Krankschreibung
15 Irrtümer rund um Krankschreibungen

Muss der Chef erfahren, warum sich ein Mitarbeiter krankmeldet? Wann muss die Krankschreibung vorliegen? Wir klären auf, was wirklich stimmt.

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Rund um die Krankschreibung gibt es viele Irrtümer.
© AveCalvar / photocase.de

Das Thema Krankschreibung wirft viele Fragen auf und sorgt für Ärger im Betrieb – nicht zuletzt deswegen, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlecht informiert sind über die arbeitsrechtlichen Grundlagen bei Krankschreibungen. Wir klären 15 Irrtümer auf.

Irrtum 1: Der Arbeitnehmer muss immer erst ab dem dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Ist der Mitarbeiter krank und arbeitsunfähig, muss er den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, spätestens zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag. Die Krankmeldung kann telefonisch erfolgen, aber auch per E-Mail, wenn gesichert ist, dass die Mail auch gelesen wird. Der Arbeitnehmer muss auch angeben, wann er mit seiner Genesung rechnet (zum Beispiel: „Ich rechne damit, morgen wieder zur Arbeit zu kommen.“). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Mitarbeiter zusätzlich eine von einem niedergelassenen Arzt mit Kassenzulassung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Vorlage aber auch schon am ersten Krankheitstag verlangen – unabhängig davon, ob der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung besteht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 866/11).

Diese Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung sind im Entgeltfortzahlungsgesetz in Paragraf 5 vorgeschrieben. Ziel des Gesetzes ist es, Missbrauch zu bekämpfen und den Arbeitgeber über den Eintritt und die Dauer einer Arbeitsverhinderung zu informieren, damit dieser entsprechend planen kann.

Mehr zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Krankmeldung: Was Arbeitgeber wissen müssen

Irrtum 2: Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, kann man ihm nicht kündigen.

Arbeitsunfähigkeit ist kein Kündigungsschutz – einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber daher unter denselben Voraussetzungen kündigen wie allen anderen. Und nicht nur das: Angestellte können sogar gekündigt werden, WEIL sie krank sind. Häufige kurze Erkrankungen kommen für eine Kündigung wegen Krankheit ebenso in Frage wie chronische Erkrankungen.

Mehr als sechs Wochen Fehlzeiten im Kalenderjahr wegen Krankheit können als kündigungsrelevant angesehen werden, wie das Landesarbeitsgericht Mainz 2011 darlegte (Az.: 5 Sa 152/11). „Vorher ist es auf keinen Fall möglich“, sagt Alexander Birkhahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Dornbach. Entscheidend für eine gerichtsfeste krankheitsbedingte Kündigung sind:

  • Eine negative Gesundheitsprognose: Das Gericht muss davon ausgehen, dass beim Arbeitnehmer auch weiterhin oder regelmäßig mit Fehlzeiten zu rechnen ist.
  • Betriebliche Auswirkungen: Die Krankheit muss für das Unternehmen zu einer merklichen Belastung geworden sein.
  • Soziale Aspekte: Wie lange ist der Mitarbeiter bereits im Unternehmen beschäftigt? Hat er Familie oder ist er alleinstehend?

Mehr dazu hier: Kündigung wegen Krankheit: Was tun, wenn ein Mitarbeiter dauernd ausfällt?

Der Experte
Dr. Alexander Birkhahn ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Geschäftsführender Gesellschafter bei Dornbach in Koblenz. Die Dornbach Gruppe bietet an 20 Standorten Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung an und betreut vorwiegend mittelständische Unternehmen aus ganz Deutschland.

Irrtum 3: Arbeitnehmer können jederzeit eine telefonische Krankschreibung vom Arzt bekommen.

Nein. Die Krankschreibung am Telefon ist zwar seit dem 7. Dezember 2023 dauerhaft möglich. Auf der Grundlage eines Telefonats können Ärztinnen und Ärzte Patienten die Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Tage bescheinigen.

Jedoch müssen für eine Krankschreibung am Telefon Voraussetzungen erfüllt sein: Der Patient oder die Patientin muss der Arztpraxis bekannt sein. Arbeitnehmende können sich nicht von Ärzten krankschreiben lassen, deren Praxis sie noch nie besucht haben. Außerdem muss ausgeschlossen sein, dass die Patienten eine Videosprechstunde besuchen könnten, statt sich am Telefon zu ihrer Erkrankung befragen zu lassen. Darüber hinaus dürfen Ärzte keine Patienten mit schweren Krankheitssymptomen am Telefon krankschreiben.

Eine Verlängerung der telefonisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist nur nach einem Arztbesuch möglich. Wenn Arbeitnehmer hingegen für die erste Krankschreibung schon die Praxis besucht haben, ist die Verlängerung am Telefon möglich. Jedoch haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen keinen Anspruch darauf, dass ihre Arztpraxis sie telefonisch krankschreibt. Die Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit liegt weiterhin beim Mediziner.

Irrtum 4: Arbeitgeber müssen Online-Krankschreibungen akzeptieren.

Seit einigen Jahren bieten Onlinedienste wie AU-Schein.de Online-Krankschreibungen ohne Arztbesuch an. Patienten füllen dafür einen Fragenbogen zu ihren Symptomen aus und bekommen dann gegen Gebühr eine AU zum Download.

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Eine so ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zwar formal in Ordnung, solange sie rechtzeitig beim Arbeitgeber liegt. Doch noch ist laut Fachanwalt Birkhahn nicht abschließend geklärt, ob diese Bescheinigung ein ausreichender Nachweis für eine Arbeitsunfähigkeit ist. „Der Arbeitgeber hat Möglichkeiten, eine Online-Krankschreibung nicht zu akzeptieren“, so seine Einschätzung.

Mehr dazu hier: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung via Internet: Müssen Chefs Online-Krankschreibungen akzeptieren?

Anders ist die Rechtslage laut Birkhahn bei Krankschreibungen nach einer Videosprechstunde. Seit 2018 ist es erlaubt, dass Ärzte Patienten beim Videochat behandeln und auch krankschreiben. Im Gegensatz zu den Online-Krankschreibungen mache sich der Arzt dabei tatsächlich selbst ein Bild vom Gesundheitszustand des Patienten, sagt Birkhahn.

Und ab dem 1. Januar 2023 gilt für alle gesetzliche Versicherten die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. Der legendäre „Gelbe Zettel“ hat dann ausgedient. Zwar muss der Arbeitnehmer auch künftig seinem Arbeitgeber mitteilen, ob und wie lange er voraussichtlich krank ist. Doch der Rest funktioniert elektronisch: Der Arzt übermittelt per Internet die Krankmeldung an die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Dort fragt der Arbeitgeber die Daten ab.

Mehr dazu hier: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Der „Gelbe Schein“ wird elektronisch – das ist jetzt wichtig

Irrtum 5: Krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen nicht das Haus verlassen oder ins Museum gehen.

Mitarbeiter, die krankgeschrieben sind, dürfen sehr wohl das Haus verlassen – schließlich müssen sie sich beispielsweise etwas zum Essen kaufen oder in der Apotheke Medikamente besorgen.

Darüber hinaus sind aber nicht nur notwendige Besorgungen erlaubt, sondern auch Freizeitvergnügen – so lange sie die Heilung nicht verzögern. „Wenn das nicht der Fall ist, kann der Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit machen, was er will“, sagt Birkhahn. Ein Mitarbeiter mit Gipsarm darf also durchaus ins Museum oder ins Kino gehen. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer etwa für die Konkurrenz arbeitet oder nächtelang durch Kneipen zieht – das fällt dann womöglich unter Krankfeiern.

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Wie hoch die Hürden für den Arbeitgeber hierbei sind, illustriert ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2011. Ein Kfz-Prüfingenieur war im Fitnessstudio gesehen worden, während er wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben war. Dennoch erklärte das Gericht die Kündigung seines Arbeitgebers für unwirksam (LAG Köln, 9 Sa 1581/10). „Die Gerichte sind da, das muss man sagen, sehr arbeitnehmerfreundlich“, sagt Birkhahn.

Irrtum 6: Arbeitnehmer dürfen nicht direkt nach Ende der Krankschreibung in den Urlaub gehen.

„Das ist Unsinn“, sagt Birkhahn. „Wenn der Urlaub genehmigt ist, kann ihn der Mitarbeiter auch direkt nach einer Krankheit antreten.“

Irrtum 7: Lässt sich ein Arbeitnehmer im Urlaub krankschreiben, hat das keine Auswirkungen.

Kann der Arbeitnehmer eine Krankschreibung vorlegen, derzufolge er arbeitsunfähig war, gilt der Urlaub in den Tagen der Krankheit als nicht angetreten. Der Arbeitgeber muss ihn zu einem anderen Zeitpunkt gewähren. So steht es in Paragraf 9 im Bundesurlaubsgesetz.

Doch auch Arbeitnehmer, die im Urlaub erkranken, müssen ihren Pflichten nachkommen.

  • Sie müssen die Krankheit bereits am ersten Tag ihrem Arbeitgeber melden.
  • Sie müssen sich die Krankheit bereits am ersten Tag von einem Arzt attestieren lassen – auch im Ausland.
  • Auf dem Attest muss die Arbeitsunfähigkeit explizit erwähnt sein.

Lesen Sie auch: Krankenstandsanalyse: Die 5 häufigsten Gründe für Fehltage

Irrtum 8: Ein Mitarbeiter, der krankgeschrieben ist, darf nicht vorzeitig zur Arbeit zurückkommen.

„Ein Mitarbeiter darf natürlich schon früher zurückkommen, wenn er wieder gesund ist“, sagt Alexander Birkhahn. Er muss sich dann übrigens auch nicht gesundschreiben lassen. „Der Arzt bescheinigt ja nur die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit – und eine Gesundschreibung gibt es gar nicht.“

Mehr noch: Der Arbeitnehmer MUSS sogar zur Arbeit zurückkommen, wenn er wieder arbeitsfähig ist, sagt Birkhahn – auch dann, wenn seine Krankschreibung noch gilt: „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit an – endet diese tatsächlich früher, gelten die wahren Verhältnisse.“ Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend darauf hinweisen. Wie die Umsetzung dann funktioniert, ist allerdings eine andere Frage.

Anders sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer zwar fit genug wäre für ein paar Arbeitsstunden, aber nicht für einen ganzen Tag, erklärt Birkhahn. Denn eine Teilarbeits(un)fähigkeit gibt es im deutschen Recht nicht.

Was Sie wissen müssen, wenn Mitarbeiter trotz Krankschreibung arbeiten: Arbeiten trotz Krankschreibung: Dürfen krankgeschriebene Angestellte arbeiten?

Irrtum 9: Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht gegen seinen Willen nach Hause schicken, wenn er ihn noch nicht wieder für arbeitsfähig hält.

Doch, das darf er. Wer einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer einsetzt, verstößt damit sogar möglicherweise gegen seine Fürsorgepflicht und kann sich sogar schadensersatzpflichtig machen, falls ein Unfall passiert. Die Arbeit verbieten sollte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter immer dann, wenn eine Gefährdung eintreten würde – für den Arbeitnehmer selbst oder andere Mitarbeiter. Ist dem Arbeitnehmer zum Beispiel noch schwindelig und besteht erhöhte Unfallgefahr, sollte der Arbeitgeber ihn wieder nach Hause schicken. „Wenn etwas passiert, hat der Arbeitgeber ein Problem“, sagt Birkhahn.

Probleme kann es in solchen Fällen aber mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geben, warnt Birkhahn. „Angenommen, der Arbeitnehmer kommt nach sechs Wochen zurück und sagt: ‚Ich bin jetzt wieder fit‘; der Arbeitgeber schickt ihn aber wieder nach Hause“, sagt Birkhahn. „Dann muss der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt wieder das Gehalt zahlen – obwohl die Zeit der Lohnfortzahlung nach sechs Wochen eigentlich vorbei ist.“ Das gelte allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer zum fraglichen Zeitpunkt wirklich arbeitsfähig war.

Irrtum 10: Der Chef muss die Gründe für die Krankschreibung erfahren.

Keineswegs. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber nicht sagen, was ihnen fehlt. Auch auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Diagnose nicht vermerkt. Nur die Krankenversicherung erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einem Diagnoseschlüssel.

Bittet der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach dessen Rückkehr in den Betrieb zu einem Krankenrückkehrgespräch, muss er ebenfalls Fragen nach dem Grund der Krankheit ausklammern. Es sei denn, die Ursache wird im betrieblichen Zusammenhang vermutet, wie Lärm, schlechte Luft – oder Mobbing.

Anders sieht es laut Birkhahn aus, wenn es sich um eine hochansteckende Krankheit wie eine Corona-Infektion handelt. Dann stoße die Regel an ihre Grenzen. Nur wenn der Arbeitgeber von der Infektion weiß, kann er entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus ergreifen. „Es ist eine Abwägung, doch der Gesundheitsschutz wird an dieser Stelle Vorrang haben“, so der Anwalt.

Mehr zum Thema: Krankenrückkehrgespräch: Warum es wichtig ist

Irrtum 11: Man kann sich nicht rückwirkend krankschreiben lassen.

Der Arzt muss sich an die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) der Krankenkassen halten. Und dort steht in § 5 AU-RL, Absatz 3, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erst ab dem Tag bescheinigen kann, an dem der Arbeitnehmer den Arzt aufgesucht hat. Doch im selben Paragrafen wird diese Regel aufgeweicht. Dort heißt es wörtlich: „Eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist […] nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“

Das bedeutet, dass es für den Arbeitnehmer auch möglich ist, eine Krankschreibung rückwirkend für das Wochenende zu erhalten. Für den Arzt muss aber nachvollziehbar sein, dass der Arbeitnehmer in den Tagen zuvor weder arbeiten noch einen Arztbesuch machen konnte.

Irrtum 12: Wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgibt, hat das keine ernsthaften Konsequenzen.

Doch, der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu sanktionieren. Er hat etwa das Recht, das Gehalt nicht weiterzuzahlen. Er kann den Arbeitnehmer auch abmahnen. Nach einer Abmahnung kann der Arbeitgeber sogar eine Kündigung aussprechen, wenn der Mitarbeiter wiederholt fehlt, aber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät oder überhaupt nicht abgibt.

Irrtum 13: Wer krank ist, ist auch arbeitsunfähig.

In den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien steht: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.“

Das bedeutet: Nur krank zu sein, reicht nicht aus, um krankgeschrieben zu werden.

Beispiele:

  • Akne kann eine behandlungsbedürftige Krankheit sein. Sie wird aber nur in seltenen Fällen dazu führen, dass der Patient arbeitsunfähig ist.
  • Eine Allergie gegen eine Chemikalie kann bedeuten, dass ein Friseur arbeitsunfähig ist. Ein Büroangestellter wird wegen dieser Allergie aber kaum von einem Arzt arbeitsunfähig geschrieben werden.

Umgekehrt kann man auch völlig gesund sein und trotzdem nicht arbeiten dürfen. Das gilt zum Beispiele für schwangere Lehrerinnen und Erzieherinnen, die nicht gegen Infektionskrankheiten wie Masern und Röteln geimpft und dementsprechend immun sind. Dann kann sogar ein Berufsverbot ausgesprochen werden.

Lesen Sie hierzu auch: Fehlzeitengespräch: Richtig reden mit ständig kranken Mitarbeitern

Irrtum 14: Der Arbeitgeber muss auch dann weiter den Lohn zahlen, wenn der Mitarbeiter wegen eines kranken Kindes nicht arbeiten kann.

Richtig ist: Ist sein Kind krank, hat der Arbeitnehmer das Recht, zuhause zu bleiben – jedoch unbezahlt. Ist er gesetzlich krankenversichert, bekommt er von der Krankenkasse Krankengeld. Die Höhe richtet sich nach dem Lohn, in der Regel bezahlt die Kasse 70 Prozent des Bruttolohns, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettolohns.

Der Arbeitnehmer hat jedoch nur dann Anspruch auf Freistellung und Krankengeld durch die Krankenkasse, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Kind ist nicht älter als zwölf Jahre.
  • Ein Arzt hat die Krankheit des Kindes attestiert.
  • Keine andere Person im Haushalt kann das Kind betreuen.

Irrtum 15: Wenn ein Arbeitnehmer sechs Wochen krank ist und dann einen Tag arbeitet, kann er danach wieder sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für sechs Wochen (42 Kalendertage). Ist ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank, bekommt er in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. Kniffelig wird es, wenn ein Mitarbeiter nach sechs Wochen Krankheit wieder einen Tag fit ist – und sich dann erneut für sechs Wochen krankschreiben lässt und eine Entgeltfortzahlung fordert. „Das müssen Arbeitgeber nur unter bestimmten Umständen hinnehmen“, erklärt Birkhahn.

Entscheidend sei, ob zwei verschiedene Leiden Grund für die jeweilige Arbeitsunfähigkeit sind. Ist die erste Krankheit ausgeheilt und wird im Anschluss eine neue Diagnose gestellt, die auch nicht die gleiche Ursache hat wie die erste Erkrankung, ist ein zweiter Sechs-Wochen-Zeitraum möglich – auch, wenn der Arbeitnehmer dazwischen nur einen Tag gearbeitet hat.

Birkhahn empfiehlt Arbeitgebern, solche Fälle kritisch zu prüfen. Die Beweislast dafür, dass tatsächlich eine neue Erkrankung vorliegt, liegt laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Mai2016 (Az. 5 AZR 318/15) beim Arbeitnehmer.

Mehr dazu hier: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wer bekommt wie viel?

Das Thema Krankschreibung wirft viele Fragen auf und sorgt für Ärger im Betrieb - nicht zuletzt deswegen, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlecht informiert sind über die arbeitsrechtlichen Grundlagen bei Krankschreibungen. Wir klären 15 Irrtümer auf. Irrtum 1: Der Arbeitnehmer muss immer erst ab dem dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Ist der Mitarbeiter krank und arbeitsunfähig, muss er den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, spätestens zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag. Die Krankmeldung kann telefonisch erfolgen, aber auch per E-Mail, wenn gesichert ist, dass die Mail auch gelesen wird. Der Arbeitnehmer muss auch angeben, wann er mit seiner Genesung rechnet (zum Beispiel: „Ich rechne damit, morgen wieder zur Arbeit zu kommen.“). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Mitarbeiter zusätzlich eine von einem niedergelassenen Arzt mit Kassenzulassung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Vorlage aber auch schon am ersten Krankheitstag verlangen – unabhängig davon, ob der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung besteht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 866/11). Diese Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung sind im Entgeltfortzahlungsgesetz in Paragraf 5 vorgeschrieben. Ziel des Gesetzes ist es, Missbrauch zu bekämpfen und den Arbeitgeber über den Eintritt und die Dauer einer Arbeitsverhinderung zu informieren, damit dieser entsprechend planen kann. Mehr zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Krankmeldung: Was Arbeitgeber wissen müssen Irrtum 2: Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, kann man ihm nicht kündigen. Arbeitsunfähigkeit ist kein Kündigungsschutz – einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber daher unter denselben Voraussetzungen kündigen wie allen anderen. Und nicht nur das: Angestellte können sogar gekündigt werden, WEIL sie krank sind. Häufige kurze Erkrankungen kommen für eine Kündigung wegen Krankheit ebenso in Frage wie chronische Erkrankungen. Mehr als sechs Wochen Fehlzeiten im Kalenderjahr wegen Krankheit können als kündigungsrelevant angesehen werden, wie das Landesarbeitsgericht Mainz 2011 darlegte (Az.: 5 Sa 152/11). „Vorher ist es auf keinen Fall möglich“, sagt Alexander Birkhahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Dornbach. Entscheidend für eine gerichtsfeste krankheitsbedingte Kündigung sind: Eine negative Gesundheitsprognose: Das Gericht muss davon ausgehen, dass beim Arbeitnehmer auch weiterhin oder regelmäßig mit Fehlzeiten zu rechnen ist. Betriebliche Auswirkungen: Die Krankheit muss für das Unternehmen zu einer merklichen Belastung geworden sein. Soziale Aspekte: Wie lange ist der Mitarbeiter bereits im Unternehmen beschäftigt? Hat er Familie oder ist er alleinstehend? Mehr dazu hier: Kündigung wegen Krankheit: Was tun, wenn ein Mitarbeiter dauernd ausfällt? [zur-person] Irrtum 3: Arbeitnehmer können jederzeit eine telefonische Krankschreibung vom Arzt bekommen. Nein. Die Krankschreibung am Telefon ist zwar seit dem 7. Dezember 2023 dauerhaft möglich. Auf der Grundlage eines Telefonats können Ärztinnen und Ärzte Patienten die Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Tage bescheinigen. Jedoch müssen für eine Krankschreibung am Telefon Voraussetzungen erfüllt sein: Der Patient oder die Patientin muss der Arztpraxis bekannt sein. Arbeitnehmende können sich nicht von Ärzten krankschreiben lassen, deren Praxis sie noch nie besucht haben. Außerdem muss ausgeschlossen sein, dass die Patienten eine Videosprechstunde besuchen könnten, statt sich am Telefon zu ihrer Erkrankung befragen zu lassen. Darüber hinaus dürfen Ärzte keine Patienten mit schweren Krankheitssymptomen am Telefon krankschreiben. Eine Verlängerung der telefonisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist nur nach einem Arztbesuch möglich. Wenn Arbeitnehmer hingegen für die erste Krankschreibung schon die Praxis besucht haben, ist die Verlängerung am Telefon möglich. Jedoch haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen keinen Anspruch darauf, dass ihre Arztpraxis sie telefonisch krankschreibt. Die Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit liegt weiterhin beim Mediziner. Irrtum 4: Arbeitgeber müssen Online-Krankschreibungen akzeptieren. Seit einigen Jahren bieten Onlinedienste wie AU-Schein.de Online-Krankschreibungen ohne Arztbesuch an. Patienten füllen dafür einen Fragenbogen zu ihren Symptomen aus und bekommen dann gegen Gebühr eine AU zum Download. Eine so ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zwar formal in Ordnung, solange sie rechtzeitig beim Arbeitgeber liegt. Doch noch ist laut Fachanwalt Birkhahn nicht abschließend geklärt, ob diese Bescheinigung ein ausreichender Nachweis für eine Arbeitsunfähigkeit ist. „Der Arbeitgeber hat Möglichkeiten, eine Online-Krankschreibung nicht zu akzeptieren“, so seine Einschätzung. Mehr dazu hier: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung via Internet: Müssen Chefs Online-Krankschreibungen akzeptieren? Anders ist die Rechtslage laut Birkhahn bei Krankschreibungen nach einer Videosprechstunde. Seit 2018 ist es erlaubt, dass Ärzte Patienten beim Videochat behandeln und auch krankschreiben. Im Gegensatz zu den Online-Krankschreibungen mache sich der Arzt dabei tatsächlich selbst ein Bild vom Gesundheitszustand des Patienten, sagt Birkhahn. Und ab dem 1. Januar 2023 gilt für alle gesetzliche Versicherten die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. Der legendäre „Gelbe Zettel“ hat dann ausgedient. Zwar muss der Arbeitnehmer auch künftig seinem Arbeitgeber mitteilen, ob und wie lange er voraussichtlich krank ist. Doch der Rest funktioniert elektronisch: Der Arzt übermittelt per Internet die Krankmeldung an die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Dort fragt der Arbeitgeber die Daten ab. Mehr dazu hier: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Der „Gelbe Schein“ wird elektronisch – das ist jetzt wichtig Irrtum 5: Krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen nicht das Haus verlassen oder ins Museum gehen. Mitarbeiter, die krankgeschrieben sind, dürfen sehr wohl das Haus verlassen – schließlich müssen sie sich beispielsweise etwas zum Essen kaufen oder in der Apotheke Medikamente besorgen. Darüber hinaus sind aber nicht nur notwendige Besorgungen erlaubt, sondern auch Freizeitvergnügen – so lange sie die Heilung nicht verzögern. „Wenn das nicht der Fall ist, kann der Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit machen, was er will“, sagt Birkhahn. Ein Mitarbeiter mit Gipsarm darf also durchaus ins Museum oder ins Kino gehen. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer etwa für die Konkurrenz arbeitet oder nächtelang durch Kneipen zieht – das fällt dann womöglich unter Krankfeiern. Wie hoch die Hürden für den Arbeitgeber hierbei sind, illustriert ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2011. Ein Kfz-Prüfingenieur war im Fitnessstudio gesehen worden, während er wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben war. Dennoch erklärte das Gericht die Kündigung seines Arbeitgebers für unwirksam (LAG Köln, 9 Sa 1581/10). „Die Gerichte sind da, das muss man sagen, sehr arbeitnehmerfreundlich“, sagt Birkhahn. Irrtum 6: Arbeitnehmer dürfen nicht direkt nach Ende der Krankschreibung in den Urlaub gehen. „Das ist Unsinn“, sagt Birkhahn. „Wenn der Urlaub genehmigt ist, kann ihn der Mitarbeiter auch direkt nach einer Krankheit antreten.“ Irrtum 7: Lässt sich ein Arbeitnehmer im Urlaub krankschreiben, hat das keine Auswirkungen. Kann der Arbeitnehmer eine Krankschreibung vorlegen, derzufolge er arbeitsunfähig war, gilt der Urlaub in den Tagen der Krankheit als nicht angetreten. Der Arbeitgeber muss ihn zu einem anderen Zeitpunkt gewähren. So steht es in Paragraf 9 im Bundesurlaubsgesetz. Doch auch Arbeitnehmer, die im Urlaub erkranken, müssen ihren Pflichten nachkommen. Sie müssen die Krankheit bereits am ersten Tag ihrem Arbeitgeber melden. Sie müssen sich die Krankheit bereits am ersten Tag von einem Arzt attestieren lassen – auch im Ausland. Auf dem Attest muss die Arbeitsunfähigkeit explizit erwähnt sein. Lesen Sie auch: Krankenstandsanalyse: Die 5 häufigsten Gründe für Fehltage Irrtum 8: Ein Mitarbeiter, der krankgeschrieben ist, darf nicht vorzeitig zur Arbeit zurückkommen. „Ein Mitarbeiter darf natürlich schon früher zurückkommen, wenn er wieder gesund ist“, sagt Alexander Birkhahn. Er muss sich dann übrigens auch nicht gesundschreiben lassen. „Der Arzt bescheinigt ja nur die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit – und eine Gesundschreibung gibt es gar nicht.“ Mehr noch: Der Arbeitnehmer MUSS sogar zur Arbeit zurückkommen, wenn er wieder arbeitsfähig ist, sagt Birkhahn – auch dann, wenn seine Krankschreibung noch gilt: „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit an – endet diese tatsächlich früher, gelten die wahren Verhältnisse.“ Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend darauf hinweisen. Wie die Umsetzung dann funktioniert, ist allerdings eine andere Frage. Anders sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer zwar fit genug wäre für ein paar Arbeitsstunden, aber nicht für einen ganzen Tag, erklärt Birkhahn. Denn eine Teilarbeits(un)fähigkeit gibt es im deutschen Recht nicht. Was Sie wissen müssen, wenn Mitarbeiter trotz Krankschreibung arbeiten: Arbeiten trotz Krankschreibung: Dürfen krankgeschriebene Angestellte arbeiten? [mehr-zum-thema] Irrtum 9: Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht gegen seinen Willen nach Hause schicken, wenn er ihn noch nicht wieder für arbeitsfähig hält. Doch, das darf er. Wer einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer einsetzt, verstößt damit sogar möglicherweise gegen seine Fürsorgepflicht und kann sich sogar schadensersatzpflichtig machen, falls ein Unfall passiert. Die Arbeit verbieten sollte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter immer dann, wenn eine Gefährdung eintreten würde – für den Arbeitnehmer selbst oder andere Mitarbeiter. Ist dem Arbeitnehmer zum Beispiel noch schwindelig und besteht erhöhte Unfallgefahr, sollte der Arbeitgeber ihn wieder nach Hause schicken. „Wenn etwas passiert, hat der Arbeitgeber ein Problem“, sagt Birkhahn. Probleme kann es in solchen Fällen aber mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geben, warnt Birkhahn. „Angenommen, der Arbeitnehmer kommt nach sechs Wochen zurück und sagt: 'Ich bin jetzt wieder fit'; der Arbeitgeber schickt ihn aber wieder nach Hause“, sagt Birkhahn. „Dann muss der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt wieder das Gehalt zahlen – obwohl die Zeit der Lohnfortzahlung nach sechs Wochen eigentlich vorbei ist.“ Das gelte allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer zum fraglichen Zeitpunkt wirklich arbeitsfähig war. Irrtum 10: Der Chef muss die Gründe für die Krankschreibung erfahren. Keineswegs. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber nicht sagen, was ihnen fehlt. Auch auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Diagnose nicht vermerkt. Nur die Krankenversicherung erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einem Diagnoseschlüssel. Bittet der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach dessen Rückkehr in den Betrieb zu einem Krankenrückkehrgespräch, muss er ebenfalls Fragen nach dem Grund der Krankheit ausklammern. Es sei denn, die Ursache wird im betrieblichen Zusammenhang vermutet, wie Lärm, schlechte Luft – oder Mobbing. Anders sieht es laut Birkhahn aus, wenn es sich um eine hochansteckende Krankheit wie eine Corona-Infektion handelt. Dann stoße die Regel an ihre Grenzen. Nur wenn der Arbeitgeber von der Infektion weiß, kann er entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus ergreifen. „Es ist eine Abwägung, doch der Gesundheitsschutz wird an dieser Stelle Vorrang haben“, so der Anwalt. Mehr zum Thema: Krankenrückkehrgespräch: Warum es wichtig ist Irrtum 11: Man kann sich nicht rückwirkend krankschreiben lassen. Der Arzt muss sich an die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) der Krankenkassen halten. Und dort steht in § 5 AU-RL, Absatz 3, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erst ab dem Tag bescheinigen kann, an dem der Arbeitnehmer den Arzt aufgesucht hat. Doch im selben Paragrafen wird diese Regel aufgeweicht. Dort heißt es wörtlich: „Eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist […] nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“ Das bedeutet, dass es für den Arbeitnehmer auch möglich ist, eine Krankschreibung rückwirkend für das Wochenende zu erhalten. Für den Arzt muss aber nachvollziehbar sein, dass der Arbeitnehmer in den Tagen zuvor weder arbeiten noch einen Arztbesuch machen konnte. Irrtum 12: Wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgibt, hat das keine ernsthaften Konsequenzen. Doch, der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu sanktionieren. Er hat etwa das Recht, das Gehalt nicht weiterzuzahlen. Er kann den Arbeitnehmer auch abmahnen. Nach einer Abmahnung kann der Arbeitgeber sogar eine Kündigung aussprechen, wenn der Mitarbeiter wiederholt fehlt, aber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät oder überhaupt nicht abgibt. Irrtum 13: Wer krank ist, ist auch arbeitsunfähig. In den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien steht: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann." Das bedeutet: Nur krank zu sein, reicht nicht aus, um krankgeschrieben zu werden. Beispiele: Akne kann eine behandlungsbedürftige Krankheit sein. Sie wird aber nur in seltenen Fällen dazu führen, dass der Patient arbeitsunfähig ist. Eine Allergie gegen eine Chemikalie kann bedeuten, dass ein Friseur arbeitsunfähig ist. Ein Büroangestellter wird wegen dieser Allergie aber kaum von einem Arzt arbeitsunfähig geschrieben werden. Umgekehrt kann man auch völlig gesund sein und trotzdem nicht arbeiten dürfen. Das gilt zum Beispiele für schwangere Lehrerinnen und Erzieherinnen, die nicht gegen Infektionskrankheiten wie Masern und Röteln geimpft und dementsprechend immun sind. Dann kann sogar ein Berufsverbot ausgesprochen werden. Lesen Sie hierzu auch: Fehlzeitengespräch: Richtig reden mit ständig kranken Mitarbeitern Irrtum 14: Der Arbeitgeber muss auch dann weiter den Lohn zahlen, wenn der Mitarbeiter wegen eines kranken Kindes nicht arbeiten kann. Richtig ist: Ist sein Kind krank, hat der Arbeitnehmer das Recht, zuhause zu bleiben – jedoch unbezahlt. Ist er gesetzlich krankenversichert, bekommt er von der Krankenkasse Krankengeld. Die Höhe richtet sich nach dem Lohn, in der Regel bezahlt die Kasse 70 Prozent des Bruttolohns, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettolohns. Der Arbeitnehmer hat jedoch nur dann Anspruch auf Freistellung und Krankengeld durch die Krankenkasse, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Das Kind ist nicht älter als zwölf Jahre. Ein Arzt hat die Krankheit des Kindes attestiert. Keine andere Person im Haushalt kann das Kind betreuen. Irrtum 15: Wenn ein Arbeitnehmer sechs Wochen krank ist und dann einen Tag arbeitet, kann er danach wieder sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für sechs Wochen (42 Kalendertage). Ist ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank, bekommt er in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. Kniffelig wird es, wenn ein Mitarbeiter nach sechs Wochen Krankheit wieder einen Tag fit ist – und sich dann erneut für sechs Wochen krankschreiben lässt und eine Entgeltfortzahlung fordert. „Das müssen Arbeitgeber nur unter bestimmten Umständen hinnehmen“, erklärt Birkhahn. Entscheidend sei, ob zwei verschiedene Leiden Grund für die jeweilige Arbeitsunfähigkeit sind. Ist die erste Krankheit ausgeheilt und wird im Anschluss eine neue Diagnose gestellt, die auch nicht die gleiche Ursache hat wie die erste Erkrankung, ist ein zweiter Sechs-Wochen-Zeitraum möglich – auch, wenn der Arbeitnehmer dazwischen nur einen Tag gearbeitet hat. Birkhahn empfiehlt Arbeitgebern, solche Fälle kritisch zu prüfen. Die Beweislast dafür, dass tatsächlich eine neue Erkrankung vorliegt, liegt laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Mai2016 (Az. 5 AZR 318/15) beim Arbeitnehmer. Mehr dazu hier: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wer bekommt wie viel?