Arbeitszeit und Überstunden: Was Arbeitgeber anordnen dürfen – und was nicht
Arbeitszeit und Überstunden
Was Arbeitgeber anordnen dürfen – und was nicht
Mit den neuen Hygieneregeln dürfen sich weniger Kunden und Mitarbeiter gleichzeitig in einem Betrieb aufhalten. Viele Arbeitgeber wollen daher Arbeitszeiten ändern und Überstunden anordnen. Doch was ist erlaubt?
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Nach wochenlangen Schließungen öffnen immer mehr Betriebe. Nach den Einzelhändlern und Friseuren rechnen bald auch viele Gastronomiebetriebe mit einem Kundenansturm. Um den Hygieneanforderungen gerecht zu werden, gibt es viele Ideen: Öffnungszeiten werden in den Abend ausgedehnt und Schichten geteilt, damit nicht alle Mitarbeiter zur gleichen Zeit im Unternehmen sind. Doch können Inhaber von Geschäften und Betrieben Arbeitszeiten ausdehnen oder Überstunden anordnen, um die Zwangspause aufzuholen? Die wichtigsten Fakten aus dem Arbeitsrecht.
Kann ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine andere Arbeitszeit vorschreiben?
Ob der Chef eine andere Arbeitszeit vorschreiben kann, ist davon abhängig, was im Arbeitsvertrag steht. In den meisten Verträgen ist aber nur die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit festgehalten. Der Arbeitgeber kann dann im Rahmen seines Direktionsrechts:
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ändern,
die Uhrzeit einschließlich der Pausen festlegen,
Schichtarbeit und Bereitschaftsdienst einführen,
einen Wechsel von Tag- und Nachtschicht anordnen.
„Der Arbeitgeber muss bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit aber immer zwischen den eigenen Interessen und den Interessen des Arbeitnehmers abwägen“, erklärt Hannah-Maria Kampherm, Anwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Osborne Clarke in Köln. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss beispielsweise familiäre Verpflichtungen des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Verlängert ein Friseurgeschäft seine Öffnungszeiten bis in den Abend, kann der Inhaber seiner alleinerziehenden Angestellten nicht einfach vorschreiben, bis 20 Uhr im Laden zu stehen. Ob das Interesse des Unternehmens an der Aufrechterhaltung des Betriebs oder die familiären Belange des Mitarbeiters überwiegen, ist allerdings sehr einzelfallabhängig.
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Nach wochenlangen Schließungen öffnen immer mehr Betriebe. Nach den Einzelhändlern und Friseuren rechnen bald auch viele Gastronomiebetriebe mit einem Kundenansturm. Um den Hygieneanforderungen gerecht zu werden, gibt es viele Ideen: Öffnungszeiten werden in den Abend ausgedehnt und Schichten geteilt, damit nicht alle Mitarbeiter zur gleichen Zeit im Unternehmen sind. Doch können Inhaber von Geschäften und Betrieben Arbeitszeiten ausdehnen oder Überstunden anordnen, um die Zwangspause aufzuholen? Die wichtigsten Fakten aus dem Arbeitsrecht.
Kann ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine andere Arbeitszeit vorschreiben?
Ob der Chef eine andere Arbeitszeit vorschreiben kann, ist davon abhängig, was im Arbeitsvertrag steht. In den meisten Verträgen ist aber nur die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit festgehalten. Der Arbeitgeber kann dann im Rahmen seines Direktionsrechts:
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ändern,
die Uhrzeit einschließlich der Pausen festlegen,
Schichtarbeit und Bereitschaftsdienst einführen,
einen Wechsel von Tag- und Nachtschicht anordnen.
„Der Arbeitgeber muss bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit aber immer zwischen den eigenen Interessen und den Interessen des Arbeitnehmers abwägen“, erklärt Hannah-Maria Kampherm, Anwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Osborne Clarke in Köln. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss beispielsweise familiäre Verpflichtungen des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Verlängert ein Friseurgeschäft seine Öffnungszeiten bis in den Abend, kann der Inhaber seiner alleinerziehenden Angestellten nicht einfach vorschreiben, bis 20 Uhr im Laden zu stehen. Ob das Interesse des Unternehmens an der Aufrechterhaltung des Betriebs oder die familiären Belange des Mitarbeiters überwiegen, ist allerdings sehr einzelfallabhängig.
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