Haftung in der GmbH
Wann hafte ich mit meinem Privatvermögen?

Die Haftung in der GmbH ist klar geregelt: Geschäftsführer und Gesellschafter haften nicht mit dem Privatvermögen. Doch es gibt Ausnahmen, die man kennen sollte.

,

Die vielen Paragrafen können verwirren, wenn es um die Haftung in der GmbH geht. In bestimmten Fällen müssen Gesellschafter mit dem Privatvermögen haften.
Die vielen Paragrafen können verwirren, wenn es um die Haftung in der GmbH geht. In bestimmten Fällen müssen Gesellschafter mit dem Privatvermögen haften.

Bei GmbH und UG haften Gesellschafter nur mit ihrem Anteil am Stammkapital (Mehr über den Unterschied zwischen GmbH und UG lesen Sie in unserem Artikel „GmbH und UG im Vergleich“). Das klingt verlockend, doch ganz so einfach ist es nicht – drei Fallbeispiele zeigen Ausnahmen, in denen Geschäftsführer, Gesellschafter oder beide trotzdem ihr Privatvermögen heranziehen müssen.

1. Haftung wegen fehlender Eintragung ins Handelsregister

Der Fall:

Zwei Freundinnen, alle Grafikdesignerinnen, gründen vor dem Notar eine UG mit einem Stammkapital von 10.000 Euro – denn ein Unternehmen mit 5000 Mitarbeitern hat ihnen einen großen Auftrag zur Neugestaltung des Intranet in Aussicht gestellt. Sie eröffnen ein Geschäftskonto, zahlen das Stammkapital zu gleichen Teilen ein – und bekommen mit ihrer UG in Gründung (UG i.G.) den Auftrag. Sie legen los und stellen zwei freie Mitarbeiter ein, da das Projekt aufwendig ist.

Nach einigen Wochen stellen sie eine erste Rechnung über 20.000 Euro, die jedoch nicht bezahlt wird. Als auch auf die zweite Rechnung über 30.000 Euro keine Reaktion kommt, stellt sich heraus: Der Auftraggeber hat gerade einen Insolvenzantrag gestellt – die Rechnung der Grafikdesignerinnen wird, wenn überhaupt, nur zu einem kleinen Teil beglichen werden. Wann, ist unklar. Das Stammkapital genügt nicht, um die Mitarbeiter weiter zu bezahlen und die Rechnungen für bestellte Büromöbel und die angefallene Miete zu begleichen.

Die Regelung:

Die beiden Freundinnen haften voll für die ausstehenden Beträge, also auch mit ihrem Privatvermögen. Denn: Solange eine UG oder eine GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, sind die Unterlagen nicht geprüft – und die beschränkte Haftung gilt nicht.

Das heißt: Zwar darf man mit einer GmbH i.G. und einer UG i.G. bereits Geschäfte tätigen. Doch während das Handelsregister den Antrag bearbeitet – das kann wenige Tage bis mehrere Monate dauern – haften die Geschäftsführer und Gesellschafter von UG und GmbH für alle Verbindlichkeiten, die auftreten.

Alle Gründer haften dabei anteilig: Bringen zwei Gründer jeweils die Hälfte des Stammkapitals ein, müssen sie bei einer Insolvenz auch die Verluste zur Hälfte decken. Es sei denn, einer kann den Betrag nicht aufbringen: Dann haftet der zweite Gründer gesamtschuldnerisch, das heißt, er muss den Schaden in voller Höhe tragen.

2. Haftung wegen Pflichtverletzung

Der Fall:

Zwei Brüder, Adam und Leon, gründen eine GmbH, die Bio-Gemüse aus Norddeutschland vermarktet. Sie kennen sich mit Landbau aus – ins Steuerrecht müssen sie sich aber erst einarbeiten.

Sie beschließen, beide Geschäftsführer zu werden, sich die Aufgaben aber aufzuteilen – dies ist gesetzlich auch vorgegeben. Adam übernimmt die Verwaltung: Er überweist also beispielsweise die Löhne der fünf Mitarbeiter und kümmert sich um die rechtzeitige Überweisung der Vorsteuer.

Als die GmbH in die Krise gerät, kann aus dem Stammkapital gerade noch der Nettolohn gezahlt werden. Die Sozialabgaben kann Adam jedoch nicht mehr anweisen – er will dafür die Zahlung ausstehender Rechnungen abwarten …

Die Regelung:

Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass ein Geschäftsführer nicht nur in seiner Branche kompetent sein muss, sondern auch in der Lage, die Geschäfte der GmbH mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ auszuführen.

Zu seinen Pflichten gehört auch, für Mitarbeiter Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Versäumt er es, diese Beiträge rechtzeitig anzuweisen, macht er sich strafbar – und ist mit seinem Privatvermögen schadenersatzpflichtig gegenüber dem Sozialversicherungsträger – selbst dann, wenn die Nettogehälter nicht ausbezahlt wurden.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaft - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer

Ganz ähnlich haften Geschäftsführer, wenn sie andere Pflichten verletzen – etwa die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet abgeben oder den Jahresabschluss und den Lagebericht nicht ordnungsgemäß aufstellen. Entsteht daraus eine unvollständige Steuerentrichtung, kann der Geschäftsführer dafür ebenfalls mit seinem Privatvermögen in Haftung genommen werden.

Tipp: Einen zumindest teilweisen Schutz vor Haftungsrisiken bei persönlichen Fehlern als Geschäftsführer bieten so genannte D&O Versicherungen – eine spezielle Police für „Directors & Officers“, also Aufsichtsrats- und Managementmitglieder.

3. Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Der Fall:

Eine IT-Service-GmbH wird zahlungsunfähig, weil zwei der vier regelmäßigen Kunden aufgrund eigener Probleme ihre Rechnungen nicht zahlen können – der Geschäftsführer der GmbH seine beiden Mitarbeiter sowie weitere laufende Kosten aber zahlen muss.

Das Gesellschaftskapital ist aufgebraucht. Trotzdem investiert der Geschäftsführer, der zugleich einziger Gesellschafter der GmbH ist, in einen neuen Server-Raum – um seine Technik auf dem aktuellen Stand zu halten. In ein zwei Monaten, so seine Hoffnung, werden die Kunden ihre Rechnungen bezahlen – dann müsste das Geschäft normal weitergehen.

Doch diese Hoffnung erfüllt sich nicht: Einer der Kunden geht in die Insolvenz. Sechs Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, meldet auch der IT-Geschäftsführer diese an.

Die Regelung:

Der Geschäftsführer hat sich mit der Verzögerung strafbar gemacht. Das Gesetz schreibt vor, dass Geschäftsführer von GmbH und UG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Passiert dies nicht, etwa, weil man hofft, die Pleite noch abwenden zu können, wenn nur dieser oder jener Auftragnehmer zahlt, begeht man die Straftat der verschleppten Insolvenz. Bei einer Insolvenzverschleppung haftet man mit seinem Privatvermögen für alle Schäden, die bei Gläubigern in der Zeit zwischen Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantrag auflaufen.

Wird der Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren vorsätzlich nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, drohen bis zu drei Jahren Freiheitsentzug. Geschieht es fahrlässig, droht ein Jahr – oder eine Geldstrafe.

Und: Wer wegen Insolvenzverschleppung oder einer sonstigen Insolvenz-Straftat verurteilt ist, darf für fünf Jahre nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

In eigener Sache
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Online-Workshop für Unternehmer
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Im Online Workshop "Zukunft sichern: So entwickeln Sie Ihr Geschäftsmodell weiter" gehen Sie dieses Ziel an.
Bei GmbH und UG haften Gesellschafter nur mit ihrem Anteil am Stammkapital (Mehr über den Unterschied zwischen GmbH und UG lesen Sie in unserem Artikel "GmbH und UG im Vergleich"). Das klingt verlockend, doch ganz so einfach ist es nicht – drei Fallbeispiele zeigen Ausnahmen, in denen Geschäftsführer, Gesellschafter oder beide trotzdem ihr Privatvermögen heranziehen müssen. 1. Haftung wegen fehlender Eintragung ins Handelsregister Der Fall: Zwei Freundinnen, alle Grafikdesignerinnen, gründen vor dem Notar eine UG mit einem Stammkapital von 10.000 Euro – denn ein Unternehmen mit 5000 Mitarbeitern hat ihnen einen großen Auftrag zur Neugestaltung des Intranet in Aussicht gestellt. Sie eröffnen ein Geschäftskonto, zahlen das Stammkapital zu gleichen Teilen ein – und bekommen mit ihrer UG in Gründung (UG i.G.) den Auftrag. Sie legen los und stellen zwei freie Mitarbeiter ein, da das Projekt aufwendig ist. Nach einigen Wochen stellen sie eine erste Rechnung über 20.000 Euro, die jedoch nicht bezahlt wird. Als auch auf die zweite Rechnung über 30.000 Euro keine Reaktion kommt, stellt sich heraus: Der Auftraggeber hat gerade einen Insolvenzantrag gestellt – die Rechnung der Grafikdesignerinnen wird, wenn überhaupt, nur zu einem kleinen Teil beglichen werden. Wann, ist unklar. Das Stammkapital genügt nicht, um die Mitarbeiter weiter zu bezahlen und die Rechnungen für bestellte Büromöbel und die angefallene Miete zu begleichen. Die Regelung: Die beiden Freundinnen haften voll für die ausstehenden Beträge, also auch mit ihrem Privatvermögen. Denn: Solange eine UG oder eine GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, sind die Unterlagen nicht geprüft – und die beschränkte Haftung gilt nicht. Das heißt: Zwar darf man mit einer GmbH i.G. und einer UG i.G. bereits Geschäfte tätigen. Doch während das Handelsregister den Antrag bearbeitet – das kann wenige Tage bis mehrere Monate dauern – haften die Geschäftsführer und Gesellschafter von UG und GmbH für alle Verbindlichkeiten, die auftreten. Alle Gründer haften dabei anteilig: Bringen zwei Gründer jeweils die Hälfte des Stammkapitals ein, müssen sie bei einer Insolvenz auch die Verluste zur Hälfte decken. Es sei denn, einer kann den Betrag nicht aufbringen: Dann haftet der zweite Gründer gesamtschuldnerisch, das heißt, er muss den Schaden in voller Höhe tragen. 2. Haftung wegen Pflichtverletzung Der Fall: Zwei Brüder, Adam und Leon, gründen eine GmbH, die Bio-Gemüse aus Norddeutschland vermarktet. Sie kennen sich mit Landbau aus – ins Steuerrecht müssen sie sich aber erst einarbeiten. Sie beschließen, beide Geschäftsführer zu werden, sich die Aufgaben aber aufzuteilen – dies ist gesetzlich auch vorgegeben. Adam übernimmt die Verwaltung: Er überweist also beispielsweise die Löhne der fünf Mitarbeiter und kümmert sich um die rechtzeitige Überweisung der Vorsteuer. Als die GmbH in die Krise gerät, kann aus dem Stammkapital gerade noch der Nettolohn gezahlt werden. Die Sozialabgaben kann Adam jedoch nicht mehr anweisen – er will dafür die Zahlung ausstehender Rechnungen abwarten … Die Regelung: Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass ein Geschäftsführer nicht nur in seiner Branche kompetent sein muss, sondern auch in der Lage, die Geschäfte der GmbH mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ auszuführen. Zu seinen Pflichten gehört auch, für Mitarbeiter Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Versäumt er es, diese Beiträge rechtzeitig anzuweisen, macht er sich strafbar – und ist mit seinem Privatvermögen schadenersatzpflichtig gegenüber dem Sozialversicherungsträger - selbst dann, wenn die Nettogehälter nicht ausbezahlt wurden. Ganz ähnlich haften Geschäftsführer, wenn sie andere Pflichten verletzen – etwa die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet abgeben oder den Jahresabschluss und den Lagebericht nicht ordnungsgemäß aufstellen. Entsteht daraus eine unvollständige Steuerentrichtung, kann der Geschäftsführer dafür ebenfalls mit seinem Privatvermögen in Haftung genommen werden. Tipp: Einen zumindest teilweisen Schutz vor Haftungsrisiken bei persönlichen Fehlern als Geschäftsführer bieten so genannte D&O Versicherungen – eine spezielle Police für „Directors & Officers“, also Aufsichtsrats- und Managementmitglieder. 3. Haftung wegen Insolvenzverschleppung Der Fall: Eine IT-Service-GmbH wird zahlungsunfähig, weil zwei der vier regelmäßigen Kunden aufgrund eigener Probleme ihre Rechnungen nicht zahlen können – der Geschäftsführer der GmbH seine beiden Mitarbeiter sowie weitere laufende Kosten aber zahlen muss. Das Gesellschaftskapital ist aufgebraucht. Trotzdem investiert der Geschäftsführer, der zugleich einziger Gesellschafter der GmbH ist, in einen neuen Server-Raum – um seine Technik auf dem aktuellen Stand zu halten. In ein zwei Monaten, so seine Hoffnung, werden die Kunden ihre Rechnungen bezahlen – dann müsste das Geschäft normal weitergehen. Doch diese Hoffnung erfüllt sich nicht: Einer der Kunden geht in die Insolvenz. Sechs Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, meldet auch der IT-Geschäftsführer diese an. Die Regelung: Der Geschäftsführer hat sich mit der Verzögerung strafbar gemacht. Das Gesetz schreibt vor, dass Geschäftsführer von GmbH und UG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen müssen. Passiert dies nicht, etwa, weil man hofft, die Pleite noch abwenden zu können, wenn nur dieser oder jener Auftragnehmer zahlt, begeht man die Straftat der verschleppten Insolvenz. Bei einer Insolvenzverschleppung haftet man mit seinem Privatvermögen für alle Schäden, die bei Gläubigern in der Zeit zwischen Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantrag auflaufen. Wird der Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren vorsätzlich nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, drohen bis zu drei Jahren Freiheitsentzug. Geschieht es fahrlässig, droht ein Jahr – oder eine Geldstrafe. Und: Wer wegen Insolvenzverschleppung oder einer sonstigen Insolvenz-Straftat verurteilt ist, darf für fünf Jahre nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.