Verpackungsregister
Kann Ihr Unternehmen einpacken?

Immer mehr Unternehmen müssen ihre Verpackungen lizenzieren und in das Verpackungsregister eintragen. Kommen sie der Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder und Abmahnungen. Diese Regeln gelten.

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Verpackungsgesetz
© Javier Zayas Photography/Moment/Getty Images

Es ist vielleicht die größte Neuerung im Recycling seit der Einführung von Dosenpfand und Grünem Punkt: Die Novelle des Verpackungsgesetzes soll dafür sorgen, dass sich Unternehmen finanziell an der Entsorgung von Verpackungen beteiligen. Seit dem 1. Januar 2019 benötigen Unternehmerinnen und Unternehmer deshalb eine Lizenz für alle Verpackungen, die sie in Verkehr bringen. Außerdem müssen sie sich bei einer zentralen Kontrollstelle registrieren – dem Verpackungsregister.

Wer verpackte Waren verkauft, muss sich an den Kosten für die Entsorgung beteiligen. Diese Pflicht gab es im Prinzip schon länger – doch viele Hersteller und Händler fanden Schlupflöcher um Geld für die Entsorgung zu sparen. Seit 2019 müssen Unternehmer ihren Verpackungsmüll deshalb an das Verpackungsregister melden. Allerdings ergeben sich regelmäßig Änderungen, die auch für Firmenchefs relevant sind, die ihr Unternehmen bereits registriert haben.

„Das deutsche Verpackungsgesetz unterliegt umweltrechtlichen Vorgaben der EU und wird deswegen auch immer wieder verschärft“, erläutert Phil Salewski, Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zuletzt wurde der Kreis der meldepflichtigen Unternehmen 2022 erweitert. Wer sich vor drei Jahren das letzte Mal mit dem Verpackungsregister befasst hat, muss dies also unter Umständen erneut tun. Sonst drohen Bußgelder oder Abmahnungen durch Konkurrenten.

Welche Unternehmen müssen sich ins Verpackungsregister eintragen?

Die Meldepflicht trifft alle Unternehmen, die verpackte Ware für private Verbraucher erstmals in Verkehr bringen. Das kann der Schuhkarton ab Werkstor sein, die Plastiktüte im Einzelhandel oder der Schutzumschlag, in dem ein Händler die Ware zum Kunden schickt.

Betroffen sind alle Hersteller, deren Verpackungen letztlich im Müll von Privathaushalten, Hotels, Gaststätten, Kantinen oder Krankenhäusern landen. Aber auch Versand- und Einzelhändler, die Produkte für Lieferung oder Verkauf neu verpacken, müssen diese Verpackungen registrieren.

Welche Ausnahmen sieht das Verpackungsgesetz vor?

Auch kleine Unternehmen sind von der Pflicht betroffen: „Es gibt keine Ausnahmen für bestimmte Branchen oder Firmengrößen“, sagt Salewski.

Ausgenommen sind grundsätzlich nur Verpackungen, die bei Lieferung an Geschäftskunden anfallen – etwa Paletten oder Großkartonagen für Handelsketten. Diese müssen nicht lizenziert oder an das Verpackungsregister gemeldet werden. Auch wer Produkte lediglich weiterverkauft, ohne sie neu zu verpacken, muss das nicht im Verpackungsregister dokumentieren.

Eine weitere Ausnahme wurde 2022 gestrichen: So müssen sich nun auch Bäcker, Metzger oder Gemüseverkäufer im Verpackungsregister eintragen, die sogenannte Serviceverpackungen nutzen. Das bedeutet: Sie verpacken die Ware erst, wenn sie an den Kunden verkauft wird. In diesen Fällen bezahlt meist der Verpackungslieferant für das Duale System. Der sollte allerdings nachweisen können, dass er Tüten, Pappbecher und Einwickelpapier auch als „Serviceverpackung“ lizenziert hat.

Der Experte
phil salewskiPhil Salewski ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei München. Er ist Spezialist für Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Zu seinen Mandanten gehören vor allem Unternehmer mit Tätigkeitsschwerpunkt im Online-Handel.

Was hat sich seit der Einführung 2019 noch geändert?

Die vielleicht wichtigste Änderung betrifft sogenannte Fulfillment-Dienstleister, die die Ware ihrer Kunden gegenüber dem Endverbraucher in Verkehr bringen, also das Verpacken und den Versand im Auftrag anderer Firmen übernehmen. Bis Juli 2022 genügte es, wenn diese Dienstleister die Verpackungen lizenzierten. Seither muss das der Auftraggeber als „Erstinverkehrsbringer“ selbst tun.

Dadurch wurde auch der Kreis der Unternehmen, die sich im Verpackungsregister eintragen müssen, deutlich erweitert. So sind etwa viele Online-Händler von der Verschärfung betroffen. „Im Grunde fallen darunter alle Unternehmen, die kein eigenes Lager haben“, sagt Salewski. Wer einen Dienstleister – zum Beispiel eine Druckerei – damit beauftragt, Ware zu verpacken und zu verschicken, muss sich nun neu im Verpackungsregister eintragen.

Der Dienstleister wiederum muss prüfen, ob seine Kunden dieser Pflicht nachkommen. Diese Prüfpflicht gilt auch für Online-Plattformen, auf denen die Händler gelistet sind.

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Wie können Unternehmer ihre Firma registrieren?

Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss das bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) melden. Dafür müssen Unternehmer ihre Firma in der Datenbank LUCID registrieren. Das ist relativ einfach online möglich: Um die Registrierung zu beantragen, muss zunächst im Login-Bereich ein Nutzer angelegt werden. Neben den Stammdaten der Firma müssen Inhaber auch alle vertriebenen Markennamen angeben.

Unternehmer können keinen Dienstleister mit der Registrierung beauftragen, sondern müssen den Eintrag persönlich vornehmen oder diese Aufgabe an einen anderen Verantwortlichen im Unternehmen delegieren. Das kann neben dem Geschäftsführer auch ein Bevollmächtigter oder ein Fachbereichsleiter sein. Zusätzlich zu diesem Verantwortlichen kann auch noch ein Bearbeiter benannt werden, der künftig die Meldungen vornimmt.

Tipp: Auf der Website der ZSVR finden sich ausführliche Erklärvideos zum Anmeldeprozess.

Wo können Firmen ihre Verpackungen lizenzieren?

Als nächstes müssen Unternehmerinnen und Unternehmer das Gesamtgewicht der Verpackungen melden, die ihre Firma in Umlauf bringt – und zwar sowohl an die ZSVR als auch an den zuvor beauftragten Entsorger im Dualen System. Dafür müssen Firmenchefs zunächst ihre Verpackungen lizenzieren.

Das bedeutet: Sie müssen einen Vertrag über die Entsorgung im Dualen System schließen – beispielsweise mit dem Grünen Punkt oder mit Veolia. Rund ein Dutzend Anbieter gibt es bundesweit. Ein Vergleich lohnt sich: „Die Preisunterschiede bei den verschiedenen Anbietern sind zum Teil groß“, sagt Salewski. Hier gibt es eine Übersicht über die Entsorgungsunternehmen.

Um die Verpackungen zu melden, benötigen Unternehmer die Registrierungsnummer aus der LUCID-Datenbank. Meldungen müssen mindestens zwei Mal im Jahr abgegeben werden – möglich ist aber auch eine quartalsweise oder monatliche Meldung.

Tipp: Wer Informationen über eine bestimmte Verpackung sucht, kann gezielt die Online-Datenbank der ZSVR nach Schlagworten durchsuchen.

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Was droht bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz?

„Für eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung und Lizenzierung sind Bußgelder möglich“, sagt Salewski. Strafen drohen nicht nur Herstellern, die gegen die Pflicht verstoßen, sich beim Verpackungsregister anzumelden. Auch Händler, die Ware in nicht registrierten Verpackungen verkaufen, können mit Bußgeldern belegt werden.

Abhängig von der Größe der Firma, der Menge des Verpackungsmaterials und der Dauer des Verstoßes können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Beteiligt sich der Hersteller gar nicht am Dualen System, kann das bis zu 200.000 Euro kosten. Zusätzlich gilt dann automatisch ein Vertriebsverbot für die verpackte Ware.

In der Praxis würden sich behördliche Prüfungen aber weniger auf kleine Unternehmen, sondern „eher auf die großen Player“ konzentrieren, sagt Salewski. Gefahr drohe eher von anderer Seite: „Werden verpackungsrechtliche Auflagen nicht eingehalten, verstößt das gegen das Wettbewerbsrecht“, warnt der Rechtsanwalt. Das bedeutet: Konkurrenten oder Verbraucherschützer können den Verstoß abmahnen und die Einhaltung letztlich einklagen.

Wie sollten Unternehmer auf eine Abmahnung reagieren?

Wie bei Verstößen gegen Wettbewerbsregeln üblich, schickt auch bei fehlenden oder falschen Einträgen ins Verpackungsregister zunächst ein Anwalt eine Abmahnung – verbunden mit einer Unterlassungserklärung und angedrohter Vertragsstrafe bei künftigen Verstößen.

„Seit Einführung des Verpackungsgesetzes gab es sicher mehrere 100.000 Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Verpackungsrecht“, sagt Salewski. Ein Grund für die Häufung in jüngster Zeit: Der Eintrag im Verpackungsregister ist öffentlich einsehbar, Konkurrenten können so problemlos überprüfen, ob Fehler gemacht wurden.

Was sollten Unternehmer also tun, die wegen einer fehlenden Registrierung im Verpackungsregister abgemahnt wurden? Rechtsanwalt Salewski empfiehlt, sich zunächst juristischen Rat zu suchen: „Man sollte immer zu einem Anwalt gehen und prüfen lassen, ob die Forderung berechtigt ist.“ Dies sei oft schon im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung möglich. Dagegen helfe es wenig, schnell noch den Verstoß zu beheben: „Wenn man den Eintrag nachholt, muss man sich trotzdem mit der Unterlassungserklärung auseinandersetzen.“

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Es ist vielleicht die größte Neuerung im Recycling seit der Einführung von Dosenpfand und Grünem Punkt: Die Novelle des Verpackungsgesetzes soll dafür sorgen, dass sich Unternehmen finanziell an der Entsorgung von Verpackungen beteiligen. Seit dem 1. Januar 2019 benötigen Unternehmerinnen und Unternehmer deshalb eine Lizenz für alle Verpackungen, die sie in Verkehr bringen. Außerdem müssen sie sich bei einer zentralen Kontrollstelle registrieren – dem Verpackungsregister. Wer verpackte Waren verkauft, muss sich an den Kosten für die Entsorgung beteiligen. Diese Pflicht gab es im Prinzip schon länger – doch viele Hersteller und Händler fanden Schlupflöcher um Geld für die Entsorgung zu sparen. Seit 2019 müssen Unternehmer ihren Verpackungsmüll deshalb an das Verpackungsregister melden. Allerdings ergeben sich regelmäßig Änderungen, die auch für Firmenchefs relevant sind, die ihr Unternehmen bereits registriert haben. „Das deutsche Verpackungsgesetz unterliegt umweltrechtlichen Vorgaben der EU und wird deswegen auch immer wieder verschärft“, erläutert Phil Salewski, Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zuletzt wurde der Kreis der meldepflichtigen Unternehmen 2022 erweitert. Wer sich vor drei Jahren das letzte Mal mit dem Verpackungsregister befasst hat, muss dies also unter Umständen erneut tun. Sonst drohen Bußgelder oder Abmahnungen durch Konkurrenten. Welche Unternehmen müssen sich ins Verpackungsregister eintragen? Die Meldepflicht trifft alle Unternehmen, die verpackte Ware für private Verbraucher erstmals in Verkehr bringen. Das kann der Schuhkarton ab Werkstor sein, die Plastiktüte im Einzelhandel oder der Schutzumschlag, in dem ein Händler die Ware zum Kunden schickt. Betroffen sind alle Hersteller, deren Verpackungen letztlich im Müll von Privathaushalten, Hotels, Gaststätten, Kantinen oder Krankenhäusern landen. Aber auch Versand- und Einzelhändler, die Produkte für Lieferung oder Verkauf neu verpacken, müssen diese Verpackungen registrieren. Welche Ausnahmen sieht das Verpackungsgesetz vor? Auch kleine Unternehmen sind von der Pflicht betroffen: „Es gibt keine Ausnahmen für bestimmte Branchen oder Firmengrößen“, sagt Salewski. Ausgenommen sind grundsätzlich nur Verpackungen, die bei Lieferung an Geschäftskunden anfallen – etwa Paletten oder Großkartonagen für Handelsketten. Diese müssen nicht lizenziert oder an das Verpackungsregister gemeldet werden. Auch wer Produkte lediglich weiterverkauft, ohne sie neu zu verpacken, muss das nicht im Verpackungsregister dokumentieren. Eine weitere Ausnahme wurde 2022 gestrichen: So müssen sich nun auch Bäcker, Metzger oder Gemüseverkäufer im Verpackungsregister eintragen, die sogenannte Serviceverpackungen nutzen. Das bedeutet: Sie verpacken die Ware erst, wenn sie an den Kunden verkauft wird. In diesen Fällen bezahlt meist der Verpackungslieferant für das Duale System. Der sollte allerdings nachweisen können, dass er Tüten, Pappbecher und Einwickelpapier auch als „Serviceverpackung“ lizenziert hat. [zur-person] Was hat sich seit der Einführung 2019 noch geändert? Die vielleicht wichtigste Änderung betrifft sogenannte Fulfillment-Dienstleister, die die Ware ihrer Kunden gegenüber dem Endverbraucher in Verkehr bringen, also das Verpacken und den Versand im Auftrag anderer Firmen übernehmen. Bis Juli 2022 genügte es, wenn diese Dienstleister die Verpackungen lizenzierten. Seither muss das der Auftraggeber als „Erstinverkehrsbringer“ selbst tun. Dadurch wurde auch der Kreis der Unternehmen, die sich im Verpackungsregister eintragen müssen, deutlich erweitert. So sind etwa viele Online-Händler von der Verschärfung betroffen. „Im Grunde fallen darunter alle Unternehmen, die kein eigenes Lager haben“, sagt Salewski. Wer einen Dienstleister – zum Beispiel eine Druckerei – damit beauftragt, Ware zu verpacken und zu verschicken, muss sich nun neu im Verpackungsregister eintragen. Der Dienstleister wiederum muss prüfen, ob seine Kunden dieser Pflicht nachkommen. Diese Prüfpflicht gilt auch für Online-Plattformen, auf denen die Händler gelistet sind. Wie können Unternehmer ihre Firma registrieren? Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss das bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) melden. Dafür müssen Unternehmer ihre Firma in der Datenbank LUCID registrieren. Das ist relativ einfach online möglich: Um die Registrierung zu beantragen, muss zunächst im Login-Bereich ein Nutzer angelegt werden. Neben den Stammdaten der Firma müssen Inhaber auch alle vertriebenen Markennamen angeben. Unternehmer können keinen Dienstleister mit der Registrierung beauftragen, sondern müssen den Eintrag persönlich vornehmen oder diese Aufgabe an einen anderen Verantwortlichen im Unternehmen delegieren. Das kann neben dem Geschäftsführer auch ein Bevollmächtigter oder ein Fachbereichsleiter sein. Zusätzlich zu diesem Verantwortlichen kann auch noch ein Bearbeiter benannt werden, der künftig die Meldungen vornimmt. Tipp: Auf der Website der ZSVR finden sich ausführliche Erklärvideos zum Anmeldeprozess. Wo können Firmen ihre Verpackungen lizenzieren? Als nächstes müssen Unternehmerinnen und Unternehmer das Gesamtgewicht der Verpackungen melden, die ihre Firma in Umlauf bringt – und zwar sowohl an die ZSVR als auch an den zuvor beauftragten Entsorger im Dualen System. Dafür müssen Firmenchefs zunächst ihre Verpackungen lizenzieren. Das bedeutet: Sie müssen einen Vertrag über die Entsorgung im Dualen System schließen – beispielsweise mit dem Grünen Punkt oder mit Veolia. Rund ein Dutzend Anbieter gibt es bundesweit. Ein Vergleich lohnt sich: „Die Preisunterschiede bei den verschiedenen Anbietern sind zum Teil groß“, sagt Salewski. Hier gibt es eine Übersicht über die Entsorgungsunternehmen. Um die Verpackungen zu melden, benötigen Unternehmer die Registrierungsnummer aus der LUCID-Datenbank. Meldungen müssen mindestens zwei Mal im Jahr abgegeben werden – möglich ist aber auch eine quartalsweise oder monatliche Meldung. Tipp: Wer Informationen über eine bestimmte Verpackung sucht, kann gezielt die Online-Datenbank der ZSVR nach Schlagworten durchsuchen. [mehr-zum-thema] Was droht bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz? „Für eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung und Lizenzierung sind Bußgelder möglich“, sagt Salewski. Strafen drohen nicht nur Herstellern, die gegen die Pflicht verstoßen, sich beim Verpackungsregister anzumelden. Auch Händler, die Ware in nicht registrierten Verpackungen verkaufen, können mit Bußgeldern belegt werden. Abhängig von der Größe der Firma, der Menge des Verpackungsmaterials und der Dauer des Verstoßes können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Beteiligt sich der Hersteller gar nicht am Dualen System, kann das bis zu 200.000 Euro kosten. Zusätzlich gilt dann automatisch ein Vertriebsverbot für die verpackte Ware. In der Praxis würden sich behördliche Prüfungen aber weniger auf kleine Unternehmen, sondern „eher auf die großen Player“ konzentrieren, sagt Salewski. Gefahr drohe eher von anderer Seite: „Werden verpackungsrechtliche Auflagen nicht eingehalten, verstößt das gegen das Wettbewerbsrecht“, warnt der Rechtsanwalt. Das bedeutet: Konkurrenten oder Verbraucherschützer können den Verstoß abmahnen und die Einhaltung letztlich einklagen. Wie sollten Unternehmer auf eine Abmahnung reagieren? Wie bei Verstößen gegen Wettbewerbsregeln üblich, schickt auch bei fehlenden oder falschen Einträgen ins Verpackungsregister zunächst ein Anwalt eine Abmahnung – verbunden mit einer Unterlassungserklärung und angedrohter Vertragsstrafe bei künftigen Verstößen. „Seit Einführung des Verpackungsgesetzes gab es sicher mehrere 100.000 Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Verpackungsrecht“, sagt Salewski. Ein Grund für die Häufung in jüngster Zeit: Der Eintrag im Verpackungsregister ist öffentlich einsehbar, Konkurrenten können so problemlos überprüfen, ob Fehler gemacht wurden. Was sollten Unternehmer also tun, die wegen einer fehlenden Registrierung im Verpackungsregister abgemahnt wurden? Rechtsanwalt Salewski empfiehlt, sich zunächst juristischen Rat zu suchen: „Man sollte immer zu einem Anwalt gehen und prüfen lassen, ob die Forderung berechtigt ist.“ Dies sei oft schon im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung möglich. Dagegen helfe es wenig, schnell noch den Verstoß zu beheben: „Wenn man den Eintrag nachholt, muss man sich trotzdem mit der Unterlassungserklärung auseinandersetzen.“
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