Abschreibung nach dem Wachstumschancengesetz
Bilanzgewinn drücken, Steuern sparen – und das gleich zweimal

Mittelständische Firmen können doppelt vom Wachstumschancengesetz profitieren – mit einer Zweifach-Abschreibung. Wer sie nutzen will, sollte sich aber beeilen.

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Abschreibung Wachstumschancengesetz
© Getty Images / Science Photo Library

Steuerliche Entlastung durch bessere Abschreibungsmöglichkeiten (AfA): Unternehmer und Freiberufler, die in bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagevermögens investieren, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jetzt degressiv mit bis zu 20 Prozent pro Jahr abschreiben. Vorteil: Die AfA-Beträge sind in der Regel in den ersten Jahren höher als bei der herkömmlichen linearen AfA-Methode.

Kleine und mittlere Unternehmen können obendrein bis zu 40 Prozent der Investitionskosten in den ersten Jahren zusätzlich als Sonder-AfA absetzen. Beides gilt für neue wie gebraucht gekaufte oder selbst hergestellte Güter. So steht es im Wachstumschancengesetz. Auf diese Weise lässt sich der Bilanzgewinn (oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) drücken. Das spart Steuern und setzt Liquidität frei.

Der Experte
Alexander KimmerleAlexander Kimmerle ist Steuerberater bei Ecovis in Kempten.

Bekanntlich sind bewegliche Wirtschafts­güter grundsätzlich linear abzuschreiben, zum Beispiel Maschinen, maschinelle Anlagen, Büro­möbel, Fahrzeuge. Hier werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleich großen Jahresbeträgen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (Stichwort: amtliche AfA-Tabelle). Daraus folgt auch der jeweilige Abschreibungssatz in Prozent. Für ­alle ab dem 1. April 2024 und bis zum 31. Dezember 2024 angeschafften oder selbst hergestellten Güter kann man nun wählen, ob man linear oder degressiv abschreiben will. Achtung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem die Güter betriebsbereit sind.

Der degressive AfA-Prozentsatz darf maximal das Zweifache des linearen betragen, höchstens aber 20 Prozent pro Jahr. Abzuschreiben ist hier im ersten Jahr vom Investi­tionsbetrag und in den Folgejahren vom je­weiligen Restbuchwert. Das sorgt für anfangs hohe, später fallende AfA-Beträge.

Entscheidend ist, zur richtigen Zeit zu wechseln

Höchst vorteilhaft für die Gewinn- und Steuerplanung ist, dass Unternehmer und Freiberufler jederzeit von der degressiven Methode auf die lineare umsteigen dürfen (umgekehrt ist das nicht erlaubt). Wer den jeweils höchsten AfA-Betrag absetzen will, wechselt einfach zur richtigen Zeit – ein reines Rechenexempel. Der beste Zeitpunkt – abhängig von der Nutzungsdauer – dafür ist, wenn der Betrag der linearen AfA größer oder genauso groß ist wie der ­degressive AfA-Betrag. Im betreffenden Geschäftsjahr ist dann der jeweilige Restbuchwert gleichmäßig auf die noch verbleibende Nutzungsdauer neu zu verteilen.

Kleine und mittlere Unternehmen dürfen zusätzlich zur Normalabschreibung (linear oder degressiv) die jetzt noch attraktivere Sonderabschreibung nutzen. Sie beträgt maximal 40 Prozent (bisher: 20 Prozent) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Besonderer Vorteil: Man kann wählen, wann man diesen Extra-Abschreibungsbetrag Steuer sparend nutzen will. Er darf bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Anlagegüter in voller Höhe ­abgesetzt werden – und zwar auch dann, wenn die Investition erst in der zweiten Jahreshälfte (etwa Dezember) erfolgt. Alternativ lässt sich das zusätzliche Abschreibungsvolumen nach Belieben auf die ersten fünf Jahre der Nutzungsdauer aufteilen. Vorausgesetzt, der Bilanzgewinn (oder Überschuss) des Vorjahres beträgt höchstens 200 000 Euro. Außerdem darf das WG im Jahr der Investition und im Jahr danach fast nur betrieblich genutzt werden.

Vorteilsrechnung – so viel können Sie sparen

Ein Unternehmer kauft am 1. April 2024 für den Betrieb eine Maschine zum Preis von 600 000 Euro; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Nach den alten Spielregeln hätte er den Betrag mit 10 Prozent linear im Jahr abzuschreiben. Das ergibt 45 000 Euro für 2024 (neun Monate). Weil der Vorjahresgewinn unter 200 000 Euro lag, dürfte er außerdem die Sonder-AfA (alt) von 20 Prozent der Investitionskosten nutzen. Das bedeutet zusätzlich 120 000 Euro, die er bereits 2024 in voller Höhe geltend machen könnte. Die Rechnung zeigt, wie viel ­Steuern er 2024 mehr spart, wenn er die neuen Abschreibungsmöglichkeiten sofort voll ausschöpft. Die degressive AfA (maximal 20 Prozent) für das gesamte Jahr beträgt 120 000 Euro (das ist das Zweifache der linearen AfA und eben maximal 20 Prozent); für 2024 sind aber nur 90 000 Euro absetzbar (neun Monate). Hinzu kommt die neue Sonder-AfA (40 Prozent) in Höhe von 240 000 Euro.

Alte Spielregeln in Euro
Kaufpreis 600 000
AfA linear 45 000
Plus Sonder-AfA 120 000
Absetzbar 165 000
Steuern gespart* (z.B. 30%) 49 500
Neue Spielregeln in Euro
Kaufpreis 600 000
AfA degressiv 90 000
Plus Sonder-AfA 240 000
Absetzbar 330 000
Steuern gespart* (z.B. 30%) 99 000
Mehr gespart 49 500

*Körperschaft- und Gewerbesteuer

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Steuerliche Entlastung durch bessere Abschreibungsmöglichkeiten (AfA): Unternehmer und Freiberufler, die in bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagevermögens investieren, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jetzt degressiv mit bis zu 20 Prozent pro Jahr abschreiben. Vorteil: Die AfA-Beträge sind in der Regel in den ersten Jahren höher als bei der herkömmlichen linearen AfA-Methode. Kleine und mittlere Unternehmen können obendrein bis zu 40 Prozent der Investitionskosten in den ersten Jahren zusätzlich als Sonder-AfA absetzen. Beides gilt für neue wie gebraucht gekaufte oder selbst hergestellte Güter. So steht es im Wachstumschancengesetz. Auf diese Weise lässt sich der Bilanzgewinn (oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) drücken. Das spart Steuern und setzt Liquidität frei. [zur-person] Bekanntlich sind bewegliche Wirtschafts­güter grundsätzlich linear abzuschreiben, zum Beispiel Maschinen, maschinelle Anlagen, Büro­möbel, Fahrzeuge. Hier werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleich großen Jahresbeträgen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (Stichwort: amtliche AfA-Tabelle). Daraus folgt auch der jeweilige Abschreibungssatz in Prozent. Für ­alle ab dem 1. April 2024 und bis zum 31. Dezember 2024 angeschafften oder selbst hergestellten Güter kann man nun wählen, ob man linear oder degressiv abschreiben will. Achtung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem die Güter betriebsbereit sind. Der degressive AfA-Prozentsatz darf maximal das Zweifache des linearen betragen, höchstens aber 20 Prozent pro Jahr. Abzuschreiben ist hier im ersten Jahr vom Investi­tionsbetrag und in den Folgejahren vom je­weiligen Restbuchwert. Das sorgt für anfangs hohe, später fallende AfA-Beträge. Entscheidend ist, zur richtigen Zeit zu wechseln Höchst vorteilhaft für die Gewinn- und Steuerplanung ist, dass Unternehmer und Freiberufler jederzeit von der degressiven Methode auf die lineare umsteigen dürfen (umgekehrt ist das nicht erlaubt). Wer den jeweils höchsten AfA-Betrag absetzen will, wechselt einfach zur richtigen Zeit – ein reines Rechenexempel. Der beste Zeitpunkt – abhängig von der Nutzungsdauer – dafür ist, wenn der Betrag der linearen AfA größer oder genauso groß ist wie der ­degressive AfA-Betrag. Im betreffenden Geschäftsjahr ist dann der jeweilige Restbuchwert gleichmäßig auf die noch verbleibende Nutzungsdauer neu zu verteilen. Kleine und mittlere Unternehmen dürfen zusätzlich zur Normalabschreibung (linear oder degressiv) die jetzt noch attraktivere Sonderabschreibung nutzen. Sie beträgt maximal 40 Prozent (bisher: 20 Prozent) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Besonderer Vorteil: Man kann wählen, wann man diesen Extra-Abschreibungsbetrag Steuer sparend nutzen will. Er darf bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Anlagegüter in voller Höhe ­abgesetzt werden – und zwar auch dann, wenn die Investition erst in der zweiten Jahreshälfte (etwa Dezember) erfolgt. Alternativ lässt sich das zusätzliche Abschreibungsvolumen nach Belieben auf die ersten fünf Jahre der Nutzungsdauer aufteilen. Vorausgesetzt, der Bilanzgewinn (oder Überschuss) des Vorjahres beträgt höchstens 200 000 Euro. Außerdem darf das WG im Jahr der Investition und im Jahr danach fast nur betrieblich genutzt werden. Vorteilsrechnung - so viel können Sie sparen Ein Unternehmer kauft am 1. April 2024 für den Betrieb eine Maschine zum Preis von 600 000 Euro; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Nach den alten Spielregeln hätte er den Betrag mit 10 Prozent linear im Jahr abzuschreiben. Das ergibt 45 000 Euro für 2024 (neun Monate). Weil der Vorjahresgewinn unter 200 000 Euro lag, dürfte er außerdem die Sonder-AfA (alt) von 20 Prozent der Investitionskosten nutzen. Das bedeutet zusätzlich 120 000 Euro, die er bereits 2024 in voller Höhe geltend machen könnte. Die Rechnung zeigt, wie viel ­Steuern er 2024 mehr spart, wenn er die neuen Abschreibungsmöglichkeiten sofort voll ausschöpft. Die degressive AfA (maximal 20 Prozent) für das gesamte Jahr beträgt 120 000 Euro (das ist das Zweifache der linearen AfA und eben maximal 20 Prozent); für 2024 sind aber nur 90 000 Euro absetzbar (neun Monate). Hinzu kommt die neue Sonder-AfA (40 Prozent) in Höhe von 240 000 Euro. Alte Spielregeln in Euro Kaufpreis 600 000 AfA linear 45 000 Plus Sonder-AfA 120 000 Absetzbar 165 000 Steuern gespart* (z.B. 30%) 49 500 Neue Spielregeln in Euro Kaufpreis 600 000 AfA degressiv 90 000 Plus Sonder-AfA 240 000 Absetzbar 330 000 Steuern gespart* (z.B. 30%) 99 000 Mehr gespart 49 500 *Körperschaft- und Gewerbesteuer
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