Sammelauskunftsersuchen
Was tun, wenn Steuerfahnder Kundendaten anfragen?

Sammelanfragen sind für Steuerfahnder praktisch. Nur ein Brief und sie kommen an eine Vielzahl von Namen potenzieller Steuersünder. Wann müssen Unternehmer Auskünfte über Geschäftspartner oder Kunden machen?

,

Kommentieren
Ein einziger Brief und Sie sollen die Daten all Ihrer Kunden an den Fiskus herausgeben? Nicht immer müssen Sie Sammelauskunftsersuchen nachkommen.
Ein einziger Brief und Sie sollen die Daten all Ihrer Kunden an den Fiskus herausgeben? Nicht immer müssen Sie Sammelauskunftsersuchen nachkommen.
© flashpics / Fotolia.com

Wann dürfen Steuerfahnder ein Sammelauskunftsersuchen stellen?

Mit einer Sammelanfrage fordern Steuerfahnder beispielsweise die Daten von Auftraggebern oder -nehmern eines Unternehmens an, etwa einer Klinik. Voraussetzung ist ein „hinreichender Anlass für Ermittlungen“, damit niemand den Fahndern eine rechtswidrige Anfrage „ins Blaue hinein“ vorwerfen kann. Dafür reicht es laut Bundesfinanzhof (BFH), wenn „Erkenntnisse der Finanzverwaltung aufzeigen, dass in der jeweiligen Branche oder bei der betroffenen Personengruppe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Steuerhinterziehung besteht“.

Um diese zu untermauern, können die Beamten interne Statistiken vorlegen. So begründeten sie eine Anfrage bei Ebay damit, dass bisherige Ermittlungen einen Hinterzieheranteil von 40 Prozent unter Powersellern offenbart hätten.

Für eine Anfrage bei einem Zeitungsverlag nach Auftraggebern von Sexannoncen präsentierten Fahnder Zahlen, die zeigten, dass bisherige Ermittlungen gegen Prostituierte „zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen geführt“ hatten. Zudem verwiesen sie auf Kritik des BFH an dem steuerlichen „Vollzugsdefizit“ im Rotlichtmilieu.

Allerdings sind Sammelanfragen unzulässig, wenn Fahnder auch auf anderem Wege an Infos kommen können. Im Fall der Sexannoncen musste der Verlag nur die Namen von Personen und Betrieben liefern, die nicht in den Anzeigen genannt wurden. Die anderen hätten die Fahnder auch durch regelmäßige Lektüre des Annoncenteils bekommen können.

Kann ich die Anfrage ablehnen, wenn es sehr viel Aufwand für mich bedeuten würde?

Immer seltener Erfolg verspricht der Einwand, dass es mit „unverhältnismäßigem“ Aufwand verbunden sei, die Namen von Kunden herauszusuchen. Schließlich sind solche Daten heute in aller Regel digital gespeichert; der Verlag zum Beispiel musste sie nur aus einer Excel-Datei exportieren.

Kann ich das Ersuchen mit Verweis auf Datenschutz ablehnen?

Wo die Kundendaten hinterlegt sind, ist unerheblich. Der BFH hat bereits 2013 klargestellt, dass Unternehmen auch Informationen liefern müssen, wenn sie jenseits deutscher Grenzen bei verbundenen Firmen und auf ausländischen Servern gespeichert werden. Im Urteilsfall ging es um eine Schwesterfirma in Luxemburg. Auch eine „privatrechtliche“ Verpflichtung zur Geheimhaltung ist laut BFH kein Hindernis.

Der BFH hat in seinem jüngsten Grundsatzurteil eingeräumt, dass die „Preisgabe von Daten“ das Vertrauen der Kunden beeinträchtigen kann. Allerdings überwog für die Richter „das Allgemeininteresse an der Überführung von Steuerhinterziehern“.

Darf ich Geschäftspartner und Kunden informieren?

Immerhin dürfen Unternehmen Kunden und Geschäftspartner von einer Sammelanfrage informieren und ihnen so die Chance geben, rechtzeitig eine Selbstanzeige abzugeben. Schließlich läuft naturgemäß noch kein Ermittlungsverfahren, wenn Beamte erst nach Namen forschen. Ist das Verfahren bereits eröffnet, könnten die Behörden eine Warnung als Strafvereitelung werten.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaft - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer
Wann dürfen Steuerfahnder ein Sammelauskunftsersuchen stellen? Mit einer Sammelanfrage fordern Steuerfahnder beispielsweise die Daten von Auftraggebern oder -nehmern eines Unternehmens an, etwa einer Klinik. Voraussetzung ist ein „hinreichender Anlass für Ermittlungen“, damit niemand den Fahndern eine rechtswidrige Anfrage „ins Blaue hinein“ vorwerfen kann. Dafür reicht es laut Bundesfinanzhof (BFH), wenn „Erkenntnisse der Finanzverwaltung aufzeigen, dass in der jeweiligen Branche oder bei der betroffenen Personengruppe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Steuerhinterziehung besteht“. Um diese zu untermauern, können die Beamten interne Statistiken vorlegen. So begründeten sie eine Anfrage bei Ebay damit, dass bisherige Ermittlungen einen Hinterzieheranteil von 40 Prozent unter Powersellern offenbart hätten. Für eine Anfrage bei einem Zeitungsverlag nach Auftraggebern von Sexannoncen präsentierten Fahnder Zahlen, die zeigten, dass bisherige Ermittlungen gegen Prostituierte „zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen geführt“ hatten. Zudem verwiesen sie auf Kritik des BFH an dem steuerlichen „Vollzugsdefizit“ im Rotlichtmilieu. Allerdings sind Sammelanfragen unzulässig, wenn Fahnder auch auf anderem Wege an Infos kommen können. Im Fall der Sexannoncen musste der Verlag nur die Namen von Personen und Betrieben liefern, die nicht in den Anzeigen genannt wurden. Die anderen hätten die Fahnder auch durch regelmäßige Lektüre des Annoncenteils bekommen können. Kann ich die Anfrage ablehnen, wenn es sehr viel Aufwand für mich bedeuten würde? Immer seltener Erfolg verspricht der Einwand, dass es mit „unverhältnismäßigem“ Aufwand verbunden sei, die Namen von Kunden herauszusuchen. Schließlich sind solche Daten heute in aller Regel digital gespeichert; der Verlag zum Beispiel musste sie nur aus einer Excel-Datei exportieren. Kann ich das Ersuchen mit Verweis auf Datenschutz ablehnen? Wo die Kundendaten hinterlegt sind, ist unerheblich. Der BFH hat bereits 2013 klargestellt, dass Unternehmen auch Informationen liefern müssen, wenn sie jenseits deutscher Grenzen bei verbundenen Firmen und auf ausländischen Servern gespeichert werden. Im Urteilsfall ging es um eine Schwesterfirma in Luxemburg. Auch eine „privatrechtliche“ Verpflichtung zur Geheimhaltung ist laut BFH kein Hindernis. Der BFH hat in seinem jüngsten Grundsatzurteil eingeräumt, dass die „Preisgabe von Daten“ das Vertrauen der Kunden beeinträchtigen kann. Allerdings überwog für die Richter „das Allgemeininteresse an der Überführung von Steuerhinterziehern“. Darf ich Geschäftspartner und Kunden informieren? Immerhin dürfen Unternehmen Kunden und Geschäftspartner von einer Sammelanfrage informieren und ihnen so die Chance geben, rechtzeitig eine Selbstanzeige abzugeben. Schließlich läuft naturgemäß noch kein Ermittlungsverfahren, wenn Beamte erst nach Namen forschen. Ist das Verfahren bereits eröffnet, könnten die Behörden eine Warnung als Strafvereitelung werten.
Mehr lesen über