichtig: Das angeschaffte Teil muss mindestens zur Hälfte betrieblich im Einsatz sein. Was bringt's?: Siehe oben – noch mehr Abschreibung, noch mehr Cash-Flow. 4. Geschenke für Geschäftspartner Es ist nicht viel, aber es kommt von Herzen – künftig dürfen Geschenke für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (nicht für Angestellte!) bis zu 50 Euro im Jahr kosten, um die Steuer zu mindern. Bislang waren es 35 Euro. Was bringt's? Auch hier trägt die Regierung der Inflation in den vergangenen Jahren Rechnung. Immerhin ist jetzt eine ordentliche Flasche Schampus drin. 5. Verlustvortrag Unternehmerinnen und Unternehmer können Verluste aus schwierigen Jahren in die Zukunft vortragen, wenn sie wieder Gewinne machen. Bis zu 1 Million Euro Verlust kann so in späteren Jahren mit Gewinnen verrechnet werden. Liegt das Minus über 1 Million Euro, so konnte der übersteigende Betrag bislang  zu 60 Prozent als Verlustvortrag bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Mit dem Wachstumschancengesetz liegt diese Grenze nun bei 70 Prozent. Das gleiche Prinzip gilt übrigens auch für die Verlustvorträge von Unternehmen bei der Körperschaftsteuer. [mehr-zum-thema] Was bringt's? Der Verlustvortrag setzt voraus, dass nach einer schwierigen Phase wieder die Sonne scheint. Aktuell dürfte es bei vielen Firmen aber genau umgekehrt sein: "In einer Phase des wirtschaftlichen Abschwungs sind eher dauerhafte Verluste wahrscheinlich", sagt Steuerexperte Bünning. "Der Verlustvortrag wird für viele Unternehmen wahrscheinlich gar nicht relevant werden.“ Eine Erweiterung des Verlustrücktrags hätte mehr gebracht. "Dann könnten die Unternehmen ihre jetzigen Verlust leichter auf vergangene Gewinne verrechnen." 6. Umsatzsteuer für kleine Firmen Wer im Vorjahr nicht mehr als 2000 Euro Umsatzsteuer entrichten musste, darf sich in Zukunft die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung sparen. Bisher war das nur bis 1000 Euro erlaubt. Künftig fallen auch mehr Unternehmen unter die Ist-Besteuerung. Das bedeutet, dass sie die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen müssen, wenn sie auch wirklich von den Kunden bezahlt wurde. Die Betriebe müssen also gegenüber dem Staat nicht in Vorleistung gehen. In den Genuss der Ist-Besteuerung kamen Firmen bislang mit einem Umsatz von bis zu 600.000 Euro, mit dem Wachstumspaket ist die Grenze auf 800.000 Euro gestiegen. Was bringt's? "Letztlich verschiebt das die Steuerzahlung auf die Zukunft, wenn die Rechnung vom Kunden bezahlt wurde", sagt Steuerberater Bünning. "Es ist also keine Steuerbefreiung, sondern eine Bürokratieentlastung." 7. Sonderabschreibung für Wohnungen Deutschland braucht mehr Wohnungen, und diesem Ziel soll auch das Wachstumschancengesetz dienen – mit einer degressiven Abschreibung von 5 Prozent. Voraussetzung ist, dass die neu errichtete Immobilie nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 gekauft oder gebaut wurde. Bislang mussten Immobilien linear mit 3 Prozent jährlich auf eine Nutzungsdauer von 33 Jahren abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung bei Immobilien war zuletzt bis 2005 möglich, jetzt kehrt sie zurück. Zudem dreht die Regierung noch an der Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen: Hier können aktuell 5 Prozent der Herstellungskosten zusätzlich abgesetzt werden – in den ersten vier Jahren. Diese Sonderabschreibung wird um zwei Jahre bis 2029 verlängert. Die Baukosten, die gedeckelt sind, weil die Bundesregierung keine Luxusneubauten fördern will, dürfen bei Gebäuden seit Januar 2023 bei 5200 statt bei 4800 Euro pro Quadratmeter liegen. Was bringt's? "Die schnellere Abschreibung hat schon Auswirkungen darauf, ob sich eine Immobilieninvestition rechnet oder nicht", sagt Martin Bünning. Für die Sonderabschreibung ist das aber nicht so sicher: Sie ist daran gebunden, dass das Mietshaus die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ erfüllt - das sind hohe Anforderungen, während das Gebäude gleichzeitig nicht so teuer erbaut werden darf. 8. Forschungsförderung Im Ping-Pong zwischen Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuss ist die Forschung am besten weggekommen: Bei ihrer Förderung hat es im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf kaum Kürzungen gegeben. So ist in Zukunft die Eigenleistung eines forschenden Einzelunternehmers besser förderfähig – es dürfen statt 40 künftig 70 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde angesetzt werden (aber nicht mehr als 40 Stunden pro Woche). Auch Sachkosten können nunmehr (statt bislang nur Personalkosten) gefördert werden. Wer eine Forschungsarbeit in Auftrag gibt, kann in Zukunft 70 statt 60 Prozent der Kosten geltend machen. Die Bemessungsgrundlage für die Förderung wird sogar verzweieinhalbfacht: von 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro. Was bringt's? Die Pläne der Regierung fanden schon früh Beifall in der Forschungsszene – und da sich kaum etwas an ihnen geändert hat, dürfte es keinen Grund zur Unzufriedenheit geben. Ursprünglich sollte die Bemessungsgrundlage für die Förderung sogar verdreifacht werden, der Vermittlungsausschuss strich dann aber zwei Millionen Euro weg. Im Ergebnis steht aber trotzdem eine stattliche Steigerung. "Das ist extrem richtig und wichtig, weil viel Forschung ins Ausland abwandert", sagt Steuerberater Krumwiede. "Abgesehen von der Forschungszulage sollte sich die Bundesregierung aber fragen, ob sie insgesamt genug tut, um Start-ups und Unternehmen im Land zu halten, damit sie hier Forschung betreiben." 9. ... und das können Sie vergessen Eigentlich war das Wachstumschancengesetz um das zentrale Projekt der "Klimaschutz-Investitionsprämie" herumgestrickt. Mit dieser Beihilfe wollte die Bundesregierung klimafreundliche Umbauten in den Betrieben fördern. 15 Prozent Prämie waren geplant – bei einer maximalen Investitionssumme von 200 Millionen Euro hätte ein Unternehmen also bis zu 30 Millionen Euro von seinem Gewinn abziehen dürfen (was ordentlich Steuern gespart hätte). Die Bundesländer hatten sich offenbar dagegen gewehrt, dass ihre Finanzämter für die Auszahlung zuständig sein sollten. Die haben mit der Grundsteuer und ihren übrigen Aufgaben schon genug zu tun. "Das, was vom Gesetz übrig ist, hat auf die Gesamtwirtschaft wenig Einfluss", sagt Steuerberater Bünning. Insgesamt soll das Wachstumschancengesetz jetzt noch eine Entlastung von 3,2 Milliarden Euro bringen - vor den Kürzungen lag das Volumen bei 7 Millarden Euro. "Verglichen mit den billionenschweren Konjunkturpaketen in den USA ist das nicht viel", so Steuerexperte Krumwiede. "Das sind Regelungen, die sonst in einem Jahressteuergesetz stehen. Ein Befreiungsschlag sieht anders aus." Und worüber sich besonders Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grämen dürfen: Der Pro-Kopf-Freibetrag für Betriebsfeiern, der von 110 auf 150 Euro steigen sollte, hat den Vermittlungsausschuss auch nicht überlebt. Vielleicht hat der Gesetzgeber beim nächsten Jahressteuergesetz ein Einsehen.
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