Rentner anstellen
4 rechtssichere Wege, Ruheständler zu beschäftigen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Menschen im Ruhestand zu beschäftigen. Wir erklären, welche Optionen Sie haben – und worauf Sie dabei achten sollten.

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Rentner anstellen Arbeitsrecht
© Getty Images / Jasmin Merdan

1. Mini-Job

Die meisten noch erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner ­arbeiten auf Mini-Job-Basis. Das bedeutet, dass sie bis zu 538 Euro im Monat verdienen dürfen. Zahlt der Betrieb den Mindestlohn von 12,41 Euro, dürfen sie also bis zu 10 Stunden in der ­Woche arbeiten.

Hat eine Firma mindestens zehn Beschäftigte und ist der Mini-Jobber oder die Mini-Jobberin seit mindestens sechs Monaten im ­Betrieb, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Ebenfalls nach sechs Monaten gilt die gesetz­liche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Vorher können beide Seiten eine kürzere Frist vereinbaren, die mindestens zwei Wochen beträgt. Tun sie dies nicht, gilt auch hier schon eine Frist von vier Wochen.

Mehr zum Thema: Ordentliche Kündigung: Was Arbeitgeber wissen müssen

Neben dieser klassischen Form des Mini-Jobs gibt es auch die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Dabei handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein befristet wird: auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr. Dann fallen zwar reguläre Lohnsteuern an, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Viele Firmen nutzen diese Form der Beschäftigung, um Auftragsspitzen abzufangen, beispielsweise im Weihnachtsgeschäft oder rund um Ostern.


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1. Mini-Job Die meisten noch erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner ­arbeiten auf Mini-Job-Basis. Das bedeutet, dass sie bis zu 538 Euro im Monat verdienen dürfen. Zahlt der Betrieb den Mindestlohn von 12,41 Euro, dürfen sie also bis zu 10 Stunden in der ­Woche arbeiten. Hat eine Firma mindestens zehn Beschäftigte und ist der Mini-Jobber oder die Mini-Jobberin seit mindestens sechs Monaten im ­Betrieb, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Ebenfalls nach sechs Monaten gilt die gesetz­liche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Vorher können beide Seiten eine kürzere Frist vereinbaren, die mindestens zwei Wochen beträgt. Tun sie dies nicht, gilt auch hier schon eine Frist von vier Wochen. Mehr zum Thema: Ordentliche Kündigung: Was Arbeitgeber wissen müssen Neben dieser klassischen Form des Mini-Jobs gibt es auch die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Dabei handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein befristet wird: auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr. Dann fallen zwar reguläre Lohnsteuern an, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Viele Firmen nutzen diese Form der Beschäftigung, um Auftragsspitzen abzufangen, beispielsweise im Weihnachtsgeschäft oder rund um Ostern. .paywall-shader { position: relative; top: -250px; height: 250px; background: linear-gradient(to bottom, rgba(255, 255, 255, 0) 0%, rgba(255, 255, 255, 1) 90%); margin: 0 0 -250px 0; padding: 0; border: none; clear: both; } Sie möchten weiterlesen? Anmelden impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen. Jetzt anmelden impulse-Mitglied werden impulse-Magazin alle -Inhalte digitales Unternehmer-Forum exklusive Mitglieder-Events und vieles mehr … Jetzt Mitglied werden