Betriebsaufgabegewinn
Das müssen Sie bei einer Betriebsaufgabe versteuern

Wer eine Firma schließt, muss den Betriebsaufgabegewinn ermitteln und eine Schlussbilanz erstellen. Wie das funktioniert und wie der Aufgabegewinn zu versteuern ist.

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Den Laden zusperren - das ist der letzte Schritt bei der Betriebsaufgabe. Doch davor ist einiges andere zu tun - unter anderem muss der Betriebsaufgabegewinn ermittelt werden.
Den Laden zusperren - das ist der letzte Schritt bei der Betriebsaufgabe. Doch davor ist einiges andere zu tun - unter anderem muss der Betriebsaufgabegewinn ermittelt werden.
© Fotolia.com

Wer eine Firma auflösen will, muss je nach Rechtsform andere gesetzliche Regelungen beachten. Für die Auflösung einer GmbH, OHG oder KG gelten jeweils unterschiedliche Reguliaren. Unabhängig von der Rechtsform ist es bei einer Firmenschließung nötig, den Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln und eine Schlussbilanz zu erstellen. Unser Beispiel zeigt, wie das funktioniert:

Schlussbilanz und Aufgabegewinn

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs, nennen wir ihn Peter Petersen, schließt mit 59 Jahren sein Geschäft, um fortan seinen Ruhestand zu genießen. Doch zuerst einmal muss er zum 31. Dezember 2019 für das Finanzamt eine Schlussbilanz erstellen. Dazu stellt er unter den Aktiva die Buchwerte der Wertgegenstände zusammen, die noch nicht komplett abgeschrieben sind. Unter Passiva werden Eigenkapital und Fremdkapital aufgeführt.

Die Bilanz könnte bei Peter Petersen beispielsweise so aussehen:

Bilanz Handwerksbetrieb Peter Petersen zum 31.12.2019

Beispielrechnung
Aktiva Euro Passiva Euro
Grund und Boden 50.000 Eigenkapital 200.000
Gebäude (Werkstatt) 100.000 Verbindlichkeiten 10.000
Einrichtung 50.000
Firmen-LKW 1000
Kassen- / Kontobestand 9000
Gesamt 210.000   210.000

Neben der Schlussbilanz muss der Handwerker auch seinen Betriebsaufgabegewinn ermitteln. Der Aufgabegewinn entsteht, weil Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge meist durch die steuerlichen Abschreibungen mit einem geringeren Wert als dem Verkehrswert, also dem realistischen Preis bei einem Verkauf, in der Bilanz stehen. Auch bei Grundstücken und Gebäuden können enorme Wertsteigerungen aufgetreten sein, die zum Aufgabegewinn zählen.

Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns

Um den Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln, werden die Erlöse aus der Betriebsaufgabe sowie der Wert der ins Privatvermögen überführten Güter mit den Aufgabekosten und dem Buchwert des Betriebsvermögens verrechnet. Wer zum Beispiel einen Firmenwagen ins Privatvermögen überführt, schätzt den aktuellen Verkehrswert des Fahrzeugs, zum Beispiel mit Hilfe von Vergleichswerten aus Verkaufsportalen im Internet oder lässt ein Gutachten erstellen. Die Kosten für ein Gutachten zählen dann zu den Aufgabekosten.

In unserem Beispiel hat Peter Petersen sein Betriebsgrundstück für 210.000 Euro verkauft. Der Käufer hat auch die Verbindlichkeiten von 10.000 Euro übernommen, die noch auf dem Grundstück lasten. Die Werkstatteinrichtung hat ein Branchenkollege von Petersen für 30.000 Euro abgekauft. Den Firmenwagen will er in Zukunft privat nutzen, also entnimmt er ihn ins Privatvermögen. Auch die Kassenbestände gehen ins Privatvermögen über. So ergibt sich folgender Aufgabegewinn:

Betriebsaufgabegewinn von Peter Petersen

Beispielrechnung
Erlös Grundstücksverkauf 210.000 Euro
Erlös Übernahme Verbindlichkeiten 10.000 Euro
Erlös Werkstatteinrichtung 30.000 Euro
Erlös Entnahme Firmenwagen 2000 Euro
Erlös Entnahme Kasse / Bank 9000 Euro
Summe 261.000 Euro
abzügl. Buchwert des Betriebsvermögens 200.000 Euro
Aufgabegewinn 61.000 Euro

Steuerermäßigung bei Betriebsaufgabe

Diesen Aufgabegewinn muss Peter Petersen nun versteuern. Weil es sich in dem Beispiel aber um eine Betriebsaufgabe im Ganzen handelt, bei der alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden, kann Peter Petersen einen Steuerfreibetrag und einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen.

Den Steuerfreibetrag erhält jeder Steuerpflichtige einmalig im Leben, wenn er zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. „Wer vor dem vollendeten 55. Lebensjahr aufhören möchte, sollte daher über eine Verpachtung nachdenken, bis diese Altersgrenze erreicht ist“, sagt Steuerberater und Mittelstands-Experte Henning Röttger von der Kanzlei Röttger & Partner aus Unterschleißheim. Außerdem wichtig: Der Freibetrag muss beim Finanzamt beantragt werden.

Bei einem Betriebsaufgabegewinn bis zu 136.000 Euro wird der volle Freibetrag von 45.000 Euro gewährt. Ab einem Aufgabegewinn von 136.000 bis zum Höchstbetrag von 181.000 Euro wird der Freibetrag graduell abgeschmolzen. Bei einem Aufgabegewinn von mehr als 181.000 Euro gibt es keinen Freibetrag bei der Einkommenssteuer mehr.

Freibetrag und ermäßigte Steuer

Weil Peter Petersen über 55 ist, er den Freibetrag noch nie in Anspruch genommen hat und der Gewinn unter 136.000 Euro liegt, kann er vom Aufgabegewinn den vollen Freibetrag abziehen:

Versteuerung mit Freibetrag

Beispielrechnung
Aufgabegewinn 61.000 Euro
abzügl. Freibetrag 45.000 Euro
steuerpflichtiger Aufgabegewinn 16.000 Euro

Darüber hinaus kann Peter Petersen entweder die Fünftelregelung, die bei außerordentlichen Einkünften die Steuerprogression abfedert, oder als Unternehmer über 55 einmalig den ermäßigten Steuersatz für Einkünfte von maximal fünf Millionen Euro aus einer Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen.

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Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerzahlers, mindestens aber den Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Allerdings gilt auch diese Steuerermäßigung nur, wenn die Betriebsaufgabe in einem einheitlichen Vorgang und einem kurzen Zeitraum über die Bühne geht. Mehr als drei Jahre sollte die Betriebsaufgabe daher auf keinen Fall dauern.

Versteuerung mit ermäßigtem Steuersatz

Beispielrechnung
Steuerpflichtiger Aufgabegewinn 16.000 Euro
individ. Einkommensteuer 32 Prozent
davon 56 Prozent 17,92 Prozent
Steuer auf außerordentliche Einkünfte 2867,20 Euro

Peter Petersen muss also für den Betriebsaufgabegewinn von 61.000 Euro 2867,20 Euro Steuern zahlen. Gewerbesteuerpflichtig ist der Aufgabegewinn übrigens nicht. Umsatzsteuer wird aber sowohl beim Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter als auch bei der Überführung ins Privatvermögen fällig.

Wer eine Firma auflösen will, muss je nach Rechtsform andere gesetzliche Regelungen beachten. Für die Auflösung einer GmbH, OHG oder KG gelten jeweils unterschiedliche Reguliaren. Unabhängig von der Rechtsform ist es bei einer Firmenschließung nötig, den Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln und eine Schlussbilanz zu erstellen. Unser Beispiel zeigt, wie das funktioniert: Schlussbilanz und Aufgabegewinn Der Inhaber eines Handwerksbetriebs, nennen wir ihn Peter Petersen, schließt mit 59 Jahren sein Geschäft, um fortan seinen Ruhestand zu genießen. Doch zuerst einmal muss er zum 31. Dezember 2019 für das Finanzamt eine Schlussbilanz erstellen. Dazu stellt er unter den Aktiva die Buchwerte der Wertgegenstände zusammen, die noch nicht komplett abgeschrieben sind. Unter Passiva werden Eigenkapital und Fremdkapital aufgeführt. Die Bilanz könnte bei Peter Petersen beispielsweise so aussehen: Bilanz Handwerksbetrieb Peter Petersen zum 31.12.2019 Beispielrechnung Aktiva Euro Passiva Euro Grund und Boden 50.000 Eigenkapital 200.000 Gebäude (Werkstatt) 100.000 Verbindlichkeiten 10.000 Einrichtung 50.000 Firmen-LKW 1000 Kassen- / Kontobestand 9000 Gesamt 210.000   210.000 Neben der Schlussbilanz muss der Handwerker auch seinen Betriebsaufgabegewinn ermitteln. Der Aufgabegewinn entsteht, weil Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge meist durch die steuerlichen Abschreibungen mit einem geringeren Wert als dem Verkehrswert, also dem realistischen Preis bei einem Verkauf, in der Bilanz stehen. Auch bei Grundstücken und Gebäuden können enorme Wertsteigerungen aufgetreten sein, die zum Aufgabegewinn zählen. Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns Um den Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln, werden die Erlöse aus der Betriebsaufgabe sowie der Wert der ins Privatvermögen überführten Güter mit den Aufgabekosten und dem Buchwert des Betriebsvermögens verrechnet. Wer zum Beispiel einen Firmenwagen ins Privatvermögen überführt, schätzt den aktuellen Verkehrswert des Fahrzeugs, zum Beispiel mit Hilfe von Vergleichswerten aus Verkaufsportalen im Internet oder lässt ein Gutachten erstellen. Die Kosten für ein Gutachten zählen dann zu den Aufgabekosten. In unserem Beispiel hat Peter Petersen sein Betriebsgrundstück für 210.000 Euro verkauft. Der Käufer hat auch die Verbindlichkeiten von 10.000 Euro übernommen, die noch auf dem Grundstück lasten. Die Werkstatteinrichtung hat ein Branchenkollege von Petersen für 30.000 Euro abgekauft. Den Firmenwagen will er in Zukunft privat nutzen, also entnimmt er ihn ins Privatvermögen. Auch die Kassenbestände gehen ins Privatvermögen über. So ergibt sich folgender Aufgabegewinn: Betriebsaufgabegewinn von Peter Petersen Beispielrechnung Erlös Grundstücksverkauf 210.000 Euro Erlös Übernahme Verbindlichkeiten 10.000 Euro Erlös Werkstatteinrichtung 30.000 Euro Erlös Entnahme Firmenwagen 2000 Euro Erlös Entnahme Kasse / Bank 9000 Euro Summe 261.000 Euro abzügl. Buchwert des Betriebsvermögens 200.000 Euro Aufgabegewinn 61.000 Euro Steuerermäßigung bei Betriebsaufgabe Diesen Aufgabegewinn muss Peter Petersen nun versteuern. Weil es sich in dem Beispiel aber um eine Betriebsaufgabe im Ganzen handelt, bei der alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden, kann Peter Petersen einen Steuerfreibetrag und einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Den Steuerfreibetrag erhält jeder Steuerpflichtige einmalig im Leben, wenn er zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. „Wer vor dem vollendeten 55. Lebensjahr aufhören möchte, sollte daher über eine Verpachtung nachdenken, bis diese Altersgrenze erreicht ist“, sagt Steuerberater und Mittelstands-Experte Henning Röttger von der Kanzlei Röttger & Partner aus Unterschleißheim. Außerdem wichtig: Der Freibetrag muss beim Finanzamt beantragt werden. Bei einem Betriebsaufgabegewinn bis zu 136.000 Euro wird der volle Freibetrag von 45.000 Euro gewährt. Ab einem Aufgabegewinn von 136.000 bis zum Höchstbetrag von 181.000 Euro wird der Freibetrag graduell abgeschmolzen. Bei einem Aufgabegewinn von mehr als 181.000 Euro gibt es keinen Freibetrag bei der Einkommenssteuer mehr. [mehr-zum-thema] Freibetrag und ermäßigte Steuer Weil Peter Petersen über 55 ist, er den Freibetrag noch nie in Anspruch genommen hat und der Gewinn unter 136.000 Euro liegt, kann er vom Aufgabegewinn den vollen Freibetrag abziehen: Versteuerung mit Freibetrag Beispielrechnung Aufgabegewinn 61.000 Euro abzügl. Freibetrag 45.000 Euro steuerpflichtiger Aufgabegewinn 16.000 Euro Darüber hinaus kann Peter Petersen entweder die Fünftelregelung, die bei außerordentlichen Einkünften die Steuerprogression abfedert, oder als Unternehmer über 55 einmalig den ermäßigten Steuersatz für Einkünfte von maximal fünf Millionen Euro aus einer Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerzahlers, mindestens aber den Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Allerdings gilt auch diese Steuerermäßigung nur, wenn die Betriebsaufgabe in einem einheitlichen Vorgang und einem kurzen Zeitraum über die Bühne geht. Mehr als drei Jahre sollte die Betriebsaufgabe daher auf keinen Fall dauern. Versteuerung mit ermäßigtem Steuersatz Beispielrechnung Steuerpflichtiger Aufgabegewinn 16.000 Euro individ. Einkommensteuer 32 Prozent davon 56 Prozent 17,92 Prozent Steuer auf außerordentliche Einkünfte 2867,20 Euro Peter Petersen muss also für den Betriebsaufgabegewinn von 61.000 Euro 2867,20 Euro Steuern zahlen. Gewerbesteuerpflichtig ist der Aufgabegewinn übrigens nicht. Umsatzsteuer wird aber sowohl beim Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter als auch bei der Überführung ins Privatvermögen fällig.
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