Wegerisiko
Was gilt, wenn Arbeitnehmer wegen Schnee zu spät kommen?

Im Winter passiert es immer wieder: Wegen Eis und Schnee kommen Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit. Was Arbeitgeber in solchen Fällen über das Wegerisiko, Lohnkürzungen und Abmahnungen wissen sollten.

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Wegerisiko
© Marco Bottigelli/Moment/Getty Images

Spiegelglatte Straßen, dichtes Schneetreiben, Stop and Go auf den Straßen – bei winterlichem Verkehrschaos kommen viele Angestellte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, zu spät. Für Arbeitgeber stellen sich dann viele Fragen: Fällt Schnee unter Wegerisiko des Arbeitnehmers oder hat er trotz der Verspätung Anspruch auf Lohn? Muss der Arbeitnehmer die versäumte Zeit nacharbeiten? Und kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Was hat es mit dem Wegerisiko auf sich und welche Ausnahmen gelten?

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko: Er muss selbst dafür sorgen, dass er rechtzeitig von seinem Zuhause aus zum Arbeitsort gelangt. Kommt er zu spät, darf der Arbeitgeber den Lohn für die nicht gearbeitete Zeit einbehalten.

Die einzige Ausnahme nach Paragraf 616 Absatz 1 BGB: Hindert ein „in seiner Person liegender Grund“ den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden kurzfristig daran, seine Arbeit zu tun, muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen.

Ein solcher Grund kann beispielsweise ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit sein, der dazu führt, dass der Mitarbeiter zu spät kommt. Auch ein Todesfall im engsten Familienkreis, die eigene Hochzeit oder ein Arztbesuch rechtfertigen das Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

Mehr dazu hier: Sonderurlaub: Wann müssen Arbeitgeber Mitarbeiter bezahlt freistellen?

Kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen, wenn Mitarbeiter wegen Schneechaos zu spät zur Arbeit kommen?

Kommt ein Mitarbeiter wegen schlechten Wetters zu spät oder gar nicht zur Arbeit, ist das kein „in seiner Person liegender Grund“ – folglich hat er keinen Anspruch auf Lohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1982 entschieden (Az. 5 AZR 283/80).

Im konkreten Fall hatten heftige Schneefälle mit Schneeverwehungen dazu geführt, dass Straßen teilweise gesperrt wurden. Daher konnte der Arbeitnehmer, ein Konstrukteur, nicht zur Arbeit kommen. Sein Chef bot ihm an, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder Urlaub zu nehmen. Das jedoch lehnte der Konstrukteur ab und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht – ohne Erfolg: Da der Schnee alle Menschen in der Region betroffen habe, habe kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund vorgelegen, urteilten die Richter.

Bevor Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Verspätung den Lohn kürzen, sollten sie jedoch im Tarifvertrag prüfen, ob dort explizit abweichende Regelungen für diesen Fall festgelegt sind.

Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter zwingen, die versäumte Zeit am selben Tag nachzuarbeiten?

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ein verspätet eingetroffener Mitarbeiter am selben Tag länger arbeitet. Schließlich können nicht alle Arbeitnehmer ihren Feierabend spontan nach hinten schieben – etwa wenn sie mit anderen eine Fahrgemeinschaft bilden oder Kinder aus der Kita abholen müssen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber aber den Lohn kürzen.

Welche Vorkehrungen müssen Arbeitnehmer treffen, um eine Verspätung zu vermeiden?

Grundsätzlich gilt beim Wegerisiko: Die Verzögerung auf dem Arbeitsweg gilt als vorhersehbar, wenn sie mindestens 24 Stunden vorher bekannt ist. Dann muss der Arbeitnehmer alles Zumutbare tun, um pünktlich bei der Arbeit zu sein – zum Beispiel morgens früher losfahren, wenn in einer längeren Kälteperiode Schnee und Eis den Verkehr behindern.

Welche Mühen Angestellte im Einzelnen auf sich nehmen müssen, entscheiden die Gerichte im Einzelfall: Früheres Aufstehen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu sein, gilt als zumutbar. Im Hotel übernachten muss aber kein Arbeitnehmer, um seinen Dienst pünktlich antreten zu können.

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Kann der Arbeitgeber eine  Abmahnung aussprechen, wenn ein Mitarbeiter wegen Schneechaos zu spät kommt?

Grundsätzlich können Arbeitgeber Angestellte abmahnen, wenn sie zu spät zur Arbeit kommen. Allerdings gilt das nur in Extremfällen: etwa wenn ein Mitarbeiter an aufeinanderfolgenden Tagen ohne Absprache mehrere Stunden zu spät kommt und das jedes Mal wieder mit dem Wintereinbruch rechtfertigt.

Nicht planbare Ereignisse wie plötzlich einsetzender starker Schneefall rechtfertigen übrigens nach gängiger Rechtsprechung niemals eine Abmahnung.

Mehr zum Thema: Abmahnungsgründe: So nicht! 9 Gründe für eine Abmahnung 

Wie kann man das Thema Verspätung bei Schneechaos im Unternehmen gütlich regeln?

Unabhängig von dem, was Gerichte entscheiden, ist es für Arbeitgeber in Situationen wie dieser häufig ratsamer, vorher mit ihren Mitarbeitern zu reden, als hinterher auf das Gesetz zu pochen. So lassen sich oft einvernehmliche Lösungen finden, die allen im Unternehmen nutzen: Die Mitarbeiter könnten beispielsweise die durch das Schneechaos verlorene Zeit später nacharbeiten, Überstunden abbauen oder gleich von vornherein von zu Hause aus arbeiten, falls das möglich ist.

Spiegelglatte Straßen, dichtes Schneetreiben, Stop and Go auf den Straßen - bei winterlichem Verkehrschaos kommen viele Angestellte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, zu spät. Für Arbeitgeber stellen sich dann viele Fragen: Fällt Schnee unter Wegerisiko des Arbeitnehmers oder hat er trotz der Verspätung Anspruch auf Lohn? Muss der Arbeitnehmer die versäumte Zeit nacharbeiten? Und kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen? Was hat es mit dem Wegerisiko auf sich und welche Ausnahmen gelten? Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko: Er muss selbst dafür sorgen, dass er rechtzeitig von seinem Zuhause aus zum Arbeitsort gelangt. Kommt er zu spät, darf der Arbeitgeber den Lohn für die nicht gearbeitete Zeit einbehalten. Die einzige Ausnahme nach Paragraf 616 Absatz 1 BGB: Hindert ein "in seiner Person liegender Grund" den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden kurzfristig daran, seine Arbeit zu tun, muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen. Ein solcher Grund kann beispielsweise ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit sein, der dazu führt, dass der Mitarbeiter zu spät kommt. Auch ein Todesfall im engsten Familienkreis, die eigene Hochzeit oder ein Arztbesuch rechtfertigen das Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Mehr dazu hier: Sonderurlaub: Wann müssen Arbeitgeber Mitarbeiter bezahlt freistellen? Kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen, wenn Mitarbeiter wegen Schneechaos zu spät zur Arbeit kommen? Kommt ein Mitarbeiter wegen schlechten Wetters zu spät oder gar nicht zur Arbeit, ist das kein "in seiner Person liegender Grund" - folglich hat er keinen Anspruch auf Lohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1982 entschieden (Az. 5 AZR 283/80). Im konkreten Fall hatten heftige Schneefälle mit Schneeverwehungen dazu geführt, dass Straßen teilweise gesperrt wurden. Daher konnte der Arbeitnehmer, ein Konstrukteur, nicht zur Arbeit kommen. Sein Chef bot ihm an, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder Urlaub zu nehmen. Das jedoch lehnte der Konstrukteur ab und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht - ohne Erfolg: Da der Schnee alle Menschen in der Region betroffen habe, habe kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund vorgelegen, urteilten die Richter. Bevor Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Verspätung den Lohn kürzen, sollten sie jedoch im Tarifvertrag prüfen, ob dort explizit abweichende Regelungen für diesen Fall festgelegt sind. [mehr-zum-thema] Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter zwingen, die versäumte Zeit am selben Tag nachzuarbeiten? Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ein verspätet eingetroffener Mitarbeiter am selben Tag länger arbeitet. Schließlich können nicht alle Arbeitnehmer ihren Feierabend spontan nach hinten schieben - etwa wenn sie mit anderen eine Fahrgemeinschaft bilden oder Kinder aus der Kita abholen müssen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber aber den Lohn kürzen. Welche Vorkehrungen müssen Arbeitnehmer treffen, um eine Verspätung zu vermeiden? Grundsätzlich gilt beim Wegerisiko: Die Verzögerung auf dem Arbeitsweg gilt als vorhersehbar, wenn sie mindestens 24 Stunden vorher bekannt ist. Dann muss der Arbeitnehmer alles Zumutbare tun, um pünktlich bei der Arbeit zu sein - zum Beispiel morgens früher losfahren, wenn in einer längeren Kälteperiode Schnee und Eis den Verkehr behindern. Welche Mühen Angestellte im Einzelnen auf sich nehmen müssen, entscheiden die Gerichte im Einzelfall: Früheres Aufstehen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu sein, gilt als zumutbar. Im Hotel übernachten muss aber kein Arbeitnehmer, um seinen Dienst pünktlich antreten zu können. Kann der Arbeitgeber eine  Abmahnung aussprechen, wenn ein Mitarbeiter wegen Schneechaos zu spät kommt? Grundsätzlich können Arbeitgeber Angestellte abmahnen, wenn sie zu spät zur Arbeit kommen. Allerdings gilt das nur in Extremfällen: etwa wenn ein Mitarbeiter an aufeinanderfolgenden Tagen ohne Absprache mehrere Stunden zu spät kommt und das jedes Mal wieder mit dem Wintereinbruch rechtfertigt. Nicht planbare Ereignisse wie plötzlich einsetzender starker Schneefall rechtfertigen übrigens nach gängiger Rechtsprechung niemals eine Abmahnung. Mehr zum Thema: Abmahnungsgründe: So nicht! 9 Gründe für eine Abmahnung  Wie kann man das Thema Verspätung bei Schneechaos im Unternehmen gütlich regeln? Unabhängig von dem, was Gerichte entscheiden, ist es für Arbeitgeber in Situationen wie dieser häufig ratsamer, vorher mit ihren Mitarbeitern zu reden, als hinterher auf das Gesetz zu pochen. So lassen sich oft einvernehmliche Lösungen finden, die allen im Unternehmen nutzen: Die Mitarbeiter könnten beispielsweise die durch das Schneechaos verlorene Zeit später nacharbeiten, Überstunden abbauen oder gleich von vornherein von zu Hause aus arbeiten, falls das möglich ist.
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