Betriebsausflug Arbeitszeit
6 Mythen rund um den Betriebsausflug

Gilt der Betriebsausflug als Arbeitszeit? Müssen Chefs alle Mitarbeiter einladen? Welche Regeln für den Firmenausflug tatsächlich gelten.

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Raus aus dem Büro, ab ins Grüne - diese Regeln beim Betriebsausflug.
© Jetta Productions/Walter Hodges / Getty Images

Ein Betriebsausflug ist eine schöne Gelegenheit, mit Kollegen abseits des Büroalltags in lockerer Atmosphäre zusammenzukommen. Doch wie bei allem, was mit Arbeit zu tun hat, gibt hier der Gesetzgeber genaue Regeln vor. Kennen Sie diese? Sechs verbreitete Mythen zum Firmenausflug – und ob sie stimmen.

Mythos 1: Der Betriebsausflug zählt als Arbeitszeit

Richtig. Beim Betriebsausflug haben Arbeitnehmer einen Lohnanspruch – zumindest für ihren regulären Arbeitszeitraum, so Kathrin Bürger, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Beiten Burkhardt. Anders sieht es außerhalb der Arbeitszeit aus: „Es besteht keine Vergütungspflicht, wenn der Betriebsausflug am Wochenende stattfindet“, sagt die Anwältin. Wer in Teilzeit (z.B. am Vormittag) arbeitet und außerhalb seiner Arbeitszeit (z.B. am Nachmittag) zum Firmenausflug kommt – den muss der Arbeitgeber für diese Stunden ebenfalls nicht bezahlen, denn: „Durch die Vergütung würde ich als Chef die Teilzeitkraft, die in dem Zeitraum des Betriebsausflugs gar nicht vergütet arbeiten würde, besserstellen als die Kollegen. Und das verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.“

(Sie wissen noch nicht, was Sie beim nächsten Mal unternehmen sollen? 8 Ideen für den Betriebsausflug).

Mythos 2: Dauert der Betriebsausflug länger als die reguläre Arbeitszeit, gibt’s Überstunden

Falsch. Schließt sich an den Betriebsausflug zur regulären Arbeitszeit etwa noch eine Abendveranstaltung an, zählt diese zusätzlich mit den Kollegen verbrachte Zeit nicht als Überstunden. Bei einem Betriebsausflug, der die Dauer eines regulären Arbeitstages (also laut ArbZG 8 Stunden) überschreitet, können Mitarbeiter also keine Überstunden anhäufen.

Zählen Wege bei Dienstreisen, Raucherpausen und Arztbesuche als Arbeitszeit? Lesen Sie dazu: Arbeitszeitgesetz: Was gehört zur bezahlten Arbeitszeit?

Mythos 3: Der Chef darf den Mitarbeiter abmahnen, wenn er sich beim Betriebsausflug danebenbenimmt

Richtig. Ein Mitarbeiter fängt an Kollegen zu beleidigen – passiert das auf einer Betriebsveranstaltung, darf der Chef ihn ebenso ermahnen beziehungsweise abnahmen, als wäre es in der Firma passiert.

Zur Person
Kathrin Bürger ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt in München.

Lesen Sie auch: Ermahnung oder Abmahnung – wann was angebracht ist.

Mythos 4: Chefs dürfen willkürlich Kollegen vom Betriebsausflug ausladen

Falsch. Grundsätzlich darf jeder Mitarbeiter beim Betriebsausflug mitmachen – der Chef darf nicht ohne weiteres bestimmte Kollegen ausschließen. Aber: „Ich kann sagen: Ich schließe eine bestimmte Gruppe aus“, so Bürger. „Wenn ich nur aktive Arbeitnehmer einlade, also nur diejenigen, die momentan Arbeit im Betrieb verrichten, sind zum Beispiel alle in Elternzeit ausgeschlossen. Das ist erlaubt, denn ich handle nach Prinzip und schließe nicht explizit den einzelnen aus.“ Gleiches gilt, wenn der Chef nur mit einer bestimmten Abteilung einen Firmenausflug plant – nicht aber mit der gesamten Firma. Einzelne Mitarbeiter auszuschließen ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht unzulässig. Dieser soll die Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer verhindern und begründet sich etwa auf §75 BetrVG.

Im begründeten Ausnahmefall ist Ausladen aber doch erlaubt, so Bürger: „Wenn sich jemand auf dem letzten Betriebsausflug danebenbenommen hat, dann hat der Arbeitgeber das Recht, diese Einzelperson auszuladen.“

Sonderfall: Jemand muss die Stellung halten 

Nicht jedes Unternehmen kann den Betrieb am Tag des Ausflugs komplett einstellen. Muss ein Notfalldienst auch während des Betriebsausflugs zur Stelle sein, stehe es dem Chef frei, auf Mitarbeiter zurückzugreifen, die sich freiwillig melden. Gibt es keine Freiwilligen, müssen sich Chefs nach den Betriebsvereinbarungen, die der Betriebsrat geschlossen hat, richten. Gibt es keinen Betriebsrat, klärt der Arbeitgeber die Frage, wer den Notdienst besetzt, nach „billigem Ermessen“. Das heißt: „Ich prüfe, welche Tätigkeiten ich für den Dienst brauche, und dann suche ich mir am besten nach einem rotierenden System die passenden Kollegen“ erklärt Bürger. „Das eine Mal ist Herr Meyer dran, das nächste Mal Frau Müller und so weiter.“

Mythos 5: Der Betriebsausflug ist Pflicht für jeden Mitarbeiter

Falsch. Dem Betriebsausflug fernbleiben? In der Regel geht das, denn: Ein Chef kann seine Arbeitnehmer nicht zum Betriebsausflug zwingen. Der Arbeitsvertrag verpflichtet Mitarbeiter schließlich nur zum Arbeiten. „Ich darf als Chef nicht anordnen, dass alle mitkommen müssen. Schließlich kann ein Arbeitnehmer einen triftigen Grund haben, weswegen er nicht mitkommen will. Ihn zu zwingen verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht“, sagt die Anwältin.

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Sonderfall: Der Betrieb bleibt am Ausflugstag komplett geschlossen 

Wer beim Ausflug nicht dabei sein will und keinen Urlaub genommen hat, muss am Ausflugstag ganz normal arbeiten. Das geht natürlich nicht, wenn der ganze Betrieb geschlossen ist und der Mitarbeiter gar keine Möglichkeit hat, zu arbeiten. Wie es dann für den Arbeitgeber aussieht – etwa in Hinblick auf eine Vergütung – sei umstritten, so Bürger: „Variante eins lautet: Ich als Arbeitgeber bin verpflichtet Arbeit bereitzustellen. Geht das nicht – etwa weil ich den Betrieb schließe – muss ich den Arbeitnehmer laut §615 BGB dennoch vergüten.“ Nach Variante zwei sei der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, seine Arbeit ordnungsgemäß anzubieten. Ist ihm das nicht möglich, entfällt die Vergütungspflicht für den Arbeitgeber, so die Anwältin. Eine eindeutige Entscheidung sei ihr nicht bekannt.

Mythos 6: Passiert auf dem Weg zum Betriebsausflug ein Unfall, ist der Arbeitnehmer versichert

Richtig. Wer jedoch eigenmächtig den Betriebsausflug „verlängert“, indem er sich etwa noch mit einigen Kollegen bei einem Getränk zusammensetzt, genießt keinen Unfallschutz mehr. Schließlich hat nicht der Chef die Zusammenkunft veranlasst (Urteil des BSG Kassel AZ: B 2 U 7/13 R). Es handelt sich somit nun um eine Privatveranstaltung.

 

Ein Betriebsausflug ist eine schöne Gelegenheit, mit Kollegen abseits des Büroalltags in lockerer Atmosphäre zusammenzukommen. Doch wie bei allem, was mit Arbeit zu tun hat, gibt hier der Gesetzgeber genaue Regeln vor. Kennen Sie diese? Sechs verbreitete Mythen zum Firmenausflug – und ob sie stimmen. Mythos 1: Der Betriebsausflug zählt als Arbeitszeit Richtig. Beim Betriebsausflug haben Arbeitnehmer einen Lohnanspruch – zumindest für ihren regulären Arbeitszeitraum, so Kathrin Bürger, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Beiten Burkhardt. Anders sieht es außerhalb der Arbeitszeit aus: „Es besteht keine Vergütungspflicht, wenn der Betriebsausflug am Wochenende stattfindet“, sagt die Anwältin. Wer in Teilzeit (z.B. am Vormittag) arbeitet und außerhalb seiner Arbeitszeit (z.B. am Nachmittag) zum Firmenausflug kommt – den muss der Arbeitgeber für diese Stunden ebenfalls nicht bezahlen, denn: „Durch die Vergütung würde ich als Chef die Teilzeitkraft, die in dem Zeitraum des Betriebsausflugs gar nicht vergütet arbeiten würde, besserstellen als die Kollegen. Und das verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.“ (Sie wissen noch nicht, was Sie beim nächsten Mal unternehmen sollen? 8 Ideen für den Betriebsausflug). Mythos 2: Dauert der Betriebsausflug länger als die reguläre Arbeitszeit, gibt’s Überstunden Falsch. Schließt sich an den Betriebsausflug zur regulären Arbeitszeit etwa noch eine Abendveranstaltung an, zählt diese zusätzlich mit den Kollegen verbrachte Zeit nicht als Überstunden. Bei einem Betriebsausflug, der die Dauer eines regulären Arbeitstages (also laut ArbZG 8 Stunden) überschreitet, können Mitarbeiter also keine Überstunden anhäufen. Zählen Wege bei Dienstreisen, Raucherpausen und Arztbesuche als Arbeitszeit? Lesen Sie dazu: Arbeitszeitgesetz: Was gehört zur bezahlten Arbeitszeit? Mythos 3: Der Chef darf den Mitarbeiter abmahnen, wenn er sich beim Betriebsausflug danebenbenimmt Richtig. Ein Mitarbeiter fängt an Kollegen zu beleidigen – passiert das auf einer Betriebsveranstaltung, darf der Chef ihn ebenso ermahnen beziehungsweise abnahmen, als wäre es in der Firma passiert. Lesen Sie auch: Ermahnung oder Abmahnung – wann was angebracht ist. Mythos 4: Chefs dürfen willkürlich Kollegen vom Betriebsausflug ausladen Falsch. Grundsätzlich darf jeder Mitarbeiter beim Betriebsausflug mitmachen – der Chef darf nicht ohne weiteres bestimmte Kollegen ausschließen. Aber: „Ich kann sagen: Ich schließe eine bestimmte Gruppe aus“, so Bürger. „Wenn ich nur aktive Arbeitnehmer einlade, also nur diejenigen, die momentan Arbeit im Betrieb verrichten, sind zum Beispiel alle in Elternzeit ausgeschlossen. Das ist erlaubt, denn ich handle nach Prinzip und schließe nicht explizit den einzelnen aus.“ Gleiches gilt, wenn der Chef nur mit einer bestimmten Abteilung einen Firmenausflug plant – nicht aber mit der gesamten Firma. Einzelne Mitarbeiter auszuschließen ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht unzulässig. Dieser soll die Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer verhindern und begründet sich etwa auf §75 BetrVG. Im begründeten Ausnahmefall ist Ausladen aber doch erlaubt, so Bürger: „Wenn sich jemand auf dem letzten Betriebsausflug danebenbenommen hat, dann hat der Arbeitgeber das Recht, diese Einzelperson auszuladen.“ Sonderfall: Jemand muss die Stellung halten  Nicht jedes Unternehmen kann den Betrieb am Tag des Ausflugs komplett einstellen. Muss ein Notfalldienst auch während des Betriebsausflugs zur Stelle sein, stehe es dem Chef frei, auf Mitarbeiter zurückzugreifen, die sich freiwillig melden. Gibt es keine Freiwilligen, müssen sich Chefs nach den Betriebsvereinbarungen, die der Betriebsrat geschlossen hat, richten. Gibt es keinen Betriebsrat, klärt der Arbeitgeber die Frage, wer den Notdienst besetzt, nach „billigem Ermessen“. Das heißt: „Ich prüfe, welche Tätigkeiten ich für den Dienst brauche, und dann suche ich mir am besten nach einem rotierenden System die passenden Kollegen“ erklärt Bürger. „Das eine Mal ist Herr Meyer dran, das nächste Mal Frau Müller und so weiter.“ Mythos 5: Der Betriebsausflug ist Pflicht für jeden Mitarbeiter Falsch. Dem Betriebsausflug fernbleiben? In der Regel geht das, denn: Ein Chef kann seine Arbeitnehmer nicht zum Betriebsausflug zwingen. Der Arbeitsvertrag verpflichtet Mitarbeiter schließlich nur zum Arbeiten. „Ich darf als Chef nicht anordnen, dass alle mitkommen müssen. Schließlich kann ein Arbeitnehmer einen triftigen Grund haben, weswegen er nicht mitkommen will. Ihn zu zwingen verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht“, sagt die Anwältin. Sonderfall: Der Betrieb bleibt am Ausflugstag komplett geschlossen  Wer beim Ausflug nicht dabei sein will und keinen Urlaub genommen hat, muss am Ausflugstag ganz normal arbeiten. Das geht natürlich nicht, wenn der ganze Betrieb geschlossen ist und der Mitarbeiter gar keine Möglichkeit hat, zu arbeiten. Wie es dann für den Arbeitgeber aussieht – etwa in Hinblick auf eine Vergütung – sei umstritten, so Bürger: „Variante eins lautet: Ich als Arbeitgeber bin verpflichtet Arbeit bereitzustellen. Geht das nicht – etwa weil ich den Betrieb schließe – muss ich den Arbeitnehmer laut §615 BGB dennoch vergüten.“ Nach Variante zwei sei der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, seine Arbeit ordnungsgemäß anzubieten. Ist ihm das nicht möglich, entfällt die Vergütungspflicht für den Arbeitgeber, so die Anwältin. Eine eindeutige Entscheidung sei ihr nicht bekannt. Mythos 6: Passiert auf dem Weg zum Betriebsausflug ein Unfall, ist der Arbeitnehmer versichert Richtig. Wer jedoch eigenmächtig den Betriebsausflug „verlängert“, indem er sich etwa noch mit einigen Kollegen bei einem Getränk zusammensetzt, genießt keinen Unfallschutz mehr. Schließlich hat nicht der Chef die Zusammenkunft veranlasst (Urteil des BSG Kassel AZ: B 2 U 7/13 R). Es handelt sich somit nun um eine Privatveranstaltung.  
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