Steuererklärung korrigieren
Was tun, wenn die Steuererklärung einen Fehler enthält?

Falsche Angaben in der Steuererklärung sind strafbar. Wer nachträglich einen Fehler zulasten des Finanzamts bemerkt, sollte handeln - und zwar so.

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Am Anfang steht die Erkenntnis. Doch wie geht es weiter, wenn die Steuererklärung einen Fehler enthält?
Am Anfang steht die Erkenntnis. Doch wie geht es weiter, wenn die Steuererklärung einen Fehler enthält?

Was ist der erste Schritt bei einer fehlerhaften Steuererklärung?

Zunächst gilt es, den Sachverhalt zu analysieren – am besten mithilfe eines Steuerberaters. Sobald feststeht, dass eine oder mehrere Steuererklärungen tatsächlich falsch waren, müssen Unternehmen dies dem Finanzamt „unverzüglich anzeigen“. Danach setzen die Beamten eine Frist zur Korrektur und Nachzahlung.

Wie lange rückwirkend muss man Fehler korrigieren?

Wie viele Jahre maximal rückwirkend korrigiert werden müssen, hängt vom Vergehen ab: Bei vorsätzlicher Hinterziehung sind es zehn, bei „Leichtfertigkeit“ fünf und bei verzeihbaren Fehlern nur vier Jahre. Für die letzten beiden Kategorien gilt: Jahre, für die die Betriebsprüfung bereits abgeschlossen ist, müssen in keinem Fall mehr korrigiert werden.

In welchen Fällen ist eine Selbstanzeige nötig?

Da in der Regel der Geschäftsführer die Verantwortung trägt, sollte er bei Fehlern, bei denen Vorsatz im Raum steht, statt einer bloßen Korrektur vorsichtshalber eine Selbstanzeige abgeben. Nur so kann er strenge Sanktionen verhindern. Das gilt allerdings nicht, wenn das Versäumnis in der Ägide seines Vorgängers passierte.

Wichtig: Trotzdem sollte die Meldung nicht „Selbstanzeige“ genannt werden, sondern Nacherklärung – aber eben den formalen Anforderungen an eine Selbstanzeige genügen. Das bedeutet: Wer in den vergangenen fünf Jahren Abgaben in derselben Steuerart hinterzogen hat, muss auch dies offenbaren. Sonst ist die Straffreiheit futsch, wenn später etwas ans Licht kommt. 2015 wurde der Zeitraum, der offengelegt werden muss, auf zehn Jahre verlängert. Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Chance, dass der Fiskus das Vergehen doch nicht als vorsätzlich einstuft.

Ist der Fehler nicht auf Vorsatz, sondern auf „Leichtfertigkeit“ zurückzuführen, ist lediglich eine Anzeige wegen „Steuerverkürzung“ notwendig. Dabei gelten deutlich laxere formale Vorgaben als bei klassischen Steuer-Outings, vor allem ist kein Strafzuschlag fällig.

Wenn es mehrere Beteiligte im Unternehmen gab, droht bisweilen ein Wettlauf um die erste Selbstanzeige. So kann sich etwa ein Mitarbeiter der Steuerabteilung wegen „Beihilfe“ outen, wenn er seine Vorgesetzten nicht entschlossen genug auf den Fehler aufmerksam gemacht und auf eine andere steuerliche Behandlung gedrängt hat.

Der Clou: Als „Gehilfe“ müsste er im Rahmen seiner Selbstanzeige keinen Strafzuschlag zahlen – und würde zugleich dafür sorgen, dass der formal verantwortliche Geschäftsführer bzw. Vorstand keine Selbstanzeige mehr abgeben darf.

Was gilt, wenn zu viel Steuern gezahlt wurden?

Haben Unternehmen aus Versehen zu viel Steuern gezahlt, lässt sich dies ebenfalls korrigieren – allerdings nur vier Jahre rückwirkend. Wer in diesem Jahr eine falsche Erklärung abgibt, kann deshalb noch bis Ende 2020 eine Korrektur beantragen. Das gilt aber nur, wenn das Finanzamt kein „grobes Verschulden“ des Steuerpflichtigen konstatiert – zum Beispiel, weil der Fehler auf schlampige Buchführung zurückzuführen ist.

Was ist der erste Schritt bei einer fehlerhaften Steuererklärung? Zunächst gilt es, den Sachverhalt zu analysieren – am besten mithilfe eines Steuerberaters. Sobald feststeht, dass eine oder mehrere Steuererklärungen tatsächlich falsch waren, müssen Unternehmen dies dem Finanzamt „unverzüglich anzeigen“. Danach setzen die Beamten eine Frist zur Korrektur und Nachzahlung. Wie lange rückwirkend muss man Fehler korrigieren? Wie viele Jahre maximal rückwirkend korrigiert werden müssen, hängt vom Vergehen ab: Bei vorsätzlicher Hinterziehung sind es zehn, bei „Leichtfertigkeit“ fünf und bei verzeihbaren Fehlern nur vier Jahre. Für die letzten beiden Kategorien gilt: Jahre, für die die Betriebsprüfung bereits abgeschlossen ist, müssen in keinem Fall mehr korrigiert werden. In welchen Fällen ist eine Selbstanzeige nötig? Da in der Regel der Geschäftsführer die Verantwortung trägt, sollte er bei Fehlern, bei denen Vorsatz im Raum steht, statt einer bloßen Korrektur vorsichtshalber eine Selbstanzeige abgeben. Nur so kann er strenge Sanktionen verhindern. Das gilt allerdings nicht, wenn das Versäumnis in der Ägide seines Vorgängers passierte. Wichtig: Trotzdem sollte die Meldung nicht „Selbstanzeige“ genannt werden, sondern Nacherklärung – aber eben den formalen Anforderungen an eine Selbstanzeige genügen. Das bedeutet: Wer in den vergangenen fünf Jahren Abgaben in derselben Steuerart hinterzogen hat, muss auch dies offenbaren. Sonst ist die Straffreiheit futsch, wenn später etwas ans Licht kommt. 2015 wurde der Zeitraum, der offengelegt werden muss, auf zehn Jahre verlängert. Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Chance, dass der Fiskus das Vergehen doch nicht als vorsätzlich einstuft. Ist der Fehler nicht auf Vorsatz, sondern auf „Leichtfertigkeit“ zurückzuführen, ist lediglich eine Anzeige wegen „Steuerverkürzung“ notwendig. Dabei gelten deutlich laxere formale Vorgaben als bei klassischen Steuer-Outings, vor allem ist kein Strafzuschlag fällig. Wenn es mehrere Beteiligte im Unternehmen gab, droht bisweilen ein Wettlauf um die erste Selbstanzeige. So kann sich etwa ein Mitarbeiter der Steuerabteilung wegen „Beihilfe“ outen, wenn er seine Vorgesetzten nicht entschlossen genug auf den Fehler aufmerksam gemacht und auf eine andere steuerliche Behandlung gedrängt hat. Der Clou: Als „Gehilfe“ müsste er im Rahmen seiner Selbstanzeige keinen Strafzuschlag zahlen – und würde zugleich dafür sorgen, dass der formal verantwortliche Geschäftsführer bzw. Vorstand keine Selbstanzeige mehr abgeben darf. Was gilt, wenn zu viel Steuern gezahlt wurden? Haben Unternehmen aus Versehen zu viel Steuern gezahlt, lässt sich dies ebenfalls korrigieren – allerdings nur vier Jahre rückwirkend. Wer in diesem Jahr eine falsche Erklärung abgibt, kann deshalb noch bis Ende 2020 eine Korrektur beantragen. Das gilt aber nur, wenn das Finanzamt kein „grobes Verschulden“ des Steuerpflichtigen konstatiert – zum Beispiel, weil der Fehler auf schlampige Buchführung zurückzuführen ist.
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