Feiertagszuschlag
Pflicht oder Kür: Müssen Chefs an Feiertagen Geld drauflegen?

Ist ein Feiertagszuschlag Pflicht, wenn Mitarbeitende an Weihnachten oder Ostern arbeiten? Was beim Feiertagszuschlag laut Gesetz gilt – und was für Rufbereitschaften.

Aktualisiert am 16. Dezember 2024, 12:16 Uhr, von Verena Bast und Angelika Unger

Ein 50 Euro Schein, auf dem Konfetti liegt.
Ist der Feiertagszuschlag Pflicht, haben Mitarbeitende einen extra Grund zum Feiern.
© onemorenametoremember / photocase.de

Sind Feiertagszuschläge Pflicht? In welcher Höhe? Wann ist der Feiertagszuschlag steuerfrei? Und unter welchen Umständen dürfen Chefs und Chefinnen überhaupt verlangen, dass Beschäftigte an Sonntagen und Feiertagen arbeiten? Die Rechtslage zum Thema Feiertagszuschlag im Überblick.

Ist ein Feiertagszuschlag gesetzlich geregelt?

Laut Gesetz gibt es keine Pflicht, einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Einen Anspruch können Mitarbeitende trotzdem haben – allerdings aus einem anderen Grund.

Wann kann ein Feiertagszuschlag Pflicht sein – trotz fehlender gesetzlicher Grundlage?

Eine Pflicht, einen Sonn- und Feiertagszuschlag zu zahlen, kann für Unternehmen aufgrund dieser rechtlichen Grundlagen bestehen:

  • Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist im Tarifvertrag geregelt (z. B. im Tarifvertrag der IG Metall).
  • In der Betriebsvereinbarung steht etwas zu den entsprechenden Zuschlägen.
  • Der Arbeitsvertrag enthält eine Regelung zum Sonn- und Feiertagszuschlag.
  • Es gibt eine sogenannte betriebliche Übung: Der Arbeitgeber hat also wiederholt Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt, so dass der Mitarbeiter davon ausgehen muss, dass er diese Leistung auch in Zukunft erhält.

In diesen Fällen ist der Feiertagszuschlag bei tatsächlich geleisteter Feiertagsarbeit Pflicht.

Besteht ein Anspruch auf Nachtzuschlag und auf Feiertagszuschlag, müssen bei Nachtarbeit an Feiertagen beide Zuschläge gezahlt werden.

Ist der Feiertagszuschlag Pflicht, wenn ein Mitarbeiter krank wird?

Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt, gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: „Es ist bei Krankheit das zu zahlen, was angefallen wäre, wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte“, sagt Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg. „Hätte der Arbeitnehmer also einen Zuschlag bekommen, so ist dieser auch im Falle der Krankheit zu zahlen.“ (BAG, Urt. v. 14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08).

Wie hoch sind der Sonntagszuschlag und der Feiertagszuschlag?

Da es keinen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt, kommt es bei der Höhe ganz auf die Vereinbarungen an, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. seine Vertreter in Betriebsrat und Gewerkschaft) eingegangen sind für den Fall, dass Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit geleistet wird. In der Metall- und Elektroindustrie beispielsweise regelt ein Tarifvertrag, dass Beschäftigte je nach Tarifgebiet einen Sonntagszuschlag zwischen 50 und 70 Prozent erhalten. Als Feiertagszuschlag werden – je nach Tarifgebiet und Feiertag – zwischen 50 und 150 Prozent fällig.

Unter welchen Bedingungen darf in Unternehmen an Sonntagen und Feiertagen gearbeitet werden?

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Das ist im Arbeitszeitgesetz geregelt (Paragraf 9 ArbZG). Auch für Heiligabend und Silvester gibt es eine gesetzliche Regelung. Je nachdem, was vertraglich geregelt ist, können die beiden Tage aber komplett oder teilweise arbeitsfrei sein. Ein gesetzlicher Feiertag sind sie jedoch nicht.

Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sind in Paragraf 10 ArbZG geregelt und betreffen unter anderem Pflegedienste, Gastronomie, Verkehrsbetriebe und die Landwirtschaft. Nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen könne also der Chef oder die Chefin von den Angestellten verlangen, dass diese an einem Sonntag oder Feiertag zur Arbeit erscheinen, sagt Fuhlrott.

Das Arbeitszeitgesetz sei auch nicht von den Arbeitsvertragsparteien abdingbar – Arbeitgeber und Mitarbeitende dürfen hier also keine anderslautende Vereinbarung treffen: „Es schützt den Arbeitnehmer auch gegen seinen Willen“, sagt Fuhlrott. „Wenn der Arbeitnehmer lieber am Freitag freimachen will und seine Arbeit am Sonntag erledigen will, so bleibt dies verboten – selbst wenn Arbeitnehmer und Chef sich einig sind.“

Welchen Ausgleich müssen Arbeitgeber für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gewähren?

Wenn an Sonn- oder Feiertagen gearbeitet wird, schreibt Paragraf 11 ArbZG einen Ausgleich vor. So haben Arbeitnehmer bei Sonntagsarbeit Anspruch auf einen Ersatzruhetag binnen zwei Wochen (Paragraf 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG). Bei Feiertagsarbeit müssen sie binnen acht Wochen einen Ausgleichstag bekommen (Paragraf 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG). Übrigens muss jeder Arbeitnehmer an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei von der Arbeit haben (Paragraf 11 Abs. 1 ArbZG).

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Gibt es einen Feiertagszuschlag bei Rufbereitschaft am Feiertag?

Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit. „Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer die Zeit tatsächlich auch zur Erholung nutzen kann, also sich auch nicht am Arbeitsort aufhalten kann“, sagt Fuhlrott. Dies sei etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich erst binnen einer Stunde am Betrieb einfinden beziehungsweise die Arbeit aufnehmen müsse. „Ist dies gewährleistet, so gilt nur die Zeit tatsächlicher Einsätze ab der Alarmierung als Arbeitszeit.“

Rufbereitschaftszeiten müssen Unternehmen dennoch angemessen vergüten, was häufig über Pauschalen geschieht (BAG, Urt. v. 28.1.2004, Az.: 5 AZR 530/02). Wer an einem Sonntag oder einem Feiertag Rufbereitschaft hat, hat jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag. In Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann aber geregelt sein, dass Mitarbeitende für eine Rufbereitschaft an einem Sonn- oder Feiertag eine höhere Pauschale erhalten.

Was gilt an Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Reformationstag?

Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in 15 von 16 Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage (einzige Ausnahme: in Brandenburg). Daher haben Arbeitnehmer an diesen Tagen keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag, sondern erhalten an Ostern nur den niedrigen Sonntagszuschlag. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2010 in einem Urteil klargestellt (Az.: 5 AZR 317/09).

Der Reformationstag ist in neun Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag. In diesen Bundesländern müssen Unternehmen einen Feiertagszuschlag zahlen, wenn Mitarbeitende an dem Tag arbeiten.

Unter welchen Bedingungen ist der Sonn- und Feiertagszuschlag steuerfrei?

Ebenso wie für den Lohn geleisteter Arbeitsstunden müssen Arbeitgeber auch für die Sonn- und Feiertagszuschläge ihrer Mitarbeitenden die Einkommensteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Unter bestimmten Bedingungen sind die Lohnzuschläge für die Beschäftigten jedoch steuerfrei:

  • Sonntagszuschlag: steuerfrei, wenn der Zuschlag 50 Prozent des Grundlohns pro Stunde nicht übersteigt (gilt auch für Arbeitszeit montags von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst sonntags begonnen hat).
  • Feiertagszuschlag an Feiertagen: steuerfrei, wenn der Feiertagszuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt (gilt auch für Arbeitszeit am Folgetag von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst am Feiertag begonnen hat).
  • Feiertagszuschlag an Heiligabend (24. Dezember) ab 14 Uhr, an Weihnachten (25. und 26. Dezember) und am 1. Mai: steuerfrei, wenn der Zuschlag 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
  • Feiertagszuschlag am 31. Dezember (Silvester) ab 14 Uhr: steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.

Die Steuerfreiheit ist im Einkommensteuergesetz (EStG, Paragraf 3b) geregelt – übrigens obwohl Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind. Die Gewährung von steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlägen für die Arbeit an Feiertagen und Sonntagen sei ein bewährtes Mittel, um die Akzeptanz dieser Arbeitszeiten in der Mitarbeiterschaft zu stärken, sagt Richard Frahm, Steuerberater bei der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft RSM Ebner Stolz in Hamburg.

Zum Stundengrundlohn zählt steuerlich nicht nur das Grundgehalt, sondern auch geldwerte Vorteile wie ein Firmenwagen oder Fahrtkostenzuschüsse, vermögenswirksame Leistungen sowie Zulagen wie Schichtzulagen. Er dürfe mit höchstens 50 Euro pro Stunde angesetzt werden, damit die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind, sagt Frahm.

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Wichtig zu wissen: Feiertagszuschläge und Sonntagszuschläge können nicht aufaddiert werden. Sowohl am Ostersonntag als auch am Pfingstsonntag bleibt nur ein Feiertagszuschlag von insgesamt bis zu 125 Prozent steuerfrei. Treffen Sonntags- oder Feiertagsarbeit und Nachtarbeit aufeinander, können Frahm zufolge neben den steuerfreien Zuschlägen für Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit gewährt werden. „In solchen Fällen werden die Zuschlagssätze für Nachtarbeit mit den Zuschlagssätzen für Sonntags- und Feiertagsarbeit zusammengerechnet, selbst wenn arbeitsrechtlich nur eine Art von Zuschlag gezahlt wird.“

Müssen Arbeitgeber für den Sonn- und Feiertagszuschlag Sozialabgaben abführen?

Laut Sozialversicherungsentgeltverordnung (Paragraf 1 SvEV) müssen keine Sozialabgaben auf Sonntags- und Feiertagszuschlag abgeführt werden, solange der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag, das heißt: Liegt das Arbeitsentgelt darüber, ist nur der Teil des Grundlohns sozialabgabenpflichtig, der die 25 Euro übersteigt.

Sind Rufbereitschaften steuer- und sozialversicherungsfrei?

Die Rufbereitschaftspauschale ist laut Steuerberater Richard Frahm nie steuer- oder beitragsfrei.

Die Experten

Porträtbild von Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Experte für das Thema Alkohol am Arbeitsplatz und KündigungMichael Fuhlrott berät als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei in Hamburg Unternehmerinnen und Unternehmer. Darüber ­hinaus ist er als Prüfer für das zweite juristische ­Staatexamen im Fach Arbeitsrecht tätig.

Richard Frahm ist Steuerberater und Partner bei der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft RSM Ebner Stolz in Hamburg. Er berät vor allem mittelständische Unternehmen, beispielswiese im Hinblick auf Möglichkeiten der Steuergestaltung. Er ist unter anderem Experte für alle Fragen, die sich um die Lohnsteuer drehen.

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