Trinkgeld
Wann sind Trinkgelder steuerfrei?

Trinkgelder sind immer steuerfrei? Irrtum! Unter welchen Voraussetzungen man Trinkgelder versteuern muss und warum Chefs aufpassen müssen, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

,

Kommentieren
Trinkgelder sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Trinkgelder sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
© dpa - picture alliance

Auch im Steuerrecht halten sich hartnäckig einige Mythen. Einer davon: Trinkgelder sind immer steuerfrei. Ein Irrglaube, der Unternehmer teuer zu stehen kommen kann.

Klar ist die Rechtslage, wenn ein Selbstständiger ein Trinkgeld von einem Kunden bekommt. Für die selbstständige Friseurin oder den Pizzabäcker gilt die unerfreuliche Wahrheit: Eine Steuerfreiheit der Zuwendungen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Was die meisten nicht bedenken: Den Unternehmer trifft bei einer Betriebsprüfung sogar eine erhöhte Nachweispflicht seiner Einnahmen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der erhaltenen Trinkgelder sollte also zwingend erfolgen. Wer dies nicht tut, den trifft die kalte Dusche einer Schätzung des Finanzamts. Und die ist weder angenehm noch so gesund wie ihr metaphorisches Vorbild.

Ist auch das Trinkgeld aus der Kaffeekasse steuerfrei?

Besser schaut es dagegen für Arbeitnehmer aus. Aber auch hier müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einiges beachten, damit es keine Probleme mit dem Finanzamt gibt.

Bekommt zum Beispiel ein angestellter Kurierfahrer Trinkgeld, gilt: Zuwendungen Dritter, die anlässlich einer Arbeitsleistung zusätzlich und freiwillig geleistet werden und für die kein Rechtsanspruch besteht, bleiben grundsätzlich steuerfrei. Der angestellte Kurierfahrer muss seine Trinkgelder also grundsätzlich nicht versteuern. Voraussetzung ist aber, dass zwischen dem Trinkgeldgeber und dem Arbeitnehmer eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung besteht. Dafür ist es auch erforderlich, dass das Trinkgeldes direkt an den Empfänger gezahlt wird.

Doch wie ist der Fall, wenn es eine gemeinsame „Kaffeekasse“ für alle Mitarbeiter gibt? Wenn der Unternehmer die gesammelten Trinkgelder beispielsweise für seine Arbeitnehmer verwaltet und dann nach eigenem Ermessen verteilt, damit nicht nur der smarte Kellner und die hübsche Barfrau profitieren, sondern auch der Koch und der Spüler?

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) bei einer Spielbank, welche die Trinkgelder als Treuhänder verwaltet hat, die steuerfreie Behandlung zugelassen (Urteil vom 18.06.2015, VI R 37/14). Hier handelte es sich um einen Saalassistenten, der für das Servieren von Getränken für die Gäste zuständig war. Die Spielbank kassierte zunächst die gesamten Trinkgelder und verteilte diese monatlich anhand eines tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssels. Für den BFH war entscheidend, dass eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Saalassistenten und dem Gast besteht, die dieser mit einem zusätzlichen Entgelt honoriert.

Dass der Arbeitgeber zwischen Geldgeber und Empfänger als Treuhänder auftritt, stand der Steuerbefreiung nach Ansicht der höchsten Finanzrichter nicht im Wege. Dabei grenzt sich der BFH deutlich von den so genannten „Tronc-Fällen“ ab. Hier handelt es sich um Trinkgelder, die für Croupiers in Spielbanken geleistet werden. Um Manipulationen bei der Spielbank zu vermeiden, stehen diese Arbeitnehmer unter einem gesetzlichen Trinkgeldannahmeverbot und die Zuwendungen gelangen in einen gemeinsamen Tronc, was passend zum „Rien ne va plus“ auch französisch ist und „ Opferstock“ heißt). Dabei entfällt die Steuerfreiheit vollständig, so kurios das auch klingt.

Martin Costa
martin-costa Martin Costa ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Ringtreuhand in München.

Wichtige Voraussetzungen für steuerfreie Trinkggelder

Und wenn es nicht gesetzlich verboten ist, Trinkgelder anzunehmen? Auch dann kann das Trinkgeld aus der Kaffeekasse steuerfrei sein – unter bestimmten Voraussetzungen. In Urteilen wird immer wieder als Voraussetzung genannt, dass die Zuwendungen freiwillig und ohne Rechtsanspruch geleistet werden sollen.

Vorab verhandelte Trinkgeldpauschalen sind eindeutig nicht steuerfrei. Allein schon ein Hinweis zur Höhe des Bedienungsentgelts auf einer Speisekarte kann die Steuerpflicht begründen. Insofern, Gastronomen dieser Republik: Hütet Euch vor Hinweisen zur Höhe des Trinkgeldes auf Speisekarten, wenn diese für eurer Personal steuerfrei sein sollen. Weitere Voraussetzung: Das Trinkgeld muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt geleistet werden.

Spannend wird es, wenn der großzügige Trinkgeldgeber seine Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen und auf diese Weise ein wenig refinanzieren möchte. Zunächst einmal gilt: Auch er muss das Trinkgeld belegen. Die Klingelbeutel-Geschichte aus der allsonntäglichen Kollekte verfangen beim Finanzamt nicht.

Vorsicht, Betriebsprüfung!

Im besten Fall lässt sich der Trinkgeldgeber seine Leistungen quittieren, was allerdings in der Praxis oft gemieden wird. Denn die Empfänger der Zuwendungen befürchten, auf Grund dessen ihrerseits in die Steuerpflicht zu geraten. Auch ein Ausweis des freiwillig gezahlten Trinkgeldes auf einer maschinell erstellten Rechnung scheint nicht umsetzbar, da das Trinkgeld meist erst im Nachhinein geleistet wird. So bleibt meist nur noch der Notnagel eines Eigenbelegs durch den Unternehmer selbst. Dieser sollte allerdings sehr detailliert sein, da die Beweislast der Aufwendungen beim Geber liegt. Das heißt: Wer zahlt wann wie viel bei welcher Gelegenheit an wen?

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaft - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer

Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die Trinkgelder steuerpflichtig – so unangenehm das ist. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, darauf sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen. Erfolgt dies nicht durch den Arbeitgeber, kann er sogar in späteren Lohnsteuer-Außenprüfungen in Haftung genommen werden. Und das ist bekanntlich nicht nur teuer, sondern bringt im schlechtesten Fall sogar noch Ärger mit der Justiz mit sich.

Jeder Unternehmer sollte sich deshalb darüber Gedanken machen, ob die erhaltenen Trinkgelder tatsächlich steuerfrei sind. Eine Fehleinschätzung könnte in einer späteren Prüfung durch das Finanzamt zu erheblichen Nachzahlungen zur Lohnsteuer und Sozialversicherung führen.

In eigener Sache
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Online-Workshop für Unternehmer
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Im Online Workshop "Zukunft sichern: So entwickeln Sie Ihr Geschäftsmodell weiter" gehen Sie dieses Ziel an.
Auch im Steuerrecht halten sich hartnäckig einige Mythen. Einer davon: Trinkgelder sind immer steuerfrei. Ein Irrglaube, der Unternehmer teuer zu stehen kommen kann. Klar ist die Rechtslage, wenn ein Selbstständiger ein Trinkgeld von einem Kunden bekommt. Für die selbstständige Friseurin oder den Pizzabäcker gilt die unerfreuliche Wahrheit: Eine Steuerfreiheit der Zuwendungen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Was die meisten nicht bedenken: Den Unternehmer trifft bei einer Betriebsprüfung sogar eine erhöhte Nachweispflicht seiner Einnahmen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der erhaltenen Trinkgelder sollte also zwingend erfolgen. Wer dies nicht tut, den trifft die kalte Dusche einer Schätzung des Finanzamts. Und die ist weder angenehm noch so gesund wie ihr metaphorisches Vorbild. Ist auch das Trinkgeld aus der Kaffeekasse steuerfrei? Besser schaut es dagegen für Arbeitnehmer aus. Aber auch hier müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einiges beachten, damit es keine Probleme mit dem Finanzamt gibt. Bekommt zum Beispiel ein angestellter Kurierfahrer Trinkgeld, gilt: Zuwendungen Dritter, die anlässlich einer Arbeitsleistung zusätzlich und freiwillig geleistet werden und für die kein Rechtsanspruch besteht, bleiben grundsätzlich steuerfrei. Der angestellte Kurierfahrer muss seine Trinkgelder also grundsätzlich nicht versteuern. Voraussetzung ist aber, dass zwischen dem Trinkgeldgeber und dem Arbeitnehmer eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung besteht. Dafür ist es auch erforderlich, dass das Trinkgeldes direkt an den Empfänger gezahlt wird. Doch wie ist der Fall, wenn es eine gemeinsame „Kaffeekasse“ für alle Mitarbeiter gibt? Wenn der Unternehmer die gesammelten Trinkgelder beispielsweise für seine Arbeitnehmer verwaltet und dann nach eigenem Ermessen verteilt, damit nicht nur der smarte Kellner und die hübsche Barfrau profitieren, sondern auch der Koch und der Spüler? In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) bei einer Spielbank, welche die Trinkgelder als Treuhänder verwaltet hat, die steuerfreie Behandlung zugelassen (Urteil vom 18.06.2015, VI R 37/14). Hier handelte es sich um einen Saalassistenten, der für das Servieren von Getränken für die Gäste zuständig war. Die Spielbank kassierte zunächst die gesamten Trinkgelder und verteilte diese monatlich anhand eines tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssels. Für den BFH war entscheidend, dass eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Saalassistenten und dem Gast besteht, die dieser mit einem zusätzlichen Entgelt honoriert. Dass der Arbeitgeber zwischen Geldgeber und Empfänger als Treuhänder auftritt, stand der Steuerbefreiung nach Ansicht der höchsten Finanzrichter nicht im Wege. Dabei grenzt sich der BFH deutlich von den so genannten "Tronc-Fällen" ab. Hier handelt es sich um Trinkgelder, die für Croupiers in Spielbanken geleistet werden. Um Manipulationen bei der Spielbank zu vermeiden, stehen diese Arbeitnehmer unter einem gesetzlichen Trinkgeldannahmeverbot und die Zuwendungen gelangen in einen gemeinsamen Tronc, was passend zum „Rien ne va plus“ auch französisch ist und „ Opferstock“ heißt). Dabei entfällt die Steuerfreiheit vollständig, so kurios das auch klingt. Wichtige Voraussetzungen für steuerfreie Trinkggelder Und wenn es nicht gesetzlich verboten ist, Trinkgelder anzunehmen? Auch dann kann das Trinkgeld aus der Kaffeekasse steuerfrei sein – unter bestimmten Voraussetzungen. In Urteilen wird immer wieder als Voraussetzung genannt, dass die Zuwendungen freiwillig und ohne Rechtsanspruch geleistet werden sollen. Vorab verhandelte Trinkgeldpauschalen sind eindeutig nicht steuerfrei. Allein schon ein Hinweis zur Höhe des Bedienungsentgelts auf einer Speisekarte kann die Steuerpflicht begründen. Insofern, Gastronomen dieser Republik: Hütet Euch vor Hinweisen zur Höhe des Trinkgeldes auf Speisekarten, wenn diese für eurer Personal steuerfrei sein sollen. Weitere Voraussetzung: Das Trinkgeld muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt geleistet werden. Spannend wird es, wenn der großzügige Trinkgeldgeber seine Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen und auf diese Weise ein wenig refinanzieren möchte. Zunächst einmal gilt: Auch er muss das Trinkgeld belegen. Die Klingelbeutel-Geschichte aus der allsonntäglichen Kollekte verfangen beim Finanzamt nicht. Vorsicht, Betriebsprüfung! Im besten Fall lässt sich der Trinkgeldgeber seine Leistungen quittieren, was allerdings in der Praxis oft gemieden wird. Denn die Empfänger der Zuwendungen befürchten, auf Grund dessen ihrerseits in die Steuerpflicht zu geraten. Auch ein Ausweis des freiwillig gezahlten Trinkgeldes auf einer maschinell erstellten Rechnung scheint nicht umsetzbar, da das Trinkgeld meist erst im Nachhinein geleistet wird. So bleibt meist nur noch der Notnagel eines Eigenbelegs durch den Unternehmer selbst. Dieser sollte allerdings sehr detailliert sein, da die Beweislast der Aufwendungen beim Geber liegt. Das heißt: Wer zahlt wann wie viel bei welcher Gelegenheit an wen? Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die Trinkgelder steuerpflichtig - so unangenehm das ist. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, darauf sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen. Erfolgt dies nicht durch den Arbeitgeber, kann er sogar in späteren Lohnsteuer-Außenprüfungen in Haftung genommen werden. Und das ist bekanntlich nicht nur teuer, sondern bringt im schlechtesten Fall sogar noch Ärger mit der Justiz mit sich. Jeder Unternehmer sollte sich deshalb darüber Gedanken machen, ob die erhaltenen Trinkgelder tatsächlich steuerfrei sind. Eine Fehleinschätzung könnte in einer späteren Prüfung durch das Finanzamt zu erheblichen Nachzahlungen zur Lohnsteuer und Sozialversicherung führen.
Mehr lesen über