Vorbehaltsnießbrauch: Mit diesem Kniff können Sie Immobilien weiterreichen und Steuern sparen
Vorbehaltsnießbrauch
Mit diesem Kniff können Sie Immobilien weiterreichen und Steuern sparen
Die Hauspreise steigen – und damit auch Erbschaft- und Schenkungsteuer. Mit einem Kniff kann man Immobilien steuersparend weiterreichen und sogar weiterhin drin wohnen. So funktioniert's.
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Bekanntlich sind die Preise für Wohnimmobilien seit Jahren stark gestiegen. So erfreulich der Preisauftrieb für Eigentümer ist, er macht das Schenken und Vererben auch deutlich teurer. Vor diesem Hintergrund rechnet es sich für viele Familien, Grundvermögen vorzeitig an die Kinder weiterzureichen – das Haus oder die Wohnung aber lebenslang selbst zu nutzen („Vorbehaltsnießbrauch“). Dies führt auf dem Papier zu einer Wertminderung, die rasant Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer sparen kann.
So berechnet sich der Wert des Nießbrauchs
Der Clou: Die Ersparnis ist umso größer, je früher sich die Eltern dazu entschließen. Denn für die Steuer dürfen sie vom Marktwert der Immobilie (Verkehrswert) den Wert des Nießbrauchs abziehen. Der ergibt sich zum Beispiel bei einem Mietshaus durch Multiplikation der jährlichen Mieteinnahmen (nach Abzug aller Kosten) mit einem Faktor aus dem Bewertungsgesetz – und dabei spielt die statistische Lebenserwartung und damit das Alter der Eltern zum Zeitpunkt der Schenkung eine wesentliche Rolle.
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Bekanntlich sind die Preise für Wohnimmobilien seit Jahren stark gestiegen. So erfreulich der Preisauftrieb für Eigentümer ist, er macht das Schenken und Vererben auch deutlich teurer. Vor diesem Hintergrund rechnet es sich für viele Familien, Grundvermögen vorzeitig an die Kinder weiterzureichen – das Haus oder die Wohnung aber lebenslang selbst zu nutzen („Vorbehaltsnießbrauch“). Dies führt auf dem Papier zu einer Wertminderung, die rasant Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer sparen kann.
So berechnet sich der Wert des Nießbrauchs
Der Clou: Die Ersparnis ist umso größer, je früher sich die Eltern dazu entschließen. Denn für die Steuer dürfen sie vom Marktwert der Immobilie (Verkehrswert) den Wert des Nießbrauchs abziehen. Der ergibt sich zum Beispiel bei einem Mietshaus durch Multiplikation der jährlichen Mieteinnahmen (nach Abzug aller Kosten) mit einem Faktor aus dem Bewertungsgesetz – und dabei spielt die statistische Lebenserwartung und damit das Alter der Eltern zum Zeitpunkt der Schenkung eine wesentliche Rolle.
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