Steht dem Geschäftsführer einer GmbH – auch als (alleinigem) Gesellschafter – ein Dienstwagen zur Verfügung, muss er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten versteuern. Pauschaliert erfolgt das meist nach der Ein-Prozent-Regelung. Wer das vermeiden will, das Auto somit nur betrieblich nutzt, vereinbart im Anstellungsvertrag ein privates Nutzungsverbot.
Dennoch ist damit zu rechnen, dass Finanzämter zur Kasse bitten – mit Rückendeckung der Gerichte. Denn per Anscheinsbeweis sei klar, dass (zumindest) ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Betriebs-Pkw auch privat einsetze, da er keine Konsequenzen fürchten müsse. So urteilte das Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 1193/20). Dass der Unternehmer sich – zusätzlich zum Nutzungsverbot – verpflichtet hatte, den Wagen nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen, beeindruckte die Richter nicht. Die (unterstellte) private Nutzung behandelten sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Sammeln Sie Belege, dass Sie den Wagen wirklich nur privat nutzen
Es empfiehlt sich also, Beweisvorsorge zu treffen – das gilt auch für Einzelunternehmer und Personengesellschafter. Dazu zählt ein Fahrtenbuch oder die Überwachung des Nutzungsverbots, etwa per Schlüsselverwahrung an nachweisbar neutraler Stelle. Auch ein gleichwertiges Privatfahrzeug, das dem Unternehmer jederzeit zur Verfügung steht, ist ein Indiz dafür, dass er sich im Betrieb korrekt verhält.
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