Inhalt: Darum geht's in diesem Beitrag
- Welche Ergänzungen enthalten die reformierten GoBD?
- Was droht bei Abweichung von den GoBD?
- Ab welchem Steuerjahr gelten die Regeln?
- Für welche Datenverarbeitungssysteme gelten die GoBD?
- Was hat es mit der Einzelaufzeichnungspflicht auf sich?
- Was gilt für die periodenweise Verbuchung von Geschäftsfällen?
- Welche Änderungen gibt es bei Kassenmängeln?
- Was gilt für Korrektur- und Stornobuchungen?
- Was gilt für identische Belege derselben Buchung?
- Ist Abfotografieren von Unterlagen nun ausreichend?
- Welche Änderungen gibt es bei der Verfahrensdokumentation?
- Was darf der Betriebsprüfer?
- Wann kann auf ein Kassenbuch verzichtet werden?
Die Digitalisierung ist nicht zu bremsen, und vor allem macht sie nicht vor der betrieblichen Buchführung halt. Im Gegenteil, dort stiftet sie viel Nutzen: Immer mehr Unternehmen speichern Teile ihrer Buchhaltung in der Cloud oder nutzen Apps für die Reisekostenabrechnung ihrer Mitarbeiter. Doch die steuerlichen Spielregeln hielten mit der Digitalisierung in den Betrieben nicht mehr mit.
Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung, kurz: GoBD, waren zuletzt auf dem Stand von 2014, als es viele der heute gebräuchlichen Lösungen noch nicht gab oder sie sich noch nicht durchgesetzt hatten. Das hat sich Ende November 2019 geändert: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die GoBD reformiert. In dem BMF-Schreiben stehen auf 44 Seiten alle Spielregeln, die Unternehmer beachten müssen, um mit ihrer digitalen Buchhaltung bei einer Prüfung des Finanzamts nicht anzuecken.
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