Privatnutzung von Dienstwagen
Skeptisches Finanzamt? So beweisen Sie, dass Sie Ihr Auto nur dienstlich fahren

Wer Privatfahrten mit dem Dienstwagen nicht versteuern will, muss hieb- und stichfest belegen, dass das Fahrzeug außerhalb der Arbeit stehenbleibt. So geht's.

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Privatnutzung von Dienstwagen
© Getty Images

Steht dem Geschäftsführer einer GmbH – auch als (alleinigem) Gesellschafter – ein Dienst­wagen zur Verfügung, muss er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten versteuern. Pauschaliert erfolgt das meist nach der Ein-Prozent-­Regelung. Wer das vermeiden will, das Auto somit nur betrieblich nutzt, vereinbart im Anstellungsvertrag ein privates Nutzungsverbot.

Dennoch ist damit zu rechnen, dass Finanz­ämter zur Kasse bitten – mit Rückendeckung der Gerichte. Denn per Anscheinsbeweis sei klar, dass (zumindest) ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Betriebs-Pkw auch privat einsetze, da er keine Konsequenzen fürchten müsse. So urteilte das Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 1193/20). Dass der Unternehmer sich – zusätzlich zum ­Nutzungsverbot – verpflichtet hatte, den Wagen nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen, beeindruckte die Richter nicht. Die (unterstellte) private Nutzung behandelten sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Der Experte
Michael FrommMichael Fromm ist Steueranwalt und ­Partner in der Kanzlei Fromm in Koblenz.

Sammeln Sie Belege, dass Sie den Wagen wirklich nur privat nutzen

Es empfiehlt sich also, Beweisvorsorge zu treffen – das gilt auch für Einzelunternehmer und Personengesellschafter. Dazu zählt ein Fahrtenbuch oder die Überwachung des Nutzungsverbots, etwa per Schlüsselverwahrung an nachweisbar neutraler Stelle. Auch ein gleichwertiges Privatfahrzeug, das dem Unternehmer jederzeit zur Verfügung steht, ist ein Indiz dafür, dass er sich im Betrieb korrekt verhält.


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Steht dem Geschäftsführer einer GmbH – auch als (alleinigem) Gesellschafter – ein Dienst­wagen zur Verfügung, muss er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten versteuern. Pauschaliert erfolgt das meist nach der Ein-Prozent-­Regelung. Wer das vermeiden will, das Auto somit nur betrieblich nutzt, vereinbart im Anstellungsvertrag ein privates Nutzungsverbot. Dennoch ist damit zu rechnen, dass Finanz­ämter zur Kasse bitten – mit Rückendeckung der Gerichte. Denn per Anscheinsbeweis sei klar, dass (zumindest) ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Betriebs-Pkw auch privat einsetze, da er keine Konsequenzen fürchten müsse. So urteilte das Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 1193/20). Dass der Unternehmer sich – zusätzlich zum ­Nutzungsverbot – verpflichtet hatte, den Wagen nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen, beeindruckte die Richter nicht. Die (unterstellte) private Nutzung behandelten sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). [zur-person] Sammeln Sie Belege, dass Sie den Wagen wirklich nur privat nutzen Es empfiehlt sich also, Beweisvorsorge zu treffen – das gilt auch für Einzelunternehmer und Personengesellschafter. Dazu zählt ein Fahrtenbuch oder die Überwachung des Nutzungsverbots, etwa per Schlüsselverwahrung an nachweisbar neutraler Stelle. Auch ein gleichwertiges Privatfahrzeug, das dem Unternehmer jederzeit zur Verfügung steht, ist ein Indiz dafür, dass er sich im Betrieb korrekt verhält. .paywall-shader { position: relative; top: -250px; height: 250px; background: linear-gradient(to bottom, rgba(255, 255, 255, 0) 0%, rgba(255, 255, 255, 1) 90%); margin: 0 0 -250px 0; padding: 0; border: none; clear: both; } Sie möchten weiterlesen? Anmelden impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen. Jetzt anmelden impulse-Mitglied werden impulse-Magazin alle -Inhalte digitales Unternehmer-Forum exklusive Mitglieder-Events und vieles mehr … Jetzt Mitglied werden
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