Schenkung großer Vermögen
Mit dieser Gesetzeslücke sparen Sie sich die Schenkungsteuer

Das Urteil eines Finanzgerichts ermöglicht es derzeit, große Vermögen steuerfrei an die Kinder weiterzugeben. Doch Vorsicht: Das Modell ist nichts für Risikoscheue.

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Schenkung großer Vermögen

Wer kann dieses Steuermodell nutzen?

Familien mit größerem Geldvermögen können private Finanzmittel als Betriebsvermögen steuerfrei an Angehörige (etwa Kinder und Enkel) weiterreichen, wenn sie eine vom Finanzgericht (FG) Hamburg aufgezeigte Lücke im Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz nutzen. Einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten sieht das FG nicht (Az.: 3 K 188/21).

Was braucht man für dieses Modell?

Die vom FG skizzierte Gesetzeslücke basiert auf der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – einer besonderen Form der Kapitalgesellschaft. Wer sie zur Vermögensübertragung nutzen möchte, muss im ersten Schritt eine KGaA gründen. Dafür braucht es die Senioren (Vater und/oder Mutter) als Kommanditaktionäre, die allein das Grundkapital des Unternehmens (mindestens 50 000 Euro) aufbringen.

Die zu beschenkenden Junioren (Kinder und/oder Enkel) fungieren dagegen als persönlich haftende Gesellschafter. Eine Satzung regelt etwa Zweck der Gesellschaft, Kapitalkonten, Kapitalausstattung wie Grundkapital und sonstige Einlagen. Dort ist auch zu vereinbaren, dass die Gesellschafter (Senioren und Junioren) im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Gesamtkapital am Gewinn und an den Rücklagen der KGaA beteiligt sind.


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Wer kann dieses Steuermodell nutzen? Familien mit größerem Geldvermögen können private Finanzmittel als Betriebsvermögen steuerfrei an Angehörige (etwa Kinder und Enkel) weiterreichen, wenn sie eine vom Finanzgericht (FG) Hamburg aufgezeigte Lücke im Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz nutzen. Einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten sieht das FG nicht (Az.: 3 K 188/21). Was braucht man für dieses Modell? Die vom FG skizzierte Gesetzeslücke basiert auf der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – einer besonderen Form der Kapitalgesellschaft. Wer sie zur Vermögensübertragung nutzen möchte, muss im ersten Schritt eine KGaA gründen. Dafür braucht es die Senioren (Vater und/oder Mutter) als Kommanditaktionäre, die allein das Grundkapital des Unternehmens (mindestens 50 000 Euro) aufbringen. Die zu beschenkenden Junioren (Kinder und/oder Enkel) fungieren dagegen als persönlich haftende Gesellschafter. Eine Satzung regelt etwa Zweck der Gesellschaft, Kapitalkonten, Kapitalausstattung wie Grundkapital und sonstige Einlagen. Dort ist auch zu vereinbaren, dass die Gesellschafter (Senioren und Junioren) im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Gesamtkapital am Gewinn und an den Rücklagen der KGaA beteiligt sind. .paywall-shader { position: relative; top: -250px; height: 250px; background: linear-gradient(to bottom, rgba(255, 255, 255, 0) 0%, rgba(255, 255, 255, 1) 90%); margin: 0 0 -250px 0; padding: 0; border: none; clear: both; } Sie möchten weiterlesen? Anmelden impulse-Mitglieder können nach dem Anmelden auf alle -Inhalte zugreifen. Jetzt anmelden impulse-Mitglied werden impulse-Magazin alle -Inhalte digitales Unternehmer-Forum exklusive Mitglieder-Events und vieles mehr … Jetzt Mitglied werden
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