Cannabis-Legalisierung: Kiff, kiff – hurra? Was Sie zum Umgang mit Cannabis im Betrieb wissen sollten
Cannabis-Legalisierung
Kiff, kiff – hurra? Was Sie zum Umgang mit Cannabis im Betrieb wissen sollten
Seit dem 1. April ist Kiffen gesetzlich erlaubt. Dies hat arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das Wichtigste im Überblick. Plus: Tipps, wie Sie sich im Unternehmen klug auf die neuen Regeln einstellen.
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Inhalt: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Auf den ersten Blick wirkt alles easy: Laut dem Cannabisgesetz dürfen Privatpersonen ab 18 Jahren in der Öffentlichkeit nun 25 Gramm Cannabis mit sich herumtragen, 50 Gramm in ihrer Wohnung aufbewahren und dort bis zu drei Cannabispflanzen ziehen. „Da der Konsum von Cannabis grundsätzlich legalisiert ist, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne strafrechtliche Konsequenzen auch in ihrer Pause kiffen“, sagt Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.
Allerdings sei der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz in der Praxis nicht mit dem Rauchen von Zigaretten vergleichbar. Denn die Arbeitsleistung müsse „ungetrübt“ erbracht werden – dies sei bei Cannabiskonsum nicht gegeben.
Damit wird die Legalisierung zum Thema auch für Unternehmerinnen und Unternehmer. „Ich rate dringend dazu, den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz und auf dem Betriebsgelände eindeutig zu regeln. Um Klarheit für alle Seiten zu schaffen und Konflikten vorzubeugen“, sagt Fuhlrott. Wie das gelingt – die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wann lässt sich Cannabiskonsum am Arbeitsplatz verbieten?
Das Weisungsrecht erlaubt es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ vorzugeben. „Damit haben Sie auch das Recht, den Konsum von Rauschmitteln am Arbeitsplatz zu verbieten“, sagt Experte Fuhlrott.
Inwieweit Beschäftigte privat kiffen, bleibt dagegen ihnen überlassen. „Das Weisungsrecht endet am Werkstor: Dieser Grundsatz gilt auch für den Konsum berauschender Mittel“, so der Arbeitsrechtler. Das heißt: „Als Angestellter kann ich freitagabends sämtliche Drogen einschmeißen, die ich möchte, sofern ich montagmorgens wieder fit bin und meine Normalleistung erbringe.“
Diese Freiheit ende, wenn sich Teammitglieder unter Cannabiseinfluss falsch verhielten und dabei Rückschlüsse auf das arbeitgebende Unternehmen zuließen. Ein Beispiel: Ein Klempner kifft in Arbeitskleidung auf einer Parkbank, obwohl Kinder in der Nähe sind. Ein Bild davon erscheint in der Zeitung – mit verpixeltem Gesicht des Angestellten, aber gut lesbarem Firmennamen auf dem Blaumann. „So etwas würde einen Imageschaden für das Unternehmen bedeuten. Dann dürften Arbeitgeber arbeitsrechtlich aktiv werden“, so Fuhlrott.
Wann sollten Chefs und Chefinnen den Cannabiskonsum untersagen?
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Auf den ersten Blick wirkt alles easy: Laut dem Cannabisgesetz dürfen Privatpersonen ab 18 Jahren in der Öffentlichkeit nun 25 Gramm Cannabis mit sich herumtragen, 50 Gramm in ihrer Wohnung aufbewahren und dort bis zu drei Cannabispflanzen ziehen. „Da der Konsum von Cannabis grundsätzlich legalisiert ist, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne strafrechtliche Konsequenzen auch in ihrer Pause kiffen“, sagt Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.
Allerdings sei der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz in der Praxis nicht mit dem Rauchen von Zigaretten vergleichbar. Denn die Arbeitsleistung müsse „ungetrübt“ erbracht werden – dies sei bei Cannabiskonsum nicht gegeben.
Damit wird die Legalisierung zum Thema auch für Unternehmerinnen und Unternehmer. „Ich rate dringend dazu, den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz und auf dem Betriebsgelände eindeutig zu regeln. Um Klarheit für alle Seiten zu schaffen und Konflikten vorzubeugen“, sagt Fuhlrott. Wie das gelingt – die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wann lässt sich Cannabiskonsum am Arbeitsplatz verbieten?
Das Weisungsrecht erlaubt es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ vorzugeben. „Damit haben Sie auch das Recht, den Konsum von Rauschmitteln am Arbeitsplatz zu verbieten“, sagt Experte Fuhlrott.
Inwieweit Beschäftigte privat kiffen, bleibt dagegen ihnen überlassen. „Das Weisungsrecht endet am Werkstor: Dieser Grundsatz gilt auch für den Konsum berauschender Mittel“, so der Arbeitsrechtler. Das heißt: „Als Angestellter kann ich freitagabends sämtliche Drogen einschmeißen, die ich möchte, sofern ich montagmorgens wieder fit bin und meine Normalleistung erbringe.“
Diese Freiheit ende, wenn sich Teammitglieder unter Cannabiseinfluss falsch verhielten und dabei Rückschlüsse auf das arbeitgebende Unternehmen zuließen. Ein Beispiel: Ein Klempner kifft in Arbeitskleidung auf einer Parkbank, obwohl Kinder in der Nähe sind. Ein Bild davon erscheint in der Zeitung – mit verpixeltem Gesicht des Angestellten, aber gut lesbarem Firmennamen auf dem Blaumann. „So etwas würde einen Imageschaden für das Unternehmen bedeuten. Dann dürften Arbeitgeber arbeitsrechtlich aktiv werden“, so Fuhlrott.
Wann sollten Chefs und Chefinnen den Cannabiskonsum untersagen?
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