Überbrückungshilfe III
So erhalten Sie die Überbrückungshilfe III

Mehr finanzielle Unterstützung für von der Krise betroffene Unternehmen: Die Bundesregierung hat bei der Überbrückungshilfe III nachgebessert. Wer hat Anspruch? Wie viel Geld gibt es? Und wie stellt man den Antrag?

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Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmer in der Corona-Krise finanziell unterstützen
© Image Source / Image Source / Getty IMages

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler: Wer durch die Pandemie einen Umsatzeinbruch zu verkraften hat, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021 einen Teil seiner Fixkosten erstattet. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Wer bereits eine November- oder Dezemberhilfe beantragt hat, kann für diese Monate allerdings keine Überbrückungshilfe III erhalten.

Nachdem es heftige Kritik an den verästelten, kaum zu durchschauenden Förderbedingungen gab, besserte die Bundesregierung nach, verschlankte und vereinfachte das Programm – und legte obendrein noch mal ordentlich Geld auf die Überbrückungshilfe III drauf.

Das Programm knüpft an die Überbrückungshilfe II an, mit der die Bundesregierung Betroffene zuvor unterstützt hat.

Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen für die Überbrückungshilfe III erfüllen?

Anspruch auf Förderung haben Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland, wenn sie:

  • in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Betriebe können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen, in dem sie diese Voraussetzung erfüllen. Damit fällt die Unterscheidung weg in Betriebe, die von der Schließung betroffen oder nicht betroffen waren, ebenso wie die Pflicht, Umsatzeinbrüche außerhalb des Förderzeitraums November 2020 bis Juni 2021 zu belegen.

Was erst vor kurzem bekannt wurde: Neben einem Umsatzeinbruch müssen Unternehmen in dieser Zeit womöglich auch einen Verlust ausweisen. „Der prozentuale Erstattungsbetrag des jeweiligen Förderprogramms könnte somit im Nachhinein niedriger ausfallen“, sagt Mathias Meinke, Teamleiter Unternehmensförderung bei der IHK Düsseldorf. „Im schlimmsten Falle muss die Förderung sogar komplett zurückgezahlt werden.“

Allerdings stellt die Bundesregierung jetzt klar, dass Betriebe die Verluste nur dann nachweisen müssen, wenn sie sich für eine bestimmte beihilfrechtliche Regelung entscheiden:

  • Beantragen Unternehmen die Überbrückungshilfe III auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen), so müssen sie aufgrund des EU-Rechts ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachweisen. In diesem Fall werden bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten gefördert. Weitere Informationen zu den ungedeckten Fixkosten finden Sie in den FAQ zu Beihilferegelungen des Bundeswirtschaftsministeriums.
  • Beantragen Unternehmen die Überbrückungshilfe III hingegen auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung (maximal 1,8 Millionen Euro Zuschuss) sowie der De-minimis-Verordnung (maximal 200.000 Euro Zuschuss), so müssen sie keine Verluste nachweisen.

Die Obergrenze für Zuschüsse für die Kleinbeihilfenregelung waren Ende Januar deutlich erhöht worden – von 800 Euro auf 1,8 Millionen Euro . „Dadurch steht die Überbrückungshilfe III weiteren Unternehmen zur Verfügung“, sagt Meinke.

Beihilfen aus anderen Förderprogrammen werden auf die einschlägige Obergrenze angerechnet.

Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.

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Wie viel Geld bekommen die Unternehmen?

Unternehmen erhalten eine Erstattung in Höhe von bis zu:

  • 90 Prozent ihrer monatlichen Fixkosten, wenn ihr Umsatz im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 um mehr als 70 Prozent eingebrochen ist
  • 60 Prozent ihrer monatlichen Fixkosten, wenn ihr Umsatz um 50 bis 70 Prozent eingebrochen ist
  • 40 Prozent ihrer Fixkosten, wenn ihr Umsatz zwischen 30 und 50 Prozent eingebrochen ist

Die Höhe der Überbrückungshilfe III richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Der monatliche Höchstbetrag wurde Mitte Januar noch mal erheblich angehoben: Pro Monat erhalten Betroffene nun maximal 1,5 Millionen Euro statt wie vorher 200.000 bzw. 500.000 Euro.

Bei der Überbrückungshilfe II war die Unterstützung auf 200.000 Euro für vier Monate gedeckelt, also auf 50.000 Euro pro Monat.

Welche Fixkosten werden erstattet?

Nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer werden unter anderem werden folgende Kosten anerkannt:

  • Miete und Pachten von Gebäuden und Räumen
  • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Betriebliche Versicherungen
  • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag usw.)
  • Gebühren für Müllentsorgung und Straßenreinigung
  • Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
  • Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, Hausmeister usw.
  • Betriebliche Lizenzgebühren, zum Beispiel für IT-Systeme
  • Grundsteuern
  • Kosten für den Steuerberater, die bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III anfallen
  • Personalkosten für Mitarbeiter, die nicht komplett in Kurzarbeit sind (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der bisher genannten förderfähigen Fixkosten).
  • Kosten für Azubis (zu 100 Prozent, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge).

Anders als zuvor werden mit der Überbrückungshilfe III außerdem folgende Kosten erstattet:

  • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten von bis zu 20.000 Euro pro Monat, die von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten ansetzen.
  • Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
  • Investitionen in die Digitalisierung des Betriebs (beispielsweise der Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops oder die Eintrittskosten bei einer großen Plattform). Hier sind einmalig bis zu 20.000 Euro förderfähig.

Unternehmen aus besonders von der Coronakrise betroffenen Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Einzelhändler, Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter), Unternehmen der Pyrotechnik sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Welche Sonderregeln gelten für Händler?

Da Einzelhändler durch den Lockdown massenhaft auf Saisonware sitzenbleiben, erkennt die Bundesregierung den Wertverlust von verderblicher Ware und Saisonware im Winter 2020/2021 als Kostenposition an. Das betrifft etwa Weihnachtsartikel, Wintermäntel oder Feuerwerk sowie Ware, die mit der Zeit unbrauchbar wird. Konkret können Händler die Warenabschreibungen zu 100 Prozent als förderfähige Fixkosten behandeln. Das gilt zusätzlich zur Möglichkeit, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit 50 Prozent abzuschreiben.

Wie können Betroffene einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen?

Den Antrag auf Überbrückungshilfe III können nur zugelassene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer stellen. Die Bewilligungsstellen der Bundesländer prüfen den Antrag und kümmern sich auch um die Auszahlung des Geldes.

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Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten prüfen und bestätigen, bevor er die Überbrückungshilfe III für den Unternehmer beantragt. Dafür sind zahlreiche Nachweise nötig, beispielsweise der Gesellschaftervertrag, ein Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheide über bereits bewilligte Fördermittel. Oft liegen dem Steuerberater diese Unterlagen allerdings schon vor. Auf der Website der Bundessteuerberaterkammer befindet sich eine vollständige Checkliste über die benötigten Unterlagen im Word-Format.

Darüber hinaus müssen Unternehmer nachweisen, dass ihr Unternehmen nicht bereits vor der Coronakrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist.

Wie lange dauert es bis zur Auszahlung?

Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe II oder den Novemberhilfen soll es zunächst Abschlagszahlungen geben. Diese können im Laufe des Januars in einem vereinfachten Antragsverfahren über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de geltend gemacht werden. Abschlagszahlungen sind jetzt bis zu einer Höhe von 100.000 Euro (vorher: 50.000 Euro) möglich; Soloselbstständige können Anträge bis maximal 7500 Euro (vorher: 5000 Euro) stellen.

Erste Abschlagszahlungen sollen schon im Februar 2021 erfolgen, die reguläre Auszahlung der Überbrückungshilfe III durch die Länder ist für März 2021 geplant.

Müssen zu viel erhaltene Zuschüsse gegebenenfalls zurückgezahlt werden?

Der zuständige Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss am Ende eine Schlussabrechnung erstellen. Eine Rückzahlung droht, wenn ein Unternehmen mehr Überbrückungshilfe III erhalten hat, als ihm aufgrund der Abschlusszahlen zusteht. Liegt der Umsatzrückgang in einem Fördermonat beispielsweise bei weniger als 30 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe III anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Was ist die Neustarthilfe für Soloselbstständige?

Um Soloselbstständige besser zu unterstützen, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ergänzt. Damit können Soloselbstständige, die keine sonstigen Fixkosten geltend machen oder geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche haben, einmalig 50 Prozent (vorher: 25 Prozent) des Referenzumsatzes als Zuschuss erhalten, maximal 7500 Euro (vorher: 5000 Euro). Die Neustarthilfe muss nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und nicht zurückgezahlt werden.

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, deren Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit stammte. Mitte Januar hat die Bundesregierung den Förderkreis auf „unständig Beschäftigte“ erweitert, um damit auch Theater- und Medienschaffenden zu helfen, die vor der Pandemie von wechselnden Engagements lebten. Sie werden Soloselbstständigen insoweit gleichgestellt.

Wie viel Neustarthilfe erhalten Soloselbstständige?

Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz vom Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht. Der Referenzumsatz beträgt in der Regel 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019.

Ein Rechenbeispiel: Eine Soloselbstständige hatte im Gesamtjahr 2019 einen Umsatz von 20.000 Euro. Damit beträgt ihr Referenzumsatz für 2019 insgesamt 10.000 Euro (entspricht 6 Monaten bzw. 50 Prozent). Sie erhält die Hälfte des Referenzumsatzes als Neustarthilfe – macht 5000 Euro.

Betroffene, die sich nach dem 1. Oktober 2019 selbstständig gemacht haben, können statt des durchschnittlichen Umsatzes in 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 wählen. Alternativ kann auch der durchschnittliche Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) verwendet werden.

Wann wird die Neustarthilfe ausgezahlt?

Die Neustarthilfe wird zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Ein Antrag ist deswegen auch dann möglich, wenn die konkreten Umsatzeinbußen von Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Liegt der Umsatz während der Laufzeit – anders als zunächst erwartet – tatsächlich bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückgezahlt werden.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Beträge von weniger als 500 Euro müssen allerdings nicht zurückgezahlt werden.

Wie können Soloselbstständige einen Antrag auf Neustarthilfe stellen?

Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können Anträge selbst über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte Elster-Zertifikat nutzen.

Ab wann können Anträge gestellt werden?

Anträge können nach Angaben des Bundesfinanzministeriums – wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen – „einige Wochen nach dem Programmstart“ (Januar 2021) gestellt werden.

Lesen Sie dazu auch: Corona-Soforthilfe zurückzahlen: So wehren Sie sich gegen die Rückzahlung der Corona-Hilfen

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler: Wer durch die Pandemie einen Umsatzeinbruch zu verkraften hat, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021 einen Teil seiner Fixkosten erstattet. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Wer bereits eine November- oder Dezemberhilfe beantragt hat, kann für diese Monate allerdings keine Überbrückungshilfe III erhalten. Nachdem es heftige Kritik an den verästelten, kaum zu durchschauenden Förderbedingungen gab, besserte die Bundesregierung nach, verschlankte und vereinfachte das Programm - und legte obendrein noch mal ordentlich Geld auf die Überbrückungshilfe III drauf. Das Programm knüpft an die Überbrückungshilfe II an, mit der die Bundesregierung Betroffene zuvor unterstützt hat. Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen für die Überbrückungshilfe III erfüllen? Anspruch auf Förderung haben Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland, wenn sie: in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Betriebe können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen, in dem sie diese Voraussetzung erfüllen. Damit fällt die Unterscheidung weg in Betriebe, die von der Schließung betroffen oder nicht betroffen waren, ebenso wie die Pflicht, Umsatzeinbrüche außerhalb des Förderzeitraums November 2020 bis Juni 2021 zu belegen. Was erst vor kurzem bekannt wurde: Neben einem Umsatzeinbruch müssen Unternehmen in dieser Zeit womöglich auch einen Verlust ausweisen. „Der prozentuale Erstattungsbetrag des jeweiligen Förderprogramms könnte somit im Nachhinein niedriger ausfallen“, sagt Mathias Meinke, Teamleiter Unternehmensförderung bei der IHK Düsseldorf. „Im schlimmsten Falle muss die Förderung sogar komplett zurückgezahlt werden.“ Allerdings stellt die Bundesregierung jetzt klar, dass Betriebe die Verluste nur dann nachweisen müssen, wenn sie sich für eine bestimmte beihilfrechtliche Regelung entscheiden: Beantragen Unternehmen die Überbrückungshilfe III auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen), so müssen sie aufgrund des EU-Rechts ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachweisen. In diesem Fall werden bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten gefördert. Weitere Informationen zu den ungedeckten Fixkosten finden Sie in den FAQ zu Beihilferegelungen des Bundeswirtschaftsministeriums. Beantragen Unternehmen die Überbrückungshilfe III hingegen auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung (maximal 1,8 Millionen Euro Zuschuss) sowie der De-minimis-Verordnung (maximal 200.000 Euro Zuschuss), so müssen sie keine Verluste nachweisen. Die Obergrenze für Zuschüsse für die Kleinbeihilfenregelung waren Ende Januar deutlich erhöht worden - von 800 Euro auf 1,8 Millionen Euro . "Dadurch steht die Überbrückungshilfe III weiteren Unternehmen zur Verfügung", sagt Meinke. Beihilfen aus anderen Förderprogrammen werden auf die einschlägige Obergrenze angerechnet. Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt. Wie viel Geld bekommen die Unternehmen? Unternehmen erhalten eine Erstattung in Höhe von bis zu: 90 Prozent ihrer monatlichen Fixkosten, wenn ihr Umsatz im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 um mehr als 70 Prozent eingebrochen ist 60 Prozent ihrer monatlichen Fixkosten, wenn ihr Umsatz um 50 bis 70 Prozent eingebrochen ist 40 Prozent ihrer Fixkosten, wenn ihr Umsatz zwischen 30 und 50 Prozent eingebrochen ist Die Höhe der Überbrückungshilfe III richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Der monatliche Höchstbetrag wurde Mitte Januar noch mal erheblich angehoben: Pro Monat erhalten Betroffene nun maximal 1,5 Millionen Euro statt wie vorher 200.000 bzw. 500.000 Euro. Bei der Überbrückungshilfe II war die Unterstützung auf 200.000 Euro für vier Monate gedeckelt, also auf 50.000 Euro pro Monat. Welche Fixkosten werden erstattet? Nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer werden unter anderem werden folgende Kosten anerkannt: Miete und Pachten von Gebäuden und Räumen Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen Betriebliche Versicherungen Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag usw.) Gebühren für Müllentsorgung und Straßenreinigung Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, Hausmeister usw. Betriebliche Lizenzgebühren, zum Beispiel für IT-Systeme Grundsteuern Kosten für den Steuerberater, die bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III anfallen Personalkosten für Mitarbeiter, die nicht komplett in Kurzarbeit sind (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der bisher genannten förderfähigen Fixkosten). Kosten für Azubis (zu 100 Prozent, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge). Anders als zuvor werden mit der Überbrückungshilfe III außerdem folgende Kosten erstattet: Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten von bis zu 20.000 Euro pro Monat, die von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten ansetzen. Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019) Investitionen in die Digitalisierung des Betriebs (beispielsweise der Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops oder die Eintrittskosten bei einer großen Plattform). Hier sind einmalig bis zu 20.000 Euro förderfähig. Unternehmen aus besonders von der Coronakrise betroffenen Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Einzelhändler, Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter), Unternehmen der Pyrotechnik sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Welche Sonderregeln gelten für Händler? Da Einzelhändler durch den Lockdown massenhaft auf Saisonware sitzenbleiben, erkennt die Bundesregierung den Wertverlust von verderblicher Ware und Saisonware im Winter 2020/2021 als Kostenposition an. Das betrifft etwa Weihnachtsartikel, Wintermäntel oder Feuerwerk sowie Ware, die mit der Zeit unbrauchbar wird. Konkret können Händler die Warenabschreibungen zu 100 Prozent als förderfähige Fixkosten behandeln. Das gilt zusätzlich zur Möglichkeit, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit 50 Prozent abzuschreiben. Wie können Betroffene einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen? Den Antrag auf Überbrückungshilfe III können nur zugelassene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer stellen. Die Bewilligungsstellen der Bundesländer prüfen den Antrag und kümmern sich auch um die Auszahlung des Geldes. Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt? Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten prüfen und bestätigen, bevor er die Überbrückungshilfe III für den Unternehmer beantragt. Dafür sind zahlreiche Nachweise nötig, beispielsweise der Gesellschaftervertrag, ein Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheide über bereits bewilligte Fördermittel. Oft liegen dem Steuerberater diese Unterlagen allerdings schon vor. Auf der Website der Bundessteuerberaterkammer befindet sich eine vollständige Checkliste über die benötigten Unterlagen im Word-Format. Darüber hinaus müssen Unternehmer nachweisen, dass ihr Unternehmen nicht bereits vor der Coronakrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist. Wie lange dauert es bis zur Auszahlung? Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe II oder den Novemberhilfen soll es zunächst Abschlagszahlungen geben. Diese können im Laufe des Januars in einem vereinfachten Antragsverfahren über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de geltend gemacht werden. Abschlagszahlungen sind jetzt bis zu einer Höhe von 100.000 Euro (vorher: 50.000 Euro) möglich; Soloselbstständige können Anträge bis maximal 7500 Euro (vorher: 5000 Euro) stellen. Erste Abschlagszahlungen sollen schon im Februar 2021 erfolgen, die reguläre Auszahlung der Überbrückungshilfe III durch die Länder ist für März 2021 geplant. Müssen zu viel erhaltene Zuschüsse gegebenenfalls zurückgezahlt werden? Der zuständige Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss am Ende eine Schlussabrechnung erstellen. Eine Rückzahlung droht, wenn ein Unternehmen mehr Überbrückungshilfe III erhalten hat, als ihm aufgrund der Abschlusszahlen zusteht. Liegt der Umsatzrückgang in einem Fördermonat beispielsweise bei weniger als 30 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe III anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Was ist die Neustarthilfe für Soloselbstständige? Um Soloselbstständige besser zu unterstützen, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ergänzt. Damit können Soloselbstständige, die keine sonstigen Fixkosten geltend machen oder geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche haben, einmalig 50 Prozent (vorher: 25 Prozent) des Referenzumsatzes als Zuschuss erhalten, maximal 7500 Euro (vorher: 5000 Euro). Die Neustarthilfe muss nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und nicht zurückgezahlt werden. Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, deren Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit stammte. Mitte Januar hat die Bundesregierung den Förderkreis auf „unständig Beschäftigte“ erweitert, um damit auch Theater- und Medienschaffenden zu helfen, die vor der Pandemie von wechselnden Engagements lebten. Sie werden Soloselbstständigen insoweit gleichgestellt. Wie viel Neustarthilfe erhalten Soloselbstständige? Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz vom Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht. Der Referenzumsatz beträgt in der Regel 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Ein Rechenbeispiel: Eine Soloselbstständige hatte im Gesamtjahr 2019 einen Umsatz von 20.000 Euro. Damit beträgt ihr Referenzumsatz für 2019 insgesamt 10.000 Euro (entspricht 6 Monaten bzw. 50 Prozent). Sie erhält die Hälfte des Referenzumsatzes als Neustarthilfe - macht 5000 Euro. Betroffene, die sich nach dem 1. Oktober 2019 selbstständig gemacht haben, können statt des durchschnittlichen Umsatzes in 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 wählen. Alternativ kann auch der durchschnittliche Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) verwendet werden. Wann wird die Neustarthilfe ausgezahlt? Die Neustarthilfe wird zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Ein Antrag ist deswegen auch dann möglich, wenn die konkreten Umsatzeinbußen von Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Liegt der Umsatz während der Laufzeit – anders als zunächst erwartet – tatsächlich bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückgezahlt werden. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Beträge von weniger als 500 Euro müssen allerdings nicht zurückgezahlt werden. Wie können Soloselbstständige einen Antrag auf Neustarthilfe stellen? Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können Anträge selbst über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte Elster-Zertifikat nutzen. Ab wann können Anträge gestellt werden? Anträge können nach Angaben des Bundesfinanzministeriums – wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen – „einige Wochen nach dem Programmstart“ (Januar 2021) gestellt werden. Lesen Sie dazu auch: Corona-Soforthilfe zurückzahlen: So wehren Sie sich gegen die Rückzahlung der Corona-Hilfen