Mittelbare Grundstücksschenkung
Kindern Geld für Immobilien schenken – und doppelt Steuern sparen

Bekommen die Kinder Geld für den Erwerb eines bestimmten Gebäudes geschenkt, kann die Familie jetzt gleich zweimal Steuern sparen. So funktioniert die "mittelbare Grundstücksschenkung".

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Wenn man beim Gemeinschaftskonto nicht aufpasst, kann eine einfache Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto als Schenkung verstanden werden - und das Finanzamt kassiert.
Wenn man beim Gemeinschaftskonto nicht aufpasst, kann eine einfache Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto als Schenkung verstanden werden - und das Finanzamt kassiert.
© Isabell Klett / impulse

Wer Geld zum Kauf einer Mietimmobilie geschenkt bekommt, kann doppelt sparen – nicht nur Schenkung-, sondern jetzt auch noch Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt endgültig bestätigt (BFH; Az.: IX R 26/15).

Auf dem Prüfstand der BFH-Richter stand mit der „mittelbaren Grundstücksschenkung“ ein bewährtes Modell, um Vermögen günstig an die nächste Generation weiterzureichen. Hier geben zum Beispiel die Eltern ihren Kindern Geld zum Erwerb von Grundvermögen. Aber nicht für irgendeine Immobilie, sondern für ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Wohnung.

Das spart zunächst Schenkungsteuer. Denn als geschenkt gilt nicht das Geld, sondern die vermietete Immobilie selbst. Steuerpflichtig ist somit nicht der Nennbetrag des Geldes, sondern der niedrigere Steuerwert von Haus oder Wohnung. Das ist der Kaufpreis minus 10 Prozent Bewertungsabschlag.

Ab sofort auch Einkommensteuer-Vorteile

Beispiel: Bei einem Preis von 1 Million Euro beträgt die Steuerersparnis 19.000 Euro. Für die so erworbene Immobilie hat man als Vermieter durch das BFH-Urteil ab sofort auch alle Vorteile bei der Einkommensteuer sicher. Dazu gehört vor allem, dass man den gesamten Kaufpreis (Anschaffungskosten) über die Jahre verteilt als Abschreibung (AfA) von den Mieteinnahmen steuersparend abziehen kann.

Dies lehnte das Finanzamt im Urteilsfall ab. Es verlangte, die Bemessungsgrundlage für die AfA um den geschenkten Geldbetrag zu verringern, zog aber vor dem BFH den Kürzeren.

Wer dieses Sparmodell nutzen will, sollte den Schenkungsvertrag schriftlich abschließen – mit der Auflage, eine genau benannte Immobilie zu erwerben. Und man sollte das Geldgeschenk vor dem Immobilienkauf zusagen.

Vorteilsrechnung

In unserem Beispiel schenken die Eltern ihrem Kind das Geld zum Kauf eines Mehrfamilienhauses. Das Objekt ist vermietet. Der Kaufpreis (Anschaffungskosten) beträgt 1,5 Millionen Euro ohne Grund und Boden. Davon sind pro Jahr 2 Prozent als Abschreibung (AfA) absetzbar. Die Rechnung zeigt, wie viel Einkommensteuer die Familie spart, da der Kaufpreis jetzt in voller Höhe abgeschrieben werden kann:

Unser Experte
Klaus Bührer ist Steuerberater und Partner in der Kanzlei Dornbach in München.
Altes Recht
Kaufpreis 1.500.000 Euro
Minus Geldgeschenk 1.500.000 Euro
Als AfA absetzbar 0 Euro

 

Neues Recht
Kaufpreis 1.500.000 Euro
Als AfA absetzbar (2%) 30.000 Euro
Steuerersparnis (z.B. bei 45%):
Pro Jahr 13.500 Euro
In 10 Jahren 135.000 Euro

 

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Wer Geld zum Kauf einer Mietimmobilie geschenkt bekommt, kann doppelt sparen – nicht nur Schenkung-, sondern jetzt auch noch Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt endgültig bestätigt (BFH; Az.: IX R 26/15). Auf dem Prüfstand der BFH-Richter stand mit der „mittelbaren Grundstücksschenkung“ ein bewährtes Modell, um Vermögen günstig an die nächste Generation weiterzureichen. Hier geben zum Beispiel die Eltern ihren Kindern Geld zum Erwerb von Grundvermögen. Aber nicht für irgendeine Immobilie, sondern für ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Wohnung. Das spart zunächst Schenkungsteuer. Denn als geschenkt gilt nicht das Geld, sondern die vermietete Immobilie selbst. Steuerpflichtig ist somit nicht der Nennbetrag des Geldes, sondern der niedrigere Steuerwert von Haus oder Wohnung. Das ist der Kaufpreis minus 10 Prozent Bewertungsabschlag. Ab sofort auch Einkommensteuer-Vorteile Beispiel: Bei einem Preis von 1 Million Euro beträgt die Steuerersparnis 19.000 Euro. Für die so erworbene Immobilie hat man als Vermieter durch das BFH-Urteil ab sofort auch alle Vorteile bei der Einkommensteuer sicher. Dazu gehört vor allem, dass man den gesamten Kaufpreis (Anschaffungskosten) über die Jahre verteilt als Abschreibung (AfA) von den Mieteinnahmen steuersparend abziehen kann. Dies lehnte das Finanzamt im Urteilsfall ab. Es verlangte, die Bemessungsgrundlage für die AfA um den geschenkten Geldbetrag zu verringern, zog aber vor dem BFH den Kürzeren. Wer dieses Sparmodell nutzen will, sollte den Schenkungsvertrag schriftlich abschließen – mit der Auflage, eine genau benannte Immobilie zu erwerben. Und man sollte das Geldgeschenk vor dem Immobilienkauf zusagen. Vorteilsrechnung In unserem Beispiel schenken die Eltern ihrem Kind das Geld zum Kauf eines Mehrfamilienhauses. Das Objekt ist vermietet. Der Kaufpreis (Anschaffungskosten) beträgt 1,5 Millionen Euro ohne Grund und Boden. Davon sind pro Jahr 2 Prozent als Abschreibung (AfA) absetzbar. Die Rechnung zeigt, wie viel Einkommensteuer die Familie spart, da der Kaufpreis jetzt in voller Höhe abgeschrieben werden kann: Altes Recht Kaufpreis 1.500.000 Euro Minus Geldgeschenk 1.500.000 Euro Als AfA absetzbar 0 Euro   Neues Recht Kaufpreis 1.500.000 Euro Als AfA absetzbar (2%) 30.000 Euro Steuerersparnis (z.B. bei 45%): Pro Jahr 13.500 Euro In 10 Jahren 135.000 Euro  
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