Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz
So kommen Sie künftig an Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern

Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz will der Gesetzgeber es Unternehmen leichter machen, Fachkräfte aus Ländern außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland zu holen und zu beschäftigen. Was sich konkret ändert.

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Wege zur Einwanderung
© Vlatko Gasparic / Moment / Getty Images

Fachkräfte mit Berufserfahrung

Eine der großen, wichtigen Neuerungen gilt für Fachkräfte mit Berufserfahrung. Sie können künftig ein Visum und eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren mindestens zwei Jahre Erfahrung in einem Job gesammelt haben, eine im Heimatland staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren oder einen Hochschulabschluss vorweisen können. Außerdem müssen sie einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot haben.

Der große Vorteil: Die dafür zuständigen Stellen müssen nach der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nicht mehr prüfen und vergleichen, ob die Berufsqualifikation oder das Studium gleichwertig oder zumindest teilweise gleichwertig mit einem deutschen Ausbildungs- oder Studiengang ist.

Der Haken: Die Einreise über diese „Erfahrungssäule“ ist nur möglich, wenn die potenzielle Mitarbeiterin oder der potenzielle Mitarbeiter mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verdient (im Jahr 2023: 39.420 Euro). Das Gehalt darf allerdings niedriger sein, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und er den Ausländer oder die Ausländerin zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt. Dann gilt diese Gehaltsschwelle nicht.

„Die Erfahrungssäule wird oft der einfachste Weg sein, ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen“, sagt Marius Tollenaere, Migrationsrechtler bei der Kanzlei Fragomen in Frankfurt. Wer dieses Mindestgehalt nicht erreicht, muss seinen Abschluss weiterhin anerkennen lassen.


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Fachkräfte mit Berufserfahrung Eine der großen, wichtigen Neuerungen gilt für Fachkräfte mit Berufserfahrung. Sie können künftig ein Visum und eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren mindestens zwei Jahre Erfahrung in einem Job gesammelt haben, eine im Heimatland staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren oder einen Hochschulabschluss vorweisen können. Außerdem müssen sie einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot haben. Der große Vorteil: Die dafür zuständigen Stellen müssen nach der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nicht mehr prüfen und vergleichen, ob die Berufsqualifikation oder das Studium gleichwertig oder zumindest teilweise gleichwertig mit einem deutschen Ausbildungs- oder Studiengang ist. Der Haken: Die Einreise über diese „Erfahrungssäule“ ist nur möglich, wenn die potenzielle Mitarbeiterin oder der potenzielle Mitarbeiter mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verdient (im Jahr 2023: 39.420 Euro). Das Gehalt darf allerdings niedriger sein, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und er den Ausländer oder die Ausländerin zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt. Dann gilt diese Gehaltsschwelle nicht. „Die Erfahrungssäule wird oft der einfachste Weg sein, ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen“, sagt Marius Tollenaere, Migrationsrechtler bei der Kanzlei Fragomen in Frankfurt. Wer dieses Mindestgehalt nicht erreicht, muss seinen Abschluss weiterhin anerkennen lassen. .paywall-shader { position: relative; top: -250px; height: 250px; background: linear-gradient(to bottom, rgba(255, 255, 255, 0) 0%, rgba(255, 255, 255, 1) 90%); margin: 0 0 -250px 0; padding: 0; border: none; clear: both; } Sie möchten weiterlesen? Anmelden impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen. Jetzt anmelden impulse-Mitglied werden impulse-Magazin alle -Inhalte digitales Unternehmer-Forum exklusive Mitglieder-Events und vieles mehr … Jetzt Mitglied werden
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