Berliner Testament
Wer erbt wann? Was beim Berliner Testament zu beachten ist

In einem Berliner Testament machen sich Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben. Doch für wen ist das geeignet und was gibt es zu beachten? Diese Fragen helfen bei der Entscheidung.

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Mit dem Berliner Testament machen sich Eheleute oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben. Damit es gilt, muss es handschriftlich verfasst oder vom Notar aufgesetzt sein.
Mit dem Berliner Testament machen sich Eheleute oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben. Damit es gilt, muss es handschriftlich verfasst oder vom Notar aufgesetzt sein.
© Gajus / iStock / Getty Images Plus

Wer soll mein Vermögen erben? Das fragen sich viele Menschen. Sofern es kein Testament gibt, sieht das Gesetz eine Erbfolge vor. Dann erbt der Ehegatte in der Regel die Hälfte. Den Rest erben die Kinder zu gleichen Teilen. Doch damit ist nicht jeder einverstanden. In solchen Fällen kann das Berliner Testament für klare Verhältnisse sorgen: Damit machen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben. Doch dieser letzte Wille birgt auch einige Fallen.

Was ist das Berliner Testament?

„Mit dem Berliner Testament können sich Eheleute oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen“, erklärt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Gemeinsame Kinder würden dann in der Regel als Schlusserben eingesetzt. Sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.

Welche Vorteile hat das Berliner Testament?

„Durch das Testament erhalten beide Ehegatten eine große Transparenz“, sagt Bittler. Denn seinen letzten Willen kann das Paar nur gemeinsam ändern. Möchte das nur ein Partner, muss er dem anderen einen notariellen Widerruf über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Nach dem Tod des einen Ehepartners kann der andere das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern. „So kann man sich darauf verlassen, dass die Kinder tatsächlich Erben bleiben.“

Und wenn nach dem Tod eines Partners noch eine Änderung vorgenommen werden soll?

„Neue Lebensumstände nach dem Tod eines Ehegatten sollten in einem Testament berücksichtigt werden“, rät Bittler. Eine sogenannte Freistellungsklausel könne deshalb regeln, dass der noch lebende Ehegatte die Kinder wieder aus dem Testament streichen kann – zum Beispiel, wenn sich die Familienmitglieder zerstritten haben.

Können Kinder ihr Erbe schon vor dem Tod des zweiten Partners einfordern?

Ihren Pflichtteilanspruch können die Kinder schon nach dem Tod eines Elternteils geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteilanspruchs. Bei einem Kind entspricht dies einem Viertel des Gesamtvermögens, bei zwei Kindern einem Achtel – und so weiter.

Verzichten die Kinder nicht explizit auf ihren Pflichtteilanspruch, greift beim Berliner Testament lediglich eine Strafklausel: „Wenn ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, soll es im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhalten“, erklärt Bittler. In Familien, in denen Schlusserben mit Sicherheit Pflichtteile verlangen, könne sich das Berliner Testament deshalb als ungünstig erweisen.

Sollten Kinder den Erbfall gar nicht mehr erleben, können ergänzende Klauseln das Vermögen zwischen den Kindern konkret aufteilen. „Sonst besteht die Gefahr, dass sich die Schlusserben trotz des Testaments über den Nachlass streiten“, so Bittler.

Gilt das Berliner Testament auch im Ausland?

„Wer als Deutscher seinen Ruhestand im Ausland verbringt, muss damit rechnen, dass ein gemeinschaftliches Testament dort nicht unbedingt anerkannt wird“, sagt Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnotarkammer. Betroffene könnten sich im Testament dann auf das deutsche Erbrecht festlegen.

Welche formalen Kriterien muss das Berliner Testament erfüllen?

Das Berliner Testament muss handschriftlich verfasst sein. Es reicht aber aus, dass nur ein Ehegatte den Text aufschreibt und der andere mit Vor- und Zunamen unterschreibt. Sinnvoll ist dann eine Ergänzung mit Datum und Ortsangabe und dem Zusatz „Das ist auch mein Wille“. „Computerausdrucke sind unwirksam – auch wenn sie unterschrieben wurden“, betont Hüren.

Bei sogenannten privatschriftlichen Testamenten kommt es Hüren zufolge auch oft zu Schwierigkeiten, weil rechtliche Begriffe wie „vererben“ und „vermachen“ falsch verwendet werden. „Enthält ein Testament mehr als nur einen Satz, der die Erben einsetzt, sind ohne rechtliche Beratung Probleme vorprogrammiert“, sagt Hüren. Wer sein Testament bei einem Notar aufsetzen lässt, könne Missverständnissen vorbeugen.

„Wer die Nachteile des Berliner Testaments vermeiden will, sollte unbedingt einen Fachmann zurate ziehen“, empfiehlt auch Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Von Muster-Testamenten im Internet rät Steiner ab. Denn diese hätten den konkreten Einzelfall nicht im Blick. Besonders wenn es ein Unternehmen in der Familie gibt, sollte ein spezialisierter Anwalt zu Rate gezogen werden.

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Was kostet es, ein Berliner Testament vom Notar aufsetzen zu lassen?

Die Kosten für ein notarielles Testament hängen vom sogenannten Reinvermögen ab. Das entspricht den vorhandenen Vermögensgegenständen abzüglich der Schulden. „Bei einem Reinvermögen von 50.000 Euro erhält der Notar bei einem Einzeltestament beispielsweise eine Gebühr von 165 Euro“, erklärt Hüren. Der Vorteil: Mit der Gebühr ist die gesamte Leistung des Notars abgegolten. „Das umfasst neben der Beurkundung also auch die rechtliche Beratung und das Fertigen des Entwurfs. Egal, wie groß der Aufwand war“, sagt Hüren.

Wer sein Testament handschriftlich verfasst, spare so zwar die Notarkosten. Doch die Gebühren würden nur auf die Erben verlagert, so Hüren. Denn die müssten einen gebührenpflichtigen Erbschein beantragen, um sich als Erben ausweisen zu können. Das sei bei einem notariellen Testament nicht notwendig.

Checkliste: Ist das Berliner Testament für sinnvoll für uns?

Ein Berliner Testament kommt für Sie in Betracht, wenn Sie und Ihr Partner die folgenden Fragen mit Ja beantworten:

  • Die gesetzliche Erbfolge (Partner und Kinder erben an erster Stelle) entspricht nicht Ihrem Willen.
  • Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner soll abgesichert sein.
  • Nach dem Tod des zweiten Partners soll das Erbe in der Familie verbleiben, im Regelfall an die Kinder gehen.
  • Das Unternehmen soll nicht durch die Handlungsunfähigkeit einer Erbengemeinschaft gefährdet werden.
  • Sie sind sich mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner darüber einig, wie das Erbe gestaltet werden soll.
  • Sie sind sich darüber klar, dass das Berliner Testament nach dem Tod des ersten Gatten nur unter ganz bestimmten Bedingungen geändert werden kann.

Lesen Sie dazu auch: Schenkung: Schenken statt vererben? 10 Fragen, 10 Antworten

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Wer soll mein Vermögen erben? Das fragen sich viele Menschen. Sofern es kein Testament gibt, sieht das Gesetz eine Erbfolge vor. Dann erbt der Ehegatte in der Regel die Hälfte. Den Rest erben die Kinder zu gleichen Teilen. Doch damit ist nicht jeder einverstanden. In solchen Fällen kann das Berliner Testament für klare Verhältnisse sorgen: Damit machen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben. Doch dieser letzte Wille birgt auch einige Fallen. Was ist das Berliner Testament? „Mit dem Berliner Testament können sich Eheleute oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen“, erklärt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Gemeinsame Kinder würden dann in der Regel als Schlusserben eingesetzt. Sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Welche Vorteile hat das Berliner Testament? „Durch das Testament erhalten beide Ehegatten eine große Transparenz“, sagt Bittler. Denn seinen letzten Willen kann das Paar nur gemeinsam ändern. Möchte das nur ein Partner, muss er dem anderen einen notariellen Widerruf über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Nach dem Tod des einen Ehepartners kann der andere das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern. „So kann man sich darauf verlassen, dass die Kinder tatsächlich Erben bleiben.“ Und wenn nach dem Tod eines Partners noch eine Änderung vorgenommen werden soll? „Neue Lebensumstände nach dem Tod eines Ehegatten sollten in einem Testament berücksichtigt werden“, rät Bittler. Eine sogenannte Freistellungsklausel könne deshalb regeln, dass der noch lebende Ehegatte die Kinder wieder aus dem Testament streichen kann - zum Beispiel, wenn sich die Familienmitglieder zerstritten haben. Können Kinder ihr Erbe schon vor dem Tod des zweiten Partners einfordern? Ihren Pflichtteilanspruch können die Kinder schon nach dem Tod eines Elternteils geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteilanspruchs. Bei einem Kind entspricht dies einem Viertel des Gesamtvermögens, bei zwei Kindern einem Achtel - und so weiter. Verzichten die Kinder nicht explizit auf ihren Pflichtteilanspruch, greift beim Berliner Testament lediglich eine Strafklausel: „Wenn ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, soll es im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhalten“, erklärt Bittler. In Familien, in denen Schlusserben mit Sicherheit Pflichtteile verlangen, könne sich das Berliner Testament deshalb als ungünstig erweisen. Sollten Kinder den Erbfall gar nicht mehr erleben, können ergänzende Klauseln das Vermögen zwischen den Kindern konkret aufteilen. „Sonst besteht die Gefahr, dass sich die Schlusserben trotz des Testaments über den Nachlass streiten“, so Bittler. Gilt das Berliner Testament auch im Ausland? „Wer als Deutscher seinen Ruhestand im Ausland verbringt, muss damit rechnen, dass ein gemeinschaftliches Testament dort nicht unbedingt anerkannt wird“, sagt Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnotarkammer. Betroffene könnten sich im Testament dann auf das deutsche Erbrecht festlegen. Welche formalen Kriterien muss das Berliner Testament erfüllen? Das Berliner Testament muss handschriftlich verfasst sein. Es reicht aber aus, dass nur ein Ehegatte den Text aufschreibt und der andere mit Vor- und Zunamen unterschreibt. Sinnvoll ist dann eine Ergänzung mit Datum und Ortsangabe und dem Zusatz "Das ist auch mein Wille". „Computerausdrucke sind unwirksam - auch wenn sie unterschrieben wurden“, betont Hüren. Bei sogenannten privatschriftlichen Testamenten kommt es Hüren zufolge auch oft zu Schwierigkeiten, weil rechtliche Begriffe wie „vererben“ und „vermachen“ falsch verwendet werden. „Enthält ein Testament mehr als nur einen Satz, der die Erben einsetzt, sind ohne rechtliche Beratung Probleme vorprogrammiert“, sagt Hüren. Wer sein Testament bei einem Notar aufsetzen lässt, könne Missverständnissen vorbeugen. „Wer die Nachteile des Berliner Testaments vermeiden will, sollte unbedingt einen Fachmann zurate ziehen", empfiehlt auch Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Von Muster-Testamenten im Internet rät Steiner ab. Denn diese hätten den konkreten Einzelfall nicht im Blick. Besonders wenn es ein Unternehmen in der Familie gibt, sollte ein spezialisierter Anwalt zu Rate gezogen werden. Was kostet es, ein Berliner Testament vom Notar aufsetzen zu lassen? Die Kosten für ein notarielles Testament hängen vom sogenannten Reinvermögen ab. Das entspricht den vorhandenen Vermögensgegenständen abzüglich der Schulden. „Bei einem Reinvermögen von 50.000 Euro erhält der Notar bei einem Einzeltestament beispielsweise eine Gebühr von 165 Euro“, erklärt Hüren. Der Vorteil: Mit der Gebühr ist die gesamte Leistung des Notars abgegolten. „Das umfasst neben der Beurkundung also auch die rechtliche Beratung und das Fertigen des Entwurfs. Egal, wie groß der Aufwand war“, sagt Hüren. Wer sein Testament handschriftlich verfasst, spare so zwar die Notarkosten. Doch die Gebühren würden nur auf die Erben verlagert, so Hüren. Denn die müssten einen gebührenpflichtigen Erbschein beantragen, um sich als Erben ausweisen zu können. Das sei bei einem notariellen Testament nicht notwendig. Checkliste: Ist das Berliner Testament für sinnvoll für uns? Ein Berliner Testament kommt für Sie in Betracht, wenn Sie und Ihr Partner die folgenden Fragen mit Ja beantworten: Die gesetzliche Erbfolge (Partner und Kinder erben an erster Stelle) entspricht nicht Ihrem Willen. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner soll abgesichert sein. Nach dem Tod des zweiten Partners soll das Erbe in der Familie verbleiben, im Regelfall an die Kinder gehen. Das Unternehmen soll nicht durch die Handlungsunfähigkeit einer Erbengemeinschaft gefährdet werden. Sie sind sich mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner darüber einig, wie das Erbe gestaltet werden soll. Sie sind sich darüber klar, dass das Berliner Testament nach dem Tod des ersten Gatten nur unter ganz bestimmten Bedingungen geändert werden kann. Lesen Sie dazu auch: Schenkung: Schenken statt vererben? 10 Fragen, 10 Antworten
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