Nicht immer ist die Nachfolge aus Sicht der Familie optimal geregelt. Jedenfalls dann nicht, wenn im Erbfall Vermögensverluste durch Steuerbelastungen drohen, die eigentlich vermeidbar wären. Dies aber lässt sich im Nachhinein oft reparieren.
Ein probates Mittel hierzu ist die Ausschlagung der Erbschaft – verbunden mit einer Abfindung. Denn: Verzichtet man auf sein Erbe, geht der Anspruch auf den nächsten Erben über. Schlägt etwa ein Sohn als Alleinerbe nach seinem verstorbenen Vater die Erbschaft aus, werden seine Kinder, also die Enkel, unmittelbar zu Erben. Im Ergebnis lassen sich die Steuerfreibeträge so vervielfältigen. Zudem beschert die Aufteilung des Vermögens auf mehrere Köpfe meist niedrigere Steuersätze.
Hinzu kommt: Wer ausschlägt, muss keineswegs leer ausgehen. Er kann vielmehr mit den neuen Erben vereinbaren, dass er für den Verzicht eine Abfindung erhält, etwa Geldvermögen, Immobilien, lebenslängliche Rentenzahlungen, Wohnrecht. Die Abfindung kostet Erbschaftsteuer; deshalb sollte sie nicht über den Steuerfreibeträgen liegen – unterm Strich eine rasante Ersparnis für die ganze Familie.
Allerdings nur, wenn sie die Spielregeln beachtet. Erstens: Eine Erbschaft ist binnen sechs Wochen auszuschlagen (bei Auslandsbezug: sechs Monate). Die Frist beginnt, sobald der Erbe von dem Erbfall Kenntnis erlangt. Zweitens: Die Ausschlagung ist formwirksam zu erklären. Entweder durch Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch notarielle Beglaubigung. Das Finanzamt muss solche Dispositionen akzeptieren. Selbst wenn es der Familie einzig und allein um Steuervorteile geht. Das ist höchstrichterlich geklärt.
Vorteilsrechnung
In unserem vereinfachten Beispiel stirbt ein verwitweter Großvater, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sein einziger Sohn wird Alleinerbe von einer Million Euro. Da er finanziell gut dasteht, könnte er die Erbschaft ausschlagen und dafür eine Abfindung erhalten, etwa 400.000 Euro in bar. Somit würden seine drei Kinder (Enkel) je 200.000 Euro erben und innerhalb der für Kindeskinder geltenden Freibeträge bleiben. Die Rechnung zeigt, wie viel Erbschaftsteuer die Familie mit dieser Gestaltung spart:
Ohne Ausschlagung – Sohn erbt |
|
Erbschaft |
1.000.000 Euro |
Persönlicher Freibetrag * |
400.000 Euro |
Zu versteuern |
600.000 Euro |
Steuer (15 %) |
90.000 Euro |
|
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Unser Experte

Armin Pfirmann ist Steuerberater in der Kanzler Dornbach in Saarbrücken
Sohn schlägt aus – Enkel erben |
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Abfindung Sohn |
400.000 Euro |
Persönlicher Freibetrag * |
400.000 Euro |
Zu versteuern |
0 Euro |
|
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Erbschaft je Enkel |
200.000 Euro |
Persönliche Freibeträge |
200.000 Euro |
Zu versteuern |
0 Euro |
Steuer gespart |
90.000 Euro |
* des Sohnes
** jeweils der Enkel
Nicht immer ist die Nachfolge aus Sicht der Familie optimal geregelt. Jedenfalls dann nicht, wenn im Erbfall Vermögensverluste durch Steuerbelastungen drohen, die eigentlich vermeidbar wären. Dies aber lässt sich im Nachhinein oft reparieren.
Ein probates Mittel hierzu ist die Ausschlagung der Erbschaft – verbunden mit einer Abfindung. Denn: Verzichtet man auf sein Erbe, geht der Anspruch auf den nächsten Erben über. Schlägt etwa ein Sohn als Alleinerbe nach seinem verstorbenen Vater die Erbschaft aus, werden seine Kinder, also die Enkel, unmittelbar zu Erben. Im Ergebnis lassen sich die Steuerfreibeträge so vervielfältigen. Zudem beschert die Aufteilung des Vermögens auf mehrere Köpfe meist niedrigere Steuersätze.
Hinzu kommt: Wer ausschlägt, muss keineswegs leer ausgehen. Er kann vielmehr mit den neuen Erben vereinbaren, dass er für den Verzicht eine Abfindung erhält, etwa Geldvermögen, Immobilien, lebenslängliche Rentenzahlungen, Wohnrecht. Die Abfindung kostet Erbschaftsteuer; deshalb sollte sie nicht über den Steuerfreibeträgen liegen – unterm Strich eine rasante Ersparnis für die ganze Familie.
Allerdings nur, wenn sie die Spielregeln beachtet. Erstens: Eine Erbschaft ist binnen sechs Wochen auszuschlagen (bei Auslandsbezug: sechs Monate). Die Frist beginnt, sobald der Erbe von dem Erbfall Kenntnis erlangt. Zweitens: Die Ausschlagung ist formwirksam zu erklären. Entweder durch Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch notarielle Beglaubigung. Das Finanzamt muss solche Dispositionen akzeptieren. Selbst wenn es der Familie einzig und allein um Steuervorteile geht. Das ist höchstrichterlich geklärt.
Vorteilsrechnung
In unserem vereinfachten Beispiel stirbt ein verwitweter Großvater, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sein einziger Sohn wird Alleinerbe von einer Million Euro. Da er finanziell gut dasteht, könnte er die Erbschaft ausschlagen und dafür eine Abfindung erhalten, etwa 400.000 Euro in bar. Somit würden seine drei Kinder (Enkel) je 200.000 Euro erben und innerhalb der für Kindeskinder geltenden Freibeträge bleiben. Die Rechnung zeigt, wie viel Erbschaftsteuer die Familie mit dieser Gestaltung spart:
Ohne Ausschlagung - Sohn erbt
Erbschaft
1.000.000 Euro
Persönlicher Freibetrag *
400.000 Euro
Zu versteuern
600.000 Euro
Steuer (15 %)
90.000 Euro
Sohn schlägt aus - Enkel erben
Abfindung Sohn
400.000 Euro
Persönlicher Freibetrag *
400.000 Euro
Zu versteuern
0 Euro
Erbschaft je Enkel
200.000 Euro
Persönliche Freibeträge
200.000 Euro
Zu versteuern
0 Euro
Steuer gespart
90.000 Euro
* des Sohnes
** jeweils der Enkel