Für rund die Hälfte aller Onlineshop-Betreiber stellen Abmahnungen eine akute Existenzbedrohung dar. Das ergab kürzlich eine Studie im Auftrag von Trusted Shops, einem Vergeber von Online-Gütesiegeln. Die ständig neuen technischen und rechtlichen Anforderungen machen vor allem kleinen Internet-Händlern das Leben schwer.
Seit dem 9. Januar 2016 droht eine neue Abmahngefahr: An diesem Tag wurde die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die „Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ rechtswirksam. Durch sie erhalten Verbraucher die Möglichkeit, sich bei Streitigkeiten mit einem Internet-Händler an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Was die Verordnung für Onlinehändler bedeutet
Für Onlinehändler, egal ob für Waren oder Dienstleistungen, bedeutet das seitdem: Sie müssen auf ihrer Webseite einen Link zur Online-Schlichtungsstelle der EU setzen. Ausgenommen sind nur reine B2B-Händler. Der Link lautet: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Da viele Unternehmer von der Verlinkungspflicht nichts wussten und widersprüchliche Informationen darüber kursierten, flatterten vielen bald Anwaltsschreiben ins Haus. Aus dem Stand schaffte es der fehlende Link nach Aussagen von IT-Rechtsexperten auf einen vorderen Platz bei den häufigsten Abmahngründen im Jahr 2016.
Das hatte vor allem mit dem kuriosen Umstand zu tun, dass die Schlichtungsverordnung zwar Anfang Januar 2016 in Kraft trat, die EU-Streitbeilegungsplattform aber erst am 15. Februar 2016 den Betrieb aufnahm. Folglich führte ein entsprechender Link auf die Plattform über einen Monat lang ins Leere. Es gab in Deutschland zu diesem Zeitpunkt auch noch keine offiziellen Schlichtungsstellen.
Viele Unternehmer sahen deshalb von der Verlinkung ab, es machte ja auch nur bedingt Sinn. Prompt hagelte es Abmahnungen – und zwar zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschied: Der Link muss zwingend seit dem 9. Januar 2016 gesetzt werden, entschieden die Richter. Anderenfalls bleibe die EU-Streitbeilegungsplattform „wenig bekannt“ (OLG München, Az.: 29 U 2498/16).
Wo der Link stehen sollte
Aus dem Urteil folgt noch etwas anderes: Nur schriftlich auf die EU-Schlichtungsplattform hinzuweisen, reicht nicht aus. Unternehmer können die Informationspflicht erst dann erfüllen, wenn sie einen klickbaren Link auf die Plattform setzen – und der muss auch tatsächlich ans Ziel führen.
Das liegt an Artikel 14 der EU-Schlichtungsverordnung, der einen „für Verbraucher leicht zugänglichen“ Link auf der Webseite fordert. „Am besten sollte er im Impressum des Onlineshops ergänzt werden, da auch dieses leicht zugänglich sein muss“, empfiehlt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Auch ein entsprechender Passus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine Möglichkeit, der Verordnung nachzukommen und Abmahnungen zu vermeiden. Die Abmahnkosten lägen bei ungefähr 800 Euro, schätzt der Anwalt.
Online-Schlichtungsstelle für beide Parteien
Nicht nur Verbraucher, auch Internet-Händler können bei Problemen auf die Online-Schlichtungsstelle zugehen. Die Stelle wurde vor allem mit Fokus auf den grenzüberschreitenden EU-Handel gegründet. Aber auch wenn Händler und Kunde beide aus Deutschland kommen, können die Mediatoren der EU-Stelle kontaktiert werden.
In erster Linie soll die außergerichtliche Streitbeilegung den Verbraucherschutz im Binnenmarkt stärken. Denn gerade bei grenzübergreifenden Fällen sei eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen einem Onlineshop-Betreiber und einem Kundem mit einem hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden, heißt es beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland. Im europäischen Ausland würden zudem häufig andere Verfahrensregeln vor Gericht als im Inland gelten. Daher müsse ein Rechtsanwalt gefunden werden, der sich mit dem Prozessrecht des anderes Landes auskennt; hinzu kommen die sprachlichen Barrieren. Mit der neuen Richtlinie über Alternative Streitbeilegung soll all dies nun seltener nötig werden.
Neue Informationspflichten ab Februar 2017
Um die Schlichtung und Mediation in Deutschland populärer zu machen, sind im Februar 2017 weitere Informationspflichten für Unternehmer hinzugekommen. Sie folgen aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, kurz: VSBG. Der Link auf die EU-Schlichtungsplattform allein reicht jetzt nicht mehr. Zusätzlich müssen sich Unternehmer im b2c-Geschäft dazu erklären, ob sie bei Zwist mit Verbrauchern an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen wollen oder nicht.
Da diese Erklärung ebenfalls „leicht zugänglich, klar und verständlich“ sein muss, empfehlen Anwälte auch hier, die Angaben im Impressum und den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen.
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Hallo liebes Impulse-Team,
der Artikel ist nun zwar schon einige Tage her, ich hoffe, Sie können mir dennoch nochmals auf die Sprünge helfen.
Wenn ich auf meiner Website Produkte und Dienstleistungen bewerbe, diese aber nicht Online sondern nur im direkten Kundenkontakt vermittle und verkaufe, muss ich den Link dann ebenfalls aufführen?
Viele Grüße
Ninja Bayer
Liebe Frau Bayer,
laut dem Artikel der Kollegen betrifft die Regelung nur Onlinehändler.
Herzliche Grüße vom impulse-Team
Angelika Unger
Typisch Bürokraten,
Frist setzen und selbst nicht fertig!
Erinnert mich an andere Tagesaktuelle Themen.
Schön wäre es wenn die Verwaltungen und Gerichte mal aktiv und lebensnah
das vorhandene Gesetz durchsetzen würden. Die meisten Streitigkeiten verjähren wegen Untätigkeit oder werden Kompromissverbogen beendet.
Richter sprechen kein Recht mehr. Dazu passt das Schlichtungsverfahren.
Das ist der Zeitgeist. Ein einziges Herumeiern.
Laut meinen Infos ist aber kein Händler gezwungen am Schlichtungsverfahren teilzunehmen!?
Deshalb haben wir „Wir nutzen keine alternative Streitbeilegung (AS).“ eingefügt.
Somit ist der Link obsolet.
Lieber impulse-Leser,
es stimmt, dass ein Großteil der Unternehmen nicht gezwungen sein wird, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. In der EU-Verordnung 524/2013, Kapitel 1, Artikel 14 heißt es aber: „In der Union niedergelassene Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Unternehmen, die online Geschäfte machen, müssen also den Link zur EU-Schlichtungsplattform auf ihrer Webseite integrieren. Das gilt auch, wenn sie im konkreten Einzelfall nicht am Schlichtungsverfahren selbst teilnehmen wollen oder müssen.
Herzliche Grüße aus der impulse-Redaktion
Ist dieser Link nur für Online-Händler relevant, die europaweit ihre Produkte anbieten oder generell auch für Online-Shops, die bloß innerhalb Deutschlands vertreiben?
Liebe Frau Kasper,
die Aufnahme des Links ist für alle Online-Händler in der EU verpflichtend, die Waren und Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen.
Herzliche Grüße
Miriam Eckert vom impulse-Team
Sehr interessant – wenn auch tatsächlich etwas kurios! Dennoch: auf unserem kleinenfeinen Online-Shop habe ich es direkt aktualisiert. Besser ist besser…