Steuerliche Entlastung durch bessere Abschreibungsmöglichkeiten (AfA): Unternehmer und Freiberufler, die in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investieren, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jetzt degressiv mit bis zu 20 Prozent pro Jahr abschreiben. Vorteil: Die AfA-Beträge sind in der Regel in den ersten Jahren höher als bei der herkömmlichen linearen AfA-Methode.
Kleine und mittlere Unternehmen können obendrein bis zu 40 Prozent der Investitionskosten in den ersten Jahren zusätzlich als Sonder-AfA absetzen. Beides gilt für neue wie gebraucht gekaufte oder selbst hergestellte Güter. So steht es im Wachstumschancengesetz. Auf diese Weise lässt sich der Bilanzgewinn (oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) drücken. Das spart Steuern und setzt Liquidität frei.
Bekanntlich sind bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich linear abzuschreiben, zum Beispiel Maschinen, maschinelle Anlagen, Büromöbel, Fahrzeuge. Hier werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleich großen Jahresbeträgen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (Stichwort: amtliche AfA-Tabelle). Daraus folgt auch der jeweilige Abschreibungssatz in Prozent. Für alle ab dem 1. April 2024 und bis zum 31. Dezember 2024 angeschafften oder selbst hergestellten Güter kann man nun wählen, ob man linear oder degressiv abschreiben will. Achtung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem die Güter betriebsbereit sind.
Der degressive AfA-Prozentsatz darf maximal das Zweifache des linearen betragen, höchstens aber 20 Prozent pro Jahr. Abzuschreiben ist hier im ersten Jahr vom Investitionsbetrag und in den Folgejahren vom jeweiligen Restbuchwert. Das sorgt für anfangs hohe, später fallende AfA-Beträge.
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