Arbeitszeitgesetz
Was gehört zur bezahlten Arbeitszeit?

Eine kurze Kaffeepause, Rauchen, Aufräumen nach Ladenschluss oder eine Dienstreise: Viele Menschen sind unsicher, was genau zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Das gilt.

, von

Kommentieren
Bezahlte Arbeitszeit
© Andrei Metelev / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

Gehört es zur Arbeitszeit, wenn man nach Ladenschluss noch eben schnell durchsaugt, obwohl die Schicht bereits zu Ende ist? Gilt es als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeiterin eine Zigarette raucht, Kaffee kocht oder zur Toilette geht? Muss die Chefin es bezahlen, wenn der Mitarbeiter vor Dienstbeginn noch die Arbeitskleidung anlegt?

Nicht immer ist Führungskräften und Team klar, welche Tätigkeit noch als Arbeit gilt und bezahlt werden muss. Da Arbeitgeberinnen und -geber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten mittlerweile erfassen müssen, klärt Arbeitsrechtsexperte Alexander Birkhahn auf.

Das gehört zur Arbeitszeit:

Rüstzeit

Den PC hochfahren, das Einrichten der Maschine und auch das Ausschalten der Geräte gehören zur Arbeitszeit. Diese Rüstzeit ist erforderlich, um die vom Arbeitgeber vorgegebenen Aufgaben ausführen zu können – und müssen somit vergütet werden. Schließlich könnte ein IT-Mitarbeiter ohne funktionsfähigen Computer nicht arbeiten.

Auch das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung wird manchmal als Rüstzeit bezeichnet. Was für die Umkleidezeit gilt, lesen Sie weiter unten.

Aufräumen nach Ladenschluss

Gerade im Einzelhandel, in Werkstätten und in der Gastronomie kommt es vor, dass Mitarbeiter nach Ladenschluss noch aufräumen oder saubermachen. „Da das Aufräumen auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, gehört die Arbeit zur Arbeitszeit“, erklärt Alexander Birkhahn. Auch wenn die eigentliche Schicht nur bis Ladenschluss geht, muss die zusätzliche Zeit vergütet werden.

So verhält es sich auch mit Nacharbeit. Ein Beispiel: Wenn ein Geschäft um 20 Uhr schließt, ein Kunde aber noch bis 20:15 Uhr im Laden ist, muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter diese zusätzliche Viertelstunde vergüten. „Man kann davon ausgehen, dass alles, was im betrieblichen Interesse noch gemacht wird, Arbeitszeit ist“, so Birkhahn.

Zur Person
Dr. Alexander Birkhahn ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Geschäftsführender Gesellschafter bei Dornbach in Koblenz. Die Dornbach-Gruppe bietet an 20 Standorten Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Unternehmensberatung an und betreut vorwiegend mittelständische Unternehmen.

Kurze Ruhepausen

Kurz einen Kaffee holen, eine Bildschirmpause oder eine schnelle Dehnübung für den verspannten Nacken machen: „Streng genommen gehört das nicht zur Arbeitszeit und ist eine Pause“, sagt Alexander Birkhahn. Doch in der Praxis werden solche Kurzpausen von bis zu 5 Minuten oftmals vom Arbeitgeber geduldet.

Wer will, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich wirklich nur in der gesetzlichen Pause einen Kaffee holen, oder eine zu lange Kaffeepause vermeiden will, kann dies im Vertrag festlegen:

  • Wenn Kurzpausen erlaubt sind, kann der Arbeitgeber eine vorgegebene Zeit im Vertrag festhalten: „Dem Arbeitnehmer ist es erlaubt, eine maximale Kaffeepause von zehn Minuten während der Arbeitszeit zu machen. Die zehn Minuten können über den Tag aufgeteilt werden.“
  • Kurzpausen sind nicht erlaubt: „Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, während der Arbeitszeit Kaffee zu holen oder Dehnübungen machen. Diese Aktivitäten müssen in die geregelten Pausen verlegt werden.“

Werden Kurzpausen ohne Erwähnung im Vertrag geduldet, aber dem Arbeitsgeber fällt auf, dass der Mitarbeiter drei oder vier mal in der Stunde eine Kaffeepause einlegt, ist eine Abmahnung erlaubt. „Ich würde ihn aber erst darauf hinweisen, dass es zu viel und eine Verletzung der Arbeitspflicht ist“, sagt Birkhahn. Ob drei Kaffeepausen in der Stunde zu viel sind, müsse allerdings jeder Arbeitgeber für sich selbst entscheiden.

Mehr dazu: Abmahnungsgründe: Die häufigsten Fehlverhalten im Überblick

Außendienst

Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sind ständig zu Kunden unterwegs, die Reisetätigkeit gehört zu ihrer Vertragspflicht (Paragraf 611, Absatz 1 BGB). Dementsprechend müssen Arbeitsgeber ihnen die Fahrtzeit bezahlen. Es zählen dabei nicht nur die Fahrten zwischen den einzelnen Kunden als vergütete Arbeitszeit, sondern auch die erste und letzte Fahrt von zu Hause zum Kunden und zurück. „Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Reisezeiten bis zur Ankunft im Hotel im Zweifel Arbeitszeiten darstellen und keine Freizeit. Dies gilt jedenfalls bei Außendienstmitarbeitern unabhängig davon, ob sie ihre Reise von zuhause oder vom Sitz des Unternehmens antreten“, erläutert Alexander Birkhahn. Das gleiche gilt im Übrigen auch für Kraftfahrer und Vertreterinnen.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaften - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer

Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe aufhalten, um bei Bedarf den Dienst sofort aufzunehmen. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Jahr 2000 ist der Bereitschaftsdienst im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit (Rs C-303/98). 2004 wurde diesbezüglich auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geändert.

Da der Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit gilt, muss diese Zeit auch bezahlt werden. Da der Dienst aber normalerweise mit einer weniger anstrengenden Belastung des Arbeitnehmers verbunden ist, muss dieser nicht im gleichen Umfang wie die restliche Arbeitszeit vergütet werden. Denn die Richtlinie, die den Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit zählt, zielt in erste Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers ab und nicht auf die Vergütung der Arbeit. Arbeitgebern ist es erlaubt, in Arbeits- und Tarifverträgen einen geringeren Stundenlohn für die Zeit im Bereitschaftsdienst festzulegen – allerdings muss dieser der Höhe des Mindestlohns entsprechen.

Dienstreisen

Fällt die Dienstreisezeit in die regelmäßige Arbeitszeit, so zählt die Reisezeit als Arbeitszeit und wird vergütet. Wie sieht es aber aus, wenn die Dienstreise außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit ansteht? Diese Frage ist im Arbeitszeitgesetz und in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie geregelt. „Generell tendiert das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend dazu, wie erwähnt Reisezeiten als Arbeitszeit anzusehen, da die Mitarbeiter im betrieblichen Interesse tätig werden und letztlich nicht frei über die Gestaltung ihrer „Freizeit“ verfügen können“, sagt Alexander Birkhahn.

Mehr zum Thema Dienstreisen lesen Sie in unserem Artikel Dienstreise und Arbeitszeit: Was bei Geschäftsreisen zur bezahlten Arbeitszeit zählt

Achtung Mindestlohn!

Wird ein Mitarbeiter mit einem Stundenlohn bezahlt, tritt für die Zeit der Reise das Mindestlohngesetz in Kraft. Ein Beispiel: Ein Monteur verdient 20 Euro in der Stunde. Fährt dieser auf Dienstreise, muss der Arbeitgeber nur während der Ausübung der regulären Arbeit die 20 Euro zahlen. Aber: Für die Zeit der Fahrt, egal ob mit Auto, Bus oder Bahn, muss der Arbeitgeber den Mindestlohn von aktuell 12 Euro (Stand Oktober 2022) zahlen. Die Zeit vor Ort oder im Hotel ist allerdings Freizeit und muss – wenn nicht anders im Vertrag geregelt – nicht vergütet werden.

Für Dienstreisen können auch Pauschalen gezahlt werden. Allerdings muss bei einer genauen Umrechnung die Vergütung dem Mindestlohn entsprechen – egal ob bei Stundenlohn oder Monatsgehalt.

In eigener Sache
Das ChatGPT-Prompt-Handbuch
Für Unternehmerinnen und Unternehmer
Das ChatGPT-Prompt-Handbuch
17 Seiten Prompt-Tipps, Anwendungsbeispiele und über 100 Beispiel-Prompts

Das gehört nicht zur Arbeitszeit:

Mittagspause

Während der Mittagspause leisten Arbeitnehmer keine Arbeit, deswegen werden sie auch nicht bezahlt, sagt Alexander Birkhahn. Statt Pause zu machen einfach durchzuarbeiten, geht übrigens nicht. Denn Paragraf 4 des ArbZG schreibt vor, dass Arbeitnehmer regelmäßig Pausen machen müssen:

  • ab sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause
  • ab neun Stunden Arbeit mindestens 45 Minuten Pause

Zigarettenpausen

Während der Toilettengang ein natürliches Bedürfnis ist und daher von jedem Arbeitgeber geduldet und bezahlt werden muss, sorgen Raucherpausen immer wieder für Ärger. „Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Zigarettenpausen zu bezahlen, sofern er diese vorab eindeutig untersagt hat.“ Der Chef kann also verlangen, dass die Mitarbeiter die Arbeitszeit nachholen. Er kann das Rauchem am Arbeitsplatz im Übrigen auch ganz verbieten.

Rufbereitschaft

Während einer Rufbereitschaft muss die Mitarbeiterin nicht am Arbeitsplatz sein. Sie oder er muss sich in der Regel in einem vereinbarten Gebiet aufhalten und ständig per Telefon oder Pager erreichbar sein. Anders als beim Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der europäischen Arbeitszeitrichtlinien; und muss demnach auch nicht vergütet werden. Nach Paragraf 5 des ArbZ gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Oft einigen sich Arbeitgeber und -nehmer aber auf im Vertrag festgehaltene Rufsbereitschaftszulagen.

Erst wenn zur Arbeitsleistung aufgefordert wird (inklusive Fahrtzeit), entsteht Anspruch auf die vertragliche oder tarifliche Vergütung. Dann werden übrigens auch Sonn- und Feiertagszuschläge fällig.

Weitere Infos: Rufbereitschaft: Regeln zu Vergütung und Arbeitszeit

Hin- und Rückweg zur Arbeit

Die sogenannten Wegezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit und werden entsprechend nicht bezahlt.

Ein- oder Ausstand feiern

Die Willkommens- oder Abschiedsfeier gehört nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zur vergüteten Arbeitszeit. Diese Zeit ist eine kommunikative Pause. Da aber oftmals über die Arbeit geredet wird, dulden viele Führngskräfte solche Feierlichkeiten während der Arbeitszeit.

Was Sie tun können, wenn Beschäftige bei Pausen und Arbeitszeiten schummeln: Arbeitszeitbetrug: Wann Arbeitgeber fristlos kündigen können

Hier gibt es Sonderregelungen:

Arbeitskleidung an- und ausziehen

Oft zweifeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob das An- und Ausziehen vorgeschriebener Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört. Diese Unsicherheit geht auch darauf zurück, dass die Rechtssprechung hier eine Kehrtwende vollzogen hat. Lange galt das Umziehen nicht grundsätzlich als vergütungspflichtig. 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht aber, dass ein Arbeitgeber, der eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt, die Umkleidezeit bezahlen muss (Az.: 5 AZR 678/11).

Dies gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Mitarbeiter muss die Arbeitsbekleidung bereits bei Schichtbeginn tragen.
  • Der Mitarbeiter darf sich nicht bereits zu Hause umziehen (häufig bei Uniformen der Fall).
  • Es gibt keine vertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, dass das Umziehen schon mit der Vergütung abgegolten ist.

Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen zufolge müssen Arbeitgeber außerdem das An- und Ausziehen von Schutzkleidung/Sicherheitskleidung bezahlen, auch wenn Mitarbeiter diese theoretisch schon zu Hause anziehen können. Die Richter entschieden hier zu Gunsten eines Mitarbeiters eines Müllkraftwerks, da es ihm laut Urteil nicht zuzumuten sei, die Schutzkleidung in der Öffentlichkeit zu tragen (Az.: 16 Sa 494/15).

Arzttermine

Die Zeit, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arzt verbringen, gehört nicht zur Arbeitszeit und wird somit auch nicht bezahlt. In bestimmten Fällen allerdings, in denen der Arztbesuch nicht in die Freizeit gelegt werden kann, gibt es laut Paragraf 616 BGB und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.02.1984, AP Nr. 64 Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Dies gilt beispielsweise bei akuten Beschwerden, etwa plötzlich auftretende Zahnschmerzen oder ein kleiner Unfall. Routineuntersuchungen sollten aber in die Freizeit gelegt werden.

Überstunden

Noch schnell die Präsentation außerhalb der regulären Arbeitszeit fertigstellen oder dem Chef nach Ladenschluss außerplanmäßig beim Aufräumen helfen: Arbeitgeber dürfen Überstunden anordnen, sofern es Regelungen dazu im Arbeits-, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Dabei gilt: Wer Überstunden anordnet, muss sie auch vergüten. In Abgeltungsklauseln können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (bezahlte) Überstunden als Teil der Arbeitszeit vertraglich festhalten, allerdings muss aus so einer Klausel auch die genaue Stundenzahl der Überstunden hervorgehen, zum Beispiel drei Stunden pro Woche.

Leistet eine Mitarbeiterin freiwillig Überstunden, steht ihr grundsätzlich kein Anspruch auf Gehalt zu. Es sei denn, die Chefin hat ihr so viel Arbeit aufgetragen, dass die Angestellte sie während ihrer regulären Arbeitszeit nicht schaffen kann.

Alternative zur Vergütung: Arbeitnehmer und -geber können vereinbaren, Überstunden abbauen können, statt sie ausgezahlt zu bekommen. So können Angestellte beispielsweise zusätzliche Urlaubstage durch Überstunden ansammeln oder in Absprache mit Chef oder Chefin früher Feierabend machen, um Überstunden auszugleichen.

Gebetspausen

Ob gläubiger Christ, Muslim oder Anhänger einer anderen Religion: Arbeitnehmer haben laut § 616 BGB bei kurzen Pausen Anspruch auf Bezahlung, wenn die Pause aus persönlichen und nicht selbst verschuldeten Gründen stattfindet. Und dazu hören auch Gebetspausen. Arbeitnehmer sollten ihren Chef allerdings über die regelmäßigen Gebetspausen informieren.

Aber: Stören die Gebetspausen den betrieblichen Ablauf – etwa weil ein Mitarbeiter eigentlich eine Maschine bedienen müsste, statt zu beten – müssen Führungskräfte das nicht hinnehmen. Dann können sie verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Pause verschiebt.

Chefs können außerdem in einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass Gebetspausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören.

Mehr zum Thema: Beten während der Arbeitszeit: Müssen Chefs Gebetspausen erlauben?

Und was ist, wenn der Chef keine Aufgabe für den Mitarbeiter hat?

„Das ist das berühmte Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist nur dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten“, erklärt Birkhahn. Sollte der Chef eine Stunde lang keine Aufgabe für seinen Mitarbeiter haben, gehört diese Stunde trotzdem zur Arbeitszeit und muss bezahlt werden.

Maximale Arbeitszeit

Ob Überstunden, Dienstreisen oder Bereitschaftsdienst: Arbeitgeberinnen und -geber sollten die maximal erlaubte Arbeitszeit beachten. Die liegt laut Arbeitszeitgesetz bei acht Stunden an Werktagen (ohne Pausen), insgesamt höchstens 48 Stunden pro Woche. Bis zu zehn Stunden Arbeit täglich sind möglich, wenn Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten – also beispielsweise an einigen Tagen zehn Stunden, an anderen sechs, oder als Ausgleich dafür an anderen Tagen frei bekommen.

Übrigens: Das Arbeitszeitgesetz gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen. Sie müssen es in der aktuellen Fassung im Betrieb aushängen. Welche noch dazu gehören: Aushangpflichtige Gesetze: Für diese Gesetze gilt die Aushangpflicht

Jugendliche

Beschäftigen Arbeitgeber Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, gilt für diese nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Demnach dürfen Jugendliche maximal acht Stunden täglich, pro Woche 40 Stunden arbeiten (an nicht mehr als fünf Tagen). Außerdem gelten für sie andere Pausenregelungen: Ab 4,5 Stunden Arbeitszeit steht ihnen 30 Minuten Pause zu, ab sechs Stunden Arbeitszeit eine Stunde Pause.

Gehört es zur Arbeitszeit, wenn man nach Ladenschluss noch eben schnell durchsaugt, obwohl die Schicht bereits zu Ende ist? Gilt es als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeiterin eine Zigarette raucht, Kaffee kocht oder zur Toilette geht? Muss die Chefin es bezahlen, wenn der Mitarbeiter vor Dienstbeginn noch die Arbeitskleidung anlegt? Nicht immer ist Führungskräften und Team klar, welche Tätigkeit noch als Arbeit gilt und bezahlt werden muss. Da Arbeitgeberinnen und -geber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten mittlerweile erfassen müssen, klärt Arbeitsrechtsexperte Alexander Birkhahn auf. Das gehört zur Arbeitszeit: Rüstzeit Den PC hochfahren, das Einrichten der Maschine und auch das Ausschalten der Geräte gehören zur Arbeitszeit. Diese Rüstzeit ist erforderlich, um die vom Arbeitgeber vorgegebenen Aufgaben ausführen zu können - und müssen somit vergütet werden. Schließlich könnte ein IT-Mitarbeiter ohne funktionsfähigen Computer nicht arbeiten. Auch das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung wird manchmal als Rüstzeit bezeichnet. Was für die Umkleidezeit gilt, lesen Sie weiter unten. Aufräumen nach Ladenschluss Gerade im Einzelhandel, in Werkstätten und in der Gastronomie kommt es vor, dass Mitarbeiter nach Ladenschluss noch aufräumen oder saubermachen. "Da das Aufräumen auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, gehört die Arbeit zur Arbeitszeit", erklärt Alexander Birkhahn. Auch wenn die eigentliche Schicht nur bis Ladenschluss geht, muss die zusätzliche Zeit vergütet werden. So verhält es sich auch mit Nacharbeit. Ein Beispiel: Wenn ein Geschäft um 20 Uhr schließt, ein Kunde aber noch bis 20:15 Uhr im Laden ist, muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter diese zusätzliche Viertelstunde vergüten. "Man kann davon ausgehen, dass alles, was im betrieblichen Interesse noch gemacht wird, Arbeitszeit ist", so Birkhahn. Kurze Ruhepausen Kurz einen Kaffee holen, eine Bildschirmpause oder eine schnelle Dehnübung für den verspannten Nacken machen: "Streng genommen gehört das nicht zur Arbeitszeit und ist eine Pause", sagt Alexander Birkhahn. Doch in der Praxis werden solche Kurzpausen von bis zu 5 Minuten oftmals vom Arbeitgeber geduldet. Wer will, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich wirklich nur in der gesetzlichen Pause einen Kaffee holen, oder eine zu lange Kaffeepause vermeiden will, kann dies im Vertrag festlegen: Wenn Kurzpausen erlaubt sind, kann der Arbeitgeber eine vorgegebene Zeit im Vertrag festhalten: "Dem Arbeitnehmer ist es erlaubt, eine maximale Kaffeepause von zehn Minuten während der Arbeitszeit zu machen. Die zehn Minuten können über den Tag aufgeteilt werden." Kurzpausen sind nicht erlaubt: "Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, während der Arbeitszeit Kaffee zu holen oder Dehnübungen machen. Diese Aktivitäten müssen in die geregelten Pausen verlegt werden." Werden Kurzpausen ohne Erwähnung im Vertrag geduldet, aber dem Arbeitsgeber fällt auf, dass der Mitarbeiter drei oder vier mal in der Stunde eine Kaffeepause einlegt, ist eine Abmahnung erlaubt. "Ich würde ihn aber erst darauf hinweisen, dass es zu viel und eine Verletzung der Arbeitspflicht ist", sagt Birkhahn. Ob drei Kaffeepausen in der Stunde zu viel sind, müsse allerdings jeder Arbeitgeber für sich selbst entscheiden. Mehr dazu: Abmahnungsgründe: Die häufigsten Fehlverhalten im Überblick Außendienst Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sind ständig zu Kunden unterwegs, die Reisetätigkeit gehört zu ihrer Vertragspflicht (Paragraf 611, Absatz 1 BGB). Dementsprechend müssen Arbeitsgeber ihnen die Fahrtzeit bezahlen. Es zählen dabei nicht nur die Fahrten zwischen den einzelnen Kunden als vergütete Arbeitszeit, sondern auch die erste und letzte Fahrt von zu Hause zum Kunden und zurück. "Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Reisezeiten bis zur Ankunft im Hotel im Zweifel Arbeitszeiten darstellen und keine Freizeit. Dies gilt jedenfalls bei Außendienstmitarbeitern unabhängig davon, ob sie ihre Reise von zuhause oder vom Sitz des Unternehmens antreten", erläutert Alexander Birkhahn. Das gleiche gilt im Übrigen auch für Kraftfahrer und Vertreterinnen. Bereitschaftsdienst Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe aufhalten, um bei Bedarf den Dienst sofort aufzunehmen. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Jahr 2000 ist der Bereitschaftsdienst im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit (Rs C-303/98). 2004 wurde diesbezüglich auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geändert. Da der Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit gilt, muss diese Zeit auch bezahlt werden. Da der Dienst aber normalerweise mit einer weniger anstrengenden Belastung des Arbeitnehmers verbunden ist, muss dieser nicht im gleichen Umfang wie die restliche Arbeitszeit vergütet werden. Denn die Richtlinie, die den Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit zählt, zielt in erste Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers ab und nicht auf die Vergütung der Arbeit. Arbeitgebern ist es erlaubt, in Arbeits- und Tarifverträgen einen geringeren Stundenlohn für die Zeit im Bereitschaftsdienst festzulegen - allerdings muss dieser der Höhe des Mindestlohns entsprechen. Dienstreisen Fällt die Dienstreisezeit in die regelmäßige Arbeitszeit, so zählt die Reisezeit als Arbeitszeit und wird vergütet. Wie sieht es aber aus, wenn die Dienstreise außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit ansteht? Diese Frage ist im Arbeitszeitgesetz und in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie geregelt. "Generell tendiert das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend dazu, wie erwähnt Reisezeiten als Arbeitszeit anzusehen, da die Mitarbeiter im betrieblichen Interesse tätig werden und letztlich nicht frei über die Gestaltung ihrer "Freizeit" verfügen können", sagt Alexander Birkhahn. Mehr zum Thema Dienstreisen lesen Sie in unserem Artikel Dienstreise und Arbeitszeit: Was bei Geschäftsreisen zur bezahlten Arbeitszeit zählt Achtung Mindestlohn! Wird ein Mitarbeiter mit einem Stundenlohn bezahlt, tritt für die Zeit der Reise das Mindestlohngesetz in Kraft. Ein Beispiel: Ein Monteur verdient 20 Euro in der Stunde. Fährt dieser auf Dienstreise, muss der Arbeitgeber nur während der Ausübung der regulären Arbeit die 20 Euro zahlen. Aber: Für die Zeit der Fahrt, egal ob mit Auto, Bus oder Bahn, muss der Arbeitgeber den Mindestlohn von aktuell 12 Euro (Stand Oktober 2022) zahlen. Die Zeit vor Ort oder im Hotel ist allerdings Freizeit und muss - wenn nicht anders im Vertrag geregelt - nicht vergütet werden. Für Dienstreisen können auch Pauschalen gezahlt werden. Allerdings muss bei einer genauen Umrechnung die Vergütung dem Mindestlohn entsprechen - egal ob bei Stundenlohn oder Monatsgehalt. Das gehört nicht zur Arbeitszeit: Mittagspause Während der Mittagspause leisten Arbeitnehmer keine Arbeit, deswegen werden sie auch nicht bezahlt, sagt Alexander Birkhahn. Statt Pause zu machen einfach durchzuarbeiten, geht übrigens nicht. Denn Paragraf 4 des ArbZG schreibt vor, dass Arbeitnehmer regelmäßig Pausen machen müssen: ab sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause ab neun Stunden Arbeit mindestens 45 Minuten Pause Zigarettenpausen Während der Toilettengang ein natürliches Bedürfnis ist und daher von jedem Arbeitgeber geduldet und bezahlt werden muss, sorgen Raucherpausen immer wieder für Ärger. "Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Zigarettenpausen zu bezahlen, sofern er diese vorab eindeutig untersagt hat." Der Chef kann also verlangen, dass die Mitarbeiter die Arbeitszeit nachholen. Er kann das Rauchem am Arbeitsplatz im Übrigen auch ganz verbieten. Rufbereitschaft Während einer Rufbereitschaft muss die Mitarbeiterin nicht am Arbeitsplatz sein. Sie oder er muss sich in der Regel in einem vereinbarten Gebiet aufhalten und ständig per Telefon oder Pager erreichbar sein. Anders als beim Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der europäischen Arbeitszeitrichtlinien; und muss demnach auch nicht vergütet werden. Nach Paragraf 5 des ArbZ gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Oft einigen sich Arbeitgeber und -nehmer aber auf im Vertrag festgehaltene Rufsbereitschaftszulagen. Erst wenn zur Arbeitsleistung aufgefordert wird (inklusive Fahrtzeit), entsteht Anspruch auf die vertragliche oder tarifliche Vergütung. Dann werden übrigens auch Sonn- und Feiertagszuschläge fällig. Weitere Infos: Rufbereitschaft: Regeln zu Vergütung und Arbeitszeit Hin- und Rückweg zur Arbeit Die sogenannten Wegezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit und werden entsprechend nicht bezahlt. Ein- oder Ausstand feiern Die Willkommens- oder Abschiedsfeier gehört nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zur vergüteten Arbeitszeit. Diese Zeit ist eine kommunikative Pause. Da aber oftmals über die Arbeit geredet wird, dulden viele Führngskräfte solche Feierlichkeiten während der Arbeitszeit. Was Sie tun können, wenn Beschäftige bei Pausen und Arbeitszeiten schummeln: Arbeitszeitbetrug: Wann Arbeitgeber fristlos kündigen können [mehr-zum-thema] Hier gibt es Sonderregelungen: Arbeitskleidung an- und ausziehen Oft zweifeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob das An- und Ausziehen vorgeschriebener Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört. Diese Unsicherheit geht auch darauf zurück, dass die Rechtssprechung hier eine Kehrtwende vollzogen hat. Lange galt das Umziehen nicht grundsätzlich als vergütungspflichtig. 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht aber, dass ein Arbeitgeber, der eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt, die Umkleidezeit bezahlen muss (Az.: 5 AZR 678/11). Dies gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: Der Mitarbeiter muss die Arbeitsbekleidung bereits bei Schichtbeginn tragen. Der Mitarbeiter darf sich nicht bereits zu Hause umziehen (häufig bei Uniformen der Fall). Es gibt keine vertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, dass das Umziehen schon mit der Vergütung abgegolten ist. Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen zufolge müssen Arbeitgeber außerdem das An- und Ausziehen von Schutzkleidung/Sicherheitskleidung bezahlen, auch wenn Mitarbeiter diese theoretisch schon zu Hause anziehen können. Die Richter entschieden hier zu Gunsten eines Mitarbeiters eines Müllkraftwerks, da es ihm laut Urteil nicht zuzumuten sei, die Schutzkleidung in der Öffentlichkeit zu tragen (Az.: 16 Sa 494/15). Arzttermine Die Zeit, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arzt verbringen, gehört nicht zur Arbeitszeit und wird somit auch nicht bezahlt. In bestimmten Fällen allerdings, in denen der Arztbesuch nicht in die Freizeit gelegt werden kann, gibt es laut Paragraf 616 BGB und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.02.1984, AP Nr. 64 Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Dies gilt beispielsweise bei akuten Beschwerden, etwa plötzlich auftretende Zahnschmerzen oder ein kleiner Unfall. Routineuntersuchungen sollten aber in die Freizeit gelegt werden. Überstunden Noch schnell die Präsentation außerhalb der regulären Arbeitszeit fertigstellen oder dem Chef nach Ladenschluss außerplanmäßig beim Aufräumen helfen: Arbeitgeber dürfen Überstunden anordnen, sofern es Regelungen dazu im Arbeits-, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Dabei gilt: Wer Überstunden anordnet, muss sie auch vergüten. In Abgeltungsklauseln können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (bezahlte) Überstunden als Teil der Arbeitszeit vertraglich festhalten, allerdings muss aus so einer Klausel auch die genaue Stundenzahl der Überstunden hervorgehen, zum Beispiel drei Stunden pro Woche. Leistet eine Mitarbeiterin freiwillig Überstunden, steht ihr grundsätzlich kein Anspruch auf Gehalt zu. Es sei denn, die Chefin hat ihr so viel Arbeit aufgetragen, dass die Angestellte sie während ihrer regulären Arbeitszeit nicht schaffen kann. Alternative zur Vergütung: Arbeitnehmer und -geber können vereinbaren, Überstunden abbauen können, statt sie ausgezahlt zu bekommen. So können Angestellte beispielsweise zusätzliche Urlaubstage durch Überstunden ansammeln oder in Absprache mit Chef oder Chefin früher Feierabend machen, um Überstunden auszugleichen. Gebetspausen Ob gläubiger Christ, Muslim oder Anhänger einer anderen Religion: Arbeitnehmer haben laut § 616 BGB bei kurzen Pausen Anspruch auf Bezahlung, wenn die Pause aus persönlichen und nicht selbst verschuldeten Gründen stattfindet. Und dazu hören auch Gebetspausen. Arbeitnehmer sollten ihren Chef allerdings über die regelmäßigen Gebetspausen informieren. Aber: Stören die Gebetspausen den betrieblichen Ablauf - etwa weil ein Mitarbeiter eigentlich eine Maschine bedienen müsste, statt zu beten - müssen Führungskräfte das nicht hinnehmen. Dann können sie verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Pause verschiebt. Chefs können außerdem in einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass Gebetspausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören. Mehr zum Thema: Beten während der Arbeitszeit: Müssen Chefs Gebetspausen erlauben? Und was ist, wenn der Chef keine Aufgabe für den Mitarbeiter hat? "Das ist das berühmte Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist nur dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten", erklärt Birkhahn. Sollte der Chef eine Stunde lang keine Aufgabe für seinen Mitarbeiter haben, gehört diese Stunde trotzdem zur Arbeitszeit und muss bezahlt werden. Maximale Arbeitszeit Ob Überstunden, Dienstreisen oder Bereitschaftsdienst: Arbeitgeberinnen und -geber sollten die maximal erlaubte Arbeitszeit beachten. Die liegt laut Arbeitszeitgesetz bei acht Stunden an Werktagen (ohne Pausen), insgesamt höchstens 48 Stunden pro Woche. Bis zu zehn Stunden Arbeit täglich sind möglich, wenn Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten - also beispielsweise an einigen Tagen zehn Stunden, an anderen sechs, oder als Ausgleich dafür an anderen Tagen frei bekommen. Übrigens: Das Arbeitszeitgesetz gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen. Sie müssen es in der aktuellen Fassung im Betrieb aushängen. Welche noch dazu gehören: Aushangpflichtige Gesetze: Für diese Gesetze gilt die Aushangpflicht Jugendliche Beschäftigen Arbeitgeber Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, gilt für diese nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Demnach dürfen Jugendliche maximal acht Stunden täglich, pro Woche 40 Stunden arbeiten (an nicht mehr als fünf Tagen). Außerdem gelten für sie andere Pausenregelungen: Ab 4,5 Stunden Arbeitszeit steht ihnen 30 Minuten Pause zu, ab sechs Stunden Arbeitszeit eine Stunde Pause.
Mehr lesen über