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Was bringt die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige? Und für wen lohnt sie sich überhaupt? Die wichtigsten Fakten im Überblick.
Wer kann als Selbstständiger eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen?
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Dabei muss es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln. Einzelne Beschäftigungsabschnitte können zusammengerechnet werden. Freiwillig versichern können sich außerdem Selbstständige, die unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit Arbeitslosengeld bekommen haben. Die Bezugsdauer spielt dabei keine Rolle.
Wann muss der Antrag für die freiwillige Arbeitslosenversicherung gestellt werden?
Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur des Wohnortes abgegeben werden. Mit dem Antrag müssen Selbstständige einen Nachweis über ihre Arbeit vorlegen, also zum Beispiel einen Gewerbeschein oder andere Belege, aus denen die Tätigkeit zweifelsfrei hervorgeht. Außerdem müssen Antragsteller nachweisen, dass die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche beträgt. Wer einen Antrag auf Existenzgründung stellt, braucht keine Nachweise einzureichen.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld für Selbstständige?
Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt unter anderem von der Ausbildung der Selbstständigen ab. Als Orientierungswert für die Höhe des Arbeitslosengeldes gilt nach Angaben der Arbeitsagentur für das Jahr 2019 (Steuerklasse III, ohne Kind):
- ohne Ausbildung: 897 Euro
- mit abgeschlossenem Ausbildungsberuf: 1151,10 Euro
- Meister/Fachschule: 1371,90 Euro
- mit Hoch-/Fachhochschulabschluss: 1585,80 Euro
„Mit Kind und Steuerklasse III gibt es ungefähr noch 12 Prozent zusätzlich“, sagt Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD).
Wie hoch sind 2019 die Kosten für die Arbeitslosenversicherung im Monat?
Der Beitragssatz liegt bei 2,5 Prozent. Dieser wird aber nicht auf das tatsächliche Einkommen fällig, sondern auf das Durchschnittseinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Westdeutschland: 3115 Euro; Ostdeutschland: 2870 Euro). Selbstständige mit Wohnsitz in Westdeutschland müssen 2019 also pro Monat 77,88 Euro Euro bezahlen, in Ostdeutschland sind es 71,75 Euro. Gründer zahlen im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Hälfte, also 38,94 Euro (West) und 35,88 Euro (Ost).
Selbständige, die ihre Tätigkeit zum Beispiel aus witterungsbedingten Gründen immer wieder beenden und nach der Unterbrechung die gleiche Tätigkeit wieder aufnehmen, zahlen allerdings den vollen Beitrag (falls bei ihnen die zweijährige Startphase abgelaufen ist).
Muss man im Fall der Arbeitslosigkeit seine Selbständigkeit ganz aufgeben?
Nein, wer sich wegen einer Auftragsflaute arbeitslos meldet und Leistungen in Anspruch nimmt, muss nicht gleich sein Gewerbe abmelden oder seine Freiberuflichkeit für immer aufgeben. Selbstständige können sich nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit erwerbslos melden, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann währenddessen bis zu 165 Euro pro Monat hinzu verdienen. Gehen die Einnahmen über diesen Betrag hinaus, werden sie vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Was müssen Selbstständige tun, die Arbeitslosengeld beziehen?
Bezieher von Arbeitslosengeld sind verpflichtet, aus eigener Aktivität heraus alles zu tun, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Und sie müssen jede zumutbare Beschäftigung annehmen, die ihnen die Arbeitsagentur vermittelt.
Wie lange besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Das hängt davon ab, wie lange der Selbstständige in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Erwerbslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Wer mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen kann, hat sechs Monate Anspruch auf Unterstützung. Kann ein Betroffener 24 Beitragsmonate nachweisen, kann er zwölf Monate Arbeitslosengeld beziehen.
Wann können Selbstständige die freiwillige Arbeitslosenversicherung wieder kündigen?
Eine Kündigung der Arbeitslosenversicherung ist frühestens nach fünf Jahren möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats und muss schriftlich eingereicht werden.
Das Versicherungsverhältnis endet laut Arbeitsagentur aber auch, wenn der Versicherte mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist. „Wenn man nicht bezahlt, wird man rausgeworfen“, sagt Andreas Lutz. Diese Regelung könnten Selbstständige nutzen, die weniger als fünf Jahre versichert sind und deshalb nicht regulär kündigen können.
Ist die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige überhaupt sinnvoll?
Bis Ende 2010 brauchten Selbstständigen pro Monat lediglich 17,89 Euro (Westdeutschland) beziehungsweise 15,19 Euro (Osten) zu zahlen. 2011 und 2012 haben sich die Beiträge jeweils verdoppelt. „Der hohe Beitrag steht in keinem so günstigen Verhältnis mehr zum Nutzen“, sagt Andreas Lutz. Der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld liege bei vielen Selbstständigen nur geringfügig über dem, was sie auch an Arbeitslosengeld II erhalten würden. Das gelte vor allem für Gründer, die über keinen einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss verfügen und bei gleichem Beitragssatz weniger Arbeitslosengeld erhalten.
Für Leute, die frisch gründen und noch nicht absehen können, wie sich das Geschäft entwickelt, könne die Versicherung dennoch sinnvoll sein. „Wenn man sich etabliert hat, sollte man aber überprüfen, ob die Versicherung dann noch in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen steht“, sagt Lutz. „Selbstständige sollten abwägen, ob das Risiko einer Arbeitslosigkeit den Beitrag rechtfertigt. Und sich informieren, wie viel Arbeitslosengeld sie im Leistungsfall überhaupt erhalten würden!“
Wo gibt es noch mehr Informationen?
Einen Überblick über die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gibt es auf dem Existenzgründerportal des Bundeswirtschaftsministeriums. Ausführliche Informationen gibt es außerdem bei der Bundesagentur für Arbeit.
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Liebes impulse-Team,
vielleicht habt ihr eine Antwort für mich.
Ich bin Freiberuflerin (KSK) und zahle seit ca. 3 Jahren in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein.
Sollte ich mich nun aus Deutschland abmelden und meinen 1. Wohnsitz in der Schweiz anmelden, macht es Sinn und wäre es überhaupt möglich weiter einzuzahlen?
Und wie verhält es sich, wenn ich nach ein paar Jahren wieder zurück nach D kommen würde und nicht weiter eingezahlt hätte. Würden die einbezahlten Beiträge angerechnet, sollte ich dann arbeitslos werden oder verfallen diese Ansprüche?
Meinen herzlichen Dank vorab für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüße
Ariane Brandes
Hallo Ariane Brandes,
Beratung in Einzelfällen können und dürfen wir als Redaktion nicht geben. Fragen Sie am besten mal bei der Arbeitsagentur nach.
Viele Grüße vom impulse-Team
Hallo zusammen,
ich habe im Zusammenhang mit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung auch eine Frage:
Was passiert mit den Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Selbständige, bis zur Arbeitslosiglkeit privat versichert war?
Wird der KV-Beitrag auch übernommen bzw. wenn nicht, kann sich der selbsständige in eine gesetzliche wechseln?
Beste Grüße
K. Özdemir
Eine Frage, die ich bisher nicht geklärt finde, ist, ob die Beiträge aus dieser AV zu den Betriebsausgaben zählen oder, falls nicht, in jedem Fall zumindest steuerrelevant sind, genauso wie die Av, die man als Angestellter zahlt?
Viele Grüße,
Janna Lehmann
Ja, das ist leider zulässig. Du musst wieder 12 Monate in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, dann kannst du wieder unterbrechen, d. h. dich arbeitslos melden. Also: Wichtig ist die 1-Jahres-Frist. Alles was darunter ist führt zum Ausschluss aus der Versicherung. Im Vergleich gegenüber Angestellten ist diese Regelung sehr ungerecht und es gibt auch viel Kritik dazu z. B. von verdi.de – da bekommt man übrigens ganz gute Infos dazu.
Gruß
Sabine
Ich habe auch bereits die Arb.Versicherung unterbrochen, es geht einmal. Bevor man ein 2. Mal unterbrechen kann, muss man wieder 1 Jahr gearbeitet und eingezahlt haben.
Achtung: Aktuell wegen Corona ist dieser Ausschlussgrund ab 15.3.2020 bis vorerst 30.9.2020 erst mal aufgehoben. D. h. man kann die Versicherung in dieser Zeit mehrfach unterbrechen und kommt wieder rein, – das ist eine Auskunft meiner Arbeitsagentur. Am besten dort anrufen und sich von einem Fachmann dazu zurückrufen lassen.
Viel Glück!
Hallo Birgit,
ich habe als Antwort dies gefunden.
Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, kann sich nicht mehr als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern. Der Ausschlussgrund greift allerdings nur, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsbezug nicht bereits wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (hierzu zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung) stand und deshalb keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.
Mehr konnte ich nicht in Erfahrung bringen. Es gibt also eine Möglichkeit diesen Ausschlussgrund zu umgehen.
(Quelle: BMWi)
Hallo Frau Müller,
was wäre denn für Herrn Hillers Fall eine gute & kompetente Beratungsstelle?
lg T.Meyer
Hallo,
ich zahle seit 10 Jahren als Selbständiger freiwillig in die Arbeitslosenversicherung.
Würde ich im Falle einer Geschäftsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen Anspruch auf eine Umschulungsmaßnahme haben?
Mit freundlichen Grüßen,
Norbert Hiller
Hallo Herr Hiller,
als Redaktion können und dürfen wir leider keine Rechtsberatung in Einzelfällen leisten. Danke für Ihr Verständnis.
Viele Grüße aus der impulse-Redaktion
Hallo ich habe auch 7 Jahre für ein Arbeitslosen!VERSICHERUNG einbezahlt dann habe ich eine Pause als Selbständige und dann habe ich leider nur 11 Monate einbezahlt .Mein Antrag auf Arbeitslosengeld wurde Abgelehnt!!!!!!Ich stelle mir eine Frage wer hat mein Geld geklaut???Wo sind meine VERSICHERUNGS Beiträge??
MfG
Peter
Hallo,
ich war 10 Jahre versicherungplichtig und nun seit 2012 freiwillig versichert. Nun nach einer zweiten kurzen ( einen monatigen) Arbeitslosikeit habe ich einen Ablehnungsbescheid auf meinen erneuten Antrag auf Arbeitlosenversicherung bekommen.
Was soll das? Ist das zulässig?
Herzliche Grüße,
Birgit
Hallo Birgit,
rechtliche Beratung in Einzelfällen können und dürfen wir als Redaktion nicht geben.
Ich hoffe, Sie können Ihr Problem anderweitig lösen!
Viele Grüße von der impulse-Redaktion
Lisa Büntemeyer
Dann scheint eine Arbeitlosenversicherung für Selbständige nur begrenzt sinnvoll.
Wenn man sie zu oft in Anspruch nimmt, d.h. nur zweimal, auch wenn nur kurz,
kann man schnell wieder rausgeschmissen werden!
Hallo,
Im Artikel ist genannt, dass “ Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre (ab dem 1.1.2019: drei Jahre) vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war“
Wo finde ich in der Gesetzgebungen die Änderung auf drei Jahre ab 01.01.19.
In den Formularen und nach Aussage der BA gelten 2 Jahre Frist.
mfg
Armin Krüger
Hallo Armin,
haben Sie eine Antwort auf die Frage mit den 3 Jahren erhalten ?
Ich wollte das gleiche hier fragen, da ich im Internet nur die Regelung miz den zwei Jahren finde …
Ich wäre Ihnen für Iher Antwort dankbar
mfg
André
Lieber André,
vielen Dank für den Hinweis. Eine Änderung dieser Regelung war zunächst geplant, wurde aber dann doch nicht umgesetzt. Wir haben das geändert.
Herzliche Grüße aus der impulse-Redaktion
Verena Bast
Lieber Herr Krüger,
vielen Dank für den Hinweis. Eine Änderung dieser Regelung war zunächst geplant, wurde aber dann doch nicht umgesetzt. Wir haben das geändert.
Herzliche Grüße aus der impulse-Redaktion
habe mich selbstständig gemacht und wollte mich arbeitslos melden. das ging nicht wie gesagt die oben genannte Klausel mit der vorherigen arbeitslosenzeit.
nun lese ich aber das wenn man davor arbeitslos war das man sich versichern kann.
das sozialgericht bayreuth hat dagegen gesprochen.
können sie mir einen rat geben
mfg
bernd wagner
Lassen sich die Beiträge zur freiwilligen Versicherung den steuermindernd vom Gewinn eines Freiberuflers abziehen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fand diesen Artikel von Frau Verena Bast hochinteressant. Daher habe ich mein Mann empfohlen, sich sofort am Anfang seiner selbständige Tätigkeit ab dem 1.August 2016 für die Arbeitslosen-Versicherung für Selbständige anzumelden.
Er ist Technischer Redakteur (Dipl.-Ing. FH) und war lange Zeit als Chefredakteur für eine Zeitung tätig. Er hätte sogar noch 12 Monate Recht auf Arbeitslosengeld von seiner Zeit als Angestellter.
Doch das Arbeitsamt hat ihm jetzt telefonisch mitgeteilt, dass im Falle einer Anmeldung als Arbeitsloser muss er erst zum Finanzamt gehen und die Firma stillegen.
Das will er auf gar keinen Fall. Können Sie mir vielleicht sagen unter welche „Artikel“ vom ALG-Gesetz die „ALG-Unterstützung bei Vertrags-Flaute von Selbständigen“ zu finden ist?
Leider kennen die Angestellten des Arbeitsamtes die eigene Gesetzte nicht!
Für Ihre fachliche Hilfe diesbezüglich wäre ich äußerst dankbar, es geht um unsere Existenz!
Mit freundlichen Grüßen
Cinzia Mareis
Hallo Frau Mareis,
versuchen Sie es doch mal beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung. Tel.: 030-221 911 003, Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr. (Die Nummer finden Sie auch unter dem oben angegebenen Link http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Versicherungen-Vorsorge/Arbeitslosenversicherung/inhalt.html).
Herzliche Grüße
Angelika Unger vom impulse-Team