Gesetzesänderungen 2024
Das ändert sich im neuen Jahr

Welche Gesetzesänderungen 2024 in Kraft treten und was Unternehmer, Steuerzahler, Verbraucher, Familien, Rentner und Eigentümer jetzt wissen müssen.

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Gesetzesänderungen 2023
© knallgrün/photocase

Gesetzesänderungen für Unternehmen

Keine Sonderregeln mehr bei der Insolvenz

Während der Corona-Pandemie ließ der Gesetzgeber im Insolvenzrecht Milde walten: War eine Firma überschuldet, musste die Geschäftsführung innerhalb von acht Wochen Insolvenz anmelden – zuvor lag die Frist bei sechs Wochen. Außerdem musste die Finanzierung des Betriebs nur für vier anstatt für zwölf Monate gewährleistet sein („Fortführungsprognose“).

Zum Jahreswechsel gelten wieder die alten Fristen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte schon ab dem 1. September 2023 nachweisen können, dass sein Unternehmen die nächsten zwölf Monate über genug Geld verfügt. Weil die Vier-Monats-Frist gerechnet ab September schon im neuen Jahr endet, hat sie de facto keine Wirkung mehr.

Sonderregeln gab es ohnehin nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. In der Praxis gehen aber viel mehr Unternehmen pleite, weil sie zahlungsunfähig sind.

Mehr Zeit für Selbstständige

Eine Änderung, die im „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ steht, mit einem Pflegestudium aber gar nichts zu tun hat: Freiwillig versicherte Selbstständige haben künftig mehr Zeit, der gesetzlichen Krankenkasse ihre Einkünfte zu melden.

Seit 2018 berechnen die gesetzlichen Krankenkassen den Beitrag von Selbstständigen vorläufig auf Basis des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres. Wer seine tatsächlich erzielten Einkünfte aber nicht innerhalb von drei Jahren nachwies, für den wurde in der Endabrechnung der Höchstbeitrag festgesetzt – auf der Grundlage eines Einkommens von knapp 5000 Euro monatlich.

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Die Folge: Viele Kleinselbstständige, die nicht so gut verdient und die Drei-Jahres-Frist versäumt hatten, gerieten in Zahlungsnöte. Sie sahen sich mit horrenden Beitragsforderungen der Krankenkassen konfrontiert. Diese hätten in Einzelfällen bis zu 8000 Euro Nachzahlungen und Säumniszuschläge verlangt, berichten die Verbraucherzentralen. Künftig gilt die Drei-Jahres-Frist nicht mehr, Selbstständige können ihr Gehalt auch noch später nachweisen und eine rückwirkende Korrektur der gezahlten Beiträge verlangen.

Doppelte Maut-Erhöhung

Ab Juli 2024 wird auch für Fahrten mit Lkw über 3,5 Tonnen Maut auf Bundesstraßen und Autobahnen fällig. Bislang lag die Grenze bei 7,5 Tonnen. Betroffen sind vor allem Kurierdienste und Speditionen, Handwerker hingegen dürfen sich über eine Sonderbehandlung freuen: Ihre Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit.

Eine weitere Mauterhöhung ist schon seit dem 1. Dezember 2023 fällig: Pro Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid (CO2) ist ein Aufschlag von 200 Euro zu zahlen. Die Bundesregierung will die Spediteure damit sanft zwingen, emissionsarme Transporter einzusetzen. Elektro-Lkw sind deshalb bis Ende 2025 komplett von der Mautpflicht befreit, ab 2026 gelten für sie reduzierte Sätze. Die Branche kritisiert, dass es bislang weder genug E-Lkw noch ausreichend viele Ladepunkte gibt.

Gesetzesänderungen für alle Steuerzahler

Blackbox für neue Autos

Ab Sommer 2024 soll jedes neu zugelassene Auto über einen „Event Data Recorder“ verfügen. Das ist eine Art Blackbox, die – ähnlich wie in einem Flugzeug – das Geschehen rund um einen Unfall aufzeichnet. Rechtlich gehören die Daten der Halterin oder dem Halter, sie dürfen aber auf Anordnung eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausgelesen werden. Viele moderne Autos verfügen schon heute über eine Blackbox, ab dem 7. Juli 2024 werden sie dann für Neuwagen verpflichtend.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt für Singles Anfang 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro (Verheiratete: 23.208 Euro). Diese Änderung soll sicherstellen, dass der Staat nicht das Existenzminimum besteuert. Um die kalte Progression zu mindern, also einer schleichenden Steuererhöhung infolge von Lohnsteigerungen und Inflation, greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent künftig erst bei 66.761 Euro. Zuvor waren es 62.810 Euro.

Gesetzesänderungen für Arbeitnehmer

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen verschieben sich – wie zu jedem Jahreswechsel – nach oben, diesmal besonders stark. Die Bruttolöhne sind 2023 ordentlich gestiegen, das zieht die Rechengrößen fürs kommende Jahr mit nach oben.

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Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenkasse steigt monatlich um 187,50 Euro auf 5150 Euro brutto (62.100 Euro im Jahr). Die Krankenkassenbeiträge berechnen sich bis zu diesem Betrag; wer mehr verdient, muss davon nichts mehr an die Krankenkasse abgeben. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenkasse wechseln können, verschiebt sich von 66.600 Euro auf 69.300 Euro brutto jährlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt 2024 bei 7.550 Euro monatlich (bislang 7.300 Euro) im Westen und 7.450 Euro (bislang 7.100 Euro) monatlich im Osten.

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Gesetzesänderungen für Familien

Mehr Kinderkrankentage als vor der Pandemie

Man würde es nicht vermuten, aber im „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ verstecken sich auch hilfreiche Änderungen für gesetzlich versicherte Eltern: Ab 2024 dürfen sie bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beziehen, Alleinerziehende für bis zu 30 Tage im Jahr. Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 auslaufen, hätten ohne neues Gesetz ab 2024 wieder die Sätze aus vorpandemischer Zeit gegolten: Damals standen Versicherten nur 10 bzw. 20 Tage Kinderkrankengeld zu.

Das neue Gesetz bringt nun dauerhaft mehr Kinderkrankentage – zugleich löst Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) damit ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein. Die Lohnersatzleistung gibt es für kranke Kinder unter 12 Jahren.

Bedingung für das Kinderkrankengeld ist ein Attest vom Kinderarzt. Hier soll künftig weniger Bürokratie walten: Bisher muss die Bescheinigung schon am ersten Tag der Krankheit vorliegen, Lauterbach verspricht hingegen, die Frist auf vier Tage zu verlängern. Beschlossen ist das aber noch nicht.

Gesetzesänderungen für Rentner

Die Rentenerhöhung ist so gut wie sicher

Es ist noch nicht ganz fix, aber darauf anstoßen dürfen Rentnerinnen und Rentner schon mal: Laut aktuellem Rentenversicherungsbericht werden ihre Renten am 1. Juli 2024 voraussichtlich um 3,5 Prozent steigen. Endgültig festlegen wird die Bundesregierung das erst im Frühjahr. Da sie die Renten in Ost und West 2023 angeglichen hat, fällt die Erhöhung im ganzen Bundesgebiet künftig immer gleich aus.

Gesetzesänderungen für Verbraucher

Erste Sammelklage in Deutschland

Eine Sammelklage, von der Betroffene auch dann profitieren, wenn sie nicht selbst geklagt haben, gab es bislang nur in den USA, mit teils spektakulären Fällen. Bis jetzt. Mit der neuen „Abhilfeklage“ ist das Massenverfahren auch im deutschen Recht angekommen.

In Zukunft können Verbraucherverbände Schadensersatz- oder Produkthaftungsansprüche für Bürgerinnen und Bürger geltend machen, ohne dass diese selbst noch klagen müssen. Die Voraussetzung: Mindestens 50 Konsumenten müssen vom vermuteten Missstand betroffen sein.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einem späteren Urteil profitieren wollen, sparen sich zwar die Mühen eines Prozesses, müssen sich aber bis 3 Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung in ein Register eingetragen haben. Im Urteilsfall wird das Geld dann automatisch ausgezahlt. Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind Verbrauchern gleichgestellt und dürfen bei der Sammelklage mitmachen.

Die Abhilfeklage geht auf eine EU-Richtlinie zurück und hätte schon im Sommer 2023 kommen sollen. Das FDP-geführte Bundesjustizministerium tat sich aber mit der Umsetzung schwer, auch weil es Streit mit dem grünen Verbraucherschutzministerium gab. Seit dem 13. Oktober ist sie nun in Kraft.

Einen ersten Anwendungsfall gibt es auch schon: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat mitgeteilt, eine Sammelklage gegen den Kommunikationsdienstleister Vodafone Kabel gestartet zu haben. Der Grund: einseitige Preiserhöhungen.

Gesetzesänderungen für Mieter und Eigentümer

Ab 2045 wird klimaneutral geheizt

Selten hat eine Reform so viel Streit ausgelöst wie das neue Gebäudeenergiegesetz, das weithin als „Heizungsgesetz“ bekannt ist. Sogar das Bundesverfassungsgericht grätschte im Sommer dazwischen. Letztlich wurde das Gesetz Anfang September sang- und klanglos beschlossen – was ganz gut zu seinem Inhalt passt, denn auch der ist nur mäßig aufregend: Kaum eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss 2024 ausgebaut werden. Für fossil betriebene Heizungen gelten für Laien kaum zu überblickende Übergangsfristen und Ausnahmen.

Eine Austauschpflicht gibt es ab dem 1. Januar 2024 nur für Eigentümer eines fossil betriebenen Konstanttemperaturheizkessels, der nach 1990 eingebaut wurde. Das sind häufig Ölheizungen, die unabhängig von der Außentemperatur funktionieren und auch nachts mit voller Kraft laufen. Von diesen Exemplaren gibt es aber nicht mehr viele in Deutschland. Alle anderen fossil betriebenen Heizungen dürfen bis Ende 2044 betrieben werden – wenn sie bis dahin durchhalten.

Komplizierter wird es, wenn die alte Heizung kaputt geht und nicht mehr repariert werden kann. Bis 2027 darf übergangsweise eine gebrauchte Öl- oder Gasheizung eingebaut und genutzt werden, wobei unklar ist, ob sich ein Markt für Gebrauchtheizungen überhaupt entwickeln wird.

Daneben kommt es darauf an, ob die Gemeinde bereits eine kommunale Wärmeplanung erarbeitet hat. Wenn nein, gelten die Regeln des neuen Heizungsgesetzes ebenfalls noch nicht, und es darf weiterhin eine neue Öl- oder Gasheizung angeschafft werden. Die muss allerdings ab 2029 zu 15 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieser Pflichtanteil steigt in den darauffolgenden Jahren, bis die Heizung dann ab 2045 komplett klimaneutral sein muss.

Wer hingegen ab Januar 2024 in einem Neubaugebiet Haus und Heizung errichtet, für den gilt die Kernforderung des neuen Gesetzes sofort: Die neu eingebaute Heizung muss zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dafür eignen sich Wärmepumpen, Wärmepumpen-Hybridsysteme, die etwa mit einer Gasheizung kombiniert sind, Holzheizungen wie auch Fernwärmeanschlüsse.

Gefördert werden soll der Heizungsaustausch natürlich auch – mit bis zu 70 Prozent der Kosten bei Menschen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro verfügen. Wer mit seinem Einkommen darüber liegt und sich beim Austausch obendrein beeilt, darf zusätzlich zum Grundzuschuss mit einem „Klimageschwindigkeitsbonus“ rechnen – was zusammengenommen eine Förderung von 55 Prozent der Kosten ergibt.

Allerdings können Hausbesitzer wegen der unklaren Haushaltslage im Bund noch keine Anträge stellen. Womöglich verzögert sich der Förderstart bis in den Februar 2024.

Mehr dazu hier: Gebäudeenergiegesetz: Was das Heizungsgesetz für Unternehmen bedeutet

Gesetzesänderungen für Arbeitslose

Mehr Bürgergeld

Das Bürgergeld, Nachfolger von Hartz IV, steigt zum Jahresanfang 2024 deutlich: Wegen der Inflation sollen die rund 5 Millionen Bürgergeld-Bezieher gut 12 Prozent mehr Geld bekommen. Alleinstehende Erwachsene erhalten künftig 61 Euro mehr, ihr Satz steigt auf 563 Euro monatlich. Wer mit einem Partner zusammenlebt, darf mit 506 Euro (55 Euro mehr) rechnen, Kinder bekommen je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro.

Die CDU-Spitze um Parteichef Friedrich Merz stemmt sich zwar gegen die bereits beschlossene Anhebung. Doch können die Auszahlungsprozesse laut der Bundesarbeitsagentur für Arbeit technisch nicht mehr gestoppt werden.

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Gesetzesänderungen für Unternehmen Keine Sonderregeln mehr bei der Insolvenz Während der Corona-Pandemie ließ der Gesetzgeber im Insolvenzrecht Milde walten: War eine Firma überschuldet, musste die Geschäftsführung innerhalb von acht Wochen Insolvenz anmelden – zuvor lag die Frist bei sechs Wochen. Außerdem musste die Finanzierung des Betriebs nur für vier anstatt für zwölf Monate gewährleistet sein („Fortführungsprognose“). Zum Jahreswechsel gelten wieder die alten Fristen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte schon ab dem 1. September 2023 nachweisen können, dass sein Unternehmen die nächsten zwölf Monate über genug Geld verfügt. Weil die Vier-Monats-Frist gerechnet ab September schon im neuen Jahr endet, hat sie de facto keine Wirkung mehr. Sonderregeln gab es ohnehin nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. In der Praxis gehen aber viel mehr Unternehmen pleite, weil sie zahlungsunfähig sind. Mehr Zeit für Selbstständige Eine Änderung, die im „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ steht, mit einem Pflegestudium aber gar nichts zu tun hat: Freiwillig versicherte Selbstständige haben künftig mehr Zeit, der gesetzlichen Krankenkasse ihre Einkünfte zu melden. Seit 2018 berechnen die gesetzlichen Krankenkassen den Beitrag von Selbstständigen vorläufig auf Basis des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres. Wer seine tatsächlich erzielten Einkünfte aber nicht innerhalb von drei Jahren nachwies, für den wurde in der Endabrechnung der Höchstbeitrag festgesetzt – auf der Grundlage eines Einkommens von knapp 5000 Euro monatlich. Die Folge: Viele Kleinselbstständige, die nicht so gut verdient und die Drei-Jahres-Frist versäumt hatten, gerieten in Zahlungsnöte. Sie sahen sich mit horrenden Beitragsforderungen der Krankenkassen konfrontiert. Diese hätten in Einzelfällen bis zu 8000 Euro Nachzahlungen und Säumniszuschläge verlangt, berichten die Verbraucherzentralen. Künftig gilt die Drei-Jahres-Frist nicht mehr, Selbstständige können ihr Gehalt auch noch später nachweisen und eine rückwirkende Korrektur der gezahlten Beiträge verlangen. Doppelte Maut-Erhöhung Ab Juli 2024 wird auch für Fahrten mit Lkw über 3,5 Tonnen Maut auf Bundesstraßen und Autobahnen fällig. Bislang lag die Grenze bei 7,5 Tonnen. Betroffen sind vor allem Kurierdienste und Speditionen, Handwerker hingegen dürfen sich über eine Sonderbehandlung freuen: Ihre Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit. Eine weitere Mauterhöhung ist schon seit dem 1. Dezember 2023 fällig: Pro Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid (CO2) ist ein Aufschlag von 200 Euro zu zahlen. Die Bundesregierung will die Spediteure damit sanft zwingen, emissionsarme Transporter einzusetzen. Elektro-Lkw sind deshalb bis Ende 2025 komplett von der Mautpflicht befreit, ab 2026 gelten für sie reduzierte Sätze. Die Branche kritisiert, dass es bislang weder genug E-Lkw noch ausreichend viele Ladepunkte gibt. Gesetzesänderungen für alle Steuerzahler Blackbox für neue Autos Ab Sommer 2024 soll jedes neu zugelassene Auto über einen „Event Data Recorder“ verfügen. Das ist eine Art Blackbox, die – ähnlich wie in einem Flugzeug – das Geschehen rund um einen Unfall aufzeichnet. Rechtlich gehören die Daten der Halterin oder dem Halter, sie dürfen aber auf Anordnung eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausgelesen werden. Viele moderne Autos verfügen schon heute über eine Blackbox, ab dem 7. Juli 2024 werden sie dann für Neuwagen verpflichtend. Höherer Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag steigt für Singles Anfang 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro (Verheiratete: 23.208 Euro). Diese Änderung soll sicherstellen, dass der Staat nicht das Existenzminimum besteuert. Um die kalte Progression zu mindern, also einer schleichenden Steuererhöhung infolge von Lohnsteigerungen und Inflation, greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent künftig erst bei 66.761 Euro. Zuvor waren es 62.810 Euro. Gesetzesänderungen für Arbeitnehmer Rechengrößen in der Sozialversicherung Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen verschieben sich – wie zu jedem Jahreswechsel – nach oben, diesmal besonders stark. Die Bruttolöhne sind 2023 ordentlich gestiegen, das zieht die Rechengrößen fürs kommende Jahr mit nach oben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenkasse steigt monatlich um 187,50 Euro auf 5150 Euro brutto (62.100 Euro im Jahr). Die Krankenkassenbeiträge berechnen sich bis zu diesem Betrag; wer mehr verdient, muss davon nichts mehr an die Krankenkasse abgeben. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenkasse wechseln können, verschiebt sich von 66.600 Euro auf 69.300 Euro brutto jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt 2024 bei 7.550 Euro monatlich (bislang 7.300 Euro) im Westen und 7.450 Euro (bislang 7.100 Euro) monatlich im Osten. Gesetzesänderungen für Familien Mehr Kinderkrankentage als vor der Pandemie Man würde es nicht vermuten, aber im „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ verstecken sich auch hilfreiche Änderungen für gesetzlich versicherte Eltern: Ab 2024 dürfen sie bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beziehen, Alleinerziehende für bis zu 30 Tage im Jahr. Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 auslaufen, hätten ohne neues Gesetz ab 2024 wieder die Sätze aus vorpandemischer Zeit gegolten: Damals standen Versicherten nur 10 bzw. 20 Tage Kinderkrankengeld zu. Das neue Gesetz bringt nun dauerhaft mehr Kinderkrankentage – zugleich löst Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) damit ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein. Die Lohnersatzleistung gibt es für kranke Kinder unter 12 Jahren. Bedingung für das Kinderkrankengeld ist ein Attest vom Kinderarzt. Hier soll künftig weniger Bürokratie walten: Bisher muss die Bescheinigung schon am ersten Tag der Krankheit vorliegen, Lauterbach verspricht hingegen, die Frist auf vier Tage zu verlängern. Beschlossen ist das aber noch nicht. Gesetzesänderungen für Rentner Die Rentenerhöhung ist so gut wie sicher Es ist noch nicht ganz fix, aber darauf anstoßen dürfen Rentnerinnen und Rentner schon mal: Laut aktuellem Rentenversicherungsbericht werden ihre Renten am 1. Juli 2024 voraussichtlich um 3,5 Prozent steigen. Endgültig festlegen wird die Bundesregierung das erst im Frühjahr. Da sie die Renten in Ost und West 2023 angeglichen hat, fällt die Erhöhung im ganzen Bundesgebiet künftig immer gleich aus. 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Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind Verbrauchern gleichgestellt und dürfen bei der Sammelklage mitmachen. Die Abhilfeklage geht auf eine EU-Richtlinie zurück und hätte schon im Sommer 2023 kommen sollen. Das FDP-geführte Bundesjustizministerium tat sich aber mit der Umsetzung schwer, auch weil es Streit mit dem grünen Verbraucherschutzministerium gab. Seit dem 13. Oktober ist sie nun in Kraft. Einen ersten Anwendungsfall gibt es auch schon: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat mitgeteilt, eine Sammelklage gegen den Kommunikationsdienstleister Vodafone Kabel gestartet zu haben. Der Grund: einseitige Preiserhöhungen. Gesetzesänderungen für Mieter und Eigentümer Ab 2045 wird klimaneutral geheizt Selten hat eine Reform so viel Streit ausgelöst wie das neue Gebäudeenergiegesetz, das weithin als „Heizungsgesetz“ bekannt ist. Sogar das Bundesverfassungsgericht grätschte im Sommer dazwischen. Letztlich wurde das Gesetz Anfang September sang- und klanglos beschlossen – was ganz gut zu seinem Inhalt passt, denn auch der ist nur mäßig aufregend: Kaum eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss 2024 ausgebaut werden. Für fossil betriebene Heizungen gelten für Laien kaum zu überblickende Übergangsfristen und Ausnahmen. Eine Austauschpflicht gibt es ab dem 1. Januar 2024 nur für Eigentümer eines fossil betriebenen Konstanttemperaturheizkessels, der nach 1990 eingebaut wurde. Das sind häufig Ölheizungen, die unabhängig von der Außentemperatur funktionieren und auch nachts mit voller Kraft laufen. Von diesen Exemplaren gibt es aber nicht mehr viele in Deutschland. Alle anderen fossil betriebenen Heizungen dürfen bis Ende 2044 betrieben werden – wenn sie bis dahin durchhalten. Komplizierter wird es, wenn die alte Heizung kaputt geht und nicht mehr repariert werden kann. Bis 2027 darf übergangsweise eine gebrauchte Öl- oder Gasheizung eingebaut und genutzt werden, wobei unklar ist, ob sich ein Markt für Gebrauchtheizungen überhaupt entwickeln wird. Daneben kommt es darauf an, ob die Gemeinde bereits eine kommunale Wärmeplanung erarbeitet hat. Wenn nein, gelten die Regeln des neuen Heizungsgesetzes ebenfalls noch nicht, und es darf weiterhin eine neue Öl- oder Gasheizung angeschafft werden. Die muss allerdings ab 2029 zu 15 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieser Pflichtanteil steigt in den darauffolgenden Jahren, bis die Heizung dann ab 2045 komplett klimaneutral sein muss. Wer hingegen ab Januar 2024 in einem Neubaugebiet Haus und Heizung errichtet, für den gilt die Kernforderung des neuen Gesetzes sofort: Die neu eingebaute Heizung muss zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dafür eignen sich Wärmepumpen, Wärmepumpen-Hybridsysteme, die etwa mit einer Gasheizung kombiniert sind, Holzheizungen wie auch Fernwärmeanschlüsse. Gefördert werden soll der Heizungsaustausch natürlich auch – mit bis zu 70 Prozent der Kosten bei Menschen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro verfügen. Wer mit seinem Einkommen darüber liegt und sich beim Austausch obendrein beeilt, darf zusätzlich zum Grundzuschuss mit einem „Klimageschwindigkeitsbonus“ rechnen - was zusammengenommen eine Förderung von 55 Prozent der Kosten ergibt. Allerdings können Hausbesitzer wegen der unklaren Haushaltslage im Bund noch keine Anträge stellen. Womöglich verzögert sich der Förderstart bis in den Februar 2024. Mehr dazu hier: Gebäudeenergiegesetz: Was das Heizungsgesetz für Unternehmen bedeutet Gesetzesänderungen für Arbeitslose Mehr Bürgergeld Das Bürgergeld, Nachfolger von Hartz IV, steigt zum Jahresanfang 2024 deutlich: Wegen der Inflation sollen die rund 5 Millionen Bürgergeld-Bezieher gut 12 Prozent mehr Geld bekommen. Alleinstehende Erwachsene erhalten künftig 61 Euro mehr, ihr Satz steigt auf 563 Euro monatlich. Wer mit einem Partner zusammenlebt, darf mit 506 Euro (55 Euro mehr) rechnen, Kinder bekommen je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro. Die CDU-Spitze um Parteichef Friedrich Merz stemmt sich zwar gegen die bereits beschlossene Anhebung. Doch können die Auszahlungsprozesse laut der Bundesarbeitsagentur für Arbeit technisch nicht mehr gestoppt werden.
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