Gebäudeenergiegesetz
Endlich Klarheit! So dürfen Sie künftig heizen – im Büro, im Lager, zu Hause

Welche Folgen hat das neue Heizungsgesetz – für Mieter und Vermieter, von Wohnungen und Gewerberäumen? Die wichtigsten 8 Antworten.

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Gebäudeenergiegesetz
© rdonar / iStock / Getty Images Plus / Getty images

Der Bundestag hat am 8. September 2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet. Im Fokus der lange währenden Debatte um die Regelungen des als Heizungsgesetz bekannten GEG waren vor allem Wohnimmobilien.

Die im Gesetz aufgeführten Anforderungen an die Heiz- und auch Klimatechnik in Gebäuden betreffen aber auch Unternehmen – entweder als Immobilien-Eigentümer oder als Mieter. Zudem gibt es einige Regelungen speziell für gewerblich genutzte Immobilien, so genannte Nichtwohngebäude.

„Für Unternehmen wird es deutlich komplizierter, eine neue Heizung einzubauen“, sagt Jürgen Stupp, Inhaber der EQPlus Energieberatung aus dem hessischen Viernheim.

Die Zielsetzung: 65 Prozent der in Gebäuden erzeugten Wärme soll künftig aus erneuerbaren Energien stammen. Doch was bedeutet das konkret? Worauf müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer einstellen? Die wichtigsten 8 Punkte im Überblick:

Ab wann greifen die Regelungen des Gesetzes?

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Wann sich daraus aber Pflichten zum Handeln für Immobilien-Eigentümer und – Eigentümerinnen ergeben, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab:

Austausch nach 30 Jahren: Wer eine funktionierende Heizung besitzt – egal mit welcher Energiequelle sie läuft – darf diese weiterhin nutzen. Das gilt auch, wenn die Anlage kaputt geht und repariert werden kann. Einzige Einschränkung: Heizungen mit einem sogenannten Konstanttemperaturkessel, die Öl und Gas verfeuern, müssen spätestens 30 Jahre nach Einbau stillgelegt werden. Für Anlagen aus den 1990er Jahren läuft die Zeit also bald ab.

Die Experten
Jürgen Stupp ist Inhaber der EQPlus Energieberatung in Viernheim. Er berät Unternehmen und Privatleute in Energiefragen.
Christian Pietsch ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei Knauthe Rechtsanwälte in Berlin.

Kommunale Wärmeplanung: Auch wer seine aktuelle Heizung nach dem 1. Januar 2024 austauschen muss, ist mitunter nicht verpflichtet, eine neue Anlage einzubauen, die mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt. Der Grund: Das Gesetz sieht vor, dass zunächst eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

Kommunale Wärmeplanung bedeutet, dass jede Stadt, jede Gemeinde und jeder Kreis genau aufschlüsseln muss, wo in Zukunft der Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist oder ein Gasnetz bereit stehen wird, das auch Wasserstoff transportieren kann. Und zwar muss das für jedes Haus in jeder Straße und jedem Ortsteil klar sein.

Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben dafür bis Ende Juni 2028 Zeit. Größere Ortschaften müssen ihre kommunale Wärmeplanung bereits bis Mitte 2026 vorlegen.

Einige Gemeinden, speziell in Baden-Württemberg, haben bereits eine Wärmeplanung. Deshalb greifen hier sämtliche Regelungen des GEG bereits ab dem 1. Januar 2024.

In Neubaugebieten gelten die Vorgaben des GEG bereits ab dem 1. Januar 2024. Für Neubauten in bereits erschlossenen Gebieten gelten dieselben Regeln wie für Bestandsgebäude.

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Was bedeutet das 65-Prozent-Ziel?

Das GEG schreibt vor, dass 65 Prozent der von einer Heizanlage erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen soll. Das bedeutet jedoch nicht, dass etwa eine Wärmepumpe mit einem Strommix betrieben werden muss, der zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien wie Solar oder Windkraft stammt.

Die 65-Prozent-Grenze bezieht sich vielmehr auf die Heiztechnologie. Die Wärmepumpe etwa gilt nach dem GEG als Heizungstyp, der zu 100 Prozent auf Basis erneuerbarer Energien funktioniert – unabhängig davon, woher der Strom für den Betrieb tatsächlich kommt.

Es geht also darum, dass ein Mix verschiedener Heizungstechnologien erlaubt ist. Unterm Strich müssen aber mindestens 65 Prozent der Wärme aus dem klimaschonenden Teil kommen. Das geht mit so genannten Hybridheizungen, die zum Beispiel eine Wärmepumpe oder eine Solarthermie-Anlage mit einer Gas- oder Ölheizung kombinieren.

Wie aber kann man ermitteln, wie viel Wärme letztlich aus welcher Quelle kam? Das geht kaum. Deshalb soll in der Praxis eine simple Faustformel gelten: Wenn 30 Prozent der sogenannten Nennleistung – das ist die Leistungsfähigkeit gemessen in Kilowatt (KW) – aus erneuerbaren Energien kommen, wird unterstellt, dass das auch für mindestens 65 Prozent der erzeugten Wärme gilt.

Reichlich kompliziert. Energieberater Stupp erklärt, was das heißt: „Kein Gebäude muss das ganze Jahr über mit konstanter Leistung beheizt werden. Im Winter, wenn es richtig kalt ist, benötigt man viel mehr Leistung als im Sommer, wenn vielleicht nur Wasser zu erhitzen ist.“

Benötigt ein Betrieb zum Beispiel eine Heizungsanlage mit 100 KW Nennleistung, dann dürfte es ausreichen, wenn eine Wärmepumpe mit 30 KW das ganze Jahr arbeitet. Sobald das nicht mehr ausreicht, schaltet sich zum Beispiel ein Gas-Brennwertkessel mit 70 KW dazu.

Gibt es Regelungen nur für Gewerbe-Immobilien?

Die meisten Regelungen im GEG gelten für jede Art von Gebäude. Das Gesetz enthält aber auch einige Punkte, die ausdrücklich sogenannte Nichtwohngebäude betreffen.

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Als Nichtwohngebäude gilt laut GEG eine Immobilie, in der mindestens die Hälfte der Nutzfläche nicht als Wohnraum dient. Dazu gehören zum Beispiel Bürogebäude, Werkstätten, Ställe, Lagerhallen, aber auch Hotels.

Wohn-, Alten-, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen fallen im GEG nicht unter die Regelungen für Nichtwohngebäude.

Befinden sich in einem Gebäude neben Wohnungen auch etwa Einzelhandelsgeschäfte, Arztpraxen oder Handwerksbetriebe, gilt das Haus trotzdem als Wohngebäude, wenn die zum Wohnen genutzten Flächen mehr als 50 Prozent ausmachen. Hier gelten deshalb auch für die Gewerbeflächen die Gesetzesregelungen für Wohngebäude.

Die zentrale Regelung für Nichtwohngebäude im Gesetz betrifft die so genannte Gebäudeautomation. Sie gilt für Gebäude, in denen eine Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage mit einer Leistung von mindestens 290 KW in Betrieb ist. „Das sind große Gebäude von mindestens 3000 Quadratmetern“, sagt Energieberater Stupp. „In gut gedämmten Neubauten lassen sich mit 290 KW sogar 10.000 bis 12.000 Quadratmeter beheizen.“

Gebäudeautomation bedeutet vereinfacht, dass alle Anlagen und Geräte in einem Gebäude, die zum Heizen, Kühlen oder Belüften von Räumen dienen, zentral gesteuert werden können. Das GEG schreibt hierfür eine digitale Energieüberwachungstechnik vor.

Unklar ist aber, wer kontrollieren wird, ob Unternehmerinnen und Unternehmer dieser Pflicht nachkommen. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gewerbeaufsichtsamt überall hingeht und fragt: Habt ihr so etwas gemacht?“, sagt Stupp.

Die Vorschriften zu ignorieren, ist jedoch riskant und kann teuer werden. Kommen Verstöße gegen die GEG-Vorgaben ans Licht, sieht das Gesetz teils hohe Bußgelder vor (siehe Abschnitt: Und wenn ich mich nicht daran halte?).

Die Installation der Gebäudeautomation kann schnell mehrere 10.000 Euro kosten. Experte Stupp sagt aber, dass die Energiespareffekte dadurch so groß sein können, dass sich die Investition in weniger als 10 Jahren amortisieren kann.

Wer trägt die Kosten?

Im Fall von selbst genutztem Eigentum – egal ob Firmengebäude oder Eigenheim – ist die Antwort klar: Die Eigentümer und Eigentümerinnen tragen die Kosten. Allerdings soll die Umrüstung auf klimaschonende Heiz- und Klimatechnik staatlich gefördert werden. Mehr dazu im Abschnitt: Welche Förderung gibt es?

Anders sieht es bei vermieteten Räumen aus:

Wohnraum

Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Kosten von Modernisierungen teilweise auf Mieterinnen und Mieter umlegen, und zwar als Mieterhöhung. Hierfür gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 8 Prozent der Kosten.

Für den Wechsel zu klimafreundlicher Heiztechnik ist jedoch eine Umlage von 10 Prozent erlaubt – so steht es in der GEG-Novelle. Umlegen dürfen Vermieter aber nur die Kosten, die sie tatsächlich selbst tragen. Zuvor kassierte staatliche Fördermittel müssen deshalb vom Investitionsbetrag abgezogen werden. Zu beachten ist zudem die Höchstgrenze von maximal 50 Cent Mietaufschlag pro Quadratmeter.

Kommen zum Heizungstausch noch weitere energetische Sanierungen wie etwa eine verbesserte Dämmung hinzu, dürfen von den Kosten ebenfalls bis zu 10 Prozent auf die Mieter überwälzt werden. Hierfür dürften die Vermieter, wie bisher schon für andere Modernisierungsmaßnahmen, bis zu 3 Euro auf die Quadratmeter-Miete draufschlagen.

Gewerberäume

Das Mietrecht für Gewerberäume ist deutlich weniger gesetzlich reguliert als das Recht bei Wohnungen. Vermieter und Mieter können bei Gewerberäumen vieles frei vertraglich vereinbaren, was im Fall von Wohnimmobilien gesetzlich vorgegeben ist.

Das gilt auch für die Kosten von Investitionen ins Gebäude. „Eine Umlage von Modernisierungskosten ist im Gewerberaum-Mietrecht nicht vorgesehen. Das heißt, wenn eine solche Umlage nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist, darf der Vermieter das nicht“, sagt Christian Pietsch, Fachanwalt für Miet – und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei Knauthe Rechtsanwälte in Berlin.

In der Praxis sei es unüblich, dass im Mietvertrag eine Umlagemöglichkeit von Modernisierungskosten vereinbart sei. Er habe noch keinen solchen Vertrag gesehen.

Nun ist allerdings nicht klar, ob ein Austausch der Heizung eine Modernisierung ist. Es könnte sich auch um eine sogenannte Instandsetzung handeln. Der Unterschied: Während Modernisierungen eine Verbesserung des Standards bewirken, ein Gebäude also aufwerten, geht es bei Instandsetzungen um den Erhalt des Zustands. Wenn eine kaputte Heizung gegen eine neue klimaschonende Anlage ausgetauscht werden muss, könnte das also eine Instandsetzung sein.

Das Entscheidende: „Bei Gewerberaummietverhältnissen sind vertragliche Vereinbarungen üblich, dass der Vermieter die Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen in gewissen Grenzen auf den Mieter über die Betriebskosten umlegen darf“, sagt Pietsch. „Das Interesse der Vermieter wird sein, Investitionen immer als Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren.“

Unbegrenzt ist dies allerdings nicht möglich. Üblich, so Pietsch, seien 8 bis 10 Prozent der Jahresmiete. Dieser Betrag wird dann mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung eingefordert.

Wann ist Beratung verpflichtend?

Wer plant, eine neue Anlage einbauen zu lassen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen heizt, muss sich zuvor beraten lassen. Konkret heißt das, eine Pflicht zur Beratung besteht vor dem Einbau einer neuen Gas-, Öl oder Holzheizung.

Damit soll über etwaige Kostenrisiken aufgeklärt werden, zum Beispiel auf Grund des steigenden CO2-Preises, der fossile Brennstoffe in den kommenden Jahren deutlich teurer machen dürfte. Näheres steht nicht im Gesetz.

Beraten dürfen werden wohl Energieberater, Schornsteinfeger oder auch Heizungsinstallateure. Wie ein Verzicht auf Beratung geahndet werden soll, ist noch nicht bekannt.

Welche Heiz-Technologien sind künftig erlaubt?

Bis im Jahr 2045 das Heizen komplett klimaneutral sein soll, bleibt alles erlaubt, was nach der 65-Prozent-Vorgabe noch möglich ist. Also von Hybridheizungen, die etwa aus einem Öl-Kessel und einer Wärmepumpe bestehen, über Pelletöfen und Stromdirektheizungen bis zu weniger verbreiteten Heizungstypen wie dem Blockheizkraftwerk oder Solarthermie.

Hier ein Überblick der gängigsten Heizungsvarianten:

Bedingt: Öl-Heizung

Immobilien-Eigentümer dürfen sich zwar eine Öl-Heizung als alleinige Wärmequelle auch ab 2024 noch einbauen lassen, solange keine kommunale Wärmeplanung für ihren Wohnort vorliegt. Fest steht aber, dass das GEG vorschreibt, dass ab 2045 keine fossilen Brennstoffe mehr in der Heizung verfeuert werden dürfen. Kann die Heizung bis dahin nicht auf hydriertes Pflanzenöl (HVO) oder einen synthetischen E-Fuel umgestellt werden, müssen Hausbesitzer ihre Ölheizung dann abschalten.

Energieberater Stupp ist jedoch skeptisch, ob man auf klimaschonendes Öl setzen sollte. „Diese Öle sind nicht in ausreichender Menge auf dem Markt verfügbar. Außerdem wird es wahrscheinlich sehr viel teurer als normales fossiles Heizöl, sagt Stupp.

Zwar sind Ölheizungen in der Anschaffung relativ günstig im Vergleich zu anderen Heizsystemen. Für ein Ein- oder Zweifamilienhaus lägen die Kosten nur bei etwa 12000 bis 15000 Euro. Allerdings dürften die Betriebskosten in den kommenden Jahren drastisch steigen.

Wie sich der Preis für Standard-Heizöl in den kommenden Jahren entwickeln wird, ist kaum vorherzusehen. Experte Stupp warnt aber, dass es deutlich teurer werden dürfte, schon weil der CO2-Preis sich bis 2026 ungefähr verdoppeln wird. Auf einen Liter Heizöl kommen dann statt 9,55 Cent (2023) gut 20 Cent obendrauf. Und das dürfte nicht das Ende sein.

Bedingt: Gasheizung

Wie Ölheizungen dürfen auch moderne Gasheizungen als alleiniger Wärmespender noch solange eingebaut werden, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Und auch hier gilt: Ab 2045 müssen Immobilien-Eigentümer Gasheizungen, die Erdgas verfeuern, abschalten.

Ein Sonderfall ist die Gas-Etagen-Heizung, die in vielen Mietshäusern noch zu finden ist. Das GEG sieht vor, dass sobald die erste dieser Heizungen in einem Gebäude ausgetauscht ist, es zwei Optionen gibt. Entweder sind binnen fünf Jahren alle Geräte durch GEG-konforme Anlagen zu ersetzen. Oder die Eigentümer lassen innerhalb von acht weiteren Jahren eine GEG-gerechte Zentralheizung installieren.

Viele Wohnungseigentümer stünden hier vor einer massiven Kostenbelastung, sagt Stupp. „In vielen Gebäuden ist es ganz schwierig, auf eine zentrale Anlage umzurüsten“, so der Energieberater. „Möglich ist es zwar. Es kostet aber ein Schweinegeld.“ Genauer beziffern lässt es sich kaum, da jedes Gebäude anders ist. Eigentümer sollten daher frühzeitig mit einem Energieberater oder Heizungsexperten das Gespräch suchen.

Mit den Vorgaben des GEG vereinbar sind Gasheizungen künftig dann, wenn sie mit sogenannten grünen Gasen, also etwa Biomethan oder Wasserstoff, laufen. Energieberater Stupp hat jedoch Zweifel, dass dies eine realistische Option ist.

„Die grünen Gase müssen ja erst einmal hergestellt werden. Also bräuchte es jemanden, der in die Biogas-Produktion investiert und dann Biogas ins Netz einspeist. Im Augenblick ist das alles noch Wunschdenken“, sagt Stupp.

Und zum Umstieg auf Wasserstoff sagt der Energieberater: „Sie können zwar heute eine Gasheizung mit dem Schild „Wasserstoff ready“ kaufen. Aber es wird so bald nicht in ausreichenden Mengen Wasserstoff geben. Und auch die Netze müssten erst verbessert werden. Die meisten Gas-Netze sind nicht ausgelegt für Wasserstoff“, erklärt Stupp.

Der Preis einer Gasheizung indes erscheint attraktiv. Eine Anlage für ein Ein- oder Zweifamilienhaus kostet etwa 7000 bis 12000 Euro. Bei einem Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden kostet das Heizen 2023 geschätzt etwa 2400 Euro.

Völlig unklar ist zudem, wie sich der Marktpreis für Erdgas entwickeln wird. Und wie auch beim ÖL kommt noch der steigende CO2-Preis für Erdgas hinzu. Das Vergleichsportal Verivox hat berechnet, dass eine Familie, die jährlich bis zu 20.000 Kilowattstunden Gas verbraucht, im Jahr 2026 bis zu 311 Euro allein für den CO2-Ausstoß bezahlen muss. Das ist mehr als Doppelte als 2023 (bis 144 Euro).

Bedingt: Strahlungsheizung

In vielen Werkstatt- oder Lagerhallen kommen sogenannte dezentrale Strahlungsheizungen zum Einsatz. Sind sie strombetrieben gilt die Technik als klimaschonend. In Neubauten müssen für die Nutzung dieser sogenannten Stromdirektheizungen dann jedoch strikte Vorgaben für die Wärmedämmung erfüllt sein.

Anders ist es bei Geräten, die Gas als Energiequelle nutzen. Diese dürfen künftig in Neubauten nur noch verbaut werden, wenn Sie mit Wasserstoff oder einem anderen grünen Gas betrieben werden können. Doch auch hier verweist Energieberater Stupp auf die Unsicherheit bei der Verfügbarkeit dieser Brennstoffe.

In Bestandsgebäuden mit mehr als 4 Metern Deckenhöhe gilt eine Übergangsfrist für den Austausch der Strahlungsheizungen. Sobald das erste von mehreren Geräten ausgetauscht ist, läuft eine Frist von 10 Jahren. Danach müssen alle Strahler gegen GEG-konforme Geräte ausgetauscht worden sein.

Soweit das Gesetz. Aber: „Wer das kontrolliert, ist völlig unklar. Es gibt ja keine Meldepflicht, wenn ein Heizstrahler ausgetauscht wird“, sagt Stupp. Erfahren die Behörden jedoch von einem Verstoß, kann ein Bußgeld fällig werden. Mehr dazu unter: Und wenn ich mich nicht daran halte?

Pelletheizungen

Pelletheizungen sind GEG-konform. Zwar stoßen sie CO2 und Feinstaub aus, gelten aber trotzdem als klimaschonend, weil die verfeuerten Holzabfälle als nachwachsender Rohstoff gelten.

Ein gravierender Nachteil ist der Platzbedarf für die Holzpellets. Als Faustformel gilt, dass 1 Kilogramm Pellets etwa so viel Wärme erzeugen wie ein halber Liter Öl. Für ein Jahr benötigt man etwa 30 Kilogramm Pellets pro Quadratmeter Heizfläche – das können für ein Einfamilienhaus also mehr als 3 Tonnen sein.

Für Energieberater Stupp ist die Pelletheizung daher allenfalls eine Option, wenn sie als Ersatz für eine Ölheizung dient. Denn dann kann der frei werdende Raum des Öltanks zur Lagerung der Pellets dienen.

Allerdings ist die Pelletheizung vergleichsweise teuer. Eine Anlage für ein Ein- oder Zweifamilienhaus kostet schnell mehr als 30.000 Euro. Für das Beheizen von 150 Quadratmetern im Jahr 2023 liegen die Kosten für die Pellets bei etwa 2300 Euro.

Wärmepumpen

Energieexpertinnen und -experten gilt die Wärmepumpe als Mittel der Wahl, um klimaschonend zu heizen. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Typen von Wärmepumpen.

Aus der Bezeichnung geht immer hervor, woraus das Gerät die Wärme zieht und wohin sie die Wärme abgibt. Luft-Luft-Wärmepumpen etwa holen sich die Wärme aus der Luft und geben sie wiederum an die Luft ab.

Diese Variante wird vor allem in Südeuropa oft als Raum-Klimaanlage genutzt, weil die Geräte auch kühlen können. Als Heizung aber sind sie eher ungeeignet — zumal in Deutschland.

Die Sole-Wasser-Wärmepumpe nutzt die Temperatur des Grundwassers. Für diese Variante sei jedoch ein größeres Grundstück notwendig, sagt Energieberater Stupp. Zudem seien die notwendigen Erdbohrungen recht teuer. Und je nach Region ist es gar nicht erlaubt, ausreichend tief zu bohren.

Für die meisten Gebäude kommt daher allenfalls die Luft-Wasser-Wärmepumpe in Frage. Sie nutzt die Außentemperatur, um Wasserspeicher zu erhitzen, etwa Heizkörper oder Warmwasser für Bad und Küche.

Auch große Räume wie Lagerhallen oder Werkstätten können mit Wärmepumpen hinreichend beheizt werden, sagt Energieberater Stupp. Sogar den Deutschen Bundestag beheizt eine Wärmepumpe.

Die Geräte werden üblicherweise außerhalb des Gebäudes installiert. Daher sind die ortsüblichen Abstände zu anderen Grundstücken und Gebäuden zu beachten.

Ein „fairer Preis“ für den Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe für ein Ein- oder Zweifamilienhaus liegt laut Stupp bei 32.000 bis 38.000 Euro. Eine Kilowattstunde Wärme könnten die Geräten für etwa 10 Cent erzeugen. Damit liegen die Betriebskosten aktuell unter denen von Gas- oder Öl-Heizungen.

Hybridheizungen

In vielen Gebäuden, speziell wenn sie nicht gut gedämmt sind, wird eine Wärmepumpe allein nicht ausreichen, um stets die gewünschte Raum- und Wassertemperatur zu erzeugen. Vor allem im Winter, wenn das Thermometer auch mal deutlich unter 0 Grad fallen kann, können die Geräte an ihre Grenzen stoßen.

Dann sind sogenannte Hybridheizungen eine Option. Diese Anlagen kombinieren zwei Arten von Heizungen. Die Idee dahinter: Beispielsweise eine Wärmepumpe sorgt das gesamte Jahr über für Warmwasser und beheizte Räume. An besonders kalten Tagen aber schaltet sich ein zweites Gerät, zum Beispiel eine Gasheizung, dazu, um die Spitzenlast zu tragen.

Als Kombinationen in Frage kommen: Gas-, Öl- oder Pelletheizung als Element für die Spitzenlast. Und Wärmepumpen oder Solarthermie-Anlagen für die Grundlast.

Im Fall von Lösungen mit Gas oder Öl sind bis zum Jahr 2045 auch fossile Brennstoffe weiterhin zulässig. Durch die Kombination mit einer klimafreundlichen Technik gilt die Vorgabe, dass 65 Prozent Wärme aus regenerativen Energien stammen, als erreicht (siehe oben Abschnitt: Was bedeutet das 65-Prozent-Ziel?).

Eine Kombination von Pelletheizung mit Wärmepumpe oder Solarthermie ist ohnehin komplett als klimaschonend akzeptiert.

Als wenig sinnvoll erachtet Energieberater Stupp eine Kombination von Pelletheizung und Gas oder Öl, die von einigen Heizungsbetrieben angeboten wird. Beide Typen seien besonders geeignet für Tage, an denen eine sehr hohe Heizleistung erforderlich ist.

Dafür reiche aber auch eines der Systeme. „Außerdem braucht man dann zwei Speicher, einen Öltank und ein Pellets-Lager“, sagt Stupp.

Die Kosten für eine neue Hybridheizung mit Gas oder Öl liege bei 25.000 Euro mehr als für den alleinigen Einbau einer Öl- oder Gasheizung in ein Ein- oder Zweifamilienhaus, sagt Stupp. Das Pellet-Element einer Hybridlösung könne schnell 30.000 Euro kosten.

Welche Förderung gibt es?

Die Bundesregierung plant eine finanzielle Förderung des Einbaus aller Heizungsanlagen, die den Vorgaben des GEG entsprechen, in Neubauten und Bestandsgebäuden. Fördergeld soll es also nicht nur für Wärmepumpen geben, sondern zum Beispiel auch für Solarthermie-Anlagen oder Pelletheizungen.

Grundsätzlich gilt ein Quotensystem, nach dem sich die Förderung bemisst. Es gibt zunächst eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten. Wer im Eigenheim lebt und maximal 40.000 Euro brutto im Jahr verdient, erhält zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 Prozent.

Außerdem soll es noch einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent geben. Diesen Aufschlag bekommt, wer die Umrüstung bis zum 31.12.2028 angeht. Danach reduziert sich der Bonus schrittweise.

Für den Einbau von Wärmepumpen kann es noch einmal zusätzlich 5 Prozent Förderung geben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa die Nutzung eines natürlichen Kältemittels.

Die verschiedenen Förderungen dürfen aber nicht beliebig kombiniert und addiert werden. Insgesamt darf die staatliche Unterstützung 70 Prozent der Investition nicht übersteigen.

Zudem ist die Förderung auch beim absoluten Betrag gedeckelt. Für ein Einfamilienhaus soll es maximal 30.000 Euro geben. Bei Mehrfamilienhäusern staffelt sich die Förderung nach Anzahl der Wohnungen.

Für die erste Wohneinheit gibt es 30.000 Euro, für die zweite bis sechste je 10.000 Euro und ab der siebten Wohnung zahlt der Staat noch maximal 7000 Euro Zuschuss.

Noch gibt es keine Möglichkeit, die Fördermittel zu beantragen. Details will die Bundesregierung im Herbst verkünden.

Und wenn ich mich nicht daran halte?

Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Die Höhe der Strafe soll sich unter anderem an der „schwere des Verstoßes“ und an dem dadurch gewonnen „wirtschaftlichen Vorteil“ orientieren, heißt es im Gesetz.

Der Strafenkatalog reicht von der nicht rechtzeitigen Heizungsprüfung (5000 Euro Bußgeld) bis zur falsch gedämmten Raumdecke (50.000 Euro).

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Der Bundestag hat am 8. September 2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet. Im Fokus der lange währenden Debatte um die Regelungen des als Heizungsgesetz bekannten GEG waren vor allem Wohnimmobilien. Die im Gesetz aufgeführten Anforderungen an die Heiz- und auch Klimatechnik in Gebäuden betreffen aber auch Unternehmen – entweder als Immobilien-Eigentümer oder als Mieter. Zudem gibt es einige Regelungen speziell für gewerblich genutzte Immobilien, so genannte Nichtwohngebäude. „Für Unternehmen wird es deutlich komplizierter, eine neue Heizung einzubauen“, sagt Jürgen Stupp, Inhaber der EQPlus Energieberatung aus dem hessischen Viernheim. Die Zielsetzung: 65 Prozent der in Gebäuden erzeugten Wärme soll künftig aus erneuerbaren Energien stammen. Doch was bedeutet das konkret? Worauf müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer einstellen? Die wichtigsten 8 Punkte im Überblick: Ab wann greifen die Regelungen des Gesetzes? Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Wann sich daraus aber Pflichten zum Handeln für Immobilien-Eigentümer und – Eigentümerinnen ergeben, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab: Austausch nach 30 Jahren: Wer eine funktionierende Heizung besitzt - egal mit welcher Energiequelle sie läuft – darf diese weiterhin nutzen. Das gilt auch, wenn die Anlage kaputt geht und repariert werden kann. Einzige Einschränkung: Heizungen mit einem sogenannten Konstanttemperaturkessel, die Öl und Gas verfeuern, müssen spätestens 30 Jahre nach Einbau stillgelegt werden. Für Anlagen aus den 1990er Jahren läuft die Zeit also bald ab. Kommunale Wärmeplanung: Auch wer seine aktuelle Heizung nach dem 1. Januar 2024 austauschen muss, ist mitunter nicht verpflichtet, eine neue Anlage einzubauen, die mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt. Der Grund: Das Gesetz sieht vor, dass zunächst eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Kommunale Wärmeplanung bedeutet, dass jede Stadt, jede Gemeinde und jeder Kreis genau aufschlüsseln muss, wo in Zukunft der Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist oder ein Gasnetz bereit stehen wird, das auch Wasserstoff transportieren kann. Und zwar muss das für jedes Haus in jeder Straße und jedem Ortsteil klar sein. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben dafür bis Ende Juni 2028 Zeit. Größere Ortschaften müssen ihre kommunale Wärmeplanung bereits bis Mitte 2026 vorlegen. Einige Gemeinden, speziell in Baden-Württemberg, haben bereits eine Wärmeplanung. Deshalb greifen hier sämtliche Regelungen des GEG bereits ab dem 1. Januar 2024. In Neubaugebieten gelten die Vorgaben des GEG bereits ab dem 1. Januar 2024. Für Neubauten in bereits erschlossenen Gebieten gelten dieselben Regeln wie für Bestandsgebäude. Was bedeutet das 65-Prozent-Ziel? Das GEG schreibt vor, dass 65 Prozent der von einer Heizanlage erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen soll. Das bedeutet jedoch nicht, dass etwa eine Wärmepumpe mit einem Strommix betrieben werden muss, der zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien wie Solar oder Windkraft stammt. Die 65-Prozent-Grenze bezieht sich vielmehr auf die Heiztechnologie. Die Wärmepumpe etwa gilt nach dem GEG als Heizungstyp, der zu 100 Prozent auf Basis erneuerbarer Energien funktioniert – unabhängig davon, woher der Strom für den Betrieb tatsächlich kommt. Es geht also darum, dass ein Mix verschiedener Heizungstechnologien erlaubt ist. Unterm Strich müssen aber mindestens 65 Prozent der Wärme aus dem klimaschonenden Teil kommen. Das geht mit so genannten Hybridheizungen, die zum Beispiel eine Wärmepumpe oder eine Solarthermie-Anlage mit einer Gas- oder Ölheizung kombinieren. Wie aber kann man ermitteln, wie viel Wärme letztlich aus welcher Quelle kam? Das geht kaum. Deshalb soll in der Praxis eine simple Faustformel gelten: Wenn 30 Prozent der sogenannten Nennleistung – das ist die Leistungsfähigkeit gemessen in Kilowatt (KW) – aus erneuerbaren Energien kommen, wird unterstellt, dass das auch für mindestens 65 Prozent der erzeugten Wärme gilt. Reichlich kompliziert. Energieberater Stupp erklärt, was das heißt: „Kein Gebäude muss das ganze Jahr über mit konstanter Leistung beheizt werden. Im Winter, wenn es richtig kalt ist, benötigt man viel mehr Leistung als im Sommer, wenn vielleicht nur Wasser zu erhitzen ist.“ Benötigt ein Betrieb zum Beispiel eine Heizungsanlage mit 100 KW Nennleistung, dann dürfte es ausreichen, wenn eine Wärmepumpe mit 30 KW das ganze Jahr arbeitet. Sobald das nicht mehr ausreicht, schaltet sich zum Beispiel ein Gas-Brennwertkessel mit 70 KW dazu. Gibt es Regelungen nur für Gewerbe-Immobilien? Die meisten Regelungen im GEG gelten für jede Art von Gebäude. Das Gesetz enthält aber auch einige Punkte, die ausdrücklich sogenannte Nichtwohngebäude betreffen. Als Nichtwohngebäude gilt laut GEG eine Immobilie, in der mindestens die Hälfte der Nutzfläche nicht als Wohnraum dient. Dazu gehören zum Beispiel Bürogebäude, Werkstätten, Ställe, Lagerhallen, aber auch Hotels. Wohn-, Alten-, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen fallen im GEG nicht unter die Regelungen für Nichtwohngebäude. Befinden sich in einem Gebäude neben Wohnungen auch etwa Einzelhandelsgeschäfte, Arztpraxen oder Handwerksbetriebe, gilt das Haus trotzdem als Wohngebäude, wenn die zum Wohnen genutzten Flächen mehr als 50 Prozent ausmachen. Hier gelten deshalb auch für die Gewerbeflächen die Gesetzesregelungen für Wohngebäude. Die zentrale Regelung für Nichtwohngebäude im Gesetz betrifft die so genannte Gebäudeautomation. Sie gilt für Gebäude, in denen eine Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage mit einer Leistung von mindestens 290 KW in Betrieb ist. „Das sind große Gebäude von mindestens 3000 Quadratmetern“, sagt Energieberater Stupp. „In gut gedämmten Neubauten lassen sich mit 290 KW sogar 10.000 bis 12.000 Quadratmeter beheizen.“ Gebäudeautomation bedeutet vereinfacht, dass alle Anlagen und Geräte in einem Gebäude, die zum Heizen, Kühlen oder Belüften von Räumen dienen, zentral gesteuert werden können. Das GEG schreibt hierfür eine digitale Energieüberwachungstechnik vor. Unklar ist aber, wer kontrollieren wird, ob Unternehmerinnen und Unternehmer dieser Pflicht nachkommen. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gewerbeaufsichtsamt überall hingeht und fragt: Habt ihr so etwas gemacht?“, sagt Stupp. Die Vorschriften zu ignorieren, ist jedoch riskant und kann teuer werden. Kommen Verstöße gegen die GEG-Vorgaben ans Licht, sieht das Gesetz teils hohe Bußgelder vor (siehe Abschnitt: Und wenn ich mich nicht daran halte?). Die Installation der Gebäudeautomation kann schnell mehrere 10.000 Euro kosten. Experte Stupp sagt aber, dass die Energiespareffekte dadurch so groß sein können, dass sich die Investition in weniger als 10 Jahren amortisieren kann. Wer trägt die Kosten? Im Fall von selbst genutztem Eigentum – egal ob Firmengebäude oder Eigenheim – ist die Antwort klar: Die Eigentümer und Eigentümerinnen tragen die Kosten. Allerdings soll die Umrüstung auf klimaschonende Heiz- und Klimatechnik staatlich gefördert werden. Mehr dazu im Abschnitt: Welche Förderung gibt es? Anders sieht es bei vermieteten Räumen aus: Wohnraum Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Kosten von Modernisierungen teilweise auf Mieterinnen und Mieter umlegen, und zwar als Mieterhöhung. Hierfür gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 8 Prozent der Kosten. Für den Wechsel zu klimafreundlicher Heiztechnik ist jedoch eine Umlage von 10 Prozent erlaubt – so steht es in der GEG-Novelle. Umlegen dürfen Vermieter aber nur die Kosten, die sie tatsächlich selbst tragen. Zuvor kassierte staatliche Fördermittel müssen deshalb vom Investitionsbetrag abgezogen werden. Zu beachten ist zudem die Höchstgrenze von maximal 50 Cent Mietaufschlag pro Quadratmeter. Kommen zum Heizungstausch noch weitere energetische Sanierungen wie etwa eine verbesserte Dämmung hinzu, dürfen von den Kosten ebenfalls bis zu 10 Prozent auf die Mieter überwälzt werden. Hierfür dürften die Vermieter, wie bisher schon für andere Modernisierungsmaßnahmen, bis zu 3 Euro auf die Quadratmeter-Miete draufschlagen. Gewerberäume Das Mietrecht für Gewerberäume ist deutlich weniger gesetzlich reguliert als das Recht bei Wohnungen. Vermieter und Mieter können bei Gewerberäumen vieles frei vertraglich vereinbaren, was im Fall von Wohnimmobilien gesetzlich vorgegeben ist. Das gilt auch für die Kosten von Investitionen ins Gebäude. „Eine Umlage von Modernisierungskosten ist im Gewerberaum-Mietrecht nicht vorgesehen. Das heißt, wenn eine solche Umlage nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist, darf der Vermieter das nicht“, sagt Christian Pietsch, Fachanwalt für Miet - und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei Knauthe Rechtsanwälte in Berlin. In der Praxis sei es unüblich, dass im Mietvertrag eine Umlagemöglichkeit von Modernisierungskosten vereinbart sei. Er habe noch keinen solchen Vertrag gesehen. Nun ist allerdings nicht klar, ob ein Austausch der Heizung eine Modernisierung ist. Es könnte sich auch um eine sogenannte Instandsetzung handeln. Der Unterschied: Während Modernisierungen eine Verbesserung des Standards bewirken, ein Gebäude also aufwerten, geht es bei Instandsetzungen um den Erhalt des Zustands. Wenn eine kaputte Heizung gegen eine neue klimaschonende Anlage ausgetauscht werden muss, könnte das also eine Instandsetzung sein. Das Entscheidende: „Bei Gewerberaummietverhältnissen sind vertragliche Vereinbarungen üblich, dass der Vermieter die Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen in gewissen Grenzen auf den Mieter über die Betriebskosten umlegen darf“, sagt Pietsch. „Das Interesse der Vermieter wird sein, Investitionen immer als Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren.“ Unbegrenzt ist dies allerdings nicht möglich. Üblich, so Pietsch, seien 8 bis 10 Prozent der Jahresmiete. Dieser Betrag wird dann mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung eingefordert. Wann ist Beratung verpflichtend? Wer plant, eine neue Anlage einbauen zu lassen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen heizt, muss sich zuvor beraten lassen. Konkret heißt das, eine Pflicht zur Beratung besteht vor dem Einbau einer neuen Gas-, Öl oder Holzheizung. Damit soll über etwaige Kostenrisiken aufgeklärt werden, zum Beispiel auf Grund des steigenden CO2-Preises, der fossile Brennstoffe in den kommenden Jahren deutlich teurer machen dürfte. Näheres steht nicht im Gesetz. Beraten dürfen werden wohl Energieberater, Schornsteinfeger oder auch Heizungsinstallateure. Wie ein Verzicht auf Beratung geahndet werden soll, ist noch nicht bekannt. Welche Heiz-Technologien sind künftig erlaubt? Bis im Jahr 2045 das Heizen komplett klimaneutral sein soll, bleibt alles erlaubt, was nach der 65-Prozent-Vorgabe noch möglich ist. Also von Hybridheizungen, die etwa aus einem Öl-Kessel und einer Wärmepumpe bestehen, über Pelletöfen und Stromdirektheizungen bis zu weniger verbreiteten Heizungstypen wie dem Blockheizkraftwerk oder Solarthermie. Hier ein Überblick der gängigsten Heizungsvarianten: Bedingt: Öl-Heizung Immobilien-Eigentümer dürfen sich zwar eine Öl-Heizung als alleinige Wärmequelle auch ab 2024 noch einbauen lassen, solange keine kommunale Wärmeplanung für ihren Wohnort vorliegt. Fest steht aber, dass das GEG vorschreibt, dass ab 2045 keine fossilen Brennstoffe mehr in der Heizung verfeuert werden dürfen. Kann die Heizung bis dahin nicht auf hydriertes Pflanzenöl (HVO) oder einen synthetischen E-Fuel umgestellt werden, müssen Hausbesitzer ihre Ölheizung dann abschalten. Energieberater Stupp ist jedoch skeptisch, ob man auf klimaschonendes Öl setzen sollte. „Diese Öle sind nicht in ausreichender Menge auf dem Markt verfügbar. Außerdem wird es wahrscheinlich sehr viel teurer als normales fossiles Heizöl, sagt Stupp. Zwar sind Ölheizungen in der Anschaffung relativ günstig im Vergleich zu anderen Heizsystemen. Für ein Ein- oder Zweifamilienhaus lägen die Kosten nur bei etwa 12000 bis 15000 Euro. Allerdings dürften die Betriebskosten in den kommenden Jahren drastisch steigen. Wie sich der Preis für Standard-Heizöl in den kommenden Jahren entwickeln wird, ist kaum vorherzusehen. Experte Stupp warnt aber, dass es deutlich teurer werden dürfte, schon weil der CO2-Preis sich bis 2026 ungefähr verdoppeln wird. Auf einen Liter Heizöl kommen dann statt 9,55 Cent (2023) gut 20 Cent obendrauf. Und das dürfte nicht das Ende sein. Bedingt: Gasheizung Wie Ölheizungen dürfen auch moderne Gasheizungen als alleiniger Wärmespender noch solange eingebaut werden, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Und auch hier gilt: Ab 2045 müssen Immobilien-Eigentümer Gasheizungen, die Erdgas verfeuern, abschalten. Ein Sonderfall ist die Gas-Etagen-Heizung, die in vielen Mietshäusern noch zu finden ist. Das GEG sieht vor, dass sobald die erste dieser Heizungen in einem Gebäude ausgetauscht ist, es zwei Optionen gibt. Entweder sind binnen fünf Jahren alle Geräte durch GEG-konforme Anlagen zu ersetzen. Oder die Eigentümer lassen innerhalb von acht weiteren Jahren eine GEG-gerechte Zentralheizung installieren. Viele Wohnungseigentümer stünden hier vor einer massiven Kostenbelastung, sagt Stupp. „In vielen Gebäuden ist es ganz schwierig, auf eine zentrale Anlage umzurüsten“, so der Energieberater. „Möglich ist es zwar. Es kostet aber ein Schweinegeld.“ Genauer beziffern lässt es sich kaum, da jedes Gebäude anders ist. Eigentümer sollten daher frühzeitig mit einem Energieberater oder Heizungsexperten das Gespräch suchen. Mit den Vorgaben des GEG vereinbar sind Gasheizungen künftig dann, wenn sie mit sogenannten grünen Gasen, also etwa Biomethan oder Wasserstoff, laufen. Energieberater Stupp hat jedoch Zweifel, dass dies eine realistische Option ist. „Die grünen Gase müssen ja erst einmal hergestellt werden. Also bräuchte es jemanden, der in die Biogas-Produktion investiert und dann Biogas ins Netz einspeist. Im Augenblick ist das alles noch Wunschdenken“, sagt Stupp. Und zum Umstieg auf Wasserstoff sagt der Energieberater: „Sie können zwar heute eine Gasheizung mit dem Schild „Wasserstoff ready“ kaufen. Aber es wird so bald nicht in ausreichenden Mengen Wasserstoff geben. Und auch die Netze müssten erst verbessert werden. Die meisten Gas-Netze sind nicht ausgelegt für Wasserstoff“, erklärt Stupp. Der Preis einer Gasheizung indes erscheint attraktiv. Eine Anlage für ein Ein- oder Zweifamilienhaus kostet etwa 7000 bis 12000 Euro. Bei einem Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden kostet das Heizen 2023 geschätzt etwa 2400 Euro. Völlig unklar ist zudem, wie sich der Marktpreis für Erdgas entwickeln wird. Und wie auch beim ÖL kommt noch der steigende CO2-Preis für Erdgas hinzu. Das Vergleichsportal Verivox hat berechnet, dass eine Familie, die jährlich bis zu 20.000 Kilowattstunden Gas verbraucht, im Jahr 2026 bis zu 311 Euro allein für den CO2-Ausstoß bezahlen muss. Das ist mehr als Doppelte als 2023 (bis 144 Euro). Bedingt: Strahlungsheizung In vielen Werkstatt- oder Lagerhallen kommen sogenannte dezentrale Strahlungsheizungen zum Einsatz. Sind sie strombetrieben gilt die Technik als klimaschonend. In Neubauten müssen für die Nutzung dieser sogenannten Stromdirektheizungen dann jedoch strikte Vorgaben für die Wärmedämmung erfüllt sein. Anders ist es bei Geräten, die Gas als Energiequelle nutzen. Diese dürfen künftig in Neubauten nur noch verbaut werden, wenn Sie mit Wasserstoff oder einem anderen grünen Gas betrieben werden können. Doch auch hier verweist Energieberater Stupp auf die Unsicherheit bei der Verfügbarkeit dieser Brennstoffe. In Bestandsgebäuden mit mehr als 4 Metern Deckenhöhe gilt eine Übergangsfrist für den Austausch der Strahlungsheizungen. Sobald das erste von mehreren Geräten ausgetauscht ist, läuft eine Frist von 10 Jahren. Danach müssen alle Strahler gegen GEG-konforme Geräte ausgetauscht worden sein. Soweit das Gesetz. Aber: „Wer das kontrolliert, ist völlig unklar. Es gibt ja keine Meldepflicht, wenn ein Heizstrahler ausgetauscht wird“, sagt Stupp. Erfahren die Behörden jedoch von einem Verstoß, kann ein Bußgeld fällig werden. Mehr dazu unter: Und wenn ich mich nicht daran halte? [mehr-zum-thema] Pelletheizungen Pelletheizungen sind GEG-konform. Zwar stoßen sie CO2 und Feinstaub aus, gelten aber trotzdem als klimaschonend, weil die verfeuerten Holzabfälle als nachwachsender Rohstoff gelten. Ein gravierender Nachteil ist der Platzbedarf für die Holzpellets. Als Faustformel gilt, dass 1 Kilogramm Pellets etwa so viel Wärme erzeugen wie ein halber Liter Öl. Für ein Jahr benötigt man etwa 30 Kilogramm Pellets pro Quadratmeter Heizfläche – das können für ein Einfamilienhaus also mehr als 3 Tonnen sein. Für Energieberater Stupp ist die Pelletheizung daher allenfalls eine Option, wenn sie als Ersatz für eine Ölheizung dient. Denn dann kann der frei werdende Raum des Öltanks zur Lagerung der Pellets dienen. Allerdings ist die Pelletheizung vergleichsweise teuer. Eine Anlage für ein Ein- oder Zweifamilienhaus kostet schnell mehr als 30.000 Euro. Für das Beheizen von 150 Quadratmetern im Jahr 2023 liegen die Kosten für die Pellets bei etwa 2300 Euro. Wärmepumpen Energieexpertinnen und -experten gilt die Wärmepumpe als Mittel der Wahl, um klimaschonend zu heizen. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Typen von Wärmepumpen. Aus der Bezeichnung geht immer hervor, woraus das Gerät die Wärme zieht und wohin sie die Wärme abgibt. Luft-Luft-Wärmepumpen etwa holen sich die Wärme aus der Luft und geben sie wiederum an die Luft ab. Diese Variante wird vor allem in Südeuropa oft als Raum-Klimaanlage genutzt, weil die Geräte auch kühlen können. Als Heizung aber sind sie eher ungeeignet — zumal in Deutschland. Die Sole-Wasser-Wärmepumpe nutzt die Temperatur des Grundwassers. Für diese Variante sei jedoch ein größeres Grundstück notwendig, sagt Energieberater Stupp. Zudem seien die notwendigen Erdbohrungen recht teuer. Und je nach Region ist es gar nicht erlaubt, ausreichend tief zu bohren. Für die meisten Gebäude kommt daher allenfalls die Luft-Wasser-Wärmepumpe in Frage. Sie nutzt die Außentemperatur, um Wasserspeicher zu erhitzen, etwa Heizkörper oder Warmwasser für Bad und Küche. Auch große Räume wie Lagerhallen oder Werkstätten können mit Wärmepumpen hinreichend beheizt werden, sagt Energieberater Stupp. Sogar den Deutschen Bundestag beheizt eine Wärmepumpe. Die Geräte werden üblicherweise außerhalb des Gebäudes installiert. Daher sind die ortsüblichen Abstände zu anderen Grundstücken und Gebäuden zu beachten. Ein „fairer Preis“ für den Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe für ein Ein- oder Zweifamilienhaus liegt laut Stupp bei 32.000 bis 38.000 Euro. Eine Kilowattstunde Wärme könnten die Geräten für etwa 10 Cent erzeugen. Damit liegen die Betriebskosten aktuell unter denen von Gas- oder Öl-Heizungen. Hybridheizungen In vielen Gebäuden, speziell wenn sie nicht gut gedämmt sind, wird eine Wärmepumpe allein nicht ausreichen, um stets die gewünschte Raum- und Wassertemperatur zu erzeugen. Vor allem im Winter, wenn das Thermometer auch mal deutlich unter 0 Grad fallen kann, können die Geräte an ihre Grenzen stoßen. Dann sind sogenannte Hybridheizungen eine Option. Diese Anlagen kombinieren zwei Arten von Heizungen. Die Idee dahinter: Beispielsweise eine Wärmepumpe sorgt das gesamte Jahr über für Warmwasser und beheizte Räume. An besonders kalten Tagen aber schaltet sich ein zweites Gerät, zum Beispiel eine Gasheizung, dazu, um die Spitzenlast zu tragen. Als Kombinationen in Frage kommen: Gas-, Öl- oder Pelletheizung als Element für die Spitzenlast. Und Wärmepumpen oder Solarthermie-Anlagen für die Grundlast. Im Fall von Lösungen mit Gas oder Öl sind bis zum Jahr 2045 auch fossile Brennstoffe weiterhin zulässig. Durch die Kombination mit einer klimafreundlichen Technik gilt die Vorgabe, dass 65 Prozent Wärme aus regenerativen Energien stammen, als erreicht (siehe oben Abschnitt: Was bedeutet das 65-Prozent-Ziel?). Eine Kombination von Pelletheizung mit Wärmepumpe oder Solarthermie ist ohnehin komplett als klimaschonend akzeptiert. Als wenig sinnvoll erachtet Energieberater Stupp eine Kombination von Pelletheizung und Gas oder Öl, die von einigen Heizungsbetrieben angeboten wird. Beide Typen seien besonders geeignet für Tage, an denen eine sehr hohe Heizleistung erforderlich ist. Dafür reiche aber auch eines der Systeme. „Außerdem braucht man dann zwei Speicher, einen Öltank und ein Pellets-Lager“, sagt Stupp. Die Kosten für eine neue Hybridheizung mit Gas oder Öl liege bei 25.000 Euro mehr als für den alleinigen Einbau einer Öl- oder Gasheizung in ein Ein- oder Zweifamilienhaus, sagt Stupp. Das Pellet-Element einer Hybridlösung könne schnell 30.000 Euro kosten. Welche Förderung gibt es? Die Bundesregierung plant eine finanzielle Förderung des Einbaus aller Heizungsanlagen, die den Vorgaben des GEG entsprechen, in Neubauten und Bestandsgebäuden. Fördergeld soll es also nicht nur für Wärmepumpen geben, sondern zum Beispiel auch für Solarthermie-Anlagen oder Pelletheizungen. Grundsätzlich gilt ein Quotensystem, nach dem sich die Förderung bemisst. Es gibt zunächst eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten. Wer im Eigenheim lebt und maximal 40.000 Euro brutto im Jahr verdient, erhält zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 Prozent. Außerdem soll es noch einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent geben. Diesen Aufschlag bekommt, wer die Umrüstung bis zum 31.12.2028 angeht. Danach reduziert sich der Bonus schrittweise. Für den Einbau von Wärmepumpen kann es noch einmal zusätzlich 5 Prozent Förderung geben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa die Nutzung eines natürlichen Kältemittels. Die verschiedenen Förderungen dürfen aber nicht beliebig kombiniert und addiert werden. Insgesamt darf die staatliche Unterstützung 70 Prozent der Investition nicht übersteigen. Zudem ist die Förderung auch beim absoluten Betrag gedeckelt. Für ein Einfamilienhaus soll es maximal 30.000 Euro geben. Bei Mehrfamilienhäusern staffelt sich die Förderung nach Anzahl der Wohnungen. Für die erste Wohneinheit gibt es 30.000 Euro, für die zweite bis sechste je 10.000 Euro und ab der siebten Wohnung zahlt der Staat noch maximal 7000 Euro Zuschuss. Noch gibt es keine Möglichkeit, die Fördermittel zu beantragen. Details will die Bundesregierung im Herbst verkünden. Und wenn ich mich nicht daran halte? Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Die Höhe der Strafe soll sich unter anderem an der „schwere des Verstoßes“ und an dem dadurch gewonnen „wirtschaftlichen Vorteil“ orientieren, heißt es im Gesetz. Der Strafenkatalog reicht von der nicht rechtzeitigen Heizungsprüfung (5000 Euro Bußgeld) bis zur falsch gedämmten Raumdecke (50.000 Euro).
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