Gemeinschaftskonto
So wird das gemeinsame Konto für Ehepaare nicht zur Steuerfalle

Ein Gemeinschaftskonto ist scheinbar die optimale Lösung für Ehepaare. Doch bei großen Einzahlungen kann es zur Steuerfalle werden. Ein kleiner Vertrag hilft dagegen.

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Wenn man beim Gemeinschaftskonto nicht aufpasst, kann eine einfache Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto als Schenkung verstanden werden - und das Finanzamt kassiert.
Wenn man beim Gemeinschaftskonto nicht aufpasst, kann eine einfache Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto als Schenkung verstanden werden - und das Finanzamt kassiert.
© Isabell Klett / impulse

Viele Ehepaare führen ein gemeinsames Girokonto als sogenanntes Oder-Konto. Das ist praktisch, weil jeder Gatte unabhängig vom anderen Partner über das Bankguthaben verfügen kann. Das ist aber auch gefährlich. Denn grundsätzlich können alle größeren Einzahlungen oder Gutschriften etwa zugunsten des Ehemanns zur Hälfte ungewollt als Schenkung an die Ehefrau gelten – und Schenkungssteuer kosten.

Doch das lässt sich vermeiden. Zunächst droht keinerlei Steuerrisiko, wenn Unternehmer-Ehepaare das Oder-Konto als reines Haushaltskonto nutzen, also hierüber die Ausgaben für den Lebensunterhalt bestreiten. Ansonsten ist Vorsicht geboten, so etwa bei außergewöhnlichen Geldeingängen für einen Ehepartner – man denke an Bonuszahlungen, Abfindungen, Lebensversicherungen, Erbschaften, Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren oder unternehmerischen Beteiligungen, etwa in Millionenhöhe. Weil auch der andere Ehegatte darüber frei verfügen kann, pochen die Finanzämter durchweg auf Schenkung und Steuerzahlung. Und zwar sobald innerhalb von zehn Jahren der Freibetrag von 500 000 Euro (unverheiratete Paare: 20 000 Euro) überschritten wird.

Deshalb könnten Eheleute künftig jeweils Einzelkonten mit Vollmacht zugunsten des anderen Ehepartners einrichten. Wenn sie aber beim Oder-Konto bleiben wollen, sollten sie dreierlei schriftlich vereinbaren und zu den Steuerunterlagen nehmen:

  1.  Einzahlungen für jeden Ehegatten zählen jeweils allein zu seinem Vermögen.
  2. Beide dürfen aus dem Konto den Lebensunterhalt bezahlen.
  3.  Wer mehr entnimmt, etwa zur Vermögensanlage, muss dem Partner das Geld erstatten – und schon geht das Finanzamt leer aus.

Vorteilsrechnung

Ein Fabrikant erbt 500.000 Euro. Außerdem verkauft er privat Anteile an einem Unternehmen für 1,5 Millionen Euro. Die Beiträge lässt er auf dem gemeinsamen Girokonto mit seiner Frau gutschreiben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung unterstellt das Finanzamt eine Schenkung von einer Million Euro (50%). Die Gattin hat jedoch nur einen Freibetrag von 500.000 Euro. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuer die Eheleute sparen, wenn sie zuvor vereinbaren, dass Einzahlungen für einen Partner jeweils seinem Vermögen zuzurechnen sind:

Oder-Konto ohne Vereinbarung
Erbschaft 500.000 Euro
Verkaufserlös 1.500.000 Euro
Zusammen 2.000.000 Euro
Schenkung (davon 50 %) 1.000.000 Euro
Zu versteuern 500.000
Schenkungssteuer (15%) 75.000

 

Oder-Konto mit Vereinbarung  
Schenkung 0 Euro
Steuer gespart                     75.000 Euro

 

Unser Experte
Dr. Dietrich Jacobs gibt Tipps für das Gemeinschaftskonto. Dietrich Jacobs ist Steuerberater in der Hamburger Kanzlei PKF Fasselt Schlage.
Viele Ehepaare führen ein gemeinsames Girokonto als sogenanntes Oder-Konto. Das ist praktisch, weil jeder Gatte unabhängig vom anderen Partner über das Bankguthaben verfügen kann. Das ist aber auch gefährlich. Denn grundsätzlich können alle größeren Einzahlungen oder Gutschriften etwa zugunsten des Ehemanns zur Hälfte ungewollt als Schenkung an die Ehefrau gelten – und Schenkungssteuer kosten. Doch das lässt sich vermeiden. Zunächst droht keinerlei Steuerrisiko, wenn Unternehmer-Ehepaare das Oder-Konto als reines Haushaltskonto nutzen, also hierüber die Ausgaben für den Lebensunterhalt bestreiten. Ansonsten ist Vorsicht geboten, so etwa bei außergewöhnlichen Geldeingängen für einen Ehepartner – man denke an Bonuszahlungen, Abfindungen, Lebensversicherungen, Erbschaften, Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren oder unternehmerischen Beteiligungen, etwa in Millionenhöhe. Weil auch der andere Ehegatte darüber frei verfügen kann, pochen die Finanzämter durchweg auf Schenkung und Steuerzahlung. Und zwar sobald innerhalb von zehn Jahren der Freibetrag von 500 000 Euro (unverheiratete Paare: 20 000 Euro) überschritten wird. Deshalb könnten Eheleute künftig jeweils Einzelkonten mit Vollmacht zugunsten des anderen Ehepartners einrichten. Wenn sie aber beim Oder-Konto bleiben wollen, sollten sie dreierlei schriftlich vereinbaren und zu den Steuerunterlagen nehmen:  Einzahlungen für jeden Ehegatten zählen jeweils allein zu seinem Vermögen. Beide dürfen aus dem Konto den Lebensunterhalt bezahlen.  Wer mehr entnimmt, etwa zur Vermögensanlage, muss dem Partner das Geld erstatten – und schon geht das Finanzamt leer aus. Vorteilsrechnung Ein Fabrikant erbt 500.000 Euro. Außerdem verkauft er privat Anteile an einem Unternehmen für 1,5 Millionen Euro. Die Beiträge lässt er auf dem gemeinsamen Girokonto mit seiner Frau gutschreiben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung unterstellt das Finanzamt eine Schenkung von einer Million Euro (50%). Die Gattin hat jedoch nur einen Freibetrag von 500.000 Euro. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuer die Eheleute sparen, wenn sie zuvor vereinbaren, dass Einzahlungen für einen Partner jeweils seinem Vermögen zuzurechnen sind: Oder-Konto ohne Vereinbarung Erbschaft 500.000 Euro Verkaufserlös 1.500.000 Euro Zusammen 2.000.000 Euro Schenkung (davon 50 %) 1.000.000 Euro Zu versteuern 500.000 Schenkungssteuer (15%) 75.000   Oder-Konto mit Vereinbarung   Schenkung 0 Euro Steuer gespart                     75.000 Euro  
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