Elterngeld für Selbständige
Das zahlt der Staat Selbstständigen in der Babypause

Während der Elternzeit bekommen auch Selbständige Elterngeld. Wie Sie die Höhe berechnen und einen Antrag stellen - und was der Staat sonst noch zahlt.

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Elterngeld für Selbständige
© Quils / iStock / Getty Images Plus / Getty images

Elterngeld für Selbstständige

Höhe des Elterngelds für Selbstständige

Das Elterngeld für Selbstständige beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro im ­Monat. Wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen haben, beträgt es 65 Prozent des Netto-Einkommens vor der Geburt. Höhere Beträge kann es geben, wenn Sie bereits Kinder haben oder wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge bekommen. Arbeiten Sie während der Elternzeit, beträgt das Elterngeld 65 Prozent des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen danach.

Den Mindestbetrag von 300 Euro können Sie beispielsweise bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten. Sie erhalten den Mindestbetrag ebenfalls, wenn Sie nach der Geburt genauso viel Einkommen wie vor der Geburt haben (zum Beispiel, weil Sie zum gleichen Gehalt in Teilzeit weiterarbeiten).

Elterngeld wird monatsweise gezahlt, allerdings nicht nach Kalendermonaten, sondern nach sogenannten Lebensmonaten. Diese beginnen nicht am Ersten des Kalendermonats, sondern je nach Geburtstag Ihres Kindes.

Ein Beispiel: Wenn Ihr Kind am 12. Februar geboren ist, dann ist

  • der 1. Lebensmonat vom 12. Februar bis zum 11. März,
  • der 2. Lebensmonat vom 12. März bis zum 11. April,
  • der 3. Lebensmonat vom 12. April bis zum 11. Mai
  • und so weiter.

Bezugsdauer

Ein Elternteil kann das Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beantragen (Ausnahme für Alleinerziehende: 14 Monate). Entscheidet sich auch der Partner für die Auszeit, gibt es für beide zusammen 14 Monate. Die Eltern können unter sich aufteilen, wer wie lange eine Auszeit nimmt. Das geht auch zeitgleich.

Elterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen (siehe unten).

Bemessungszeitraum und Gewinnermittlung

Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist grundsätzlich das Nettoeinkommen. Das kann anhand des letzten Steuerbescheides ermittelt werden. Liegt der noch nicht vor, kann man eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, den Steuervorauszahlungsbescheid oder eine Bilanz abgeben und den Steuerbescheid später nachreichen. Das Nettoeinkommen berechnet sich dann aus dem Gewinn abzüglich Steuern.

Da das Einkommen bei Selbständigen schwankt, wird das Elterngeld anhand des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres errechnet, also in der Regel dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Anders als bei Festangestellten zählen also nicht die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes – auch wenn die Mutter oder der Vater in dieser Zeit mehr verdient hat als im Kalenderjahr davor.

Unter Umständen können Selbständige und Unternehmer ein abweichendes Wirtschaftsjahr für die Berechnung des Elterngeldes festlegen. Das ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich: Etwa wenn die Mutter nachweisen kann, dass sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum schwangerschaftsbedingt krank war und deshalb weniger oder gar kein Einkommen hatte, oder, zweite Alternative: Die Unternehmerin hat im Bemessungszeitraum gerade Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen. Erkennt die Elterngeldstelle das an, verschiebt sie den Bemessungszeitraum.

Nicht jeder Selbstständige kann sein Geschäft während der Elternzeit komplett ruhen lassen. Wer weiterarbeiten will, darf dies aber maximal 32 Stunden pro Woche tun. Der Gewinn wird dann mit dem Elterngeld verrechnet. Stellen Selbstständige während ihrer Elternzeit eine Vertretung ein und werden dadurch Einkünfte erwirtschaftet, werden diese ebenfalls auf das Elterngeld angerechnet.

Berechnung des Elterngeldes für Selbstständige mit dem Entgeltrechner

Die Höhe des Elterngeldes können Sie vorab selbst berechnen: Das Bundesfamilienministerium bietet auf seiner Webseite einen Rechner dafür an.

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Elterngeld-Anspruch für Väter

Das Gesetz ermöglicht Vätern den Bezug von Elterngeld, sobald sie ihre Arbeitszeit verringern (auf höchstens 32 Wochenstunden) oder sogar gar nicht arbeiteten.

Zahlungsbeginn

Erhalten Selbstständige kein Mutterschaftsgeld, wird das Elterngeld gleich nach der Geburt ausgezahlt – anders als bei festangestellten Eltern, die es nach dem Mutterschutz bekommen, also ab acht Wochen nach der Geburt. Gleiches gilt für Väter. Da das Elterngeld erst nach der Geburt beantragt werden kann, verzögert sich die Auszahlung in der Regel aber. Es wird dann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Antragstellung bezahlt.

Nachweise und Antrag

Folgende Nachweise müssen Vater und/oder Mutter dem Elterngeldantrag beifügen:

  • die Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweise über das bisherige Einkommen
  • in der Regel den letzten Steuerbescheid

Elterngeld Plus für Selbstständige

Mit dem Elterngeld Plus kann die Bezugsdauer gestreckt werden. Die Idee dabei: Wer in Teilzeit ­arbeitet, ist finanziell weniger auf das Elterngeld angewiesen. Also bekommen Eltern, wenn sie maximal 32 Stunden die Woche berufstätig bleiben, einen reduzierten Satz des Elterngeldes – das aber doppelt so lange. Aus einem Monat Elterngeld werden so zwei Elterngeld-Plus-Monate – zusätzlich zum Verdienst durch die Selbstständigkeit. Das Elterngeld Plus liegt zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat.

Es ist in der Höhe begrenzt auf die Hälfte dessen, was Sie als Elterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten.

Beispiel 1: Berechnung von ElterngeldPlus ohne Einkommen

monatliche Summe Betrag in Euro
Netto-Einkommen vor der Geburt 2000 Euro
Netto-Einkommen nach der Geburt 0 Euro
Einkommensunterschied 2000 Euro
Elterngeld (65 Prozent des Einkommensunterschieds) 1300 Euro
Deckelungsbetrag (die Hälfte dessen, was Sie als Elterngeld bekommen würden) 650 Euro
ElterngeldPlus 650 Euro

Beispiel 2: Berechnung von ElterngeldPlus mit Einkommen

monatliche Summe Betrag in Euro
Netto-Einkommen vor der Geburt 2000 Euro
Netto-Einkommen nach der Geburt 1000 Euro
Einkommensunterschied 800 Euro
Elterngeld (65 Prozent des Einkommensunterschieds) 520 Euro
theoretisches Elterngeld ohne Einkommen nach der Geburt (65 Prozent von 2000 Euro) 1300 Euro
davon die Hälfte = Deckelungsbetrag 650 Euro
ElterngeldPlus 650 Euro

In Beispiel 2 ist das Elterngeld Plus genauso hoch wie das Elterngeld – es kann aber doppelt so lange bezogen werden. Dadurch erhalten die Eltern am Ende insgesamt doppelt so viel Elterngeld. Es kann sich also lohnen, wenn Sie nach der Geburt Einkommen haben.

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Partnerschaftsbonus

Das Elterngeld Plus lässt sich verlängern, wenn Sie sich die Betreuung ihres Kindes teilen und dafür gleichzeitig in Teilzeit gehen. Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden (für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, ist dies nur für vier aufeinanderfolgende Lebensmonate möglich).

Voraussetzung ist, dass Sie beide in dieser Zeit Teilzeit arbeiten, und zwar mindestens 25 und höchstens 32 Stunden pro Woche  (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Der Partnerschaftsbonus wird genauso berechnet wie das Elterngeld Plus.

Wann Selbständige kein Elterngeld bekommen

Paare, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes mehr als 500.000 Euro brutto verdienten, erhalten kein Elterngeld (Alleinerziehende: 250.000 Euro).

Antragstelle

Das Elterngeld muss schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt werden, frühestens ab dem Tag der Geburt. Wo die ist, hat jedes Bundesland unterschiedlich geregelt. Teilweise sind die Elterngeldstellen beim Kreis eingerichtet, teilweise bei der Kommune oder anderen Behörden. Jeder Elternteil muss für sich den Antrag einreichen.

Steuern auf Elterngeld

Auf das Elterngeld fallen keine Steuern an. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt rechnet es sozusagen virtuell dem übrigen Einkommen hinzu und wendet dann auf das übrige Einkommen den höheren Steuersatz an. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Mischeinkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit

Was gilt, wenn ein Elternteil im Kalenderjahr vor der Geburt beziehungsweise in den 12 Monaten vor der Geburt sowohl Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit als auch aus selbstständige Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb hat? Welcher Zeitraum vor der Geburt ist dann ausschlaggebend für die Berechnung des Elterngeldes (Bemessungszeitraum)? Und wie wird das Elterngeld bei diesen sogenannten Mischeinkünften berechnet?

Bestehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit – auch wenn sie nur einen kleinen Teil des Einkommens ausmachen – werden Sie behandelt wie ein komplett Selbstständiger.

Das bedeutet: Es wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Der Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den Sie Ihre Steuererklärung machen. Meistens ist das ein Kalenderjahr.

Doch Achtung: Liegt der durchschnittliche Gewinn pro Monat unter 35 Euro, dürfen Sie den Bemessungszeitraum eines Arbeitnehmers wählen. Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Kalenderjahr davor unter 35 Euro monatlich lagen. Dabei kommt es nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Durchschnitt im jeweiligen Kalenderjahr. Dafür müssen Sie aber einen gesonderten Antrag bei der Elterngeldstelle stellen.

Berechnung des Elterngelds bei Mischeinkünften

Für die Berechnung des Elterngeldes ist bei Mischeinkünften Ihr Erwerbseinkommen als Arbeitnehmer und Ihr Gewinn aus der Selbstständigkeit ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass der Gewinn laut Steuerbescheid und der Jahresbetrag des Elterngeld-Bruttos aus nichtselbständiger Arbeit aus dem maßgeblichen Kalenderjahr addiert werden. Die Summe wird dann durch zwölf geteilt. Das Ergebnis ist das maßgebliche Elterngeld-Brutto. Von diesem Betrag werden zur Berechnung des Elterngeld-Nettos die Steuern und Sozialabgaben abgezogen (weitere Informationen zur Berechnung des Elterngeld-Nettos finden Sie hier: Wie wird das Elterngeld-Netto berechnet?)

Mutterschaftsgeld

Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und dort einen Tarif haben, der ihnen Anspruch auf Krankengeld gewährt, bekommen auch Mutterschaftsgeld.

Privat Versicherte sind oft ebenfalls abgesichert: Haben Sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, bekommen Sie während der Mutterschutzfristen das vereinbarte Krankentagegeld. In diesem Fall wird das Elterngeld komplett auf das Krankentagegeld angerechnet. Das bedeutet: Sie bekommen vom Krankentagegeld nur den Teil ausgezahlt, der höher ist als das Elterngeld.

Das Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gezahlt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden.

Kindergeld

Selbstständige haben auch Anspruch auf Kindergeld – und zwar unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Es beträgt für jedes Kind 250 Euro im Monat.

Kindergeld kann grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Ausgezahlt wird es durch die Familienkassen der Arbeitsagenturen. Weitere Informationen finden Sie unter hier.

Krankenversicherung

Der Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung läuft auch während der Elternzeit weiter wie bisher. Wer in der Zeit weniger zahlen will, muss selbst aktiv werden: „Selbstständige müssen sich anders als Angestellte in der Elternzeit selbst darum kümmern, dass die Beiträge für die private Krankenversicherung an das Einkommen angepasst werden“, sagt Alexander Lorenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Pusch Wahlig Workplace Law in Frankfurt am Main. Die privaten Krankenversicherungen bieten günstigere Tarife für die Übergangszeit an.

Soweit Sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren, bleibt Ihre Mitgliedschaft erhalten, solange Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen. Damit sind Sie in der Regel während der Elternzeit beitragsfrei versichert, wenn Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen.

Freiwillig gesetzlich Versicherte bleiben während der Elternzeit ebenfalls Mitglied ihrer Krankenkasse. Hauptberuflich Selbstständige können zwar nicht familienversichert werden. Wenn Sie freiwillig versichert sind, aber die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen würden, besteht für Sie jedoch Beitragsfreiheit. Das bedeutet, Sie müssen keine Beiträge zahlen, wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist und Sie höchstens 485 Euro im Monat verdienen. Bei einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) sind es 520 Euro.

Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Voraussetzungen für die Familienversicherung aber nicht erfüllt und neben dem Elterngeld keine weiteren Einkünfte erzielt, muss in der Regel einen Mindestbeitrag von rund 150 Euro für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Einen umfassenden Überblick zum Thema Mutterschutz und Elternzeit finden Sie hier: Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber beachten

Elterngeld für Selbstständige Höhe des Elterngelds für Selbstständige Das Elterngeld für Selbstständige beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro im ­Monat. Wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen haben, beträgt es 65 Prozent des Netto-Einkommens vor der Geburt. Höhere Beträge kann es geben, wenn Sie bereits Kinder haben oder wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge bekommen. Arbeiten Sie während der Elternzeit, beträgt das Elterngeld 65 Prozent des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen danach. Den Mindestbetrag von 300 Euro können Sie beispielsweise bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten. Sie erhalten den Mindestbetrag ebenfalls, wenn Sie nach der Geburt genauso viel Einkommen wie vor der Geburt haben (zum Beispiel, weil Sie zum gleichen Gehalt in Teilzeit weiterarbeiten). Elterngeld wird monatsweise gezahlt, allerdings nicht nach Kalendermonaten, sondern nach sogenannten Lebensmonaten. Diese beginnen nicht am Ersten des Kalendermonats, sondern je nach Geburtstag Ihres Kindes. Ein Beispiel: Wenn Ihr Kind am 12. Februar geboren ist, dann ist der 1. Lebensmonat vom 12. Februar bis zum 11. März, der 2. Lebensmonat vom 12. März bis zum 11. April, der 3. Lebensmonat vom 12. April bis zum 11. Mai und so weiter. Bezugsdauer Ein Elternteil kann das Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beantragen (Ausnahme für Alleinerziehende: 14 Monate). Entscheidet sich auch der Partner für die Auszeit, gibt es für beide zusammen 14 Monate. Die Eltern können unter sich aufteilen, wer wie lange eine Auszeit nimmt. Das geht auch zeitgleich. Elterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen (siehe unten). Bemessungszeitraum und Gewinnermittlung Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist grundsätzlich das Nettoeinkommen. Das kann anhand des letzten Steuerbescheides ermittelt werden. Liegt der noch nicht vor, kann man eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, den Steuervorauszahlungsbescheid oder eine Bilanz abgeben und den Steuerbescheid später nachreichen. Das Nettoeinkommen berechnet sich dann aus dem Gewinn abzüglich Steuern. Da das Einkommen bei Selbständigen schwankt, wird das Elterngeld anhand des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres errechnet, also in der Regel dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Anders als bei Festangestellten zählen also nicht die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes – auch wenn die Mutter oder der Vater in dieser Zeit mehr verdient hat als im Kalenderjahr davor. Unter Umständen können Selbständige und Unternehmer ein abweichendes Wirtschaftsjahr für die Berechnung des Elterngeldes festlegen. Das ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich: Etwa wenn die Mutter nachweisen kann, dass sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum schwangerschaftsbedingt krank war und deshalb weniger oder gar kein Einkommen hatte, oder, zweite Alternative: Die Unternehmerin hat im Bemessungszeitraum gerade Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen. Erkennt die Elterngeldstelle das an, verschiebt sie den Bemessungszeitraum. Nicht jeder Selbstständige kann sein Geschäft während der Elternzeit komplett ruhen lassen. Wer weiterarbeiten will, darf dies aber maximal 32 Stunden pro Woche tun. Der Gewinn wird dann mit dem Elterngeld verrechnet. Stellen Selbstständige während ihrer Elternzeit eine Vertretung ein und werden dadurch Einkünfte erwirtschaftet, werden diese ebenfalls auf das Elterngeld angerechnet. Berechnung des Elterngeldes für Selbstständige mit dem Entgeltrechner Die Höhe des Elterngeldes können Sie vorab selbst berechnen: Das Bundesfamilienministerium bietet auf seiner Webseite einen Rechner dafür an. Elterngeld-Anspruch für Väter Das Gesetz ermöglicht Vätern den Bezug von Elterngeld, sobald sie ihre Arbeitszeit verringern (auf höchstens 32 Wochenstunden) oder sogar gar nicht arbeiteten. Zahlungsbeginn Erhalten Selbstständige kein Mutterschaftsgeld, wird das Elterngeld gleich nach der Geburt ausgezahlt – anders als bei festangestellten Eltern, die es nach dem Mutterschutz bekommen, also ab acht Wochen nach der Geburt. Gleiches gilt für Väter. Da das Elterngeld erst nach der Geburt beantragt werden kann, verzögert sich die Auszahlung in der Regel aber. Es wird dann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Antragstellung bezahlt. Nachweise und Antrag Folgende Nachweise müssen Vater und/oder Mutter dem Elterngeldantrag beifügen: die Geburtsurkunde des Kindes Nachweise über das bisherige Einkommen in der Regel den letzten Steuerbescheid Elterngeld Plus für Selbstständige Mit dem Elterngeld Plus kann die Bezugsdauer gestreckt werden. Die Idee dabei: Wer in Teilzeit ­arbeitet, ist finanziell weniger auf das Elterngeld angewiesen. Also bekommen Eltern, wenn sie maximal 32 Stunden die Woche berufstätig bleiben, einen reduzierten Satz des Elterngeldes – das aber doppelt so lange. Aus einem Monat Elterngeld werden so zwei Elterngeld-Plus-Monate – zusätzlich zum Verdienst durch die Selbstständigkeit. Das Elterngeld Plus liegt zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Es ist in der Höhe begrenzt auf die Hälfte dessen, was Sie als Elterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten. Beispiel 1: Berechnung von ElterngeldPlus ohne Einkommen monatliche Summe Betrag in Euro Netto-Einkommen vor der Geburt 2000 Euro Netto-Einkommen nach der Geburt 0 Euro Einkommensunterschied 2000 Euro Elterngeld (65 Prozent des Einkommensunterschieds) 1300 Euro Deckelungsbetrag (die Hälfte dessen, was Sie als Elterngeld bekommen würden) 650 Euro ElterngeldPlus 650 Euro Beispiel 2: Berechnung von ElterngeldPlus mit Einkommen monatliche Summe Betrag in Euro Netto-Einkommen vor der Geburt 2000 Euro Netto-Einkommen nach der Geburt 1000 Euro Einkommensunterschied 800 Euro Elterngeld (65 Prozent des Einkommensunterschieds) 520 Euro theoretisches Elterngeld ohne Einkommen nach der Geburt (65 Prozent von 2000 Euro) 1300 Euro davon die Hälfte = Deckelungsbetrag 650 Euro ElterngeldPlus 650 Euro In Beispiel 2 ist das Elterngeld Plus genauso hoch wie das Elterngeld - es kann aber doppelt so lange bezogen werden. Dadurch erhalten die Eltern am Ende insgesamt doppelt so viel Elterngeld. Es kann sich also lohnen, wenn Sie nach der Geburt Einkommen haben. Partnerschaftsbonus Das Elterngeld Plus lässt sich verlängern, wenn Sie sich die Betreuung ihres Kindes teilen und dafür gleichzeitig in Teilzeit gehen. Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden (für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, ist dies nur für vier aufeinanderfolgende Lebensmonate möglich). Voraussetzung ist, dass Sie beide in dieser Zeit Teilzeit arbeiten, und zwar mindestens 25 und höchstens 32 Stunden pro Woche  (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu. Der Partnerschaftsbonus wird genauso berechnet wie das Elterngeld Plus. Wann Selbständige kein Elterngeld bekommen Paare, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes mehr als 500.000 Euro brutto verdienten, erhalten kein Elterngeld (Alleinerziehende: 250.000 Euro). Antragstelle Das Elterngeld muss schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt werden, frühestens ab dem Tag der Geburt. Wo die ist, hat jedes Bundesland unterschiedlich geregelt. Teilweise sind die Elterngeldstellen beim Kreis eingerichtet, teilweise bei der Kommune oder anderen Behörden. Jeder Elternteil muss für sich den Antrag einreichen. Steuern auf Elterngeld Auf das Elterngeld fallen keine Steuern an. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt rechnet es sozusagen virtuell dem übrigen Einkommen hinzu und wendet dann auf das übrige Einkommen den höheren Steuersatz an. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Mischeinkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit Was gilt, wenn ein Elternteil im Kalenderjahr vor der Geburt beziehungsweise in den 12 Monaten vor der Geburt sowohl Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit als auch aus selbstständige Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb hat? Welcher Zeitraum vor der Geburt ist dann ausschlaggebend für die Berechnung des Elterngeldes (Bemessungszeitraum)? Und wie wird das Elterngeld bei diesen sogenannten Mischeinkünften berechnet? Bestehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit – auch wenn sie nur einen kleinen Teil des Einkommens ausmachen – werden Sie behandelt wie ein komplett Selbstständiger. Das bedeutet: Es wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Der Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den Sie Ihre Steuererklärung machen. Meistens ist das ein Kalenderjahr. Doch Achtung: Liegt der durchschnittliche Gewinn pro Monat unter 35 Euro, dürfen Sie den Bemessungszeitraum eines Arbeitnehmers wählen. Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Kalenderjahr davor unter 35 Euro monatlich lagen. Dabei kommt es nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Durchschnitt im jeweiligen Kalenderjahr. Dafür müssen Sie aber einen gesonderten Antrag bei der Elterngeldstelle stellen. Berechnung des Elterngelds bei Mischeinkünften Für die Berechnung des Elterngeldes ist bei Mischeinkünften Ihr Erwerbseinkommen als Arbeitnehmer und Ihr Gewinn aus der Selbstständigkeit ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass der Gewinn laut Steuerbescheid und der Jahresbetrag des Elterngeld-Bruttos aus nichtselbständiger Arbeit aus dem maßgeblichen Kalenderjahr addiert werden. Die Summe wird dann durch zwölf geteilt. Das Ergebnis ist das maßgebliche Elterngeld-Brutto. Von diesem Betrag werden zur Berechnung des Elterngeld-Nettos die Steuern und Sozialabgaben abgezogen (weitere Informationen zur Berechnung des Elterngeld-Nettos finden Sie hier: Wie wird das Elterngeld-Netto berechnet?) Mutterschaftsgeld Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und dort einen Tarif haben, der ihnen Anspruch auf Krankengeld gewährt, bekommen auch Mutterschaftsgeld. Privat Versicherte sind oft ebenfalls abgesichert: Haben Sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, bekommen Sie während der Mutterschutzfristen das vereinbarte Krankentagegeld. In diesem Fall wird das Elterngeld komplett auf das Krankentagegeld angerechnet. Das bedeutet: Sie bekommen vom Krankentagegeld nur den Teil ausgezahlt, der höher ist als das Elterngeld. [mehr-zum-thema] Das Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gezahlt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden. Kindergeld Selbstständige haben auch Anspruch auf Kindergeld - und zwar unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Es beträgt für jedes Kind 250 Euro im Monat. Kindergeld kann grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Ausgezahlt wird es durch die Familienkassen der Arbeitsagenturen. Weitere Informationen finden Sie unter hier. Krankenversicherung Der Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung läuft auch während der Elternzeit weiter wie bisher. Wer in der Zeit weniger zahlen will, muss selbst aktiv werden: "Selbstständige müssen sich anders als Angestellte in der Elternzeit selbst darum kümmern, dass die Beiträge für die private Krankenversicherung an das Einkommen angepasst werden", sagt Alexander Lorenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Pusch Wahlig Workplace Law in Frankfurt am Main. Die privaten Krankenversicherungen bieten günstigere Tarife für die Übergangszeit an. Soweit Sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren, bleibt Ihre Mitgliedschaft erhalten, solange Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen. Damit sind Sie in der Regel während der Elternzeit beitragsfrei versichert, wenn Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen. Freiwillig gesetzlich Versicherte bleiben während der Elternzeit ebenfalls Mitglied ihrer Krankenkasse. Hauptberuflich Selbstständige können zwar nicht familienversichert werden. Wenn Sie freiwillig versichert sind, aber die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen würden, besteht für Sie jedoch Beitragsfreiheit. Das bedeutet, Sie müssen keine Beiträge zahlen, wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist und Sie höchstens 485 Euro im Monat verdienen. Bei einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) sind es 520 Euro. Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Voraussetzungen für die Familienversicherung aber nicht erfüllt und neben dem Elterngeld keine weiteren Einkünfte erzielt, muss in der Regel einen Mindestbeitrag von rund 150 Euro für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Einen umfassenden Überblick zum Thema Mutterschutz und Elternzeit finden Sie hier: Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber beachten