1. Mini-Job
Die meisten noch erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner arbeiten auf Mini-Job-Basis. Das bedeutet, dass sie bis zu 538 Euro im Monat verdienen dürfen. Zahlt der Betrieb den Mindestlohn von 12,41 Euro, dürfen sie also bis zu 10 Stunden in der Woche arbeiten.
Hat eine Firma mindestens zehn Beschäftigte und ist der Mini-Jobber oder die Mini-Jobberin seit mindestens sechs Monaten im Betrieb, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Ebenfalls nach sechs Monaten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Vorher können beide Seiten eine kürzere Frist vereinbaren, die mindestens zwei Wochen beträgt. Tun sie dies nicht, gilt auch hier schon eine Frist von vier Wochen.
Mehr zum Thema: Ordentliche Kündigung: Was Arbeitgeber wissen müssen
Neben dieser klassischen Form des Mini-Jobs gibt es auch die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Dabei handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein befristet wird: auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr. Dann fallen zwar reguläre Lohnsteuern an, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Viele Firmen nutzen diese Form der Beschäftigung, um Auftragsspitzen abzufangen, beispielsweise im Weihnachtsgeschäft oder rund um Ostern.
- impulse-Magazin
- alle -Inhalte
- digitales Unternehmer-Forum
- exklusive Mitglieder-Events
- und vieles mehr …