Mindesttemperatur am Arbeitsplatz
Kalter Arbeitsplatz? Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Ist es draußen frostig, sinken auch die Temperaturen in Büros, Werkstätten und Hallen. Wird es am Arbeitsplatz zu kalt, müssen Arbeitgeber handeln. Diese Mindesttemperaturen sind Vorschrift.

Aktualisiert am 12. Januar 2026, 10:25 Uhr, von Verena Bast, Wirtschaftsredakteurin

Mindesttemperatur am Arbeitsplatz
Heizung aufs Maximum aufgedreht, trotzdem ist es kalt am Arbeitsplatz? Dann müssen Arbeitgeber handeln.
© Rocco-Herrmann / iStockphoto

Das Wichtigste in Kürze

  • Wie warm ein Arbeitsplatz mindestens sein muss, hängt davon ab, ob Mitarbeitende leichte, mittlere oder schwere körperliche Arbeit verrichten.

  • Die Mindesttemperaturen variieren von 12 Grad bei schwerer körperlicher Arbeit bis 20 Grad bei leichter Arbeit im Sitzen.

  • Für Pausenräume gelten Sonderregeln.

  • Ist der Arbeitsplatz nicht warm genug, müssen Arbeitgeber beispielsweise mit Heizstrahlern für angenehmere Temperaturen sorgen.

  • Ist es trotzdem zu kalt, dürfen Mitarbeitende nicht einfach die Arbeit niederlegen.

Was müssen Arbeitgeber bei Kälte beachten?

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Chefinnen und Chefs verpflichtet, Arbeit und Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Mitarbeitende nicht gesundheitlich gefährdet werden. Das gilt auch für Risiken, die durch kalte Temperaturen entstehen. Doch wann ist es zu kalt, um zu arbeiten?

Unterschiedliche Mindesttemperaturen bei leichter, mittlerer und schwerer körperlicher Belastung

Wie viel Grad es im Winter mindestens in Büros, Werkstätten und Hallen haben muss, schreiben die Arbeitsstättenverordnung und die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A 3.5) vor. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für Arbeitsräume „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen“. Wie kalt es am Arbeitsplatz sein darf, hängt im Wesentlichen davon ab, welche Art von Arbeit die Mitarbeitenden verrichten – und ob sie hauptsächlich sitzen oder sich bewegen.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten unterteilen die körperliche Belastung während der Arbeit in drei Stufen: leicht, mittel und schwer. Die Arbeit in Büros oder im Archiv gilt beispielsweise in aller Regel als leichte körperliche Arbeit.

Handwerkliche Tätigkeiten (Beispiel: Tischler in der Werkstatt) stellen dagegen meist eine mittlere Belastung für den Körper dar – ebenso wie die Arbeit im Blumengeschäft, wo Mitarbeitende regelmäßig Blumentöpfe tragen müssen.

Wenn Beschäftigte mit dem ganzen Körper dauerhaft hart arbeiten müssen –  beispielsweise, weil sie in einer Werkhalle schwere Lasten tragen – liegt eine schwere Arbeitsbelastung vor.

Wie schwer die jeweiligen Tätigkeiten im konkreten Einzelfall sind, müssen Arbeitgeber von Fall zu entscheiden. Sie sollten dafür eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen und für alle Arbeitsplätze entscheiden, ob sie leicht, mittel oder schwer belastend für Mitarbeitende sind. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser dabei ein Mitspracherecht.

Impulse-Akademie-Angebot
Neues Seminarprogramm 2026
impulse-Akademie
Neues Seminarprogramm 2026
Nur bis 6. Febuar: 20 % auf Seminare für Unternehmer und Führungskräfte

Wie hoch muss die Temperatur am Arbeitsplatz mindestens sein?

Die folgenden Mindesttemperaturen schreiben die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ vor:

  • Ist die Arbeit in Gebäuden leicht und wird sie überwiegend im Sitzen ausgeübt, muss es mindestens 20 Grad Celsius am Arbeitsplatz warm sein.
  • Bei mittelschweren Arbeiten im Sitzen sind es mindestens 19 Grad Celsius.
  • Stehen und gehen die Mitarbeitenden ständig, reichen auch bei leichter Arbeit 19 Grad aus.
  • Bei mittelschwerer Arbeit im Stehen und Gehen sind es 17 Grad.
  • Bei schwerer körperlicher Arbeit sogar nur 12 Grad.

„Wenn man in der Scheune Holz hackt, erzeugt der Körper selbst so viel Wärme, dass auch eine geringere Temperatur ausreicht“, erläutert Kersten Bux von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin das Prinzip, das auch für vergleichbare Tätigkeiten gilt. Die Mindesttemperatur muss dabei während der gesamten Arbeitsdauer gewährleistet sein.

Haben Mitarbeitende ein Recht auf eine Wohlfühl-Temperatur?

„Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen“, wie sie die Verordnung verlangt, bedeuten jedoch nicht zwangsläufig, dass sich Mitarbeitende bei der Temperatur wohlfühlen. Der eine Mitarbeiter fühlt sich bei 22 Grad Celsius am wohlsten, ein anderer bei 23 Grad, ein weiterer empfindet auch 20 Grad Celsius als behaglich.

„Ein Recht auf behagliche Temperaturen haben Beschäftigte aber nicht“, sagt Bux. Er gibt aber zu bedenken: „Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die ganze Zeit fröstelt, ist er oder sie weniger leistungsfähig. Kälte entzieht dem Körper Energie“, sagt Bux. Dann lasse die Konzentration nach und auch die Feinmotorik. Für einen Uhrmacher wäre das beispielsweise fatal.

Ideal für die meisten sind Bux zufolge 21 bis 22 Grad. Er empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen daher, auf die Mitarbeitenden einzugehen und eine für sie angenehme Raumtemperatur zu schaffen.

Im Winter kommt zur kalten Luft häufig hinzu, dass auch die Wände Kälte abstrahlen. Die empfundene Temperatur setzt sich Bux zufolge zusammen aus der Lufttemperatur und der sogenannten Strahlungstemperatur der Wände. Wenn diese niedrig ist, kann eine Lufttemperatur von 20 Grad auf Mitarbeitende kühler wirken und dazu führen, dass Mitarbeitende früher frösteln.

Was gilt für Pausenräume, Toiletten, Duschen und Erste-Hilfe-Räume?

Sonderregen gelten für Räume, in denen nicht gearbeitet wird. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss für die Dauer der Nutzung eine Lufttemperatur von mindestens 21 Grad Celsius herrschen. Im Duschraum müssen es mindestens 24 Grad sein. In den Toilettenräumen gilt aber: Wenn gelüftet werden muss, darf es kurzfristig auch kälter sein.

In eigener Sache
Storytelling
Gratis Webinar
Storytelling
Wie du mit guten Geschichten bekannter wirst und mehr verkaufst

Sind Arbeitgeber verpflichtet zu heizen?

Chefs und Chefinnen müssen dafür sorgen, dass die Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz eingehalten werden. Welche Maßnahmen sie dafür ergreifen, bleibt ihnen überlassen.

Reicht die Heizung nicht aus, sieht der Gesetzgeber als ersten Schritt technische Maßnahmen für die Arbeitsplätze vor. Das können etwa zusätzliche Heizstrahler oder Infrarotlampen sein, die neben den Arbeitsplatz gestellt werden oder Heizmatten. Die geben schnell und punktuell Wärme ab. „Das ist für Unternehmen energetisch oft günstiger, als in einer großen Halle die Heizungsanlage hochzudrehen“, sagt Bux.

Reicht das immer noch nicht aus, muss der Arbeitgeber durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass sich die Belegschaft zumindest zeitweise aufwärmen kann – zum Beispiel durch Aufwärmpausen in einem warmen Raum. Eine weitere Möglichkeit sind sogenannte personenbezogene Maßnahmen. Eine solche Maßnahme wäre beispielsweise, die Mitarbeitenden mit geeigneter, wärmender Kleidung auszustatten.

Was gilt, wenn die Heizung ausfällt?

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen für solch einen Fall Vorkehrungen treffen, um die Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren zu schützen – also etwa davor, dass diese sich unterkühlen oder erkälten. Mögliche Maßnahmen können sein, Heizstrahler zu beschaffen und aufzustellen sowie warme Jacken oder Decken zu verteilen – und warme Getränke bereitzustellen.

Und wenn es trotz dieser Schritte zu kalt ist? Büroangestellten können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dann beispielsweise empfehlen, im Homeoffice zu arbeiten. Bei Beschäftigten, die in einer Lagerhalle oder einer Werkstatt arbeiten, geht das nicht.

Können Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?

Wenn die Temperaturen unerträglich werden, können Arbeitgeber anordnen, dass die Mitarbeiter kürzer arbeiten und dafür zum Beispiel Überstunden abbauen. Eine Alternative kann auch sein, für ein paar Tage Betriebsferien auszurufen.

Arbeit im Freien: Ab wann ist es draußen zu kalt?

Arbeiten Beschäftigte im Freien, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen diese besonders vor Kälte schützen. Solche Arbeitsplätze müssen laut Arbeitsstättenverordnung so eingerichtet sein, dass die Mitarbeitenden sie bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreichen, benutzen und wieder verlassen können.

Dazu gehört, dass die Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung bekommen – zum Beispiel Wetter- oder Wärmeschutzkleidung. Das Problem: In diesen Jacken schwitzen Beschäftigte schnell. „Kleidung isoliert weniger, wenn sie zu feucht ist“, sagt Bux. Angestellte müssen deshalb in Pausen die Möglichkeit haben, ihre Kleidung zu trocknen und sich aufzuwärmen. „Sie sollten ihre Pausen also nicht auf dem Baumstumpf verbringen“, sagt Bux.

Draußen drohen Mitarbeitenden weitere Gefahren, etwa durch vereiste Böden oder Geländer. Zudem kann es durch Wind gefühlt deutlich kälter sein. „Chefs müssen daher einschätzen, ab welcher Situation es zu gefährlich wird zum Arbeiten“, sagt Bux. Hilfestellungen gibt dazu beispielsweise die zuständige Berufsgenossenschaft.

Betriebe aus dem Dachdecker-Handwerk haben außerdem die Möglichkeit, ein Ausfallgeld zu beantragen, wenn aufgrund von Kälte und Frost nicht mehr gearbeitet werden kann.

Was dürfen Mitarbeitende tun, wenn der Arbeitgeber nichts unternimmt?

Eines ist sicher: „Sie dürfen nicht einfach die Arbeit niederlegen, wenn es zu kalt wird“, sagt Arbeitsrechtlerin Kathrin Bürger, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Seitz in München. Sie müssen also auf ein Einsehen des Chefs oder der Chefin hoffen – oder Klage einreichen. Tatsächlich vor Gericht ziehen würden Beschäftigte deswegen aber wohl eher nicht. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat können sich Mitarbeitende auch an diesen wenden.

Der Experte
Kersten Bux ist Sachgebietsleiter "Arbeitsstätten" bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Er ist fachlich verantwortlich für den Bereich Klima am Arbeitsplatz.
Kathrin Bürger ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Seitz in München.
Impulse-Akademie-Angebot
Neues Seminarprogramm 2026
impulse-Akademie
Neues Seminarprogramm 2026
Nur bis 6. Febuar: 20 % auf Seminare für Unternehmer und Führungskräfte