Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Das gilt künftig
Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Was künftig für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern gilt
Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz will der Gesetzgeber es Unternehmen leichter machen, Fachkräfte aus Ländern außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland zu holen und zu beschäftigen. Was sich konkret ändert.
// Set the width of the caption to the width of the image ?>
Inhalt: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Fachkräfte mit Berufserfahrung
Eine der großen, wichtigen Neuerungen gilt für Fachkräfte mit Berufserfahrung. Sie können künftig ein Visum und eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren mindestens zwei Jahre Erfahrung in einem Job gesammelt haben, eine im Heimatland staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren oder einen Hochschulabschluss vorweisen können. Außerdem müssen sie einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot haben.
Der große Vorteil: Die dafür zuständigen Stellen müssen nach der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nicht mehr prüfen und vergleichen, ob die Berufsqualifikation oder das Studium gleichwertig oder zumindest teilweise gleichwertig mit einem deutschen Ausbildungs- oder Studiengang ist.
Der Haken: Die Einreise über diese „Erfahrungssäule“ ist nur möglich, wenn die potenzielle Mitarbeiterin oder der potenzielle Mitarbeiter mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verdient (im Jahr 2023: 39420 Euro). Das Gehalt darf allerdings niedriger sein, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und er den Ausländer oder die Ausländerin zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt. Dann gilt diese Gehaltsschwelle nicht.
Sie möchten weiterlesen?
Anmelden
impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen.
Fachkräfte mit Berufserfahrung
Eine der großen, wichtigen Neuerungen gilt für Fachkräfte mit Berufserfahrung. Sie können künftig ein Visum und eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren mindestens zwei Jahre Erfahrung in einem Job gesammelt haben, eine im Heimatland staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren oder einen Hochschulabschluss vorweisen können. Außerdem müssen sie einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot haben.
Der große Vorteil: Die dafür zuständigen Stellen müssen nach der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nicht mehr prüfen und vergleichen, ob die Berufsqualifikation oder das Studium gleichwertig oder zumindest teilweise gleichwertig mit einem deutschen Ausbildungs- oder Studiengang ist.
Der Haken: Die Einreise über diese „Erfahrungssäule“ ist nur möglich, wenn die potenzielle Mitarbeiterin oder der potenzielle Mitarbeiter mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verdient (im Jahr 2023: 39420 Euro). Das Gehalt darf allerdings niedriger sein, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und er den Ausländer oder die Ausländerin zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt. Dann gilt diese Gehaltsschwelle nicht.
.paywall-shader {
position: relative;
top: -250px;
height: 250px;
background: linear-gradient(to bottom, rgba(255, 255, 255, 0) 0%, rgba(255, 255, 255, 1) 90%);
margin: 0 0 -250px 0;
padding: 0;
border: none;
}
Sie möchten weiterlesen?
Anmelden
impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen.
Jetzt anmelden
impulse-Mitglied werden
impulse-Magazin
alle -Inhalte
digitales Unternehmer-Forum
exklusive Mitglieder-Events
und vieles mehr …
Jetzt Mitglied werden
impulse-Mitglieder erhalten Zugang zu impulse Plus, indem sie sich einloggen. Falls Sie nicht wissen, welche E-Mail-Adresse Sie hierfür bei impulse hinterlegt haben: Wir helfen Ihnen gern – eine kurze Nachricht genügt.
Kundenbetreuung kontaktieren
Unternehmerinnen und Unternehmer, die bisher nicht impulse-Mitglied sind, können unser digitales Angebot mit dem impulse-Gastzugang 30 Tage kostenlos testen.
Mehr Infos zum Gastzugang
Nein. Sobald Sie sich einmalig mit Ihrem Kundenlogin auf der Website angemeldet haben, bleiben Sie 180 Tage angemeldet und können auf alle impulse-Plus-Inhalte zugreifen.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die bisher nicht impulse-Mitglied sind, können unser digitales Angebot mit dem impulse-Gastzugang 30 Tage kostenlos testen.
Eine erneute Anmeldung ist in dieser Zeit nur nötig, wenn …
... Sie die Website auf einem anderen Gerät aufrufen.
... Sie die Website mit einem anderen Browser aufrufen.
... Sie die Cookies in Ihrem Browser löschen.
... Sie sich über den „Abmelden“-Link unter „Mein impulse“ abgemeldet haben.
Sie verlieren den Zugang zu impulse Plus, wenn Sie nicht mehr impulse-Mitglied sind.