Arztbesuch während der Arbeitszeit: Wann ist er erlaubt?
Arztbesuch während der Arbeitszeit
Dürfen Mitarbeiter während der Arbeit zum Arzt?
Der Arztbesuch in der Arbeitszeit ist Arbeitgebern ein Dorn im Auge. Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung, was gilt bei Gleitzeit, was bei Vorsorgeuntersuchungen? Das regelt das Arbeitsrecht.
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Inhalt: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Zählt der Arztbesuch zur Arbeitszeit?
Einen grundsätzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben Arbeitnehmer nicht, wenn sie während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Vielmehr gilt der Freistellungsanspruch nur in bestimmten Fällen, die im Folgenden erläutert werden. „Der Arbeitgeber muss allerdings beim Thema Arztbesuche in der Arbeitszeit ganz schön viele Kröten schlucken“, sagt Alexander Birkhahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dornbach.
Welches Gesetz regelt den Arztbesuch in der Arbeitszeit?
Das Bürgerliche Gesetzbuch, genauer gesagt: Paragraf 616 BGB. In dem Paragrafen „Vorübergehende Verhinderung“, der auch das Recht auf bezahlten Sonderurlaub regelt, heißt es allerdings nur sehr allgemein: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Viele Tarifverträge, etwa der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie oder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD), enthalten zudem Regelungen, die den Paragrafen präzisieren.
Dr. Alexander Birkhahn ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Geschäftsführender Gesellschafter bei Dornbach in Koblenz. Die Dornbach Gruppe bietet an 20 Standorten Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung an und betreut vorwiegend mittelständische Unternehmen aus ganz Deutschland.
In welchen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung?
„Vergütung für die aus Anlass eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arztbesuch notwendig war“, urteilte das Bundesarbeitsgericht 1984 (Az.: 5 AZR 92/82).
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Was aber heißt notwendig genau? Zunächst einmal geht es um eine medizinische Notwendigkeit, erklärt Birkhahn: Heftige Zahnschmerzen, eine fiebrige Erkältung oder ein kleinerer Unfall – es kann viele Gründe geben, warum Arbeitnehmer sofort zum Arzt müssen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bezahlt freistellen.
Auch sind einige Untersuchungen an bestimmte Uhrzeiten geknüpft, etwa die Blutabnahme: Sie findet morgens statt, weil der Patient nüchtern sein muss. Auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Abwesenheit seines Mitarbeiters hinnehmen.
Anders sieht es aus, wenn eine sofortige Behandlung nicht nötig ist: Will der Arbeitnehmer wegen einer herausgefallenen Plombe zum Arzt oder weil er seit ein paar Tagen einen juckenden Ausschlag hat, muss er zunächst versuchen, den Arztbesuch in seine Freizeit zu legen. Das Bundesarbeitsgericht beschied, ein Arbeitnehmer könne etwa zur Berufstätigensprechstunde gehen oder den Arzt um einen anderen Termin bitten.
Und wenn Mitarbeiter keinen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit bekommen?
Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bezahlt freistellen, wie das Bundesarbeitsgericht im selben Urteil erklärte: „Notwendig aus der Sicht des Arbeitnehmers ist ein Arztbesuch auch schon dann, wenn der Arzt ihn zu einem bestimmten Termin einbestellt und der Arzt den terminlichen Wünschen des Arbeitnehmers auf Verlegung der Untersuchung oder Behandlung nicht nachkommen kann oder will.“ (Az.: 5 AZR 92/82)
Doch was, wenn der Arzt zwar Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit anbietet, der nächste freie Arzttermin aber erst übermorgen wäre, nächste Woche oder in zwei Monaten? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht, sagt Birkhahn: „Was noch zumutbar ist und was nicht, entscheidet im Zweifel das Arbeitsgericht.“
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Muss der Arbeitnehmer einen Arzttermin am Rand der Arbeitszeiten wählen?
„Wenn es irgendwie möglich ist, muss er das tun“, sagt Alexander Birkhahn. „Sonst verletzt er die so genannte Leistungstreuepflicht: Der Arbeitnehmer muss versuchen, den Schaden – in diesem Fall den Arbeitsausfall – für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten.“ Jedoch sind solche sehr frühen oder späten Arzttermine bei vielen Berufstätigen begehrt und entsprechend weit im Voraus ausgebucht. Und eine wochenlange Wartezeit ist – siehe oben – dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zumutbar.
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Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Mitarbeiter einen anderen Arzt aufsucht?
„Ich hab‘ morgen früh um 11 einen Arzttermin“, sagt Mitarbeiter Meier zum Chef. „Ging nicht anders; sonst war nix mehr frei.“ – „Nix da, Meier“, sagt der Chef. „Du kannst schließlich auch zu ’nem anderen Arzt gehen. Hier im Nachbarhaus ist einer, der hat auch kurzfristig immer Zeit. Der ist auch viel näher dran am Büro, da kannste in der Mittagspause schnell rüberlaufen.“
Darf der Arbeitgeber das? Nein, darf er nicht – auch diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht 1984 geklärt. Jeder Arbeitnehmer dürfe den Arzt seines Vertrauens aufsuchen, heißt es in dem Urteil zum Thema Arztbesuche in der Arbeitszeit. „Die Wahl des Arztes hat Vorrang vor der im übrigen gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers.“ (Az.: 5 AZR 455/81).
Das gilt auch dann, wenn die Sprechzeiten des gewählten Arztes mit der Arbeitszeit kollidieren, wie Birkhahn betont: „Will der Arbeitnehmer zu einem Arzt gehen, der immer nur vormittags Sprechstunde hat, dann darf er während der Arbeitszeit da hingehen.“
Welche Regelung gilt bei Vorsorgeuntersuchungen?
Auch das Hautkrebs-Screening, die Mammographie oder der Routine-Check beim Zahnarzt sind keine medizinisch notwendigen Behandlungen, die an einen ganz bestimmten Tag geknüpft sind. Folglich gilt für Vorsorgeuntersuchungen dasselbe wie bei nicht akuten Erkrankungen: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrnimmt. Längere Wartezeiten sind hier zumutbar, wie Birkhahn erklärt.
Muss der Arbeitgeber auch Arbeitnehmer in Teilzeit für Arztbesuche bezahlt freistellen?
Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, dürften zu den üblichen Öffnungszeiten genug Gelegenheit für Arztbesuche haben. Daher gelten für sie höhere Hürden für die Freistellung: „Sind die Probleme nicht akut, ist Arbeitnehmern grundsätzlich zumutbar, dass sie einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit wahrnehmen. Und je mehr Freizeit sie haben, desto mehr ist ihnen das zumutbar“, sagt Birkhahn. „Sind die Probleme aber akut, muss der Arbeitgeber den Arztbesuch in der Arbeitszeit hinnehmen – das gilt auch für Mitarbeiter in Teilzeit.“
Was gilt, wenn das Unternehmen eine Regelung für Gleitzeit hat?
Wer Gleitzeit arbeitet, kann seine Arbeitszeit flexibel gestalten. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern fordern, dass sie diese Flexibilität nutzen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden: etwa indem sie den Arztbesuch auf den Morgen legen, später als gewohnt mit der Arbeit beginnen und dafür länger bleiben oder die versäumte Zeit an anderen Tagen nacharbeiten.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte 1993 klar: „Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung teil, so kann er – wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht – für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.“ (Az.: 8 Sa 894/92)
Für Arztbesuche in der Kernarbeitszeit gilt dasselbe wie für Arztbesuche in Teilzeit: Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nur in begründeten Ausnahmefällen oder bei akuten Beschwerden.
Der Arbeitnehmer muss jede Woche zur Physiotherapie, macht eine Langzeit-Hyposensibilisierung beim Allergologen oder geht für 25 Sitzungen beim Psychotherapeuten: In solchen Fällen summiert sich der Arbeitsausfall. Doch auch die Auflagen an den Arbeitnehmer werden höher, wie Alexander Birkhahn erklärt: „Je öfter die Termine stattfinden, desto mehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sie außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Das gilt vor allem, wenn die Notwendigkeit fraglich ist.“ Unstrittig erforderlich, obwohl regelmäßig, sei aber beispielsweise die Dialysebehandlung eines Nierenkranken.
Muss der Arbeitgeber Schwangere für Untersuchungen freistellen?
Laut Paragraf 7 Mutterschutzgesetz haben schwangere Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die nötigen Vorsorgeuntersuchungen. Diese finden bis zur 32. Schwangerschaftswoche alle vier Wochen statt, danach alle zwei Wochen. Laut Paragraf 23 MuSchG sind die Freistellungszeiten „weder vor- noch nachzuarbeiten“. Weiter heißt es: „Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten.“
Lässt sich das Gesetz auch auf Arztbesuche mit kranken Angehörigen anwenden?
„Chef, ich muss morgen mit meiner Tochter zum Arzt“, sagt Frau Schmidt. „Die kriegt morgen ihren Gips abgenommen.“ – „Kann die nicht allein gehen?“, blafft der Chef. „Aber die ist doch erst sieben!“
Ist sein Kind krank oder begleitet der Arbeitnehmer einen anderen Angehörigen zum Arzt, gilt dasselbe wie beim eigenen Arztbesuch: Ein Freistellungsanspruch besteht nur, wenn der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann. Zudem muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Person auf Begleitung angewiesen ist.
Muss der Arbeitnehmer auch für die Wegezeit freigestellt werden?
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung, gilt diese nicht nur für den Arztbesuch, sondern auch für den Hin- und Rückweg. Er muss aber ohne Umweg und ohne zu trödeln zur Arbeitsstelle zurückkehren. Ein Taxi nehmen muss zwar niemand. Geht der Arbeitnehmer aber zu Fuß, statt den Bus zu nehmen („weil das Wetter so schön war“), und braucht deshalb zwei Stunden länger für den Rückweg zum Büro, muss der Arbeitgeber das nicht hinnehmen, sagt Birkhahn: „Ein Richtwert sind die durchschnittlichen Wegezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“
Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorher über den Arztbesuch informieren?
„Wo ist denn bloß der Meier wieder?“, ruft der Chef ins Büro. „Der ist beim Arzt“, antwortet Frau Schmidt. „Und warum weiß ich das nicht?“, fragt der Chef verärgert. „Der muss mir doch vorher Bescheid sagen!“
Der Chef hat recht: Bleibt ein Arbeitnehmer der Arbeit fern, hat er den Arbeitgeber vorher über Grund und Dauer der Abwesenheit zu informieren. Diese Informationspflicht gilt natürlich auch für Arztbesuche. Tut der Arbeitnehmer das nicht, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Im Wiederholungsfall ist auch eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.
Kann der Arbeitgeber einen Nachweis für den Arztbesuch fordern?
„Ich bin dann mal beim Arzt“ – das kann ja jeder behaupten! Mit der bloßen Aussage des Mitarbeiters muss sich der Arbeitgeber nicht zufrieden geben. Vielmehr kann er vom Arbeitnehmer eine vom Arzt unterschriebene Bescheinigung über den Arztbesuch fordern.
Diese Bescheinigung sollte der Arbeitgeber am besten vorformulieren und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift mitgeben. Sie sollte folgende Informationen enthalten:
Name des Arbeitnehmers
Arbeitszeit des Arbeitnehmers
Eine Erklärung, dass die Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen musste.
Ein Freitextfeld, in das der Arzt die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Behandlung eintragen kann.
Wie viele Arztbesuche in der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber hinnehmen?
Wie viel eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ist, darüber dürften Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilter Meinung sein. Doch auch wenn diese Wahrheit Arbeitgebern nicht schmecken dürfte: „Hier geht es um ein, zwei Stunden“, sagt Alexander Birkhahn. „Das ist kein Zeitraum, den Arbeitsgerichte als erheblich ansehen.“
Grenzen setzte allerdings das Landgericht Frankfurt 1999 in einem Urteil: Ein Mitarbeiter war nach einem Verkehrsunfall binnen 13 Monaten 50 mal beim Arzt gewesen. Diese Fehlzeiten seien „nicht mehr verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB“, heißt es in dem Urteil (Az.: 2/1 S 163/99).
Wie muss sich der Arbeitgeber bei einem Betriebsunfall verhalten?
Ein Mitarbeiter hat sich verletzt? Unter Umständen müssen Arbeitgeber diesen Arbeitsunfall melden. Auch darf der Mitarbeiter dann nicht von einem Mediziner seiner Wahl behandeln lassen, sondern muss einen Durchgangsarzt aufsuchen. Alle Informationen dazu lesen Sie in unserem Artikel Arbeitsunfall melden.
Zählt der Arztbesuch zur Arbeitszeit?
Einen grundsätzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben Arbeitnehmer nicht, wenn sie während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Vielmehr gilt der Freistellungsanspruch nur in bestimmten Fällen, die im Folgenden erläutert werden. „Der Arbeitgeber muss allerdings beim Thema Arztbesuche in der Arbeitszeit ganz schön viele Kröten schlucken“, sagt Alexander Birkhahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dornbach.
Welches Gesetz regelt den Arztbesuch in der Arbeitszeit?
Das Bürgerliche Gesetzbuch, genauer gesagt: Paragraf 616 BGB. In dem Paragrafen „Vorübergehende Verhinderung“, der auch das Recht auf bezahlten Sonderurlaub regelt, heißt es allerdings nur sehr allgemein: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Viele Tarifverträge, etwa der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie oder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD), enthalten zudem Regelungen, die den Paragrafen präzisieren.
Übrigens: Folgt auf den Arztbesuch eine Krankschreibung, greift Paragraf 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, demzufolge der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat.[zur-person]
In welchen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung?
„Vergütung für die aus Anlass eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arztbesuch notwendig war“, urteilte das Bundesarbeitsgericht 1984 (Az.: 5 AZR 92/82).
Was aber heißt notwendig genau? Zunächst einmal geht es um eine medizinische Notwendigkeit, erklärt Birkhahn: Heftige Zahnschmerzen, eine fiebrige Erkältung oder ein kleinerer Unfall - es kann viele Gründe geben, warum Arbeitnehmer sofort zum Arzt müssen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bezahlt freistellen.
Auch sind einige Untersuchungen an bestimmte Uhrzeiten geknüpft, etwa die Blutabnahme: Sie findet morgens statt, weil der Patient nüchtern sein muss. Auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Abwesenheit seines Mitarbeiters hinnehmen.
Anders sieht es aus, wenn eine sofortige Behandlung nicht nötig ist: Will der Arbeitnehmer wegen einer herausgefallenen Plombe zum Arzt oder weil er seit ein paar Tagen einen juckenden Ausschlag hat, muss er zunächst versuchen, den Arztbesuch in seine Freizeit zu legen. Das Bundesarbeitsgericht beschied, ein Arbeitnehmer könne etwa zur Berufstätigensprechstunde gehen oder den Arzt um einen anderen Termin bitten.
Mehr zum Thema bezahlte Arbeitszeit hier: Arbeitszeitgesetz: Was gehört zur bezahlten Arbeitszeit?
Und wenn Mitarbeiter keinen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit bekommen?
Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bezahlt freistellen, wie das Bundesarbeitsgericht im selben Urteil erklärte: „Notwendig aus der Sicht des Arbeitnehmers ist ein Arztbesuch auch schon dann, wenn der Arzt ihn zu einem bestimmten Termin einbestellt und der Arzt den terminlichen Wünschen des Arbeitnehmers auf Verlegung der Untersuchung oder Behandlung nicht nachkommen kann oder will.“ (Az.: 5 AZR 92/82)
Doch was, wenn der Arzt zwar Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit anbietet, der nächste freie Arzttermin aber erst übermorgen wäre, nächste Woche oder in zwei Monaten? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht, sagt Birkhahn: „Was noch zumutbar ist und was nicht, entscheidet im Zweifel das Arbeitsgericht.“
Lesen Sie auch: Krankenstandsanalyse: Die 5 häufigsten Gründe für Fehltage
Muss der Arbeitnehmer einen Arzttermin am Rand der Arbeitszeiten wählen?
„Wenn es irgendwie möglich ist, muss er das tun“, sagt Alexander Birkhahn. „Sonst verletzt er die so genannte Leistungstreuepflicht: Der Arbeitnehmer muss versuchen, den Schaden – in diesem Fall den Arbeitsausfall - für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten.“ Jedoch sind solche sehr frühen oder späten Arzttermine bei vielen Berufstätigen begehrt und entsprechend weit im Voraus ausgebucht. Und eine wochenlange Wartezeit ist – siehe oben – dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zumutbar.
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Mitarbeiter einen anderen Arzt aufsucht?
„Ich hab' morgen früh um 11 einen Arzttermin“, sagt Mitarbeiter Meier zum Chef. „Ging nicht anders; sonst war nix mehr frei.“ - „Nix da, Meier“, sagt der Chef. „Du kannst schließlich auch zu 'nem anderen Arzt gehen. Hier im Nachbarhaus ist einer, der hat auch kurzfristig immer Zeit. Der ist auch viel näher dran am Büro, da kannste in der Mittagspause schnell rüberlaufen.“
Darf der Arbeitgeber das? Nein, darf er nicht – auch diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht 1984 geklärt. Jeder Arbeitnehmer dürfe den Arzt seines Vertrauens aufsuchen, heißt es in dem Urteil zum Thema Arztbesuche in der Arbeitszeit. „Die Wahl des Arztes hat Vorrang vor der im übrigen gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers.“ (Az.: 5 AZR 455/81).
Das gilt auch dann, wenn die Sprechzeiten des gewählten Arztes mit der Arbeitszeit kollidieren, wie Birkhahn betont: „Will der Arbeitnehmer zu einem Arzt gehen, der immer nur vormittags Sprechstunde hat, dann darf er während der Arbeitszeit da hingehen.“
Welche Regelung gilt bei Vorsorgeuntersuchungen?
Auch das Hautkrebs-Screening, die Mammographie oder der Routine-Check beim Zahnarzt sind keine medizinisch notwendigen Behandlungen, die an einen ganz bestimmten Tag geknüpft sind. Folglich gilt für Vorsorgeuntersuchungen dasselbe wie bei nicht akuten Erkrankungen: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrnimmt. Längere Wartezeiten sind hier zumutbar, wie Birkhahn erklärt.
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Muss der Arbeitgeber auch Arbeitnehmer in Teilzeit für Arztbesuche bezahlt freistellen?
Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, dürften zu den üblichen Öffnungszeiten genug Gelegenheit für Arztbesuche haben. Daher gelten für sie höhere Hürden für die Freistellung: „Sind die Probleme nicht akut, ist Arbeitnehmern grundsätzlich zumutbar, dass sie einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit wahrnehmen. Und je mehr Freizeit sie haben, desto mehr ist ihnen das zumutbar“, sagt Birkhahn. „Sind die Probleme aber akut, muss der Arbeitgeber den Arztbesuch in der Arbeitszeit hinnehmen – das gilt auch für Mitarbeiter in Teilzeit.“
Was gilt, wenn das Unternehmen eine Regelung für Gleitzeit hat?
Wer Gleitzeit arbeitet, kann seine Arbeitszeit flexibel gestalten. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern fordern, dass sie diese Flexibilität nutzen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden: etwa indem sie den Arztbesuch auf den Morgen legen, später als gewohnt mit der Arbeit beginnen und dafür länger bleiben oder die versäumte Zeit an anderen Tagen nacharbeiten.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte 1993 klar: „Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung teil, so kann er - wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht – für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.“ (Az.: 8 Sa 894/92)
Für Arztbesuche in der Kernarbeitszeit gilt dasselbe wie für Arztbesuche in Teilzeit: Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nur in begründeten Ausnahmefällen oder bei akuten Beschwerden.
Mehr zum Thema: Was Unternehmer beim Krankenrückkehrgespräch mit Mitarbeitern beachten müssen.
Was gilt für regelmäßige Behandlungen?
Der Arbeitnehmer muss jede Woche zur Physiotherapie, macht eine Langzeit-Hyposensibilisierung beim Allergologen oder geht für 25 Sitzungen beim Psychotherapeuten: In solchen Fällen summiert sich der Arbeitsausfall. Doch auch die Auflagen an den Arbeitnehmer werden höher, wie Alexander Birkhahn erklärt: „Je öfter die Termine stattfinden, desto mehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sie außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Das gilt vor allem, wenn die Notwendigkeit fraglich ist.“ Unstrittig erforderlich, obwohl regelmäßig, sei aber beispielsweise die Dialysebehandlung eines Nierenkranken.
Muss der Arbeitgeber Schwangere für Untersuchungen freistellen?
Laut Paragraf 7 Mutterschutzgesetz haben schwangere Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die nötigen Vorsorgeuntersuchungen. Diese finden bis zur 32. Schwangerschaftswoche alle vier Wochen statt, danach alle zwei Wochen. Laut Paragraf 23 MuSchG sind die Freistellungszeiten "weder vor- noch nachzuarbeiten". Weiter heißt es: "Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten."
Einen umfassenden Überblick bietet unser Artikel: "Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber beachten, wenn Mitarbeiter Eltern werden".
Lässt sich das Gesetz auch auf Arztbesuche mit kranken Angehörigen anwenden?
„Chef, ich muss morgen mit meiner Tochter zum Arzt“, sagt Frau Schmidt. „Die kriegt morgen ihren Gips abgenommen.“ - „Kann die nicht allein gehen?“, blafft der Chef. „Aber die ist doch erst sieben!“
Ist sein Kind krank oder begleitet der Arbeitnehmer einen anderen Angehörigen zum Arzt, gilt dasselbe wie beim eigenen Arztbesuch: Ein Freistellungsanspruch besteht nur, wenn der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann. Zudem muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Person auf Begleitung angewiesen ist.
Muss der Arbeitnehmer auch für die Wegezeit freigestellt werden?
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung, gilt diese nicht nur für den Arztbesuch, sondern auch für den Hin- und Rückweg. Er muss aber ohne Umweg und ohne zu trödeln zur Arbeitsstelle zurückkehren. Ein Taxi nehmen muss zwar niemand. Geht der Arbeitnehmer aber zu Fuß, statt den Bus zu nehmen („weil das Wetter so schön war“), und braucht deshalb zwei Stunden länger für den Rückweg zum Büro, muss der Arbeitgeber das nicht hinnehmen, sagt Birkhahn: „Ein Richtwert sind die durchschnittlichen Wegezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“
Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorher über den Arztbesuch informieren?
„Wo ist denn bloß der Meier wieder?“, ruft der Chef ins Büro. „Der ist beim Arzt“, antwortet Frau Schmidt. „Und warum weiß ich das nicht?“, fragt der Chef verärgert. „Der muss mir doch vorher Bescheid sagen!“
Der Chef hat recht: Bleibt ein Arbeitnehmer der Arbeit fern, hat er den Arbeitgeber vorher über Grund und Dauer der Abwesenheit zu informieren. Diese Informationspflicht gilt natürlich auch für Arztbesuche. Tut der Arbeitnehmer das nicht, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Im Wiederholungsfall ist auch eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.
Welche weiteren Gründe eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen und was Arbeitgeber dabei beachten müssen, lesen Sie hier: Verhaltensbedingte Kündigung: 10 Kündigungsgründe
Kann der Arbeitgeber einen Nachweis für den Arztbesuch fordern?
„Ich bin dann mal beim Arzt“ - das kann ja jeder behaupten! Mit der bloßen Aussage des Mitarbeiters muss sich der Arbeitgeber nicht zufrieden geben. Vielmehr kann er vom Arbeitnehmer eine vom Arzt unterschriebene Bescheinigung über den Arztbesuch fordern.
Diese Bescheinigung sollte der Arbeitgeber am besten vorformulieren und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift mitgeben. Sie sollte folgende Informationen enthalten:
Name des Arbeitnehmers
Arbeitszeit des Arbeitnehmers
Eine Erklärung, dass die Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen musste.
Ein Freitextfeld, in das der Arzt die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Behandlung eintragen kann.
Wie viele Arztbesuche in der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber hinnehmen?
Wie viel eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ist, darüber dürften Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilter Meinung sein. Doch auch wenn diese Wahrheit Arbeitgebern nicht schmecken dürfte: „Hier geht es um ein, zwei Stunden“, sagt Alexander Birkhahn. „Das ist kein Zeitraum, den Arbeitsgerichte als erheblich ansehen.“
Grenzen setzte allerdings das Landgericht Frankfurt 1999 in einem Urteil: Ein Mitarbeiter war nach einem Verkehrsunfall binnen 13 Monaten 50 mal beim Arzt gewesen. Diese Fehlzeiten seien „nicht mehr verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB“, heißt es in dem Urteil (Az.: 2/1 S 163/99).
Lesen Sie hierzu auch: Fehlzeitengespräch: Richtig reden mit ständig kranken Mitarbeitern
Wie muss sich der Arbeitgeber bei einem Betriebsunfall verhalten?
Ein Mitarbeiter hat sich verletzt? Unter Umständen müssen Arbeitgeber diesen Arbeitsunfall melden. Auch darf der Mitarbeiter dann nicht von einem Mediziner seiner Wahl behandeln lassen, sondern muss einen Durchgangsarzt aufsuchen. Alle Informationen dazu lesen Sie in unserem Artikel Arbeitsunfall melden.
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