Betriebsaufgabegewinn
Das musst du bei einer Betriebsaufgabe versteuern

Wer eine Firma schließt, muss viel Papierkram erledigen. Doch worauf kommt es an bei einer Betriebsaufgabe? Steuer berechnen, Aufgabegewinn ermitteln und Schlussbilanz erstellen – so geht‘s.

Aktualisiert am 23. Juni 2025, 17:51 Uhr, von Julia Graven

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Leerer Laden, der "Wir schliessen" als Schild auf dem Schaufenster kleben hat.
Wer sein Unternehmen nicht fortführt, muss den Betriebsaufgabegewinn ermitteln.
© Heiko119 / iStockphoto / Getty Images

Wer eine Firma auflösen will, muss je nach Rechtsform andere gesetzliche Regelungen beachten. Für die Auflösung einer GmbH, OHG oder KG gelten jeweils unterschiedliche Regularien. Unabhängig von der Rechtsform ist es bei einer Firmenschließung nötig, den Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln und eine Schlussbilanz zu erstellen. Unser Beispiel zeigt, wie das funktioniert:

Schlussbilanz erstellen und Aufgabegewinn ermitteln

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs, nennen wir ihn Peter Petersen, schließt mit 59 Jahren sein Geschäft, um fortan seinen Ruhestand zu genießen. Doch zuerst einmal muss er zum 31. Dezember für das Finanzamt eine Schlussbilanz erstellen. Dazu stellt er unter den Aktiva die Buchwerte der Wertgegenstände zusammen, die noch nicht komplett abgeschrieben sind. Unter Passiva werden Eigenkapital und Fremdkapital aufgeführt.

Die Bilanz könnte bei Peter Petersen beispielsweise so aussehen:

Bilanz Handwerksbetrieb Peter Petersen zum 31.12.

Beispielrechnung
Aktiva Euro Passiva Euro
Grund und Boden 50.000 Eigenkapital 200.000
Gebäude (Werkstatt) 100.000 Verbindlichkeiten 10.000
Einrichtung 50.000
Firmen-LKW 1000
Kassen- / Kontobestand 9000
Gesamt 210.000   210.000

Neben der Schlussbilanz muss der Handwerker auch seinen Betriebsaufgabegewinn ermitteln. Der Aufgabegewinn entsteht, weil Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge meist durch die steuerlichen Abschreibungen mit einem geringeren Wert als dem Verkehrswert, also dem realistischen Preis bei einem Verkauf, in der Bilanz stehen. Auch bei Grundstücken und Gebäuden können enorme Wertsteigerungen aufgetreten sein, die zum Aufgabegewinn zählen.

Betriebsaufgabegewinn ermitteln – so geht‘s

Um den Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln, werden die Erlöse aus der Betriebsaufgabe sowie der Wert der ins Privatvermögen überführten Güter mit den Aufgabekosten und dem Buchwert des Betriebsvermögens verrechnet.

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Der Hintergrund: Unternehmerinnen und Unternehmer müssen bei einer Betriebsaufgabe Anlagevermögen ins Privatvermögen buchen. Wer zum Beispiel einen Firmenwagen künftig privat fahren möchte, schätzt den aktuellen Verkehrswert des Fahrzeugs – anhand von Vergleichswerten aus Verkaufsportalen im Internet – oder lässt ein Gutachten erstellen. Die Kosten für ein Gutachten zählen dann zu den Aufgabekosten. Kommt es bei einer Betriebsaufgabe zur Entnahme von Warenbestand, muss das auch berücksichtigt werden.

In unserem Beispiel hat Peter Petersen sein Betriebsgrundstück für 210.000 Euro verkauft. Der Käufer hat auch die Verbindlichkeiten von 10.000 Euro übernommen, die noch auf dem Grundstück lasten. Die Werkstatteinrichtung hat ein Branchenkollege von Petersen für 30.000 Euro abgekauft. Den Firmenwagen will er in Zukunft privat nutzen, also übernimmt er ihn ins Privatvermögen. Auch die Kassenbestände gehen ins Privatvermögen über.

Die Ermittlung des Aufgabegewinns erfolgt nach diesem Muster:

Betriebsaufgabegewinn am Beispiel von Peter Petersen

Beispielrechnung
Erlös Grundstücksverkauf 210.000 Euro
Erlös Übernahme Verbindlichkeiten 10.000 Euro
Erlös Werkstatteinrichtung 30.000 Euro
Erlös Entnahme Firmenwagen 2000 Euro
Erlös Entnahme Kasse / Bank 9000 Euro
Summe 261.000 Euro
abzügl. Buchwert des Betriebsvermögens 200.000 Euro
Aufgabegewinn 61.000 Euro

Inhaberinnen und Inhaber müssen bei der Ermittlung des Aufgabegewinns auch Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigen.

Bei Betriebsaufgabe: Steuer berechnen

Diesen Aufgabegewinn muss Peter Petersen nun versteuern. Weil es sich in dem Beispiel aber um eine Betriebsaufgabe im Ganzen handelt, bei der alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden, kann Peter Petersen einen Steuerfreibetrag von 45.000 Euro und einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen.

Den Freibetrag bei Betriebsaufgabe erhält jeder Steuerpflichtige einmalig im Leben, wenn er zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. „Wer vor dem vollendeten 55. Lebensjahr aufhören möchte, sollte daher über eine Verpachtung nachdenken, bis diese Altersgrenze erreicht ist“, sagt Steuerberater und Mittelstands-Experte Henning Röttger von der Kanzlei Röttger & Partner aus Unterschleißheim. Außerdem wichtig: Der Betriebsaufgabe-Freibetrag muss beim Finanzamt beantragt werden.

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Steuerlicher Freibetrag bei Betriebsaufgabe

Bei einem Betriebsaufgabegewinn bis zu 136.000 Euro wird der volle Freibetrag von 45.000 Euro gewährt. Ab einem Aufgabegewinn von 136.000 bis zum Höchstbetrag von 181.000 Euro wird der Freibetrag graduell abgeschmolzen. Bei einem Aufgabegewinn von mehr als 181.000 Euro gibt es keinen Freibetrag bei der Einkommenssteuer mehr.

Weil Peter Petersen über 55 ist, er den Freibetrag bei Betriebsaufgabe noch nie in Anspruch genommen hat und der Gewinn unter 136.000 Euro liegt, kann er vom Aufgabegewinn den vollen Freibetrag abziehen:

Versteuerung mit Freibetrag

Beispielrechnung
Aufgabegewinn 61.000 Euro
abzügl. Freibetrag 45.000 Euro
steuerpflichtiger Aufgabegewinn 16.000 Euro

Ermäßigter Steuersatz bei Betriebsaufgabe

Darüber hinaus kann Peter Petersen entweder die Fünftel-Regelung in Anspruch nehmen, die bei außerordentlichen Einkünften die Steuerprogression abfedert. Oder er beansprucht als Unternehmer über 55 einmalig den ermäßigten Steuersatz für Einkünfte von maximal fünf Millionen Euro aus einer Betriebsaufgabe.

Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerzahlers, mindestens aber den Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Allerdings gilt auch diese Steuerermäßigung nur, wenn die Betriebsaufgabe in einem einheitlichen Vorgang und einem kurzen Zeitraum über die Bühne geht. Mehr als drei Jahre sollte die Betriebsaufgabe daher auf keinen Fall dauern.

Versteuerung mit ermäßigtem Steuersatz

Beispielrechnung
Steuerpflichtiger Aufgabegewinn 16.000 Euro
individ. Einkommensteuer 32 Prozent
davon 56 Prozent 17,92 Prozent
Steuer auf außerordentliche Einkünfte 2867,20 Euro

Peter Petersen muss also für den Betriebsaufgabegewinn von 61.000 Euro 2867,20 Euro Steuern zahlen. Gewerbesteuerpflichtig ist der Aufgabegewinn übrigens nicht. Umsatzsteuer wird aber sowohl beim Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter als auch bei der Überführung ins Privatvermögen fällig.

Der Experte
Steuerberater Henning RöttgerHenning Röttger ist Steuerberater und Partner der Kanzlei Röttger & Partner aus Unterschleißheim bei München. Zu den Kerngebieten der Kanzlei zählen das Erb- und Familienrecht sowie das Gesellschaftsrecht.

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