Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Webshop-Betreiber aufgepasst! Barrierefreiheit wird zur Pflicht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt Mitte 2025 in Kraft – aber schon jetzt besteht Handlungsbedarf. So trimmen Sie Ihren Online-Auftritt auf Inklusion.

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
© designer491 / iStockphoto / Getty Images

Falls Sie einen Online-Shop betreiben oder online Termine vergeben und nicht wissen, was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist, haben Sie ein Problem. Denn das BFSG betrifft viele Unternehmerinnen und Unternehmer, denen bislang wahrscheinlich nicht klar ist, dass auch sie Änderungen an ihren Webseiten vornehmen müssen. Und die Vorgaben des Gesetzes sind ziemlich umfangreich.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Schnell online einen Termin beim Friseur machen oder im Webshop des Lieblings-Winzers ein paar Flaschen Rosé bestellen? Was den Alltag der meisten Menschen bequemer macht, stellt Menschen mit Behinderungen vor große Herausforderungen. Denn in der digitalen Welt gibt es ebenso viele Hindernisse wie in der realen. Hier setzt das BFSG an. Es verlangt von digitalen Produkten und Dienstleistungen, dass sie künftig auch problemlos von Menschen genutzt werden können, die beeinträchtigt oder behindert sind.

Erstmals macht das BFSG damit Vorgaben für die Privatwirtschaft. Bislang wurden nur die öffentlichen Stellen des Bundes im Behindertengleichstellungsgesetz zur Barrierefreiheit verpflichtet.

Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Unter anderem betrifft das Gesetz alle Online-Shops, die sich an Endverbraucher richten. Denn sie zählen zu den im Gesetz definierten „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Grundsätzlich verpflichtet das BFSG Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit. Welche Produkte und Dienstleistungen das sind, ist in § 1 Absatz 2 genau definiert:

Produkte

Zu den Produkten gehören: Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone, Selbstbedienungsterminals wie Geld- oder Check-in-Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Lesegeräte und Router.

„Die meisten Hersteller sind auf das Gesetz schon gut vorbereitet. Für sie liegt die Herausforderung darin, ihre Produkte in Bezug auf die Anforderungen der Barrierefreiheit künftig immer wieder zu überprüfen. Denn diese müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den aktuellen Stand der Technik nutzen, um Barrierefreiheit herzustellen“, erklärt Thomas Klindt, Partner bei der Kanzlei Noerr.

Dienstleistungen

Dienstleistungen, für die das BFSG gilt, sind neben den Webshops auch Telekommunikationsdienste, E-Books, Apps und Bankdienstleistungen.

„Das Gesetz definiert die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr so, dass dabei ein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird“, erklärt Anwalt Klindt. Das heißt: Die Regeln gelten auch für die Onlineseiten von Firmen, deren Produkte nicht vom BFSG erfasst sind, sobald diese im eigenen E-Commerce-Shop vertrieben werden. „Auch Unternehmen und Dienstleister wie Hotels, Kanzleien oder Krankenhäuser, die auf ihrer Webpage eine Terminvereinbarung anbieten, bieten eine Dienstleistung im Sinne des BFSG an“, ergänzt Klindt.

Die Logik dahinter: Schon die Terminbuchung ist ein Schritt im Hinblick auf einen späteren Vertragsabschluss. Genauso könnten andere Formen der Interaktion auf der Webseite, beispielsweise Kontaktformulare oder Chatbots, in diesem Sinne gewertet werden. „Und Achtung: Die Barrierefreiheit muss dann für die gesamte Webpage hergestellt werden – und nicht nur für die Seiten mit der Terminbuchung oder für den Online-Shop“, sagt Klindt.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt zur Klärung ein anschauliches Beispiel: Auf der Webseite eines Friseursalons können Kunden online Termine buchen und Haarpflegeprodukte kaufen. Weder die Produkte noch die Dienstleistung der Friseure sind vom BFSG erfasst. Aber das Termin-Tool und der Online-Shop sind sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Kauft ein Kunde ein Produkt oder vereinbart einen Termin, wird ein Verbrauchervertrag abgeschlossen. Aus diesem Grund muss die gesamte Webseite des Salons ab Mitte 2025 barrierefrei sein.

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Die vom BFSG erfassten Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr beziehen sich immer auf das B2C-Verhältnis (Business to Consumer). Firmen, die im Business-to-Business-Bereich tätig sind, müssen ihre Homepages nicht barrierefrei gestalten. Auch für Blogs oder rein informative Präsentations-Homepages ohne Shop oder Interaktionsmöglichkeit gilt das BFSG nicht.

Der Experte
Prof. Dr. Thomas Klindt ist Partner der Kanzlei Noerr und berät Unternehmen unter anderem produkthaftungsrechtlich in Krisensituationen, bei Produktrückrufen und zur Product Compliance sowie zu Fragen der Akkreditierung und Zertifizierung. Er lehrt zudem Europäisches Produkt- und Technikrecht an der Universität Bayreuth.

Was ist mit Barrierefreiheit genau gemeint?

Laut § 3 Absatz 1 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen „barrierefrei“, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der „allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Das bedeutet: Menschen mit Behinderungen müssen Webseiten genauso leicht und selbstständig finden, erreichen und nutzen können wie Menschen ohne Behinderungen. Es sollte für sie keine zusätzlichen Schwierigkeiten geben und sie sollten im Normalfall keine Hilfe von anderen Personen benötigen, um auf diese Produkte oder Dienstleistungen zugreifen zu können.

Ab wann wird die Barrierefreiheit Pflicht?

Webseiten mit Online-Shops müssen ab dem Inkrafttreten des Gesetz am 28. Juni 2025 für behinderte und beeinträchtigte Menschen entsprechend zugänglich und benutzbar sein. Für sie gibt es keinen Aufschub der Frist. Firmen, die das Gesetz noch gar nicht auf dem Schirm haben, könnten daher Schwierigkeiten bekommen, diesen Termin zu halten – vor allem, wenn sie den Umbau der Webseite nicht selber vornehmen können, sondern entsprechende Dienstleister beauftragen müssen.

Ab dem Stichtag müssen auch Produkte, beispielsweise ein neues E-Book, das von einem Unternehmen vermarktet wird, barrierefrei sein. Für Selbstbedienungsterminals gibt es allerdings Übergangsfristen.

Welche Anforderungen müssen Unternehmen im E-Commerce künftig erfüllen?

Die gesamte Website und der Check-out-Prozess müssen so gestaltet werden, dass auch Nutzer mit sensorischen und motorischen Einschränkungen problemlos auf Inhalte zugreifen und mit der Seite interagieren können. „Die wesentliche Anforderung ist: Die Informationen müssen für den Verbraucher auffindbar sein und zwar über mehr als einen sensorischen Kanal“, sagt Anwalt Klindt.

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In der Praxis bedeutet das: Bei der Gestaltung der Webseite muss die Nutzung durch eingeschränkte und behinderte Menschen eingeplant werden:

  • Sehbehinderte verwenden beispielsweise häufig Screenreader-Software oder Vergrößerungsprogramme, um Inhalte im Internet lesen zu können – die Webseite muss das unterstützen.
  • Hörbehinderte Menschen können Audio- und Videoinhalte verstehen, wenn diese mit Untertiteln versehen oder Transkripte als Alternative angeboten werden.
  • Nutzer mit motorischen Einschränkungen verwenden häufig eine spezielle Tastatur, sowie Augen- und Sprachsteuerung, daher sollte die Navigation auf der Website ohne die Verwendung der Maus möglich sein.

Firmen, die unter das BFSG fallen, haben zudem eine Informationspflicht zur Barrierefreiheit. Das heißt sie müssen auf ihrer Seite darüber aufklären, wie sie die Anforderungen konkret umsetzen.

Wie gestalten Sie Ihre Internetseite barrierefrei?

Die Anforderungen sind in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) festgehalten, werden dort aber nicht näher spezifiziert. Denn die digitalen Produkte und Dienstleistungen sollen sich immer am aktuellen Stand der Technik orientieren. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird daher auf ihrer Website regelmäßig eine Auflistung der wichtigsten Standards veröffentlichen.

Konkrete Vorschriften zum Einsatz von Gebärdensprache oder Leichter Sprache macht das BFSG zwar nicht. Sie sind aber eine gute Richtschnur für die barrierefreie Gestaltung von Webseiten, ebenso wie die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (Web-Content Accessibility Guidelines, kurz: WCAG 2.2). Webseiten können demnach wie folgt angepasst werden, um barrierefrei zu werden:

  • Wählen Sie einen guten Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund.
  • Wählen Sie gut lesbare Schriftarten und -größen und ermöglichen Sie die Anpassung der Schriftgröße.
  • Verwenden Sie einfache und klare Sprache, um die Verständlichkeit zu erhöhen. Die Universität Hohenheim bietet eine Checkliste zur Einfachen Sprache. Auch Tools wie der Lesbarkeitsindex (Lex) oder das Languagetool helfen, verständliche Texte zu formulieren.
  • Machen Sie die Seite screenreader-freundlich, indem Sie beispielsweise Videos mit Untertiteln versehen und versehen Sie Bilder mit alternativen Texten, damit Screenreader die Inhalte beschreiben können; Links, Formulare und Buttons sollten ebenfalls entsprechend gekennzeichnet und auslesbar sein.
  • Gestalten Sie Formularelemente, etwa im Kontaktformular oder beim Bezahlvorgang, so, dass sie auch per Tastatur anstatt per Maus bedienbar sind. Außerdem sollten sie verständlich beschriftet und erklärt sein.
  • Bieten Sie verschiedene Kontaktwege wie E-Mail oder Telefon an, um die Kontaktaufnahme zu erleichtern.
  • Gestalten Sie die Navigation intuitiv mit logischer Menüanordnung und klaren Überschriften.

Wer noch tiefer in das Thema einsteigen will, kann im Leitfaden zur Umsetzung des BFSG vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Antworten auf wesentliche Fragen nachlesen.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat zudem am 20. März 2024 eine Webinar-Reihe gestartet,  die über die Anforderungen an die Barrierefreiheit und die konkrete Umsetzung im E-Commerce und im E-Shop informiert. Alle Webinare werden nach und nach auf der Website der Bundesfachstelle abrufbar sein. Außerdem berät die Bundesfachstelle bei konkreten Anfragen von Unternehmen im Sinne der Barrierefreiheit und hilft bei der Suche nach einer passenden Lösung.

Auch die „Aktion Mensch“ bietet auf ihrer Webseite konkrete Hinweise zur Umgestaltung von Internetseiten inklusive verschiedener Tools etwa zum Selbstcheck der eigenen Seite an.

Für welche Unternehmen gelten Ausnahmen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

„Aufatmen können Kleinstunternehmen, die die vom BFSG definierten digitalen Dienstleistungen erbringen. Sie werden von den Vorgaben zur Barrierefreiheit befreit“, sagt Anwalt Klindt. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise die Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt.

Für Kleinstunternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte herstellen, gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht.

Für wen gelten Übergangsfristen oder Sonderregeln?

Für einige Produkte und Dienstleistungen gibt es Übergangsbestimmungen, die in § 17 und § 38 des BFSG festgehalten sind. Für Selbstbedienungsterminals gilt beispielweise eine Übergangsfrist von 15 Jahren. Auch bestimmte digitale Dienstleistungen haben noch bis zum Jahr 2030 Zeit für die Umsetzung. Online-Shops zählen aber nicht dazu.

Unternehmen können sich außerdem auf zwei sogenannte Ausnahmetatbestände berufen. Damit sind spezielle Umstände gemeint, unter denen die Vorschriften nicht angewendet werden müssen:

  1. Ein Unternehmen kann von der Barrierefreiheit ausgenommen werden, wenn die Anforderungen des BFSG zu „einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale“ eines Produkts oder einer Dienstleistung führen würden. Darunter fallen Produkte, die so stark verändert werden müssten, dass sie ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen könnten.
  2. Eine Ausnahme soll außerdem möglich sein, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige (finanzielle) Belastung für das Unternehmen bedeutet.

Diese besonderen Umstände muss das Unternehmen dann aber genau dokumentieren und die zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber informieren.

Was droht bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Die Bundesländer richten Marktüberwachungsbehörden ein, um die Einhaltung der neuen Regeln zu überprüfen. Sie sind momentan noch im Aufbau. Diese werden ab dem Inkrafttreten des Gesetzes 2025 als Ansprechpartner für Beschwerden von Kunden und Verbänden fungieren.

Die Behörden können Unternehmen anmahnen, die Barrierefreiheit herzustellen. Geschieht das nicht, ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 100.000 Euro möglich (§ 37 BFSG enthält einen Katalog der Pflichtverstöße und der Bußgelder). Die Behörde darf auch Produkte oder Dienstleistung verbieten oder Produktrückrufe anordnen.

Anwalt Klindt erwartet, dass vor allem Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) und Sozialverbände von Beginn an sehr genau auf die Umsetzung in der Wirtschaft achten werden – und entsprechende Verstöße an die Meldestellen weitergeben. „Es gibt eine Art gesetzliches Nudging: Die Überwachungsbehörden können ausdrücklich von Verbrauchern und NGOs an geschubst werden, um Verstöße zu verfolgen.“ In § 32 BFSG wird ihnen das Recht eingeräumt, ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen Unternehmen anzustoßen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhalten.

„Die Verbände werden mit hohem moralischen Anspruch und völlig berechtigter Weise hinter denen her sein, die sich desinteressiert zeigen. Die Chance, bei einem Verstoß erwischt zu werden, wird also eher hoch sein“, meint Anwalt Klindt.

Was spricht für eine freiwillige Umsetzung der Barrierefreiheit?

Es spricht einiges dafür, als Unternehmen jetzt schon freiwillig die Barrierefreiheit der Firmenwebseite umzusetzen – selbst wenn Sie rechtlich nicht dazu verpflichtet sein sollten, etwa weil Ihre Webseite eine reine Informationsseite ist, auf der Sie beispielsweise nur ihr Produkt oder ihre Dienstleistung beschreiben, aber keine interaktiven Kontaktmöglichkeiten bieten.

Unternehmen können so ihre Zielgruppe um Menschen mit Behinderungen, ältere Nutzer und solche mit temporären Einschränkungen erweitern. Außerdem verbessert der Umbau zur Barrierefreiheit auch die allgemeine Nutzererfahrung und wirkt sich positiv auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) aus, was die Sichtbarkeit und Auffindbarkeit der Webseite verbessert. Unternehmen senden so auch ein klares Signal für soziale Verantwortung und Inklusion, was zu einer positiven Wahrnehmung der Marke bei Partnern und Kunden führen kann.

Außerdem ist es natürlich möglich, dass der Geltungsbereich des BFSG künftig auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird. Dann sind Unternehmen, die jetzt schon die digitale Barrierefreiheit umsetzen, gut vorbereitet.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaft - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer
Falls Sie einen Online-Shop betreiben oder online Termine vergeben und nicht wissen, was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist, haben Sie ein Problem. Denn das BFSG betrifft viele Unternehmerinnen und Unternehmer, denen bislang wahrscheinlich nicht klar ist, dass auch sie Änderungen an ihren Webseiten vornehmen müssen. Und die Vorgaben des Gesetzes sind ziemlich umfangreich. Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? Schnell online einen Termin beim Friseur machen oder im Webshop des Lieblings-Winzers ein paar Flaschen Rosé bestellen? Was den Alltag der meisten Menschen bequemer macht, stellt Menschen mit Behinderungen vor große Herausforderungen. Denn in der digitalen Welt gibt es ebenso viele Hindernisse wie in der realen. Hier setzt das BFSG an. Es verlangt von digitalen Produkten und Dienstleistungen, dass sie künftig auch problemlos von Menschen genutzt werden können, die beeinträchtigt oder behindert sind. Erstmals macht das BFSG damit Vorgaben für die Privatwirtschaft. Bislang wurden nur die öffentlichen Stellen des Bundes im Behindertengleichstellungsgesetz zur Barrierefreiheit verpflichtet. Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? Unter anderem betrifft das Gesetz alle Online-Shops, die sich an Endverbraucher richten. Denn sie zählen zu den im Gesetz definierten „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Grundsätzlich verpflichtet das BFSG Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit. Welche Produkte und Dienstleistungen das sind, ist in § 1 Absatz 2 genau definiert: Produkte Zu den Produkten gehören: Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone, Selbstbedienungsterminals wie Geld- oder Check-in-Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Lesegeräte und Router. „Die meisten Hersteller sind auf das Gesetz schon gut vorbereitet. Für sie liegt die Herausforderung darin, ihre Produkte in Bezug auf die Anforderungen der Barrierefreiheit künftig immer wieder zu überprüfen. Denn diese müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den aktuellen Stand der Technik nutzen, um Barrierefreiheit herzustellen“, erklärt Thomas Klindt, Partner bei der Kanzlei Noerr. Dienstleistungen Dienstleistungen, für die das BFSG gilt, sind neben den Webshops auch Telekommunikationsdienste, E-Books, Apps und Bankdienstleistungen. „Das Gesetz definiert die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr so, dass dabei ein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird“, erklärt Anwalt Klindt. Das heißt: Die Regeln gelten auch für die Onlineseiten von Firmen, deren Produkte nicht vom BFSG erfasst sind, sobald diese im eigenen E-Commerce-Shop vertrieben werden. „Auch Unternehmen und Dienstleister wie Hotels, Kanzleien oder Krankenhäuser, die auf ihrer Webpage eine Terminvereinbarung anbieten, bieten eine Dienstleistung im Sinne des BFSG an“, ergänzt Klindt. Die Logik dahinter: Schon die Terminbuchung ist ein Schritt im Hinblick auf einen späteren Vertragsabschluss. Genauso könnten andere Formen der Interaktion auf der Webseite, beispielsweise Kontaktformulare oder Chatbots, in diesem Sinne gewertet werden. „Und Achtung: Die Barrierefreiheit muss dann für die gesamte Webpage hergestellt werden – und nicht nur für die Seiten mit der Terminbuchung oder für den Online-Shop“, sagt Klindt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt zur Klärung ein anschauliches Beispiel: Auf der Webseite eines Friseursalons können Kunden online Termine buchen und Haarpflegeprodukte kaufen. Weder die Produkte noch die Dienstleistung der Friseure sind vom BFSG erfasst. Aber das Termin-Tool und der Online-Shop sind sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Kauft ein Kunde ein Produkt oder vereinbart einen Termin, wird ein Verbrauchervertrag abgeschlossen. Aus diesem Grund muss die gesamte Webseite des Salons ab Mitte 2025 barrierefrei sein. Die vom BFSG erfassten Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr beziehen sich immer auf das B2C-Verhältnis (Business to Consumer). Firmen, die im Business-to-Business-Bereich tätig sind, müssen ihre Homepages nicht barrierefrei gestalten. Auch für Blogs oder rein informative Präsentations-Homepages ohne Shop oder Interaktionsmöglichkeit gilt das BFSG nicht. [zur-person] Was ist mit Barrierefreiheit genau gemeint? Laut § 3 Absatz 1 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen „barrierefrei“, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der „allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Das bedeutet: Menschen mit Behinderungen müssen Webseiten genauso leicht und selbstständig finden, erreichen und nutzen können wie Menschen ohne Behinderungen. Es sollte für sie keine zusätzlichen Schwierigkeiten geben und sie sollten im Normalfall keine Hilfe von anderen Personen benötigen, um auf diese Produkte oder Dienstleistungen zugreifen zu können. Ab wann wird die Barrierefreiheit Pflicht? Webseiten mit Online-Shops müssen ab dem Inkrafttreten des Gesetz am 28. Juni 2025 für behinderte und beeinträchtigte Menschen entsprechend zugänglich und benutzbar sein. Für sie gibt es keinen Aufschub der Frist. Firmen, die das Gesetz noch gar nicht auf dem Schirm haben, könnten daher Schwierigkeiten bekommen, diesen Termin zu halten – vor allem, wenn sie den Umbau der Webseite nicht selber vornehmen können, sondern entsprechende Dienstleister beauftragen müssen. Ab dem Stichtag müssen auch Produkte, beispielsweise ein neues E-Book, das von einem Unternehmen vermarktet wird, barrierefrei sein. Für Selbstbedienungsterminals gibt es allerdings Übergangsfristen. Welche Anforderungen müssen Unternehmen im E-Commerce künftig erfüllen? Die gesamte Website und der Check-out-Prozess müssen so gestaltet werden, dass auch Nutzer mit sensorischen und motorischen Einschränkungen problemlos auf Inhalte zugreifen und mit der Seite interagieren können. „Die wesentliche Anforderung ist: Die Informationen müssen für den Verbraucher auffindbar sein und zwar über mehr als einen sensorischen Kanal“, sagt Anwalt Klindt. In der Praxis bedeutet das: Bei der Gestaltung der Webseite muss die Nutzung durch eingeschränkte und behinderte Menschen eingeplant werden: Sehbehinderte verwenden beispielsweise häufig Screenreader-Software oder Vergrößerungsprogramme, um Inhalte im Internet lesen zu können – die Webseite muss das unterstützen. Hörbehinderte Menschen können Audio- und Videoinhalte verstehen, wenn diese mit Untertiteln versehen oder Transkripte als Alternative angeboten werden. Nutzer mit motorischen Einschränkungen verwenden häufig eine spezielle Tastatur, sowie Augen- und Sprachsteuerung, daher sollte die Navigation auf der Website ohne die Verwendung der Maus möglich sein. Firmen, die unter das BFSG fallen, haben zudem eine Informationspflicht zur Barrierefreiheit. Das heißt sie müssen auf ihrer Seite darüber aufklären, wie sie die Anforderungen konkret umsetzen. Wie gestalten Sie Ihre Internetseite barrierefrei? Die Anforderungen sind in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) festgehalten, werden dort aber nicht näher spezifiziert. Denn die digitalen Produkte und Dienstleistungen sollen sich immer am aktuellen Stand der Technik orientieren. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird daher auf ihrer Website regelmäßig eine Auflistung der wichtigsten Standards veröffentlichen. Konkrete Vorschriften zum Einsatz von Gebärdensprache oder Leichter Sprache macht das BFSG zwar nicht. Sie sind aber eine gute Richtschnur für die barrierefreie Gestaltung von Webseiten, ebenso wie die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (Web-Content Accessibility Guidelines, kurz: WCAG 2.2). Webseiten können demnach wie folgt angepasst werden, um barrierefrei zu werden: Wählen Sie einen guten Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund. Wählen Sie gut lesbare Schriftarten und -größen und ermöglichen Sie die Anpassung der Schriftgröße. Verwenden Sie einfache und klare Sprache, um die Verständlichkeit zu erhöhen. Die Universität Hohenheim bietet eine Checkliste zur Einfachen Sprache. Auch Tools wie der Lesbarkeitsindex (Lex) oder das Languagetool helfen, verständliche Texte zu formulieren. Machen Sie die Seite screenreader-freundlich, indem Sie beispielsweise Videos mit Untertiteln versehen und versehen Sie Bilder mit alternativen Texten, damit Screenreader die Inhalte beschreiben können; Links, Formulare und Buttons sollten ebenfalls entsprechend gekennzeichnet und auslesbar sein. Gestalten Sie Formularelemente, etwa im Kontaktformular oder beim Bezahlvorgang, so, dass sie auch per Tastatur anstatt per Maus bedienbar sind. Außerdem sollten sie verständlich beschriftet und erklärt sein. Bieten Sie verschiedene Kontaktwege wie E-Mail oder Telefon an, um die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Gestalten Sie die Navigation intuitiv mit logischer Menüanordnung und klaren Überschriften. Wer noch tiefer in das Thema einsteigen will, kann im Leitfaden zur Umsetzung des BFSG vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Antworten auf wesentliche Fragen nachlesen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat zudem am 20. März 2024 eine Webinar-Reihe gestartet,  die über die Anforderungen an die Barrierefreiheit und die konkrete Umsetzung im E-Commerce und im E-Shop informiert. Alle Webinare werden nach und nach auf der Website der Bundesfachstelle abrufbar sein. Außerdem berät die Bundesfachstelle bei konkreten Anfragen von Unternehmen im Sinne der Barrierefreiheit und hilft bei der Suche nach einer passenden Lösung. Auch die „Aktion Mensch“ bietet auf ihrer Webseite konkrete Hinweise zur Umgestaltung von Internetseiten inklusive verschiedener Tools etwa zum Selbstcheck der eigenen Seite an. [mehr-zum-thema] Für welche Unternehmen gelten Ausnahmen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? „Aufatmen können Kleinstunternehmen, die die vom BFSG definierten digitalen Dienstleistungen erbringen. Sie werden von den Vorgaben zur Barrierefreiheit befreit“, sagt Anwalt Klindt. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise die Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Für Kleinstunternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte herstellen, gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht. Für wen gelten Übergangsfristen oder Sonderregeln? Für einige Produkte und Dienstleistungen gibt es Übergangsbestimmungen, die in § 17 und § 38 des BFSG festgehalten sind. Für Selbstbedienungsterminals gilt beispielweise eine Übergangsfrist von 15 Jahren. Auch bestimmte digitale Dienstleistungen haben noch bis zum Jahr 2030 Zeit für die Umsetzung. Online-Shops zählen aber nicht dazu. Unternehmen können sich außerdem auf zwei sogenannte Ausnahmetatbestände berufen. Damit sind spezielle Umstände gemeint, unter denen die Vorschriften nicht angewendet werden müssen: Ein Unternehmen kann von der Barrierefreiheit ausgenommen werden, wenn die Anforderungen des BFSG zu „einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale“ eines Produkts oder einer Dienstleistung führen würden. Darunter fallen Produkte, die so stark verändert werden müssten, dass sie ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen könnten. Eine Ausnahme soll außerdem möglich sein, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige (finanzielle) Belastung für das Unternehmen bedeutet. Diese besonderen Umstände muss das Unternehmen dann aber genau dokumentieren und die zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber informieren. Was droht bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? Die Bundesländer richten Marktüberwachungsbehörden ein, um die Einhaltung der neuen Regeln zu überprüfen. Sie sind momentan noch im Aufbau. Diese werden ab dem Inkrafttreten des Gesetzes 2025 als Ansprechpartner für Beschwerden von Kunden und Verbänden fungieren. Die Behörden können Unternehmen anmahnen, die Barrierefreiheit herzustellen. Geschieht das nicht, ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 100.000 Euro möglich (§ 37 BFSG enthält einen Katalog der Pflichtverstöße und der Bußgelder). Die Behörde darf auch Produkte oder Dienstleistung verbieten oder Produktrückrufe anordnen. Anwalt Klindt erwartet, dass vor allem Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) und Sozialverbände von Beginn an sehr genau auf die Umsetzung in der Wirtschaft achten werden – und entsprechende Verstöße an die Meldestellen weitergeben. „Es gibt eine Art gesetzliches Nudging: Die Überwachungsbehörden können ausdrücklich von Verbrauchern und NGOs an geschubst werden, um Verstöße zu verfolgen.“ In § 32 BFSG wird ihnen das Recht eingeräumt, ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen Unternehmen anzustoßen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhalten. „Die Verbände werden mit hohem moralischen Anspruch und völlig berechtigter Weise hinter denen her sein, die sich desinteressiert zeigen. Die Chance, bei einem Verstoß erwischt zu werden, wird also eher hoch sein“, meint Anwalt Klindt. Was spricht für eine freiwillige Umsetzung der Barrierefreiheit? Es spricht einiges dafür, als Unternehmen jetzt schon freiwillig die Barrierefreiheit der Firmenwebseite umzusetzen – selbst wenn Sie rechtlich nicht dazu verpflichtet sein sollten, etwa weil Ihre Webseite eine reine Informationsseite ist, auf der Sie beispielsweise nur ihr Produkt oder ihre Dienstleistung beschreiben, aber keine interaktiven Kontaktmöglichkeiten bieten. Unternehmen können so ihre Zielgruppe um Menschen mit Behinderungen, ältere Nutzer und solche mit temporären Einschränkungen erweitern. Außerdem verbessert der Umbau zur Barrierefreiheit auch die allgemeine Nutzererfahrung und wirkt sich positiv auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) aus, was die Sichtbarkeit und Auffindbarkeit der Webseite verbessert. Unternehmen senden so auch ein klares Signal für soziale Verantwortung und Inklusion, was zu einer positiven Wahrnehmung der Marke bei Partnern und Kunden führen kann. Außerdem ist es natürlich möglich, dass der Geltungsbereich des BFSG künftig auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird. Dann sind Unternehmen, die jetzt schon die digitale Barrierefreiheit umsetzen, gut vorbereitet.
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