Weihnachtsfeier im Betrieb
So bleibt die Weihnachtsfeier steuerfrei

Wer für die Weihnachtsfeier keine Steuer ans Finanzamt zahlen will, muss einige wichtige Dinge beachten. Diese Steuerregeln gelten für die Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter.

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Wer wegen der Weihnachtsfeier keine böse Überraschung erleben will, muss einige Steuerregeln beachten.

Wer seinen Mitarbeitern mit einer Weihnachtsfeier für ihre Arbeit danken will, muss aufpassen. Will ein Unternehmer ihnen nicht nur einen Stehempfang mit belegten Brötchen bieten, kann es gut sein, dass er in die Steuerpflicht rutscht. Welche Steuerregeln Firmen bei Weihnachtsfeiern beachten müssen.

Weihnachtsfeiern mit den Mitarbeitern und eine gelungene Rede zur Weihnachtsfeier dienen in erster Linie dem Betriebsklima. Sie sind also im Interesse des Arbeitgebers. Doch auch die Arbeitnehmer profitieren davon. Fällt die Feier aber üppiger aus, hält das Finanzamt die Hand auf und fordert von den feiernden Mitarbeitern Steuern ein (Stichwort: geldwerter Vorteil). Deshalb sollten Arbeitgeber darauf achten, dass die Kosten für die Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Bis zu welcher Grenze ist die Weihnachtsfeier steuerfrei?

Für Betriebsfeiern wie die Weihnachtsfeier gilt bereits seit 2015: Bei bis zu 110 Euro Freibetrag pro Kopf bleiben maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei, einschließlich Umsatzsteuer. Alles, was darüber liegt, ist steuerpflichtig.

Wenn die Weihnachtsfeier mehr kostet

Falls die Aufwendungen pro Kopf über dem Freibetrag liegen, müsste der Arbeitnehmer darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Denn dann zählt die Weihnachtsfeier als sogenannter „geldwerter Vorteil“. Doch welcher Mitarbeiter geht schon zu einer Weihnachtsfeier, für die er am Ende Steuern zahlen muss?

Kostet die Feier also mehr als 110 Euro pro Person, gibt es eine Alternative: Der Arbeitgeber kann für den Mitarbeiter einspringen und auf die Ausgaben, die über den Freibetrag hinausgehen, eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zahlen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Spendiert der Chef also eine Weihnachtsfeier, die pro Kopf 130 Euro kostet, müsste er die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent auf 20 Euro zahlen – das ergibt einen Betrag von 5 Euro pro Person.

Was gilt, wenn Angehörige zur Weihnachtsfeier kommen

Bis Ende 2014 konnte der Unternehmer die Kosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl aller Gäste, also auch der firmenexternen, teilen (Az.: VI R 7/11). Lagen die Ausgaben pro Person unter der Freigrenze von 110 Euro, war die Betriebsfeier nicht steuerpflichtig. Diese – großzügige – Berechnungsmethode sorgte dafür, dass der Fiskus bei vielen Weihnachtsfeiern leer ausging. Seit 2015 sieht das anders aus: Die Gesamtsumme darf nur noch durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt werden – die Kosten für mitfeiernde Angehörige werden dem jeweiligen Angestellten zugerechnet.

Was versteuert werden muss

Möchte der Chef den Freibetrag einhalten, sollte er gut planen. Denn die Summe muss alles abdecken: die Verpflegung, aber auch die Miete für die Räumlichkeiten oder die Kosten für einen DJ – also alles, was zur Ausgestaltung der Betriebsparty zählt.

Volle Steuerpflicht ab der dritten Betriebsfeier

Diese Regeln gelten jedoch nur für zwei Betriebsfeiern im Jahr. Feiert die Firma öfter, sind die weiteren voll steuerpflichtig– ohne Freibetrag. Bei mehr als zwei Veranstaltungen kann der Arbeitgeber aber wählen, für welche beiden er in dem Jahr den Freibetrag in Anspruch nehmen will.

Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiter

Möchte der Chef oder die Chefin den Mitarbeitern zu Weihnachten auch Geschenke überreichen, ist Vorsicht geboten. „Geschenke, die aus Anlass, nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Weihnachtsfeier, übergeben werden, müssen in den Freibetrag von 110 Euro eingerechnet werden“, sagt Melanie Köstler, Steuerberaterin bei Rödl & Partner in Nürnberg.

Bei Geschenken (oder Sachbezügen wie Tankgutscheine) an Mitarbeiter, die nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier übergeben werden, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Betracht. Sie liegt seit Januar 2022 bei 50 Euro im Monat und ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Werden Aufmerksamkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses des Mitarbeiters (Hochzeit, Geburtstag etc.) überreicht, sind sie sogar bis zu einem Betrag von 60 Euro – inklusive Umsatzsteuer! – steuer- und sozialversicherungsfrei.

Anders als bei der Weihnachtsfeier ist dies jedoch kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Kostet das Geburtstagsgeschenk also nur 1 Cent mehr als 60 Euro inklusive Umsatzsteuer, müssen für den gesamten Betrag Lohnsteuern plus die Abgaben für die Sozialversicherung gezahlt werden. Auf Antrag kann der Unternehmer das Geschenk für den Arbeitnehmer jedoch auch mit pauschal 25 Prozent versteuern, der Mitarbeiter ist damit aus dem Schneider.

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Wer seinen Mitarbeitern mit einer Weihnachtsfeier für ihre Arbeit danken will, muss aufpassen. Will ein Unternehmer ihnen nicht nur einen Stehempfang mit belegten Brötchen bieten, kann es gut sein, dass er in die Steuerpflicht rutscht. Welche Steuerregeln Firmen bei Weihnachtsfeiern beachten müssen. Weihnachtsfeiern mit den Mitarbeitern und eine gelungene Rede zur Weihnachtsfeier dienen in erster Linie dem Betriebsklima. Sie sind also im Interesse des Arbeitgebers. Doch auch die Arbeitnehmer profitieren davon. Fällt die Feier aber üppiger aus, hält das Finanzamt die Hand auf und fordert von den feiernden Mitarbeitern Steuern ein (Stichwort: geldwerter Vorteil). Deshalb sollten Arbeitgeber darauf achten, dass die Kosten für die Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Bis zu welcher Grenze ist die Weihnachtsfeier steuerfrei? Für Betriebsfeiern wie die Weihnachtsfeier gilt bereits seit 2015: Bei bis zu 110 Euro Freibetrag pro Kopf bleiben maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei, einschließlich Umsatzsteuer. Alles, was darüber liegt, ist steuerpflichtig. Wenn die Weihnachtsfeier mehr kostet Falls die Aufwendungen pro Kopf über dem Freibetrag liegen, müsste der Arbeitnehmer darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Denn dann zählt die Weihnachtsfeier als sogenannter „geldwerter Vorteil“. Doch welcher Mitarbeiter geht schon zu einer Weihnachtsfeier, für die er am Ende Steuern zahlen muss? Kostet die Feier also mehr als 110 Euro pro Person, gibt es eine Alternative: Der Arbeitgeber kann für den Mitarbeiter einspringen und auf die Ausgaben, die über den Freibetrag hinausgehen, eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zahlen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Spendiert der Chef also eine Weihnachtsfeier, die pro Kopf 130 Euro kostet, müsste er die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent auf 20 Euro zahlen – das ergibt einen Betrag von 5 Euro pro Person. [mehr-zum-thema] Was gilt, wenn Angehörige zur Weihnachtsfeier kommen Bis Ende 2014 konnte der Unternehmer die Kosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl aller Gäste, also auch der firmenexternen, teilen (Az.: VI R 7/11). Lagen die Ausgaben pro Person unter der Freigrenze von 110 Euro, war die Betriebsfeier nicht steuerpflichtig. Diese – großzügige – Berechnungsmethode sorgte dafür, dass der Fiskus bei vielen Weihnachtsfeiern leer ausging. Seit 2015 sieht das anders aus: Die Gesamtsumme darf nur noch durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt werden – die Kosten für mitfeiernde Angehörige werden dem jeweiligen Angestellten zugerechnet. Was versteuert werden muss Möchte der Chef den Freibetrag einhalten, sollte er gut planen. Denn die Summe muss alles abdecken: die Verpflegung, aber auch die Miete für die Räumlichkeiten oder die Kosten für einen DJ – also alles, was zur Ausgestaltung der Betriebsparty zählt. Volle Steuerpflicht ab der dritten Betriebsfeier Diese Regeln gelten jedoch nur für zwei Betriebsfeiern im Jahr. Feiert die Firma öfter, sind die weiteren voll steuerpflichtig– ohne Freibetrag. Bei mehr als zwei Veranstaltungen kann der Arbeitgeber aber wählen, für welche beiden er in dem Jahr den Freibetrag in Anspruch nehmen will. Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiter Möchte der Chef oder die Chefin den Mitarbeitern zu Weihnachten auch Geschenke überreichen, ist Vorsicht geboten. "Geschenke, die aus Anlass, nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Weihnachtsfeier, übergeben werden, müssen in den Freibetrag von 110 Euro eingerechnet werden", sagt Melanie Köstler, Steuerberaterin bei Rödl & Partner in Nürnberg. Bei Geschenken (oder Sachbezügen wie Tankgutscheine) an Mitarbeiter, die nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier übergeben werden, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Betracht. Sie liegt seit Januar 2022 bei 50 Euro im Monat und ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Werden Aufmerksamkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses des Mitarbeiters (Hochzeit, Geburtstag etc.) überreicht, sind sie sogar bis zu einem Betrag von 60 Euro - inklusive Umsatzsteuer! - steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders als bei der Weihnachtsfeier ist dies jedoch kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Kostet das Geburtstagsgeschenk also nur 1 Cent mehr als 60 Euro inklusive Umsatzsteuer, müssen für den gesamten Betrag Lohnsteuern plus die Abgaben für die Sozialversicherung gezahlt werden. Auf Antrag kann der Unternehmer das Geschenk für den Arbeitnehmer jedoch auch mit pauschal 25 Prozent versteuern, der Mitarbeiter ist damit aus dem Schneider.
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